VI ZB 9/01 - VI. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
VI ZB 9/01 - VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 9/01 vom 13. November 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO §§ 202 Abs. 2, 418 Abs. 1 Die Zustellung einer Klageschrift im Ausland kann nach § 202 Abs. 2 ZPO durch das schriftliche Zeugnis der ersuchten Behörde mit der Beweiskraft des § 418 Abs. 1 ZPO, die auch der entsprechenden Urkunde der britischen Behörde zukommt, nac h - gewiesen werden. BGH, Beschluß vom 13. November 2001 - VI ZB 9/01 - OLG Rostock LG Neubrandenburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Sthr beschlossen: Die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den B e - schluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 17. Januar 2001 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Streitwert: 520.000 DM Gründe: I. Die Klägerin nimmt den Beklagten mit ihrer am 20. Oktober 1998 beim Landgericht eingegangenen Klage auf Schadensersatz in Hhe eines Teilb e - trages von 520.000 DM in Anspruch. Mit Verfügung vom 23. Oktober 1998 or d - nete der Vorsitzende der mit der Sache befaßten Zivilkammer das schriftliche Vorverfahren an und forderte den Beklagten zugleich auf, binnen einer Notfrist von zwei Wochen seine Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen und in diesem Falle binnen einer Frist von weiteren vier Wochen auf das Klagevorbringen zu erwidern. Ferner wurde der Beklagte, als dessen Wohnsitz eine Adresse im Vereinigten Knigreich angegeben war, aufgefordert, einen Zustellungsbevol l - mächtigten zu benennen. - 3 - Klageschrift, Verfgung und Aufforderung zur Benennung eines Zuste l - lungsbevollmchtigten wurden dem Beklagten jeweils nach Übersetzung in die englische Sprache am 9. Februar 1999 im Verfahren nach § 199 ZPO zug e - stellt. Der entsprechenden Besttigung der um die Zustellung ersuchten brit i - schen Behrde (Senior Master Dept.-Supreme Court of England & Wales) "in Übereinstimmung mit Art. 6 der Konvention", nmlich des Haager Zustellung s - bereinkommens, ist zu entnehmen, daû die Schriftstcke in einem gesiege l - ten, adressierten Umschlag unter der angegebenen Anschrift in einen Briefk a - sten des Beklagten eingeworfen worden sind. Da bis zum 15. Mrz 1999 weder die Anzeige der Verte idigungsberei t - schaft noch eine Klageerwiderung zu den Akten gelangt waren, erlieû das Landgericht nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter an di e - sem Tage antragsgemû gegen den Beklagten ein Versumnisurteil, welches am 16. Mrz 1999 im Wege der vereinfachten Zustellung nach § 175 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Post gegeben wurde. Eine Bestimmung der Einspruchsfrist gemû § 339 Abs. 2 ZPO erfolgte nicht. Gegen dieses Versumnisurteil wandte sich der Beklagte mit einem am 30. Mrz 1999 beim Landgerich t eingegangenen Schreiben vom 22. Mrz 1999, mit welchem er in englischer Sprache zum Ausdruck brachte, weder die Klageschrift noch die dieser beigefgten Schriftstcke erhalten zu haben. Z u - gleich bat der Beklagte um Benennung eines geeigneten Rechtsanwalts sowie um Mitteilung der Voraussetzungen fr die Bewilligung von Prozeûkostenhilfe. Auf dieses Schreiben bersandte der Einzelrichter dem Beklagten mit Schreiben vom 26. April 1999 eine Liste der beim Landgericht zugelassenen Rechtsanwlte sowie das amtliche Formular fr einen Prozeûkostenhilfeantrag. Zugleich wies er den Beklagten auf die Mglichkeiten fr eine Wiedereinse t - - 4 - zung in den vorigen Stand gegen die Versumung der Einspruchsfrist hin. Auch dieses Schreiben wurde dem Beklagten im Wege der vereinfachten Z u - stellung nach § 175 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Aufgabe zur Post am 29. April 1999 bersandt. Eine Reaktion des Beklagten hierauf ist nicht erfolgt. Mit Beschluû vom 26. Mai 1999 verwarf das Landgericht den Einspruch des Beklagten gegen das vorgenannte Versumnisurteil als unzulssig, weil dieser nicht durch einen beim Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt eing e - legt und unterzeichnet worden sei. Auch dieser Beschluû wurde dem Beklagten gemû § 175 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Aufgabe zur Post am 31. Mai 1999 bersandt. Mit Schriftsatz seiner Prozeûbevollmchtigten vom 8. Dezember 2000 hat der Beklagte gegen das vorgenannte Versumnisurteil - nochmals - Ei n - spruch eingelegt, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht und zugleich beantragt, gemû § 71 9 ZPO die Zwangsvollstreckung aus dem Ve r - sumnisurteil ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen. Diesen Schriftsatz hat das Landgericht - worin ihm der Beklagte durch Schriftsatz seiner Prozeûbevollmchtigten vom 12. Januar 2001 beigetreten ist - als sofortige Beschwerde gegen den Verwerfungsbeschluû vom 26. Mai 1999 angesehen und das Wiedereinsetzungsgesuch auf diesen Beschluû b e - zogen. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluû vom 17. Januar 2001 den A n - trag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ve r - sumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den B e - schluû des Landgerichts vom 26. Mai 1999 zurckgewiesen und die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen diesen Beschluû (als unzulssig) verworfen. - 5 - Gegen den ihm am 23. Januar 2001 zugestellten Beschluû des Oberlandesg e - richts wendet sich der Beklagte mit seiner am 6. Februar 2001 per Telefax beim Oberlandesgericht eingegangenen weiteren sofortigen Beschwerde, mit der er seine Antrge weiter verfolgt. II. Die weitere sofortige Beschwerde ist gemû §§ 567 Abs. 4 Satz 1, 568a, 547 ZPO statthaft und auch ansonsten zulssig. Sie ist jedoch nicht begrndet. Mit Recht hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde des B e - klagten gegen den seinen Einspruch gegen das Versumnisurteil verwerfenden Beschluû des Landgerichts vom 26. Mai 1999 als unzulssig erachtet, weil sie erst nach Ablauf der hierfr in § 577 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Notfrist von zwei Wochen eingegangen ist und Wiedereinsetzungsgrnde insoweit weder dargetan noch glaubhaft gemacht worden sind. 1. Der Senat hat - im Gegensatz zum Oberlandesgericht - keine Zweifel, daû der angefochtene Verwerfungsbeschluû am 31. Mai 1999 gemû § 175 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO rechtswirksam durch Aufgabe zur Post zugestellt worden ist mit der Folge, daû die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwe r - de bereits am 14. Juni 1999 abgelaufen ist. Wohnt eine Partei nicht im Inland, so ist sie nach § 174 Abs. 2 ZPO zur Benennung eines Zustellungsbevollmchtigten verpflichtet, falls sie nicht einen am Ort des Prozeûgerichts oder innerhalb des Amtsgerichtsbezirks, in dem das - 6 - Prozeûgericht seinen Sitz hat, wohnhaften Prozeûbevollmchtigten bestellt hat. Die Benennungspflicht besteht zwar erst ab Klagezustellung (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1972 - II ZR 7/71 - BGHZ 58, 177, 179; siehe auch S e - natsurteil vom 10. November 1998 - VI ZR 243/97 - VersR 1999, 510), die Z u - stellung der Klageschrift mit Aufforderung zur Benennung eines Zustellungsb e - vollmchtigten ist jedoch zum 9. Februar 1999 nach § 202 Abs. 2 ZPO durch das schriftliche Zeugnis der ersuchten Behrde mit der Beweiskraft des § 418 Abs. 1 ZPO, die auch der Urkunde der britischen Behrde zukommt, nachg e - wiesen. Zweifel daran, daû der Beklagte unter der angegebenen Adresse wohnt, bestehen nicht, nachdem er in seinem vom Landgericht als Einspruch gewerteten Schreiben vom 30. Mrz 1999 selbst diese Anschrift als seine Adresse angegeben hat. Allein seine in diesem Schreiben enthaltene Behau p - tung, weder die Klageschrift noch die dieser beigefgten Schriftstcke erhalten zu haben, reicht nicht aus, um gemû § 418 Abs. 2 ZPO den Beweis der U n - richtigkeit des schriftlichen Zeugnisses der ersuchten Behrde ber die Z u - stellung zu fhren, zumal den Beklagten das Versumnisurteil des Landg e - richts vom 15. Mrz 1999 auf dem Postwege unter der angegebenen Anschrift ebenfalls erreicht hat. Hatte der Beklagte mithin entgegen seiner Verpflichtung im Sinne des § 174 Abs. 2 ZPO keinen Zustellungsbevollmchtigten benannt, so konnte nach § 175 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO die Zustellung des Verwerfungsbeschlu s - ses durch Aufgabe zur Post am 31. Mai 1999 rechtswirksam erfolgen. Dies gilt auch fr Parteien mit Wohnsitz im Ausland, ohne daû es eines vorherigen g e - richtlichen Hinweises darauf bedarf, daû ein Zustellungsbevollmchtigter zu benennen ist (vgl. Senatsurteil vom 10. November 1998 - VI ZR 243/97 - aaO). Daher war die zweiwchige Beschwerdefrist gemû §§ 341 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 577 Abs. 2 ZPO bei Eingang des Rechtsmittelschreibens der Prozeûbevol l - - 7 - mchtigten des Beklagten vom 8. Dezember 2000 lngst abgelaufen. Unter diesen Umstnden bedurfte es auch keiner Bestimmung der Einspruchsfrist gemû § 339 Abs. 2 ZPO, denn die Zustellung eines Versumnisurteils durch Aufgabe zur Post gemû § 175 Abs. 1 Satz 2 ZPO an eine im Ausland wo h - nende Partei ist keine Zustellung im Ausland, sondern eine fingierte Zustellung im Inland (Senatsurteil vom 10. November 1998 - aaO - S. 511 sowie BGH, Beschluû vom 4. Dezember 1991 - IV ZB 4/91 - NJW 1992, 1701, 1702). 2. Bei dieser Sachlage hat das Oberlandesgericht nicht nur den Ei n - spruch gegen das Versumnisurteil, sondern auch den Wiedereinsetzungsa n - trag mit Recht als unzulssig verworfen, weil entgegen § 236 Abs. 2 ZPO w e - der der Schriftsatz vom 8. Dezember 2000 noch der Schriftsatz vom 12. Januar 2001 die Angabe der die Wiedereinsetzung begrndenden Tatsachen entha l - ten. Diese Schriftstze lassen insbesondere nicht erkennen, wann der B e - schluû vom 26. Mai 1999 dem Beklagten zugegangen ist, aus welchen Gr n - den er in der Folgezeit gehindert war, hiergegen das zulssige Rechtsmittel einzulegen und wann ein mgliches Hindernis fr die Wahrung der Frist fr den Wiedereinsetzungsantrag im Sinne des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO behoben war. Auch mit der weiteren sofortigen Beschwerde - die keinerlei Begrndung enthlt - trgt der Beklagte hierzu nichts vor. Dr. Mller Dr. Dressler Wellner Diederichsen Sthr

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