VI ZR 414/00 - VI. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
VI ZR 414/00 - VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 414/00 Verkündet am: 13. November 2001 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 519 Abs. 3 Nr . 2 Zu den Voraussetzungen einer den Erfordernissen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO g e - nügenden Berufungsbegründung. BGH, Urteil vom 13. November 2001 - VI ZR 414/00 - OLG Frankfurt am Main LG Kassel - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 13. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mller, die Richter Dr. Dressler, Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 25. Zivilsenats i n Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. No- vember 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprche auf Ersatz von Schäden geltend, die ihr infolge fehlerhafter ärztlicher Behandlung entstanden seien. Bei der Klägerin, die unter Einschlaf-, Taubheits- und Kribbelgefhlen im linken Arm und in der linken Hand litt, wurde nach Einschaltung verschiedener Fachärzte vom Beklagten zu 2), dem Chefarzt der gefäßchirurgischen Abte i - lung des von der Beklagten zu 1) getragenen Krankenhauses, ein sogenanntes Thoracic -outlet -syndrom (eine mechanische Kompression der Schlsse l - beinarterie mit der Folge einer Durchblutungsstörung zwischen Brustkorb und - 3 - linkem Arm) diagnostiziert. Auf Anraten des Beklagten zu 2) ließ die Klgerin eine operative Entfernung der ersten Rippe links vornehmen; der Eingriff wurde vom Beklagten zu 3) im Krankenhaus der Beklagten zu 1) durchgefhrt. Die Klgerin hat mit dem Vortrag Klage erhoben, nach der Operation htten sich andauernde erhebliche Bewegungseinschrnkungen des linken Arms, Rckenschmerzen infolge des seit dem Eingriff nicht mehr richtig sitze n - den linken Schulterblatts und - neben weiteren Beeintrchtigungen - eine schnelle krperliche wie geistige Erschpfung mit starken Einschrnkungen der Konzentrationsfhigkeit sowie eine reaktive Depression ergeben. Hierfr seien die Beklagten verantwortlich. Die Operation sei weder indiziert gewesen noch ordnungsgemß durchgefhrt worden; eine gebotene Aufklrung der Klgerin habe vor dem Eingriff nicht stattgefunden. Das Landgericht hat die auf Zahlung materiellen und immateriellen Schadensersatzes und Feststellung der weiteren Einstandspflicht der Bekla g - ten gerichtete Klage - nach Beweiserhebung durch Einholung sachverstnd i - gen Rates durch den Orthopden und Chirurgen Prof. Dr. N. und (ergnzend) den Neurologen Prof. Dr. R. - abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die B e - rufung der Klgerin als unzulssig verworfen. Entscheidungsgrnde: I. - 4 - Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Berufung der Klgerin fehle es an einer ausreichenden Begrndung im Sinne des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Sie sei daher nicht zulssig. Die Berufungsbegrndung msse im einzelnen erkennen lassen, in we l - chen Punkten und aus welchen Grnden tatschlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsfhrers unrichtig sei. Eine Verweisung auf die erstinstanzlichen Ausfhrungen genge nicht, weil darin nicht die erforderliche Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgrnden des angefochtenen Urteils zum Ausdruck komme. Werde - wie vorliegend - die En t - scheidung des erstinstanzlichen Gerichts uneingeschrnkt angefochten, so msse die Berufungsbegrndung geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen; sie msse sich daher auf alle Teile des Streitgegenstandes erstrecken, hinsichtlich derer eine Änderung beantragt