V ZR 212/01 - V. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
V ZR 212/01 - V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 212/01 Verkündet am: 14. Dezember 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGBGB Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 a) Ist ein Bodenordnungsverfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsa n - passungsgesetzes eingeleitet worden, so ist die Voraussetzung, daß sich der Grundstückseigentümer "auf eine Verhandlung zur Begründung dinglicher Rechte oder eine Übereignung eingelassen hat", gegeben, wenn er sich auf die in diesem Verfahren notwendigen Verhandlungen zur Durchführung der Bodenneuordnung eingelassen hat. Das ist z.B. der Fall, wenn er einen Landtausch nach § 54 LwAnpG anstrebt. b) Ist ein Bodenordnungsverfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsa n - passungsgesetzes eingeleitet worden, so bemißt sich das nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB zu zahlende Nutzungsentgelt nach § 43 SachenRBerG; die Vorschrift des § 51 SachenRBerG findet keine Anwendung. - 2 - BGH, Urt. v. 14. Dezember 2001 - V ZR 212/01 - OLG Dresden LG Leipzig - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Verhandlung vom 14. Dezember 2001 durch den Richter Tropf, die Richterin Dr. La mbert- Lang und die Richter Prof. Dr. Krger, Dr. Lemke und Dr. Gaier fr Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Mai 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Kläger erkannt worden ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 6. April 2000 wird zurckgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger waren Eigentmer eines landwirtschaftlichen Grundstcks in S./Kreis D., das die Rechtsvorgängerin der Beklagten, eine LPG, mit einer Milchviehanlage bebaut hatte. 1993 beantragte die Beklagte bei dem Staatl i - chen Amt fr ländliche Neuordnung ein Verfahren zur Neuordnung von Grun d - stcks- und Gebäudeeigentum nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsa n - passungsgesetzes. In diesem Verfahren bekundeten die Kläger Interesse an einem freiwilligen Landtausch. Eine Einigung darber konnte aber nicht erzielt - 4 - werden. Das Amt schlug daher mit Bescheid vom 20. Mrz 1997 eine Gelda b - findung in Höhe von 75.203,10 DM an die Klger fr die Übereignung der mit der Milchviehanlage bebauten Funktionsflche vor. Das akzeptierten die Kl - ger nicht. In dem sich anschlieûenden Verwaltungsrechtsstreit schlossen die Parteien - die Beklagte war in dem Verfahren beigeladen - einen Vergleich d a - hin, daû sich die Beklagte verpflichtete, anstelle der Geldausgleichszahlungen den Klgern zwei Flurstcke in einer der Funktionsflche entsprechenden G e - samtgröûe als Austauschflche zu bereignen. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangen die Klger ein Nutzungsentgelt nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB fr die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 30. September 1999 in Höhe von 25.005,03 DM nebst Zinsen. Die B e - klagte hat den Anspruch erstinstanzlich in Höhe von 8.554,26 DM anerkannt. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang - soweit anerkannt, durch A n - erkenntnisurteil - stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage in dem ber das Anerkenntnis hinausgehenden Umfang abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision erstreben die Klger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt die Zurckweisung des Rechtsmittels. - 5 - Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hlt die Voraussetzungen des Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB nicht fr gegeben. Das habe den Ausschluû des A n - spruchs auf den Moratoriumszins zur Folge. Im konkreten Fall htten die Klger den Anspruch nur dann behalten, wenn sie sich in dem von