V ZR 212/00 - V. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
V ZR 212/00 - V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 212/00 Verkündet am: 14. Dezember 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2001 durch den Richter Tropf, die Richterin Dr. Lambert- Lang und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Mai 2000 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil des Landg e - richts Nürnberg-Fürth vom 22. Dezember 1999 wird mit der Ma ß - gabe zurückgewiesen, daß der Tenor wie folgt gefaßt wird: Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 9. März 1972 erwarb die Klägerin von der Beklagten eine 600 qm große Teilfläche des im Grundbuch von E. für H. ei n - getragenen Grundstücks Flur Nr. 562 (nunmehr 562/1), welches sie mit einem bis heute von ihr bewohnten Eigenheim bebaute. Unter Ziffer VIII des Vertr a - ges vereinbarten die Parteien folgendes: "Der Verkäufer räumt dem Käufer auf einer weiteren Teilfläche aus Flur Nr. 562 das persönliche Vorkaufsrecht ein. Die Teilfläche - 3 - ist im Lageplan blau schraffiert eingezeichnet; sie ist zur Vervol l - stndigung des Bauplatzes des Kufers gemû Bebauungsplan der Gemeinde H. nötig." Im August 1992 erfuhr die Klgerin, daû die Beklagte die Teilflche i n - zwischen an die Eheleute R. veruûert hatte, die zu diesem Zeitpunkt bereits als Eigentmer im Grundbuch eingetragen waren. Nachdem Verhandlungen mit der Beklagten und den Eheleuten R. ber den Erwerb der Teilflche erfolglos geblieben waren, erhob die Klgerin im Jahre 1993 bei dem Landgericht Nr n - berg-Frth Klage "auf Feststellung, daû die Beklagte verpflichtet sei, ihr smtl i - chen Schaden zu ersetzen, der in Zukunft dadurch entstehe, daû die Beklagte ihr das Vorkaufsrecht ... nicht eingerumt habe". Das Landgericht wies die Kl a - ge mangels Feststellungsinteresses als unzulssig ab. Auf die Berufung der Klgerin gab das Oberlandesgericht der Klage mit rechtskrftigem Urteil vom 30. Dezember 1993, welches keinen Tatbestand en thlt, statt. Zwischenzeitlich ist auf der Teilflche ein Einfamilienhaus errichtet. Nunmehr verlangt die Klgerin Schadensersatz einschlieûlich Gutac h - terkosten in Höhe von 64.929,10 DM. Das Landgericht hat ein Grundurteil mit folgender Formel erlassen: "Es wird festgestellt, daû der durch die Beklagte der Klgerin zu ersetzende Schaden, der ihr dadurch entstanden ist, daû die B e - klagte der Klgerin nicht das Vorkaufsrecht an einer Teilflche des Grundstcks, Flur-Nr.: 562 der Gemarkung H., vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Erlangen fr H., Bd. 5 Bl. 2152, gemû notarieller Urkunde des Notars B. G. vom 09.03.1972 (U r - kundenrolle-Nr.: 3/1) eingerumt hat, in einer Wertminderung des klgerischen Grundstcks (FlNr.: 562/1 Gemarkung H.) aufgrund der Bebauung des mit dem Vorkaufsrecht belasteten Grundstcks besteht. - 4 - Dieser Schaden berechnet sich nach der Differenz zwischen: 1. Grundstck der Klgerin mit eigenem Bauwerk und Grundfl - che, auf welche sich das Vorkaufsrecht bezog, im unbebauten Zustand, abzglich smtlicher Aufwendungen, die durch den Kauf derselben entstanden wren und 2. Grundstck der Klgerin mit eigenem Bauwerk ohne Grun d - flche, welche dem Vorkaufsrecht unterlag, im bebauten Zustand. Hinsichtlich des Zeitpunktes ist auf den der Bebauung des Nac h - bargrundstckes R. (1999) abzustellen." Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision e r - strebt die Klgerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Die Beklagte beantragt die Zurckweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgrnde I. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klgerin auf Ersatz des Nichterfllungsschadens. Über das Bestehen eines solchen Anspruchs sei durch das rechtskrftige Feststellungsurteil im Vorprozeû nicht entschieden worden. Die Auslegung des Urteils rechtfertige zwar die Annahme, daû die B e - klagte dafr haften solle, daû sie der Klgerin den Verkauf des Grundstcks nicht angezeigt habe und damit der Klgerin die Mglichkeit der Ausbung des Vorkaufsrechts nicht eingerumt habe. Die Klgerin knne deshalb Ersatz der Schden verlangen, die knftig aus dieser Nichtanzeige resultierten. Hingegen - 5 - knne dem Urteil nicht entnommen werden, daû die Beklagte fr einen der Klgerin entstandenen Nichterfllungsschaden unbeschadet des Umstands einstehen solle, daû diese ihr Vorkaufsrecht nicht ausgebt habe und die Au s - bungsfrist verstrichen sei. Einem Anspruch auf Ersatz des Nichterfllung s - schadens aus §§ 325, 326 BGB stehe das Nichtzusta ndekommen eines Kau f - vertrags entgegen. Ein Schadenersatzanspruch wegen der Verletzung der A n - zeigepflicht aus § 510 Abs. 1 BGB sei nicht auf das Erfllungsinteresse g e - richtet. Dies hlt den Angriffen der Revision nicht stand. II. 1. Die Revision rgt zu Recht, daû im angefochtenen Urteil die Bindung des Berufungsgerichts an das Feststellungsurteil aus dem Vorprozeû verkannt ist. Der Streitgegenstand, ber den das Berufungsgericht zu befinden hatte, ist von dem Feststellungsausspruch im Vorprozeû erfaût: a) Die Klgerin hat den Schadenersatzanspruch zunchst auf der Grundlage eines von ihr eingeholten Gutachtens als Differenz zwischen dem Verkehrswert der von dem Vorkaufsrecht betroffenen Teilflche und den - hypothetischen - Erwerbskosten im Falle der Ausbung des Vorkaufsrechts berechnet. Ob ein solcher Anspruch von dem Feststellungsurteil aus dem Vo r - prozeû erfaût wre (wegen dessen Gegenstand nachfolgend zu b), kann offen bleiben. Das Landgericht hat durch sein Grundurteil nmlich nicht ber diesen Anspruch entschieden. Nach dem Tenor des landgerichtlichen Urteils besteht - 6 - der zu ersetzende Schaden der Klgerin vielmehr in einer durch die Bebauung der Teilflche bewirkten Wertminderung ihres eigenen Grundstcks. Ob das Landgericht in dieser Weise entscheiden durfte oder ob es damit ber einen Streitgegenstand befunden hat, den die Klgerin bis dahin nicht in den Prozeû eingefhrt hatte, kann dahinstehen. Die Klgerin hat nmlich mit ihrem Antrag auf Zurckweisung der Berufung ihr Klagebegehren auf die Schadensberec h - nung gerichtet, die im landgerichtlichen Grundurteil enthalten ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 1998, VI ZR 276/97, NJW 1998, 3411). Streitgegenstand der Klage ist deshalb seit der Berufungserwiderung ein Schadenersatzanspruch der Klgerin wegen der Vereitelung ihres Vorkaufsrechts und einer durch die nachfolgende Bebauung der Teilflche bewirkten Wertminderung ihres eigenen Grundstcks. Jedenfalls dieser Anspruch ist Gegenstand des Feststellungsu r - teils aus dem Vorprozeû. b) Dem Berufungsger icht ist im Ausgangspunkt darin zu folgen, daû der Feststellungsausspruch auslegungsbedrftig ist. Die Beklagte hatte der Klg e - rin das Vorkaufsrecht in dem 1972 geschlossenen notariellen Vertrag eing e - rumt. Entgegen dem Wortlaut des Urteilstenors im Vorprozeû kann von einem aus einer Nichteinrumung des Vorkaufsrechts entstandenen Schaden der Klgerin deshalb keine Rede sein. Entgegen seiner Ansicht fhrt die Ausl e - gung des Urteils indes zu dem Ergebnis, daû der