werde. Habe das Landgericht die Abweisung eines mit der Klage geltend gemachten Anspruchs auf zwei vonei n - ander unabhngige, selbstndig tragende rechtliche Erwgungen gesttzt, msse die Berufungsbegrndung darlegen, warum jede der beiden Erwgu n - gen die Entscheidung nicht trage; dies gelte auch dann, wenn die Urteilserw - gungen zueinander im Verhltnis einer Haupt- und einer Hilfsbegrndung stnden. Diesen Erfordernissen werde die Berufungsbegrndung der Klgerin nicht gerecht. Die vorgetragenen Rgen seien nicht geeignet, das angefocht e - ne Urteil insgesamt in Frage zu stellen. Zum einen setze sich die Berufung nicht mit der Erwgung des Landgerichts auseinander, das Feststellungsb e - gehren der Klgerin sei schon deshalb unbegrndet, weil in keiner Weise eine Verschlechterung des gegenwrtigen Schadensbildes zu erwarten sei. Vor a l - lem aber bercksichtige die Berufungsbegrndung nicht, daû das Landgericht - 5 - nicht nur - in seiner Hauptbegrndung - einen den geltend gemachten A n - spruch tragenden rztlichen Fehler in der Behandlung und Aufklrung der Kl - gerin verneine, sondern - als Hilfsbegrndung - auch darauf abstelle, daû nach dem Beweisergebnis die von der Klgerin behaupteten krperlichen Beei n - trchtigungen weder als berhaupt vorhanden noch als Folge der Operation anzusehen seien, weshalb auch kein Zusammenhang zwischen dem Eingriff und den der Klage zugrundeliegenden Schden gegeben sei. Da die Hilfsb e - grndung als solche die Klageabweisung ebenfalls alleine zu tragen geeignet sei, habe es eines Berufungsangriffs gegen die hierzu im erstinstanzlichen U r - teil angestellten Überlegungen bedurft. Daran fehle es hier. Die Berufungsb e - grndung der Klgerin lasse nicht nur jede ausdrckliche Auseinandersetzung mit den Hilfserwgungen des Landgerichts vermissen; ein entsprechender A n - griff knne ihr auch nicht mittelbar und gleichsam "zwischen den Zeilen" en t - nommen werden. Das Rechtsmittel der Klgerin sttze sich im wesentlichen auf die Ve r - fahrensrge, das Landgericht htte - zustzlich zu den eingeholten Gutachten - einen auf gefûchirurgischem Gebiet spezialisierten und ber Praxiserfahrung in derartigen Operationen verfgenden Sachverstndigen hinzuziehen mssen. Diese Rge betreffe nach den Ausfhrungen in der Berufungsbegrndung nur die Indikation der Operation, die hieran anknpfende Frage des Umfangs der rztlichen Aufklrungspflicht sowie das Problem von Kunstfehlern bei der Durchfhrung des Eingriffs. Hingegen knne hieraus - auch mittelbar - kein Angriff gegen die Ausfhrungen im Berufungsurteil zu den von der Klgerin behaupteten Operationsfolgen, zur Kausalittsfrage und zu einer knftig dr o - henden Verschlechterung des Gesundheitszustands entnommen werden. Denn die zu diesem Problemkreis gehrenden Fragen lgen eindeutig nicht auf g e - fûchirurgischem Fachgebiet, sondern betrfen den orthopdischen und ne u - - 6 - rologischen Bereich, also die Fachgebiete der beiden im erstinstanzlichen Rechtszug ttig gewordenen Sachverstndigen, deren Kompetenz insoweit auch von der Klgerin nicht in Abrede gestellt werde. Die Unzulssigkeit der Berufung ergebe sich daher bereits aus einer fehlenden Auseinandersetzung mit den Erwgungen in der Hilfsbegrndung des angefochtenen Urteils. Hinzu komme, daû sich die Berufungsbegrndung auch nicht in gebotener Weise mit den vom Landgericht zur Problematik der Risikoaufklrung angestellten Überlegungen befaût habe. II. Das Berufungsurteil hlt den Angriffen der Revision nicht stand. Die Verwerfung der Berufung der Klgerin mangels einer den Erfordernissen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO gengenden Begrndung ist nicht gerechtfertigt. 1. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Ber u - fungsgerichts hinsichtlich der grundstzlich an den Inhalt einer Berufungsb e - grndungsschrift zu stellenden Anforderungen. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muû die Berufungsbegrndung die b e - stimmte Bezeichnung der im einzelnen anzufhrenden Grnde der Anfechtung sowie die neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzufhren hat. Die Vorschrift soll gewhrleisten, daû der Rechtsstreit fr die Berufungsinstanz ausreichend vo r - bereitet wird, indem sie den Berufungsfhrer anhlt, die Beurteilung des - 7 - Streitfalls durch den Erstrichter zu berprfen und darauf hinzuweisen, in we l - chen Punkten und mit welchen Grnden das angefochtene Urteil fr unrichtig gehalten wird. Demnach muû die Berufungsbegrndung jeweils auf den Strei t - fall zugeschnitten sein und die einzelnen Punkte tatschlicher oder rechtlicher Art deutlich machen, auf die sich die Angriffe erstrecken sollen; es reicht hi n - gegen nicht aus, die Wrdigung durch den Erstrichter mit formelhaften We n - dungen zu rgen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen; andererseits brauchen jedoch die angefhrten Berufungsgrnde weder schl s - sig noch rechtlich haltbar zu sein (st.Rspr., vgl. z.B. BGHZ 143, 169, 170 f.; BGH, Urteile vom 9. Mrz 1995 - IX ZR 142/94 - NJW 1995, 1559 f.; vom 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97 - NJW 1998, 3126; vom 6. Mai 1999 - III ZR 265/98 - NJW 1999, 3126 m.w.N.; vom 24. Januar 2000 - II ZR 172/98 - VersR 2001, 1303, 1304 und vom 18. Juli 2001 - IV ZR 306/00 - VersR 2001, 1304, 1305). Im Falle der uneingeschrnkten Anfechtung muû die Berufungsbegr n - dung geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen; bei einem teilbaren Streitgegenstand oder bei mehreren Streitgegenstnden muû sie sich daher grundstzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Änd e - rung beantragt wird (BGH, Urteile vom 25. Juni 1992 - VII ZR 8/92 - NJW-RR 1992, 1340, 1341 und vom 13. November 1997 - VII ZR 199/96 - NJW 1998, 1081, 1082). Ist die Klageabweisung hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf zwei voneinander unabhngige, selbstndig tragende rechtliche Erwgungen gesttzt, muû die Berufungsbegrndung das Urteil in beide Richtungen a n - greifen. Sie hat deshalb fr jede der beiden Erwgungen darzulegen, warum sie die Entscheidung nicht trgt (vgl. z.B. BGHZ 143, 169, 171; BGH, Beschluû vom 10. Januar 1996 - IV ZB 29/95 - NJW-RR 1996, 572; BGH, Urteile vom 13. November 1997 - VII ZR 199/96 - aaO; vom 18. J uni 1998 - IX ZR 389/97 - - 8 - aaO und vom 18. Juli 2001 - IV ZR 306/00 - aaO m.w.N.). Jedoch muû der Rechtsmittelfhrer nicht zu allen fr ihn nachteilig beurteilten Punkten in seiner Berufungsbegrndung Stellung nehmen; es gengt vielmehr, um das ang e - fochtene Urteil insgesamt in Frage zu stellen, wenn die Berufungsgrnde sich mit einem einzelnen, den ganzen Streitgegenstand betreffenden Streitpunkt befassen und diesen in ausreichendem Maûe behandeln (vgl. Senatsurteil vom 22. Dezember 1992 - VI ZR 53/92 - BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 Anfec h - tungsgrnde 3; BGH, Urteil vom 27. Januar 1994 - I ZR 326/91 - BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 Inhalt, notwendiger 11). Eine inhaltliche Trennung der ei n - zelnen Angriffspunkte setzt § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht voraus (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2001 - IV ZR 306/00 - aaO). 