V ZB 51/00 - V. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
V ZB 51/00 - V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 51/00 vom 14. Dezember 2000 in der Wohnungseigentumssache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier beschlossen: 1. Die Ablehnungsgesuche des Beteiligten zu 1 gegen den Vo r - sitzenden Richter Dr. Wenzel, die Richterin Dr. Lambert-Lang sowie die Richter Tropf, Schneider und Dr. Lemke werden als unzulässig verworfen. 2. Die außerordentliche Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteini- schen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 15. September 2000 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: I. Die Ablehnungsgesuche sind nicht zulässig. Ein Ablehnungsgesuch ist mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses u n - zulässig, wenn mit ihm verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden (vgl. Zö l - ler/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 42 Rdn. 6). Dies ist hier der Fall. Der Bete i - ligte zu 1) verfolgt mit den Ablehnungen die Absicht, Richter, die ihm allein w e - gen ihrer vorangegangenen Spruchtätigkeit nicht genehm sind, von der En t - - 3 - scheidung auszuschließen (vgl. BGH, Beschl. v. 14. November 1991, I ZB 15/91, NJW 1992, 983, 984; Beschl. v. 20. Januar 1995, BLw 78/94, NJW 1995, 1030). Dies zeigt sich daran, daß es den vorgebrachten Ablehnung s - gründen an einem nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Verfahren fehlt. Die Ablehnungsgesuche erschöpfen sich in unzureichenden Wertungen ohne Tatsachensubstanz (vgl. BVerwG, NJW 1997, 3327), insbesondere in dem Vorwurf, außerordentliche Beschwerden in anderen Verfahren seien “abg e - schmiert” worden. Über die rechtsmißbräuchlichen Ablehnungsgesuche kann der Senat unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 20. Januar 1995, aaO). Da Feststellungen zum Sachverhalt nicht erforderlich sind, erübrigt sich die Einholung dienstlicher Stellungnahmen (vgl. MünchKomm-ZPO/Feiber, § 44 Rdn. 9; Musielak/Smid, ZPO, 2. Aufl., § 44 Rdn. 9). II. Die außerordentliche Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist nicht zulässig. Eine außerordentliche Beschwerde ist nur ausnahmsweise im Fall einer - hier nicht gegebenen - greifbaren Gesetzeswidrigkeit eröffnet. Weitere Ei n - gaben ähnlichen Inhalts wird der Senat nicht mehr bescheiden. - 4 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Wert des Beschwerdegegenstandes: 688,90 DM. Wenzel Tropf Krüger Lemke Gaier

Full & Egal Universal Law Academy