VI ZR 120/99 - VI. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
VI ZR 120/99 - VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 120/99 Verkündet am: 21. November 2000 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja SGB X § 116 Abs. 2 und 3 Trifft eine Anspruchsbegrenzung wegen Mitverschuldens des Geschädigten mit e i - ner gesetzlichen Beschränkung der Haftung auf Höchstbeträge (hier § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG) zusammen, so steht dem Geschädigten bei teilweisem Forderungsübe r - gang auf Sozialversicherungsträger ein Quotenvorrecht nicht zu (im Anschluß an BGHZ 135, 170). BGH, Urteil vom 21. November 2000 - VI ZR 120/99 - OLG Oldenburg LG Oldenburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2000 durch die Richter Dr. Lepa, Dr. v. Gerlach, Dr. Müller, Dr. Dressler und Wellner für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten und die für sie geführte Revision ihrer Streithelferin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberla n - desgerichts Oldenburg vom 11. März 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten verurteilt worden sind, an den Kläger 42.302,51 DM sowie eine monatliche Rente von 1.843,21 DM zu zahlen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revis i - onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen Verdienstausfalls und ve r - mehrter Bedürfnisse aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 14. August 1993, bei dem er als Fußgänger mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,62 ‰ von dem Beklagten zu 1) angefahren und schwer verletzt wurde; seitdem leidet er an einem apallischen Syndrom. Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der - 3 - materiellen Schäden innerhalb der Haftungsgrenzen des Straßenverkehrsg e - setzes zunächst dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt und fes t - gestellt, daß der Beklagte zu 1) sämtliche künftigen materiellen Schäden, vo r - behaltlich eines Anspruchsübergangs auf Dritte, zur Hälfte zu ersetzen habe. Die weitergehende, auf Ersatz des immateriellen Schadens gerichtete Klage hat es abgewiesen. Im Betragsverfahren, in dem die Klage auf die Beklagte zu 2) als Haf t - pflichtversicherer des Beklagten zu 1) erweitert wurde, hat da s Landgericht die Beklagten sodann durch Schlußurteil zur Zahlung von 20.810,31 DM sowie einer monatlichen Rente von 1.176,34 DM verurteilt und den Feststellungsau s - spruch auf die Beklagte zu 2) erstreckt. Die weitergehende Klage hat es abg e - wiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger die Zahlung von 42.302,51 DM nebst Zinsen sowie eine monatliche Rente von 1.843,21 DM ab Juli 1996 ve r - langt. Nach seiner Auffassung mindern die bisher erbrachten Leistungen der AOK, der LVA und des Landkreises O. seinen Schadensersatzanspruch nicht, weil ihm bei einer Haftungsbeschränkung durch Höchstsummen das Quote n - vorrecht zustehe. Die Beklagten haben der AOK, der LVA und dem Landkreis O. den Streit verkündet. Die LVA, die dem Rechtsstreit auf seiten der Bekla g - ten beigetreten ist, hat die Auffassung vertreten, daß dem Kläger wegen der Haftungsbegrenzung in § 12 StVG und der von den Streitverkündeten gele i - steten Zahlungen keine weiteren Ansprüche mehr zustünden. Das Oberla n - desgericht hat die Beklagten unter Zurückweisung ihrer Berufung jedoch a n - tragsgemäß verurteilt. - 4 - Dagegen richten sich die Revision der Beklagten und die für sie geführte Revision der Streithelferin, mit denen diese die Aufhebung des Berufungsu r - teils erstreben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Haftung der Beklagten nicht wegen Erschöpfung des Haftungshöchstbetrages in § 12 StVG ausg e - schlossen. Die drei Streitverkündeten hätten zwar bis Ende 1998 gemeinsam schon mehr als diese