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die hier zu beu r - teilende Berufungsbegrndung der Klgerin auch unter Bercksichtigung di e - ser rechtlichen Grundstze als den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr . 2 ZPO (noch) gengend anzusehen. Die Revision rgt zu Recht, daû das Berufung s - gericht die Begrndungsanforderungen im vorliegenden Einzelfall berspannt hat. a) Im Ausgangspunkt ist der Beurteilung des Berufungsgerichts darin zuzustimmen, daû das Landgericht sein abweisendes Urteil auf zwei rechtlich selbstndige Gesichtspunkte gesttzt hat, die jeder fr sich die Verneinung der mit der Klage geltend gemachten Ansprche rechtfertigen knnten. Im ersti n - stanzlichen Urteil wird - in der Hauptbegrndung - ei n haftungsbegrndender Arztfehler verneint, sowohl was die Indikation und die ordnungsgemûe Durchfhrung der Operation als auch was die gebotene Aufklrung der Patie n - tin betrifft. In der Hilfsbegrndung gelangt das Landgericht sodann zustzlich zu der Ansicht, daû die von der Klgerin als Operationsfolgen behaupteten - 9 - Gesundheitsbeeintrchtigungen nicht festgestellt und jedenfalls nicht auf den Eingriff zurckgefhrt werden knnten. Nach den darstellten Rechtsprechung s - grundstzen muûte sich die Berufungsbegrndung daher auch auf die zuletzt genannten Gesichtspunkte erstrecken. b) Der wesentliche Berufungsangriff der Klgerin geht dahin, das Lan d - gericht habe seine die Klageabweisung tragenden Feststellungen nicht auf die gutachterlichen Stellungnahmen der Professoren Dr. N. und Dr. R. sttzen drfen, da diesen fr die Beurteilung der hier anstehenden Fragen die erfo r - derliche Sachkunde gefehlt habe. In der Berufungsbegrndung wird insoweit zwar insbesondere gegen die erstinstanzlichen Feststellungen in der Behan d - lungsfehlerfrage argumentiert. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts richtet sich dieser Angriff in der Sache aber auch gegen die medizinischen Wertungen, die den in der Hilfsbegrndung behandelten Gesichtspunkten z u - grunde liegen. aa) Ein haftungsbegrndender Behandlungsfehler, Art und Ausmaû e i - nes hieraus vom Patienten hergeleiteten Gesundheitsschadens und der erfo r - derliche Kausalzusammenhang sind gewiû rechtlich differenziert zu sehende Voraussetzungen eines arzthaftungsrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Der Arzthaftungsprozeû wird aber hinsichtlich der Sachverhaltsgrundlagen fr die rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen gerade dadurch geprgt, daû der regelmûig - im Unterschied zu seinen Gegnern auf der Arztseite - nicht fac h - kundige Patient und ebenso das Gericht, das nicht ber das erforderliche rz t - liche Wissen verfgt, in entscheidender Weise auf die medizinischen Beurte i - lungen von Sachverstndigen angewiesen sind; aus diesen Gegebenheiten resultieren auch in prozeûrechtlicher Hinsicht eine Reihe von Besonderheiten dieser Art von Verfahren. Die Stellungnahmen der Gutachter sind nicht nur fr - 10 - die Bewertung des rztlichen Vorgehens als solchen, sondern ebenso fr die Feststellung der hieraus resultierenden gesundheitlichen Beeintrchtigungen wesentlich. Im Tatschlichen hngt die Beurteilung der Voraussetzungen und der Durchfhrung eines operativen Eingriffs mit der Beantwortung der Frage nach den mglichen Folgen dieses Eingriffs und ihrer Verwirklichung beim P a - tienten eng zusammen. Angriffe gegen die Kompetenz und Sachkunde eines Sachverstndigen, dessen Aufgabe in der medizinischen Bewertung des G e - samtgeschehens, der Behandlung selbst, ihrer mglichen schdlichen Auswi r - kungen und deren Eintritt beim Patienten, liegt, sind daher in der Regel geei