V ZB 50/99 - V. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
V ZB 50/99 - V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 50/99 vom 6. Juli 2000 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ----------------------------------- GVG § 13 Zur Entscheidung über einen Anspruch auf Zahlung aus einer Vorfinanzierung s - vereinbarung in einem Erschließungsvertrag mit einer Gemeinde ist das Ve r - waltungsgericht zuständig. BGH, Beschl. v. 6. Juli 2000 - V ZB 50/99 - OLG Naumburg LG Halle - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt, Schneider, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein beschlossen: Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. Oktober 1999 wird auf Ko sten der Klägerin zurückgewiesen. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 12.000 DM. Gründe: I. Die beklagte Gemeinde schloß am 19. Oktober 1993 mit einer S. /Q. GmbH & Co. KG (im folgenden: S. /Q. KG oder Erschli e - ßungsträgerin) einen Vertrag zur Erschließung des im Gemeindegebiet der Beklagten belegenen Wohngebiets "Am W. ". Nach vertraglicher Fes t - stellung ist der Erschließungsträger Eigentümer aller Grundstücke dieses Wohngebiets. Die S. /Q. KG verpflichtete sich, die innere Erschli e - ßung des Wohngebiets vorzunehmen (§ 2 Abs. 1 des Vertrages) und die E r - schließungsanlagen an die beklagte Gemeinde zu übertragen (§ 9 Abs. 1 des Vertrages), wobei diese auf das Beitragserhebungsverfahren verzichtete (§ 8 Abs. 1 des Vertrages). Die vollständige bzw. anteilige Übernahme der sog. ä u - ßeren Erschließungen "gegebenenfalls auch im Rahmen einer Zwischen- oder - 3 - Vorfinanzierung" (§ 2 Abs. 2 des Vertrages) wird in § 11 des Vertrages ger e - gelt. Er bestimmt: "Äußere Erschließung (1) Dem Erschließungsträger ist bekannt, daß eine positive B e - scheidung seiner Bauanträge zwingend die äußere Erschli e - ßung des Vertragsgebietes voraussetzt und die Gemeinde z. Zt. nicht in der Lage ist, die danach erforderlichen Erschli e - ßungsmaßnahmen durchzuführen. (2) Der Erschließungsträger ist deshalb zur Sicherung der schnellstmöglichen Realisierung seines Bauvorhabens bereit und berechtigt, auf eigene Kosten a) die Wasserversorgung .......................................... ................. ................................................................................................ b) die Erdgasdruckleitung ........................................................... ................................................................................................ c) zur Energieversorgung ........................................................... ................................................................................................ d) den Gehw eg und die Straße ................................................... ................................................................................................ herzustellen oder vorzufinanzieren. (3) Durch den Erschließungsträger werden gemeinsam mit der Gemeinde die erforderlichen vertraglichen Regelungen mit den Versorgungsunternehmen und dem Straßenwesen herbeig e - führt. (4) Die in Abs. 1 festgelegten Erschließungsleistungen können nicht nochmals als Erschließungsbetrag durch die Gemeinde erhoben werden." - 4 - Mit Vertrag vom 19. Oktober 1994 präzisierten die Vertragsparteien di e - se Regelung. Der neu gefaßte § 11 des Vertrages enthält einzelne Regelungen zur äußeren Erschließung des Wohngebiets bezüglich Wasserversorgung, Erdgasdruckleitung, Elektroenergie, Gehwege und Straßen sowie Regenwa s - serabführung und der Abwasserableitung. Für letztere erfolgte eine Aufteilung der Gesamtkosten in "Anteil Gewerbegebiet" und "Wohngebiet" (§ 11 Abs. 2 Buchst. f Nr. 2) an die sich eine "Verfahrensregelung" mit folgendem Inhalt a n - schließt: "3.1. Die Gemeinde übernimmt die Planung und Realisierung der Schmutzwasserableitung nach Pkt. 2. Die Kosten werden durch eine "Erschließungssatzung der Gemeinde für das Wohngebiet und das Gewerbegebiet" a n - teilig auf die Gebiete umgelegt. 