der Beklagten angestrengten Bodenordnungsverfa h - ren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes unverz g - lich auf "eine Verhandlung zur Begrndung dinglicher Rechte oder eine Übe r - eignung eingelassen" htten. Das sei aber nicht der Fall. Gemeint seien damit nmlich Verhandlungen ber die Rechte des Nutzers nach dem Sachenrecht s - bereinigungsgesetz. Verfolge der Grundstckseigentmer demgegenber - wie hier die Klger - allein das Ziel eines freiwilligen Landtausches im Sinne des § 54 LwAnpG, genge dies den Anforderungen trotz formeller Beteiligung im Bodenordnungsverfahren nicht. Im Gegenteil, durch die Ablehnung einer Gel d - entschdigung in diesem Verfahren htten die Klger - jedenfalls fr die Dauer jenes Verfahrens - die Rechte der Beklagten nach dem Sachenrechtsberein i - gungsgesetz vereitelt und verdienten daher nach dem Zweck des Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB nicht den Schutz ihrer Eigentmerinteressen. II. Diese Ausfhrungen halten einer revisionsrechtlichen Prfung nicht stand. - 6 - 1. Den Anspruch auf den Moratoriumszins gewhrt Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB dem Eigentmer schon dann, wenn ein Verfahren zur Bode n - neuordnung nach dem Bodensonderungsgesetz eingeleitet wird (vgl. Senats- urt. v. 18. Februar 2000, V ZR 324/98, WM 2000, 1160; vgl. auch Begrndung des Entwurfs der Bundesregierung des Sachenrechtsnderungsgesetzes, BT- Drucks. 12/5992, S. 184), wenn der Eigentmer ein notarielles Vermittlung s - verfahren nach den Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes b e - antragt oder wenn er ein Bodenordnungsverfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes beantragt. In allen diesen Verfahren hngt der Anspruch grundstzlich nicht von dem weiteren Verhalten des E i - gentmers ab. Daû der Eigentmer an der sachenrechtlichen Bereinigung durch B e - stellung eines Erbbaurechts oder durch den Verkauf an den Nutzer nach den Bestimmungen der §§ 61 ff SachenRBerG mitwirkt, ist freilich notwendige Vo r - aussetzung des notariellen Vermittlungsverfahrens nach dem Sachenrechtsb e - reinigungsgesetz (vgl. § 90 SachenRBerG). In den beiden anderen Verfahren geht es indes um andere Formen der sachenrechtlichen Bereinigung. Eine Mitwirkung des Eigentmers an dem Verkauf des Grundstcks an den Nutzer oder an der Bestellung eines Erbbaurechts zu dessen Gunsten kommt hier nicht in Betracht. Insbesondere das Verfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes sucht einen von den Vorschriften des S a - chenrechtsbereinigungsgesetzes verschiedenen Ausgleich der Interessen von Eigentmern und Nutzern. Im Vordergrund steht hier der freiwillige Landtausch (§ 54 LwAnpG), subsidir eine Landabfindung im Rahmen eines Bodenor d - nungsverfahrens (§§ 56, 58 LwAnpG; vgl. Nies, in: RVI, § 56 LwAnpG Rdn. 1) und - im Falle der Zustimmung des Eigentmers - eine Geldabfindung (§ 58 - 7 - Abs. 2 LwAnpG). Infolgedessen gehrt zur Anspruchsbegrndung nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB allein der Antrag des Eigentmers nach § 53 Abs. 1 LwAnpG auf Neuordnung der Eigentumsverhltnisse. 2. Die Voraussetzungen fr den Anspruch auf den Moratoriumszins k n - nen grundstzlich inhaltlich nicht anders gefaût sein, wenn das Verfahren zur Neuordnung der Eigentumsverhltnisse nicht von dem Eigentmer, sondern von dem Nutzer oder - soweit mglich - von der zustndigen Behrde eing e - leitet worden ist. Allerdings soll der Anspruch in diesem Fall dem Eigentmer nicht zustehen, wenn er durch seine fehlende Mitwirkungsbereitschaft die Ne u - ordnung verzgert. Denn der Gesetzgeber wollte nur demjenigen Eigentmer ein Nutzungsentgelt gewhren, der der Neuordnung nicht entgegenwirkt (vgl. Beschluûempfehlung des Rechtsausschusses zu Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB in der Fassung des Grundstcksrechtsnderungsgesetzes, BT-Drucks. 