V ZR 206/99 - V. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
V ZR 206/99 - V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 206/99 Verkündet am: 25. Februar 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt, Tropf, Schneider und Dr. Lemke für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 1999 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Von Rechts wegen Tatbestand: Im Herbst 1995 lagerte die Beklagte Erdaushub auf einem der Klägerin gehörenden Ackergrundstück ohne deren Einverständnis ab, indem sie z u - nächst den Mutterboden entfernte, ihn seitlich lagerte, anschließend mit dem Erdaushub eine bereits vorhanden gewesene natürliche Mulde auffüllte und sodann darüber den Mutterboden wieder aufbrachte. Ein Schaden ist der Kl ä - gerin dadurch nicht entstanden. Sie nimmt den jetzigen Zustand ihres Grun d - stücks auch hin. Mit der Behauptung, die Beklagte habe mindestens 2.500 cbm entspr e - chend 5.000 to Erdaushub aufgefüllt, dessen Ablagerung auf einer Deponie wenigstens 25 DM/to gekostet hätte, verlangt die Klägerin von der Beklagten Zahlung von 125.000 DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das - 3 - Oberlandesgericht hat ihr in Höhe von 50.000 DM stattgegeben. Mit der Rev i - sion, die das Oberlandesgericht auf Antrag der Beklagten nachträglich durch Beschluß zugelassen hat, begehrt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hält einen Bereicherungsanspruch für teilweise begründet. Die Klägerin könne den Vorteil abschöpfen, den die Beklagte durch die Ablagerung des Erdaushubs erlangt habe. Eine Entreicherung der Klägerin sei nicht erforderlich. Allerdings "konzediert" das Berufungsgericht, "daß gegen diese Lösung Bedenken durchaus berechtigterweise erhoben werden können". Mit Beschluß vom 11. Juni 1999 hat das Berufungsgericht den Tenor seines Urteils "dahin berichtigt, daß die Revision der Beklagten zugelassen wird (§ 319 ZPO)". II. Die Revision ist unzulässig. Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000 DM nicht; das Berufungsgericht hat die Revision auch nicht wirksam zugelassen (§ 546 Abs. 1 ZPO). Sein Beschluß vom 11. Juni 1999 bindet den Senat nicht. - 4 - 1. Eine im Berufungsurteil übersehene Revisionszulassung kann zwar dann, wenn die Voraussetzungen des § 319 Abs. 1 ZPO erfüllt sind, durch B e - richtigungsbeschluß nachgeholt werden (BGHZ 20, 188, 191 ff; 78, 22). Alle r - dings ist eine solche Berichtigung nur zulässig, wenn die Tatsache, daß die Revisionszulassung beschlossen und nur versehentlich nicht im Urteil ausg e - sprochen worden war, aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder mind e - stens aus den Vorgängen bei seinem Erlaß oder seiner Verkündung nach a u - ßen hervorgetreten ist; ein nur gerichtsintern gebliebenes Versehen, das meist nicht ohne weitere Beweiserhebung überprüft werden könnte, ist keine "offe n - bare Unrichtigkeit" im Sinne von § 319 ZPO. Das Versehen muß, weil Bericht i - gungen nach dieser Vorschrift auch von Richtern beschlossen werden können, die an der fraglichen Entscheidung nicht mitgewirkt haben, selbst für Dritte o h - ne weiteres deutlich sein (BGHZ 78, 22 f; BGH, Urt. v. 12. Januar 1984, III ZR 95/82, WM 1984, 1351, 1352). Ist dies nicht der Fall, hat ein auf § 319 ZPO gestützter Berichtigungsbeschluß keine bindende Wirkung (BGHZ 20, 188, 192 f; 78, 22 f; BGH, Urt. v. 25. September 1958, VII ZR 104/57, NJW 1958, 1917). Solche für den Außenstehenden "offenbaren" Umstände, aus denen sich das Versehen des Berufungsgerichts zweifelsfrei ergibt, sind hier nicht ersich t - lich. a) Zwar "konzedi ert" das Berufungsgericht in seinen Entscheidung s - gründen, daß Bedenken gegen seine Lösung erhoben werden können; aber es entscheidet die Rechtsfrage unter Heranziehung und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Daraus läßt sich nicht entne h - - 5 - men, daß die Revisionszulassung beschlossen war, zumal danach ihre Vo r - aussetzungen nach § 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht vorliegen. b) Über Vorgänge beim Erlaß des Berufungsurteils, aus denen sich die beschlossene Revisionszulassung ergeben könnte, ist nichts bekannt. Insb e - sondere enthält das Protokoll der mündlichen Verhandlung nicht die von der Beklagten in ihrer Revisionsschrift vorgetragene Mitteilung des Berufungsg e - richts, daß es die Revision zulassen werde. Im übrigen hätten die an dem B e - rufungsurteil beteiligt gewesenen Richter ihre Auffassung zu dieser Frage in der Urteilsberatung noch ändern können. c) Schließlich ist auch im Zusammenhang mit der Verkündung des B e - rufungsurteils nichts dafür ersichtlich, daß die Zulassung der Revision vorher beschlossen war. Vielmehr spricht der Umstand, daß das Urteil sogleich im Anschluß an den Verhandlungstermin durch Verlesen der handschriftlich ni e - dergelegten Urteilsformel verkündet wurde, gegen die Revisionszulassung. Denn es kann erwartet werden, daß anderenfalls das Fehlen des nach dem Berichtigungsbeschluß im Urteilstenor enthaltenen Ausspruchs über die Zula s - sung noch bemerkt worden wäre. 2. Im übrigen ist die Beklagte offensichtlich selbst nicht davon ausg e - gangen, daß das Berufungsgericht die Zulassung der Revision beschlossen und den Ausspruch darüber nur versehentlich nicht in das Berufungsurteil au f - genommen hätte. Denn mit ihrem Antrag vom 7. Mai 1999 hat sie nicht etwa die Berichtigung des Berufungsurteils, sondern die Herbeiführung einer Entsche i - dung über die Zulassung der Revision beantragt. Diese Entscheidung kann nicht im Wege der Urteilsberichtigung getroffen werden. - 6 - Nach allem ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen (§ 554 a Abs. 1 ZPO). Wenzel Vogt Tropf Schneider Lemke

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