3.2. Die Gemeinde wird die anteiligen Kosten des Wohngebietes und des Gewerbegebietes auf die Grundstücke umlegen und die Grundstückseigentümer zur Zahlung der Erschließung s - beiträge heranziehen. 3.3. Zur Sicherung der Bauzeiten, nach Pkt. 3.4 . erfolgt eine Vorf i - nanzierung von Projektierung und Bauleistungen durch den Erschließungsträger. Die Zahlungen erfolgen auf der Grundlage der mit den Au s - führungsbetrieben und dem Ingenieurbüro bzw. der Stadt Sch. abzuschließenden Verträge durch den Erschli e - ßungsträger an die Gemeinde. 3.4. Zeitlicher Ablauf Baubeginn 01.09.1994 Bauende 30.10.1994 3.5. Die Rückzahlung der vorfinanzierten Anteile des Gewerbeg e - bietes erfolgt durch die Gemeinde an den Erschließungstr ä - ger sofort nach Eingang der Zahlungen der Grundstückse i - gentümer des Gewerbegebietes. 3.6. Weitere Einzelheiten werden in einer noch zu beschließenden Erschließungs- und Beitragssatzung der Gemeinde geregelt. - 5 - (3) Durch den Erschließungsträger werden gemeinsam mit der Gemeinde die erforderlichen vertraglichen Regelungen mit den Versorgungsunternehmen und dem Straßenwesen he r - beigeführt. (4) Die in Abs. 2 festgelegten Erschließungsleistungen können nicht nochmals als Erschließungsbetrag durch die Gemeinde erhoben werden. (5) Die anteili gen Kosten des Wohngebietes gemäß Abs. (2) s e - hen eine Kostenbeteiligung der Gemeinde nicht vor, auch b e - stehen zukünftig aus diesen Maßnahmen keine Forderungen des Erschließungsträgers an die Gemeinde." Die Klägerin nimmt mit der Behauptung, sie sei mit der Erschließung s - trägerin identisch, die Beklagte auf Zahlung nach § 11 Abs. 2 Buchst. f Nr. 3.5 in Anspruch (Teilklage). Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 61.860,58 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte hat u.a. die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt. Das Landgericht hat die Klage als zur Zeit unbegründet abgewiesen und in den Urteilsgründen die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten bejaht. Auf Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht nach aufrechte r - haltener Rechtswegrüge der Beklagten durch Beschluß den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Ve r - waltungsgericht H. verwiesen. Dagegen wendet sich die zugelassene sofo r - tige weitere Beschwerde der Klägerin. - 6 - II. Die zulässige weitere Beschwerde (vgl. § 17 a Abs. 4 Satz 6 GVG; § 577 ZPO) ist unbegründet. Das Berufungsgericht ist mit Recht auf Berufung der Klägerin in das Vor- abverfahren eingetreten, da das Landgericht trotz ausdrücklicher Recht s - wegrüge nicht vorab entschieden hatte (§ 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG) und es A n - laß sah, die weitere Beschwerde zuzulassen (BGHZ 131, 169; 132, 245, 247). An diese Zulassung ist der Senat gebunden (§ 17 a Abs. 4 Satz 6 GVG; BGHZ 120, 198). Das Berufungsgericht bejaht rechtlich zutreffend für das vorliegende Verfahren den Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es geht richtig und von der Beschwerde auch unbeanstandet davon aus, daß über Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen nicht die Zivilgerichte, so n - dern die Verwaltungsgerichte zu entscheiden haben (vgl. auch BVerwGE 42, 331, 332). Maßgebend für die Frage nach der rechtlichen Qualifikation der g e - troffenen vertraglichen Regelungen ist dabei der Schwerpunkt der Vereinb a - rung (vgl. BGHZ 56, 365, 373; 76, 16, 20; BVerwGE 22, 138, 140). Die Ve r - tragsparteien haben eindeutig hinsichtlich der sog. inneren Erschließung einen Erschließungsvertrag nach § 124 BauGB, also einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, abgeschlossen, mit dem die Erschließungsträgerin sich verpflichtete, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bestimmte Erschließungsanlagen herzustellen und ohne Gegenleistung auf die Gemeinde zu übertragen (§§ 2 ff des Vertrages vom 19. Oktober 1993). Soweit die Beschwerde dies unter Hi n - weis auf die notwendige Angemessenheit der Leistungen (§ 124 Abs. 3 Satz 1 - 7 - BauGB) mit der