Feststellungsausspruch den Schadenersatzanspruch, der Gegenstand des Berufungsverfahrens war, e r - faût: Da das Urteil aus dem Vorprozeû weder einen Tatbestand enthlt noch seine Entscheidungsgrnde erkennen lassen, unter welche materiellrechtliche Anspruchsgrundlage das Berufungsgericht den Feststellungsanspruch subs u - - 7 - miert hatte, ist fr die Frage des Umfanges der Rechtskraftwirkung in erster Linie auf den damaligen Vortrag der Klgerin abzustellen, wie er sich aus dem Tatbestand des Urteils des Landgerichts und der Berufungsbegrndung ergibt. Die Klgerin hatte danach ihren Feststellungsanspruch im Vorprozeû darauf gesttzt, im Falle einer Mitteilung vom Eintritt des Vorkaufsfalles ihr Vorkauf s - recht ausgebt zu haben. Durch die Veruûerung der Teilflche an einen Dri t - ten sei die Entstehung eines Schadens wahrscheinlich, weil die Flche vorau s - sichtlich bebaut werde und sich die Grundstckssituation dadurch fr die Kl - gerin nachteilig verndere. Die Klgerin hat somit in dem Vorprozeû die Fes t - stellung eines Schadenersatzanspruchs geltend gemacht, der – e ntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - materiellrechtlich aus einer Verletzung der Mitteilungspflicht der Beklagten aus § 510 Abs. 1 Satz 1 BGB folgt. Zweck di e - ser Verpflichtung ist es, das Erfllungsinteresse des Vorkaufsberechtigten zu sichern, weil er erst durch die Mitteilung vom Eintritt des Vorkaufsfalles in die Lage versetzt wird, sein Vorkaufsrecht auszuben und damit seinen Erf l - lungsanspruch zu begrnden (Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 510, Rdn. 1; RGRK/Mezger, BGB, 12. Aufl., § 510, Rdn . 1, Lorenz, JuS 1995, 569, 571). Der aus einer Verletzung der Mitteilungspflicht entstehende und vom Mitte i - lungspflichtigen zu ersetzende Schaden (RGZ 170, 208, 213; Palandt/Putzo, BGB, 60. Aufl., § 510, Rdn. 1) kann deshalb auch auf den Ausgleich des Erf l - lungsinteresses gerichtet sein, sofern er durch die Unterlassung der Mitteilung adquat verursacht wurde. So liegt der Fall hier. Wre die Beklagte ihrer Ve r - pflichtung aus § 510 Abs. 1 Satz 1 BGB nachgekommen, den Eintritt des Vo r - kaufsfalles unverzglich, jedenfalls vor der Erfllung des Vertrages mit dem Drittkufer, mitzuteilen, so htte die Klgerin ihr Vorkaufsrecht ausgebt. In diesem Fall htte die Beklagte entweder dem Erfllungsanspruch der Klgerin durch Vollzug des Kaufvertrages entsprochen, oder sie htte, sofern sie den - 8 - Vertrag gegenber dem Drittkufer erfllt htte, der Klgerin deren Erfllung s - interesse nach §§ 440, 325 BGB in Geld ersetzen mssen. Gegenstand eines solchen Anspruches der Klgerin aus §§ 440, 325 BGB auf geldwerten Ersatz ihres Erfllungsinteresses kann im Rahmen einer konkreten Schadensberec h - nung auch ein Ausgleich fr die Wertminderung ihres Grundstcks, ausgelst durch die heranrckende Bebauung, sein. Eine solche Berechnung war Grundlage des Vorprozesses. 2. Der Senat kann ber den Grund des Anspruchs abschlieûend en t - scheiden (§ 304 ZPO). Das Urteil des Landgerichts ist bei sachgerechter Au s - legung dahin zu verstehen, daû die getroffene "Feststellung" den Gegenstand des dem Grunde nach zugesprochenen Anspruchs, nicht ein bloûes Element desselben (Gegenstand des Schadens) zum Inhalt hat. Das Urteil ist wiede r - herzustellen und im Ausspruch darauf zu beschrnken, daû die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist. - 9 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Tropf Lambert-Lang Krger Lemke Gaier

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