g - net, die Aussagekraft der gutachterlichen Stellungnahmen insgesamt zu erfa s - sen, soweit sie nicht erkennbar auf bestimmte Punkte beschrnkt sein sollen. bb) Vorliegend bezog sich das Beweisthema, zu dem die gerichtlichen Gutachter Prof. Dr. M. (aus ort hopdischer und chirurgischer Sicht) und erg n - zend Prof. Dr. R. (aus neurologischer Sicht) Stellung zu nehmen hatten, von vornherein sowohl auf das Problem der Indikation und ordnungsgemûen Durchfhrung der Operation als auch auf die Frage nach den Beeintrchtigu n - gen, an denen die Klgerin heute leidet, und auf deren urschlichen Zusa m - menhang mit dem Eingriff. Die sachkundige und kompetente Beantwortung all dieser Fragen, die untereinander in engem Zusammenhang standen, war als Grundlage fr alle Feststellungen unerlûlich, die eine rechtliche Beurteilung hinsichtlich smtlicher Anspruchsvoraussetzungen erst ermglichen, sowohl fr die in der Hauptbegrndung als auch fr die in der Hilfsbegrndung des lan d - gerichtlichen Urteils errterten Gesichtspunkte. Angriffe gegen die fachliche Kompetenz der Gutachter konnten daher von vornherein die tatschliche Basis aller dieser rechtlichen Erwgungen in Frage stellen. - 11 - c) Unter Bercksichtigung dieser Überlegungen kann der Berufungsb e - grndung der Klgerin in hinreichender Weise entnommen werden, daû sie sich in diesem Sinne gegen die Geeignetheit der Stellungnahmen der vom G e - richt beauftragten Gutachter hinsichtlich aller maûgeblichen Gesichtspunkte wenden will, auch wenn sie schwerpunktmûig Angriffe bezglich einzelner Fragen, insbesondere zur Behandlungsfehlerproblematik, fhrt. aa) Die Berufungsbegrndung weist darauf hin, daû sich die Klgerin im erstinstanzlichen Verfahren von vornherein gegen die vom Landgericht vorg e - nommene Gutachterbestellung im Hinblick auf die Kompetenzfrage gewehrt habe. Es wird ausdrcklich aus dem Schriftsatz der Klgerseite vom 12. Juli 1999 zitiert, in welchem geltend gemacht wurde, daû "zur Beurteilung des B e - weisthemas gemû gerichtlichem Beweisbeschluû eine Sachverstndigenb e - gutachtung durch einen gefûchirurgischen Sachverstndigen notwendig" sei. Das "Beweisthema", von welchem hier die Rede ist, umfaûte aber - wie bereits erwhnt - auch die Gesundheitsbeeintrchtigungen der Klgerin und ihren u r - schlichen Zusammenhang mit der Operation. Schon hierin zeigt sich, daû die Klgerin auch in ihrer Berufungsbegrndung die ihrer Meinung nach nicht au s - reichende Fachkompetenz der beteiligten Gerichtsgutachter und die Erforde r - lichkeit der Beiziehung eines gefûchirurgischen Sachverstndigen zur Beu r - teilung aller der Beweiserhebung zugrunde liegenden Fragen rgen wollte. Ob dieser auf die Heranziehung eines Gefûchirurgen abzielende Angriff hinsich t - lich der in der Hilfsbegrndung des Landgerichts errterten Gesichtspunkte sinnvoll und erfolgversprechend sein konnte, ist fr eine den Zulssigkeitsa n - forderungen gengende Berufungsbegrndung nicht von Belang, da es ins o - weit auf die Schlssigkeit oder rechtliche Haltbarkeit eines Berufungsangriffs nicht ankommt. Im brigen hat auch das Landgericht selbst Anlaû gesehen, - 12 - sich bei den seine Hilfsbegrndung betreffenden Überlegungen mit der Frage der Zuziehung eines Gefûchirurgen zu befassen. bb) Im Rahmen des Angriffs, der sich generell dagegen wendet, die Stellungnahmen der ttig gewordenen Sachverstndigen als geeignete Grundlage fr die im vorliegenden Rechtsstreit zu treffenden medizinischen Feststellungen anzusehen, findet sich - entgegen der Auffassung des Oberla n - desgerichts - auch in folgender Richtung eine hinreichend erkennbare