Behauptung in Frage stellt, in dem Wohngebiet "Am W. " befänden sich auch "eine Vielzahl von Fremdanliegergrundstücken", ist das in mehrfacher Hinsicht verfehlt. Die Frage nach der Rechtsnatur der ve r - traglichen Leistungen kann nicht davon abhängen, ob der von § 124 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorgegebene Rahmen eingehalten wurde. Im übrigen stellt der Vertrag vom 19. Oktober 1993 in § 1 Abs. 2 ausdrücklich fest, daß der E r - schließungsträger Eigentümer aller Grundstücke innerhalb des Vertragsgebiets ist, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, ohne daß die Beschwerde d a - gegen eine Rüge erhebt. Unrichtig ist ferner die Behauptung der Klägerin, die dem Erschließungsträger entstandenen Kosten hätten vereinbarungsgemäß durch Beitragserhebung refinanziert werden sollen. Eine solche Regelung ist nur im Rahmen der sog. äußeren Erschließung und nur im Rahmen der Ve r - einbarung zur Schmutzwasserableitung getroffen (§ 11 in der ergänzten Form). Im übrigen werden Erschließungsbeiträge für die in § 3 Abs. 1 des Vertrages von 1993 festgelegten Erschließungsmaßnahmen nicht nochmals erhoben (§ 8 Abs. 1 des Vertrages von 1993; § 11 Abs. 4 der Vertragsergänzung). Schließlich ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Schwerpunkt der vertraglichen Regelung im Bereich der sog. inneren Erschli e - ßung sieht und die Regelung zur sog. äußeren Erschließung (§ 11 der Ve r - tragsergänzung) nur als Annex des Erschließungsvertrages betrachtet. Auch die Klägerin kann nicht bezweifeln, daß die sog. äußere Erschließung lediglich ein Mittel war, die positive Entscheidung über die Bauanträge für das Wohng e - biet zu erreichen, und sie deshalb bereit und berechtigt war, bestimmte E r - schließungsmaßnahmen herzustellen oder vorzufinanzieren (§ 11 Abs. 1 und 2 des ergänzten Vertrages), weil der Beklagten die notwendigen Mittel fehlten. Ebensowenig läßt sich in Frage stellen, daß die allenfalls privatrechtlich zu - 8 - bewertende Vorfinanzierungsregelung (§ 11 Abs. 2 Buchst. f Nr. 3.5 des E r - gänzungsvertrages) für die von der beklagten Gemeinde herzustellende Schmutzwasserableitung (Klagegrundlage) nur einen geringfügigen Teilbereich der Regelungen in § 11 der Vertragsergänzung ausmacht. Hinsichtlich der Wasserversorgung, der Erdgasdruckleitung und der Elektroenergie wird ledi g - lich auf die entsprechenden Verträge der Erschließungsträgerin mit den en t - sprechenden Versorgungsunternehmen verwiesen. Daß die beklagte Gemei n - de an der Herbeiführung dieser Verträge mitbeteiligt war (§ 11 Abs. 3 der Ve r - tragsergänzung) ist ohne Bedeutung. Es kommt im Verhältnis zur beklagten Gemeinde insbesondere nicht darauf an, ob und in welchem Umfang sich die Klägerin in gesonderten Verträgen mit Versorgungsunternehmen zur Koste n - übernahme bereit erklärt hat. Hinsichtlich der Gehwege und Straßen sowie der Regenwasserabführung im Rahmen der äußeren Erschließung hat sich die Klägerin zur Herstellung auf eigene Kosten verpflichtet, ohne daß eine Ersta t - tung durch die Beklagte vorgesehen ist (§ 11 Abs. 4 der Vertra gsergänzung). Daß diese Regelung den Charakter eines Erschließungsvertrages trägt, kann auch die Klägerin nicht ernsthaft bezweifeln. Für die Beurteilung der Recht s - natur ist ohne Bedeutung, ob diese Regelung zulässig war oder nicht. Den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat mit rd. 1/5 des Hauptsachewerts bemessen (vgl. BGH, Beschlüsse v. 19. Dezember 1996, III ZB 105/96, WM 1997, 1077 und v. 4. März 1998, VIII ZB 25/97, BGHR GVG § 17 a Abs. 4 Satz 1, Beschlußform 1). Soweit er früher vom vollen Hauptsachewert ausgegangen ist, hält er an dieser Auffa s - sung nicht mehr fest (vgl. auch schon Senatsbeschl. v. 30. September 1999, V ZB 24/99, NJW 1999, 3785, 3786). - 9 - Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. auch Senat s - beschl. v. 17. Juni 1993, V ZB 31/92, BGHR GVG § 17 a Abs. 4, Kostenen t - scheidung 1). Wenzel Vogt Schneider Krüger Klein

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