14/3824, S. 12). Vielmehr ist erforderlich, daû sich der Eigentmer "in den Verfahren auf eine Verhandlung zur Begrndung dinglicher Rechte oder eine Übereignung eingelassen hat". Diese miûverstndliche - und sprachlich nicht geglckte - Formulierung scheint zwar auf den ersten Blick auf eine Einlassung in Verhandlungen ber die Begrndung der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz vorgesehenen Nutzerrechte zugeschnitten zu sein. Eine solche - vom Berufungsgericht ve r - tretene - Sicht lieûe aber auûer acht, daû es im Verfahren nach dem Landwir t - schaftsanpassungsgesetz (und auch im Verfahren nach dem Bodensond e - rungsgesetz) nicht um die Einrumung solcher Rechte geht. Bei verstndiger, die Besonderheiten dieser anderen Verfahren bercksichtigender Wrdigung kann es sich daher nur darum handeln, daû sich der Eigentmer, der das Ve r - - 8 - fahren nicht selbst beantragt hat, auf die dort notwendigen Verhandlungen zur Durchfhrung der Bodenneuordnung eingelassen hat. Das lût sich mit dem Wortlaut in Einklang bringen. Denn auch in diesem Verfahren geht es um die Übertragung von Eigentumsrechten (im Bodenneuordnungsverfahren nach dem Bodensonderungsgesetz kommt auch die Begrndung sonstiger dinglicher Rechte in Betracht, vgl. § 5 Abs. 1 BoSoG). Gegen diese Gesetzesauslegung lût sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht einwenden, der Eigentmer vereitele, wenn er sich nur auf das Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz einlasse, z u - mindest zeitweilig die Rechte des Nutzers nach dem Sachenrechtsberein i - gungsgesetz. Die beiden Verfahren stehen nebeneinander (vgl. § 86 SachenRBerG; Knauber, in: RVI, § 86 SachenRBerG Rdn. 1). Im konkreten Fall war ein Verfahren nach §§ 87 ff SachenRBerG nicht einmal mglich, da die Beklagte einen Antrag auf Zusammenfhrung von Grundstcks- und Gebud e - eigentum nach § 64 LwAnpG gestel lt hatte (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG). Wenn sich dann der Eigentmer auf die rechtlichen Mglichkeiten einlût, die allein in diesem Verfahren zu Gebote stehen, vereitelt er nicht Rechte des Nu t - zers aus einem anderen Verfahren, zumal wenn es gar nicht betrieben werden kann. 3. Daû sich die Klger auf das Verfahren nach dem Landwirtschaftsa n - passungsgesetz eingelassen haben, hat zuletzt auch nicht die Beklagte in A b - rede gestellt (vgl. Erklrung ihres Prozeûbevollmchtigten lt. Protokoll der letzten mndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 1. Mrz 2001). Auch das Berufungsgericht geht zutreffend hiervon aus. Die Klger waren nicht gehalten, ihre Zustimmung zu einer Abfindung in Geld zu erteilen. Sie durften - 9 - sich darauf beschrnken, eine Bereinigung im Wege des freiwilligen Landta u - sches anzustreben (vgl. BVerwGE 108, 202, 213 ff). Damit sind sie ihrer Obli e - genheit, an dem Verfahren zielgerichtet mitzuwirken, nachgekommen, so daû ein Anspruch aus Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB dem Grunde nach g e - geben ist. III. Die Revision bliebe gleichwohl ohne Erfolg, wenn bei der Bemessung des Anspruchs § 51 SachenRBerG anzuwenden wre. Denn der geltend g e - machte Anspruch bliebe dann auf den von der Beklagten anerkannten und ausgeurteilten Betrag von 8.554,26 DM nebst Zinsen beschrnkt. Das Ber u - fungsgericht brauchte zu dieser Frage von seinem Standpunkt aus an sich nicht Stellung zu nehmen. Es hat sich gleichwohl gegen eine Anwendung des § 51 SachenRBerG ausgesprochen. Der Senat tritt dem bei. 1. Der Wort laut des Gesetzes ist unklar, spricht aber eher gegen eine Einbeziehung des § 51 SachenRBerG in das Verfahren zur Bemessung der Nutzungsentschdigung nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB. Die Norm weist dem Eigentmer ein