Summe, nämlich 663.612,77 DM geleistet. Jedoch lege § 116 Abs. 2 SGB X ein uneingeschränktes Quotenvorrecht für den Gesch ä - digten fest, das auch im Falle einer Haftungsbegrenzung durch Mitverschulden zum Zuge komme. § 116 Abs. 3 Satz 2 setze den Abs. 2 nicht außer Kraft, was durch den Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt werde. Dafür spreche auch, daß § 116 Abs. 3 Satz 3 den Anspruchsübergang auf den Sozialversicherungsträger ausschließe, wenn der Geschädigte d a - durch sozialhilfebedürftig werde. Im Streitfall sei daher nicht nach der sogenannten relativen Theorie a b - zurechnen. Vielmehr habe der Kläger, da die Haftungshöchstsumme zur B e - friedigung seiner Ansprüche noch nicht überschritten sei, weitere Schadense r - satzforderungen gegen die Beklagten. Sein Anspruch wegen Verdienstausfalls und vermehrter Bedürfnisse belaufe sich bei einer Haftungsquote von 50 % auf 42.302,51 DM. Darüber hinaus stehe ihm ab Juli 1996 unter Berücksichtigung - 5 - eines hälftigen Mitverschuldens eine monatliche Rente wegen unfallbedingten Verdienstausfalls und Mehrbedarfs von 2.509,09 DM zu, die nach Abzug von 50 % der ab 1. Juli 1996 von der LVA gezahlten Rente 1.843,21 DM betrage. II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Aufgrund des rechtskräftigen landgerichtlichen Grundurteils steht dem Kläger zwar gegen die Beklagten ein Anspruch auf Ersatz seiner materiellen Unfallschäden gemäß §§ 7, 11 StVG i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG unter Berücksicht i - gung einer hälftigen Mitverantwortung zu. Wegen der Begrenzung der Haftung auf die in § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG festgesetzten Höchstbeträge und seines Mi t - verschuldens kann der Kläger jedoch, wie die Revisionen zu Recht geltend machen, die mit der Klage begehrten Beträge nicht in vollem Umfang verla n - gen. 1. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG haftet der Ersatzpflichtige im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen nur bis zu einem Kapitalbetrag von 500.000 DM oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 30.000 DM. Diese Höchstbeträge werden im Streitfall durch den eingeklagten Verdienstausfal l - schaden des Klägers und seine vermehrten Bedürfnisse sowie durch die R e - greßansprüche der Sozialversicherungsträger bzw. Träger der Sozialhilfe, auf die die Ersatzansprüche des Klägers teilweise übergegangen sind, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erheblich überschritten. a) Das Gesetz regelt freilich eine Fallkonstellation, in der wie hier aus der Verletzung eines Menschen mehreren Gläubigern Ersatzansprüche zust e - - 6 - hen, die insgesamt die Höhenbegrenzung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG übe r - steigen, nicht ausdrücklich. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, daß in derartigen Fällen wegen der vergleichbaren Interessenlage die Regelung in § 12 Abs. 2 StVG entsprechend anzuwenden ist (BGHZ 51, 226, 231; BGH, Urteil vom 3. März 1969 - III ZR 97/68 - VersR 1969, 569, 570). Danach sind die den einzelnen Gläubigern zustehenden Schadensposten in dem Verhältnis zu kürzen, in dem der Gesamtschaden zu dem gesetzlichen Höchstbetrag steht. b) Davon ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es meint jedoch, die gesetzliche Haftungshöchstsumme sei hier deshalb nicht ausgeschöpft, weil dem Kläger als dem Verletzten beim Forderungsübergang auf die Sozialleistungsträger gemäß § 116 Abs. 2 SGB X das uneing e - schränkte Quotenvorrecht auch dann zustehe, wenn wie hier die Haftung durch eine Mitverantwortung des Verletzten begrenzt wird. Diese Auffassung greifen die Revisionen indessen mit Recht an. aa) § 116 Abs. 2 SGB X bestimmt, daß in Fällen, in denen die Haftung des Schädigers durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist, der Ersatzanspruch des Geschädigten nur insoweit auf den Versicherungsträger oder den Träger der Sozialhilfe übergeht, als er nicht zum Ausgleich des Schadens des G e - schädigten erforderlich ist. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber in b e - wußter Abkehr von der früheren Rechtslage nach § 1542 RVO, bei der die Rechtsprechung ein Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers anerkannt hatte (BGHZ 22, 136, 138; Senatsurteil vom 24. September 1996 - VI ZR 315/95 - VersR 1996, 154 8, 1549 m.w.N.), ein Quotenvorrecht zugunsten des Geschädigten eingeführt (Regierungsentwurf eines SGB, BT -Drucks. 9/95 S. 28, 40). Dieses bezieht sich auf den gesamten Schaden des Verletzten, so - 7 - daß er seine Ersatzansprüche bei höhenmäßiger Begrenzung der Haftung o h - ne Rücksicht darauf vorab befriedigen kann, ob sie den jeweiligen Leistungen des Sozialversicherungsträgers kongruent sind (BGHZ 135, 170, 173 ff.). bb) Das Quotenvorrecht kommt dem Geschädigten dagegen, wie der Senat in der vorgenannten Entscheidung S. 172 bereits erwähnt hat, nicht z u - gute, wenn die Haftung des Schädigers wie hier nicht nur durch gesetzliche Höchstbeträge, sondern darüber hinaus noch durch ein Mitverschulden oder eine Mitverantwortung des Geschädigten gemäß § 9 StVG begrenzt ist. Der Hinweis des Berufungsgerichts, Abs. 3 Satz 2 des § 116 SGB X setze Abs. 2 dieser Vorschrift nicht außer Kraft, ist verfehlt und beruht auf einer Verkennung des Regelungsgehalts dieser Bestimmung. aaa) Für den Fall, daß der Anspruch des Geschädigten ausschließlich wegen Mitverschuldens oder Mitverantwortlichkeit begrenzt ist (§ 254 BGB, §§ 9, 17 StVG), bestimmt § 116 Abs. 3 Satz 1 SGB X, daß auf den Versich e - rungsträger oder Träger der Sozialhilfe von dem nach Abs. 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Teil übergeht, welcher dem Vo m - hundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Der Gesetzg e - ber hat damit das ebenfalls unter der Geltung des früheren § 1542 RVO best e - hende Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers beseitigt. Doch hat er es - anders als bei der Haftungsbegrenzung durch Höchstsummen gemäß § 116 Abs. 2 - nicht durch ein Quotenvorrecht zugunsten des Geschädigten ersetzt. Vielmehr hat er in Fällen dieser Art einen Forderungsübergang nach der sogenannten "relativen Theorie" angeordnet (Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zum Regierungsentwurf eines SGB, BT -Drucks. 9/1753 S. 17, 44; André BG 1983, 716, 717). Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten geht danach nicht mehr in voller - 8 - Höhe der erbrachten bzw. zu erbringenden Leistungen über; vielmehr b e - schränkt sich der Rückgriffsanspruch des Sozialleistungsträgers auf den Anteil der Sozialleistungen, welcher der Haftungsquote des Schädigers entspricht. Dem Geschädigten verbleibt demgegenüber der um seinen Mitverschulden s - anteil gekürzte Teil des Schadensersatzanspruchs, der dem Verhältnis seines von der Sozialleistung nicht gedeckten Restschadens zum Gesamtschaden entspricht (BGHZ 106, 381, 385). An dem Verzicht auf das Quotenvorrecht des Geschädigten hat der G e - setzgeber trotz der im Gesetzgebungsverfahren vom Bundesrat geäußerten Kritik im Falle einer Haftungsbegrenzung durch Mitverschulden festgehalten (vgl. BR -Drucks. 