Rge der Berufung: Die bei der Klgerin festgestellte Schdigung des Nervus thor a - cicus longus sei - anders, als dies das Landgericht sehe - durch den bei ihr vorgenommenen Eingriff verursacht worden, wobei durch einen bisher nicht zugezogenen fachkompetenten Gutachter geklrt werden msse, wie die rztl i - che Verantwortlichkeit fr diese Operationsfolge zu bewerten sei. cc) Soweit sich das Landgericht fr seine Feststellungen auf die Darl e - gungen des Sachverstndigen Prof. Dr. R. sttzt, wendet die Berufungsb e - grndung ein, im erstinstanzlichen Urteil sei keine hinreichende Auseinande r - setzung mit dem Vortrag der Klgerin erfolgt, daû dieser Gutachter "deutliche Befangenheit bei der gegenber der Klgerin erfolgten Untersuchung hat e r - kennen lassen". Da die Bekundungen dieses Gutachters gerade fr die Beu r - teilung des Landgerichts maûgeblich waren, die von der Klgerin geltend g e - machten Gesundheitsbeeintrchtigungen seien nicht festzustellen, jedenfalls nicht in Zusammenhang mit der streitigen Operation zu bringen, bezieht sich auch dieser Berufungsangriff erkennbar auf die in der Hilfsbegrndung entha l - tenen Erwgungen. Auf die Schlssigkeit oder gar Begrndetheit eines solchen Angriffs kommt es fr die Zulssigkeitsfrage auch insoweit nicht an. d) Ob die in der Berufungsbegrndung enthaltenen Angriffe gegen die Verneinung einer Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt eines Ve r - - 13 - stoûes gegen die rztliche Aufklrungspflicht als im Sinne des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ausreichend anzusehen sind, ist nicht entscheidend. Denn die Überlegungen des Landgerichts zur Aufklrungsfrage wren fr sich allein o h - nehin nicht geeignet, die Klageabweisung zu tragen; die Berufung muûte sich daher nicht notwendigerweise mit der Problematik der Aufklrungspflicht au s - einandersetzen. Im brigen knnte der Senat auch insoweit den Erwgungen des Berufungsgerichts nicht folgen: Die Berufungsbegrndung lût hinreichend erkennen, daû die Klgerin die im landgerichtlichen Urteil getroffene Festste l - lung, eine ausreichende Aufklrung habe stattgefunden, fr unrichtig und ve r - fahrensfehlerhaft hlt, da eine Vernehmung des Zeugen Dr. D. nicht stattg e - funden habe. 3. Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Berufung sei mangels ordnungsgemûer Begrndung insoweit unzulssig, als sie sich, da sie unbeschrnkt eingelegt sei, auch g e - gen die Abweisung des Feststellungsbegehrens hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz knftigen immateriellen Schadens wende. Die Rev i - sion weist insoweit zutreffend darauf hin, daû sich die - nicht nher ausgefh r - te - Überlegung des Landgerichts, daû "in keiner Weise eine Verschlechterung des gegenwrtigen Zustandes zu erwarten" sei, notwendigerweise nur auf der Grundlage der zu den gesamten medizinischen Fragen eingeholten Sachve r - stndigengutachten erklren lût. Die Berufungsangriffe, die sich insgesamt gegen die Brauchbarkeit der sachverstndigen Stellungnahmen zu den rel e - vanten Fragen des vorliegenden Rechtsstreits richten, erstrecken sich daher auch auf den mit dem Feststellungsantrag verfolgten immateriellen Zukunft s - schaden. Nhere Ausfhrungen in der Berufungsbegrndung waren hierzu a n - gesichts der insoweit nur gnzlich pauschalen Begrndungsberlegung des Landgerichts nicht erforderlich. - 14 - - 15 - III. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, damit dieses ber die Berufung der Kl - gerin in der Sache entscheidet. Dr. Mller Dr. Dressler Wellner Diederichsen Sthr

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