Entgelt "bis zur Hhe des nach dem Sachenrecht s - bereinigungsgesetz zu zahlenden Erbbauzinses" zu. Bercksichtigt man, daû Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB fr die Zeit vom 22. Juli 1992 bis 31. Mrz 1995 hinsichtlich der Berechnung des Nutzungsentgelts ausdrcklich auf § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SachenRBerG verweist, so lût die nur pauschale A n - knpfung in Satz 8 der Norm eher darauf schlieûen, daû nach der von Satz 4 abgedeckten Eingangsphase der volle Erbbauzins nach dem Sachenrechtsb e - - 10 - reinigungsgesetz geschuldet ist. Dazu paût die Regelung, daû das Entgelt nach Satz 4 der Norm ab dem 1. Januar 1995 nur noch geschuldet ist, wenn der Eigentmer keinen Anspruch nach Satz 8 der Norm hat. 2. Ob die Vorstellungen des Gesetzgebers dahin gingen, auch fr den Anspruch nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB die Anwendung des § 51 SachenRBerG anzuordnen, ist ebenfalls unklar. Dafr spricht die Begrndung des Entwurfs des Grundstcksrechtsnderungsgesetzes (vgl. BT-Drucks. 14/3508, S. 9). Denn dort heiût es, daû es angebracht sei, den fr die Ei n - gangsphase (Beginn 1. Januar 1995) geltenden ermûigten Erbbauzins auch auf den dieser Eingangsphase vorverlagerten Zeitraum (ab 22. Juli 1992) zu erstrecken. Dem scheint die Auffassung zugrunde zu liegen, daû die Geltung des § 51 SachenRBerG fr den Zeitra um ab 1. Januar 1995 bei der Beme s - sung des Nutzungsentgelts selbstverstndlich sei und daû es nur noch darum gehe, dies auch fr den vorhergehenden Zeitraum anzuordnen (fr den der Gesetzgeber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1998, BVerfGE 98, 17, eine Regelung treffen muûte). Dagegen spricht - worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat -, daû diese Vo r - stellung im Gesetzeswortlaut nicht deutlich zum Ausdruck gekommen ist, o b - wohl dem Gesetzgeber bewuût war, daû die Frage der Anwendung des § 51 SachenRBerG in Literatur und Rechtsprechung umstritten und vom Senat, wenn auch beschrnkt auf den Fall der Bodenneuordnung nach dem Bode n - sonderungsgesetz, verneint worden war (Urt. v. 18. Februar 2000, V ZR 324/98, WM 2000, 1160). Auch ist den Materialien zum Sachenrechts n - derungsgesetz, das die Entgeltpflichtigkeit ab dem 1. Januar 1995 eingefhrt hat (Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 4 EGBGB aF), nichts fr die vom Gesetzgeber des Grundstcksrechtsnderungsgesetzes nachtrglich vorgenommenen Inte r - - 11 - pretation der im Grundsatz aber unverndert gebliebenen und lediglich im G e - setzestext verschobenen Regelung (Satz 8 der Norm) zu entnehmen. 3. Entscheidend gegen die Anwendung des § 51 SachenRBerG spricht der Zweck des Anspruchs auf den Moratoriumszins. a) Die Zubilligung eines Nutzungsentgelts fr die Zeit ab dem 22. Juli 1992 entspricht dem Gebot eines sozialvertrglichen Ausgleichs der Interessen von Grundstckseigentmern und Nutzern (vgl. BVerfGE 98, 17, 41 ff). Dieser Zweck wrde verfehlt, wollte man auch fr den von Art. 233 § 28 Abs. 1 Satz 8 EGBGB erfaûten Zeitraum den gegenber dem blichen Erbbauzins ohnehin schon auf die Hlfte ermûigten Zins (§ 43 SachenRBerG) fr einen weiteren Zeitraum gestaffelt mindern. Wenn man schon eine Ermûigung auf ein Achtel des marktblichen Zinses (§ 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SachenRBerG) fr die Zeit vom 22. Juli 1992 bis Ende 1994 mit Rcksicht auf die geringe Leistungsfhi g - keit von Wirtschaft und Privathaushalten fr vertretbar hlt, so ist eine Au f - rechterhaltung dieser geringen Entschdigung bis Ende 1997, jedenfalls in den Fllen der Bodenneuordnung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (wie auch im Bereich des Bodensonderungsgesetzes), fr den Eigentmer schlechthin untragbar und auch hinsichtlich der weiteren Berechnungsphasen des § 51 SachenRBerG nicht hinnehmbar. b) Der Senat hat dieses Ergebnis in seiner Entscheidung zum Bode n - sonderungsgesetz in erster Linie allerdings damit begrndet, daû der Eigent - mer in diesem Verfahren sein Grundstck einbûe und an einer spteren Ste i - gerung des Grundstckswertes nicht teilhabe (Urt. v. 18. Februar 2000, V ZR 324/98, WM 2000, 1160, 1161 f). Diese Begrndung war ausgerichtet an - 12 - den Überlegungen des Gesetzgebers zum unmittelbaren Anwendungsbereich des § 51 SachenRBerG. Danach ist die Herabsetzung des Erbbauzinses dem Eigentmer deswegen zumutbar, weil ihm das Grundstck im Falle einer Rechtsbereinigung durch die Begrndung eines Erbbaurechts verbleibt, er d a - her an einer Steigerung dessen Wertes teilnimmt und eine Anpassung des Erbbauzinses verlangen kann (§ 46 SachenRBerG). Auf die Dauer besehen, lasse diese Entwicklung die Absenkung in der Anfangsphase als eher gering erscheinen (BT-Drucks. 12/5992, S. 144). Diese Erwgungen mgen fr die Berechnung des Erbbauzinses eines im Wege der Sachenrechtsbereinigung begrndeten Erbbaurechts zutreffen. Sie taugen aber nicht zur Rechtfertigung einer Herabsetzung des Nutzung s - entgelts fr den Zeitraum des Sachenrechtsmoratoriums, jedenfalls dann nicht, wenn es, wie im Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, be r - haupt nicht zu einer Erbbaurechtsbestellung kommen kann. Es lût sich daher aus dieser Entscheidung auch kein Gegenargument fr den hier vorliegenden Fall herleiten, daû der Eigentmer Eigentmer eines gleichwertigen Grun d - stcks bleibt. Das Nutzungsentgelt soll den Eigentmer fr die Inanspruchnahme se i - nes Grundstcks durch den Nutzer bis zur Bereinigung entschdigen. Was d a - nach mit dem Grundstck geschieht, hat mit dieser Frage nichts zu tun und ist auf die Entschdigung ohne Einfluû. Die Entschdigung findet daher bei der spteren Bereinigung wirtschaftlich auch in keiner Weise Bercksichtigung (vgl. schon BVerfGE 98, 17, 44). Weder beeinfluût sie den Kaufpreis im Falle eines Ankaufs nach §§ 61 ff SachenRBerG, noch die Berechnung des Erbba u - zinses, wenn ein Erbbaurecht bestellt wird. Im Gegenteil, dem Eigentmer wird - 13 - mit Rcksicht auf die mgliche Wertsteigerung des Grundstcks ein niedriger Erbbauzins in der Eingangsphase zugemutet (eigentlicher Anwendungsbereich des § 51 SachenRBerG). Auch bei einer Bodenneuordnung durch freiwilligen Landtausch nach § 54 LwAnpG ist die Frage der Nutzungsentschdigung u n - abhngig davon zu sehen, daû der Eigentmer ein wertgleiches Grundstck erhlt. Dies rechtfertigt nicht die Herabsetzung des Nutzungsentgelts fr die Inanspruchnahme seines Grundstcks bis zu dem Tausch. Dafr fehlt jeder sachliche Anknpfungspunkt. Im brigen bût der Eigentmer ebenso wie im Verfahren nach dem B o - densonderungsgesetz auch im Falle eines Landtauschs nach § 54 LwAnpG sein ursprngliches Grundstck ein, so daû ihm sptere Wertsteigerungen di e - ses Grundstcks, die nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Herabse t - zung des Erbbauzinses in der Eingangsphase zumutbar erscheinen lassen, nicht zugute kommen. Daû er mglicherweise von Wertsteigerungen des ei n - getauschten Grundstcks profitiert, steht dem nicht gleich. Denn dafr kommen dem Nutzer Wertsteigerungen zugute, die das ihm zugefallene Tauschgrun d - stck erfhrt. Eine dem eigentlichen Anwendungsbereich des § 51 S a - chenRBerG entsprechende Situation besteht daher im Fall der Neuordnung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz nicht. IV. Bleibt nach allem § 51 SachenRBerG bei der Bemessung der Entsch - digung nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB auûer Betracht, so ist das - 14 - Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO. Tropf Lambert-Lang Krger Lemke Gaier

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