526/80 S. 27 f.; Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch, SGB X/3, § 116 SGB X Rdn. 33). Die Versagung des Quotenvorrechts für den Gesch ä - digten in Abs. 3 Satz 1 von § 116 SGB X ist auch durchaus gerechtfertigt. Der Geschädigte, der durch Mitverschulden zur Entstehung seines Schadens in zurechenbarer Weise beigetragen hat, erscheint weniger schützenswert als derjenige, der sich einer gesetzlichen Haftungsbegrenzung gegenübersieht, die er nicht beeinflussen kann (Hauck/Haines aaO; Hessert VersR 1997, 39, 41; Pappai BKK 1983, 97, 98). bbb) Das Konkurrenzverhältnis von Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 in § 116 SGB X für die Fälle, in denen eine gesetzliche Haftungsbegrenzung der Höhe nach mit einer Haftungseinschränkung infolge Mitverschuldens des Gesch ä - digten zusammentrifft, wird durch Abs. 3 Satz 2 dieser Vorschrift geregelt. Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung gilt die für die Ha f - tungsbegrenzung durch Mitverschulden angeordnete Berechnungsmethode nach der sogenannten relativen Theorie (Abs. 3 Satz 1) auch bei einer B e - schränkung der Haftung durch Höchstsummen. Auch bei einer Kumulation di e - - 9 - ser beiden Haftungsbegrenzungen findet also das Quotenvorrecht des G e - schädigten, das Abs. 2 für eine Beschränkung der Haftung durch gesetzliche Höchstbeträge vorsieht, keine Anwendung. Dies entspricht der übereinsti m - menden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. Österr. OGH ZfRV 1997, 212; OLG Düsseldorf NZV 1996, 238; Geigel-Plagemann, Der Haf t - pflichtprozeß, 22. Aufl., Kap. 30 Rdn. 60, 65; Hauck/Haines aaO § 116 Rdn. 30, 33, 36; Kasseler Kommentar-Kater, Sozialversicherungsrecht, Stand Dezember 1999, § 116 SGB X Rdn. 215; Pickel, Kommentar zum Sozialgesetzbuch, X. Buch, § 116 Rdn. 42, 46; SGB -SozVers -GesKomm-Gitter, § 116 SGB X Anm. 17, 19; Wannagat-Eichenhofer, Sozialgesetzbuch, § 116 SGB X Rdn. 40, 42, 47; André aaO S. 717 f.; v. Olshausen, VersR 1983, 1108, 1109, 1112; Plumeyer, BG 1985, 206, 208; Hessert, VersR 1997, 39, 41; Greger/Otto, NZV 1997, 292, 293 Fn. 16; offengelassen von Schroeder/Printzen-Schmalz, Sozialgesetzbuch, Sozialgesetzbuch § 116 SGB X Rdn. 26). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts spricht Abs. 3 Satz 3 in § 116, der den Anspruchsübergang für den Fall ausschließt, daß der Gesch ä - digte durch den Forderungsübergang sozialhilfebedürftig würde, nicht für die Anwendung des Quotenvorrechts zugunsten des Verletzten in Fällen seines Mitverschuldens. Satz 3 entfaltet nämlich Bedeutung ausschließlich im Ra h - men des Abs. 3 und nicht auch in den Abs. 1 und Abs. 2 des § 116. Denn in jenen Fällen steht entweder ein voller Schadensersatzanspruch zur Verfügung, bei dem Sozialhilfebedürftigkeit nicht eintreten kann, oder das Quotenvorrecht greift zugunsten des Versicherten ein mit der Folge, daß bei ihm durch einen Anspruchsübergang auf den Sozialleistungsträger keine Schmälerung des Vermögens stattfindet, das vor dem Unfall vorhanden war (Pappai, BKK aaO, S. 98; Pickel aaO § 116 Rdn. 49; SGB-SozVers-GesKomm-Gitter aaO, SGB X § 116 Anm. 19, 20). In beiden Fällen kann also der Anspruchsübergang nicht - 10 - zu einer Sozialhilfebedürftigkeit des Verletzten führen. § 116 Abs. 3 Satz 3 w ä - re daher im Falle eines Quotenvorrechts des Geschädigten überflüssig. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß das Argument des Berufungsg e - richts, § 116 Abs. 3 Satz 2 SGB X setze Abs. 2 dieser Vorschrift nicht außer Kraft, nicht zutrifft. Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers kommt das Quotenvorrecht des Geschädigten vielmehr im Anwendungsbereich des Abs. 3 nicht zum Zuge. Es findet ausschließlich in Fällen einer vollen Haftung des Schädigers Anwendung, in denen der Ersatzanspruch lediglich durch Gesetz der Höhe nach beschränkt ist. 2. Das Berufungsurteil beruht auch auf der fehlerhaften Anwendung des Quotenvorrechts zugunsten des Klägers, denn bei dessen Versagung stünde dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagten in Höhe der ihm zugesproch e - nen Kapital - und Rentenbeträge nicht zu. Die Haftungshöchstgrenze von 500.000 DM wird hier nämlich durch die auf die Sozialleistungsträger überg e - gangenen Forderungen sowie die beim Kläger verbliebenen Ersatzansprüche überschritten, so daß eine anteilige Kürzung dieser Ansprüche entsprechend § 12 Abs. 2 StVG stattzufinden hat. a) Die Berechnung und Aufteilung der auf die Sozialleistungsträger übergehenden und der dem Geschädigten verbleibenden Ansprüche ist bei dem Zusammentreffen von Mitverschulden und gesetzlichen Haftungshöchs t - beträgen auf der Grundlage der in § 116 Abs. 3 Satz 1 SGB X verankerten r e - lativen Theorie vorzunehmen (Abs. 3 Satz 2). Doch besteht allseits Einigkeit darüber, daß eine buchstäbliche Anwendung dieser Vorschrift nicht in Betracht kommt, weil sie zu dem unakzeptablen Ergebnis führen würde, daß der dem Geschädigten verbleibende Anspruch betragsmäßig um so höher wäre, je h ö - her sein Mitverschuldensanteil ist (vgl. insbesondere v. Olshausen, VersR - 11 - 1983, 1108, 1110). Zur Vermeidung solcher Ergebnisse wird von der überwi e - genden Meinung im Schrifttum die relative Theorie in modifizierter Form ang e - wendet (André aaO S. 717 f.; Plumeyer aao S. 208 f.; Kasseler Kommentar- Kater § 116 Rdn. 224 f.; Geigel-Plagemann aaO Rdn. 65; Hauck/Haines § 116 SGB X Rdn. 36; Pickel aaO § 116 SGB X Rdn. 46; SGB-SozVers- GesKomm -Gitter aaO Anm. 19; Wannagat-Eichenhofer, aaO Rdn. 40, 42 f.). Danach ist zunächst eine Aufteilung der auf die Sozialleistungsträger überg e - henden und der dem Geschädigten verbleibenden Ansprüche nach der relat i - ven Theorie gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 SGB X ohne Berücksichtigung der Haftungshöchstgrenze vorzunehmen. Überschreitet der um den Mitverschu l - densanteil des Geschädigten gekürzte Gesamtschadensanspruch die gesetzl i - che Haftungshöchstsumme, so ist anschließend das Ergebnis der Aufteilung zwischen Sozialleistungsträgern und Geschädigtem der Haftungshöchstgrenze anteilig anzupassen, um die Unterdeckung proportional auf Sozialleistungstr ä - ger und Geschädigten zu verteilen. Auf diese Weise kommt es zwischen ihnen zu einer gleichmäßigen Verteilung des gekürzten Ersatzanspruchs. In dieser modifizierten Form legt auch der Senat die relative Theorie seiner Prüfung im vorliegenden Fall zugrunde. Hingegen kann der teilweise im Schrifttum vertretenen Ansicht nicht gefolgt werden, bei der Berechnung der jeweiligen Ansprüche müsse Abs. 2 in einer Kombination der beiden Haftung s - begrenzungsregelungen in Abs. 3 Satz 2 einbezogen werden (vgl. insbesond e - re Küppersbusch VersR 1983, 193, 203). Eine solche Vorgehensweise liefe im praktischen Ergebnis darauf hinaus, dem Geschädigten in diesen Fällen doch wieder zu einem Quotenvorrecht zu verhelfen, was vom Gesetzgeber gerade nicht gewollt war. - 12 - b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die Ansprüche des Kl ä - gers und der Streitverkündeten die gesetzliche Haftungshöchstsumme von 500.000 DM schon im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bei we i - tem überstiegen. Die Summe dieser Ansprüche beträgt, geht man von den vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Zahlen aus, 721.600,64 DM. aa) Allein die von den drei Streitverkündeten erbrachten Leistungen b e - liefen sich bis Ende 1998 auf zusammen 663.612,77 DM. Hinzu kommt der ungedeckte Restschaden des Klägers, der sich allein auf der Grundlage der vom Berufungsgericht festgestellten Schadensposten auf mindestens 779.588,51 DM beläuft. Hierin enthalten ist die Rente, die das Berufungsgericht dem Kläger antragsgemäß ab Juli 1996 ohne zeitliche Befr i - stung zugesprochen hat. Diese beläuft sich einschließlich des Mehrbedarfs bei voller Haftung auf 5.018,18 DM abzüglich der ab 1. Juli 1996 gezahlten LVA -Rente von 1.331,75 DM = 3.686,43 DM. Daraus ergibt sich ein Jahre s - rentenbetrag von 44.237,16 DM, der allein schon über dem Rentenhöchstb e - trag von jährlich 30.000 DM liegt. Allerdings ist, wenn der Schaden wie hier zum Teil als Kapital, zum Teil als Rente geltend gemacht wird, zur Ermittlung des Gesamtschadensbetrages im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG di e Rente für den Verdienstausfall und die vermehrten Bedürfnisse (§ 13 StVG) nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 51, 226, 235 zunächst auf das Kapital umzurechnen. Dabei sind die Rentenbeträge in der Weise zu berücksichtigen, daß die Rente bei der U m - rechnung auf einen Kapitalbetrag 6 % dieses Kapitals ausmacht (BGHZ 51, 226, 236; BGH, Urteil vom 29. Januar 1968 - III ZR 119/65 - VersR 1968, 664, - 13 - 667; vom 3. März 1969 aaO S. 570). Bei einem Jahresbetrag der Rente von 44.237,16 DM ergibt sich daraus all ein ein Rentenschaden von 737.286 DM. Zusammen mit dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Kapita l - betrag von 42.302,51 DM für Verdienstausfall und vermehrte Bedürfnisse (bei hälftiger Mithaftung des Klägers) beläuft sich der ungedeckte Restschaden des Klägers insoweit auf den genannten Betrag von 779.588,51 DM. Einschließlich der erwähnten Leistungen der drei Streitverkündeten beträgt der Gesamtsch a - den auf dieser Grundlage 1.443.201,28 DM. bb) Die Aufteilung dieses Gesamtschadens hätte nach der modifizierten relativen Theorie in der Weise zu geschehen, daß auf die Sozialleistungsträger gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 SGB X entsprechend dem Mitverschuldensanteil des Klägers ein Regreßanspruch von 331.806,38 DM überginge. Der Kläger seinerseits erhielte 50 % des Gesamtschadens abzüglich der auf die Sozialle i - stungsträger übergegangenen Regreßansprüche, so daß sich sein Schaden s - ersatzanspruch auf 389.794,26 DM beliefe (1.443.201,28 DM x 50 % = 721.600,64 DM - 331.806,38 DM). cc) Die sich hieraus ergebende Summe von 721.600,64 DM übersteigt die Haftungshöchstgrenze des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG erheblich. Hieran zeigt sich, daß der Kläger die eingeklagten Schadensposten nicht in voller Höhe e r - setzt verlangen kann. Vielmehr ist eine anteilige Kürzung in dem Maße vorz u - nehmen, wie es dem Verhältnis der Ansprüche des Klägers zu denen der Soz i - alleistungsträger entspricht. Diese Kürzung der Klagansprüche hat das Ber u - fungsgericht rechtsfehlerhaft unterlassen. III. - 14 - Das angefochtene Urteil ist danach in bezug auf den Zahlungsau s - spruch aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Eine abschli e - ßende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, da das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob der Kläger durch den Übergang seiner Ersatzansprüche auf die Sozialleistungsträger sozia l - hilfebedürftig würde und deshalb der Übergang nach § 116 Abs. 3 Satz 3 SGB X ausgeschlossen sein könnte. Bei der Neuberechnung wird das Berufungsgericht auch der Frage nachgehen müssen, ob es sich bei den Zahlungen der Streitverkündeten an den Kläger in Vergangenheit und Zukunft um Rentenzahlungen im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG handelt. Ist dies der Fall, wofür manches spricht, dann müßten die Rentenleistungen insgesamt in die Aufteilung des Gesamtsch a - dens nach der modifizierten relativen Theorie miteingebracht werden, denn es geht nicht an, bei der verhältnismäßigen Aufteilung des Schadens im Rahmen der - 15 - Haftungsbegrenzung nach § 12 StVG nur den in einem Rentenanspruch g e - mäß § 13 StVG sich niederschlagenden Zukunft sschaden des Klägers zu b e - rücksichtigen, nicht aber die wiederkehrenden Leistungen der Sozialleistung s - träger, wenn ihnen ebenfalls Rentencharakter zukommt. Dr. Lepa Dr. v. Gerlach Dr. Mü l - ler Dr. Dressler Wellner

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