VII ZR 480/00 - VII. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
VII ZR 480/00 - VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 480/00 Verkündet am: 8. November 2001 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein VOB/B § 14 Nr. 4 a) Erstellt der Auftraggeber gemäß § 14 Nr. 4 VOB/B selbst eine Schlußrechnung, müssen darin die Leistungen auf der Grundlage des abgeschlossenen Vertrages abgerechnet werden. b) Liegt für die Abrechnung eines Einheitspreisvertrages ein Aufmaß noch nicht vor und ist es zur Ermittlung der Positionspreise notwendig, muß der Auftraggeber es selbst nehmen und seiner Berechnung zugrunde legen. Die Kosten für Aufmaß und Abrechnung trägt der Auftragnehmer unter den Voraussetzungen des § 14 Nr. 4 VOB/B. c) Die durc h den Auftraggeber abgerechnete Forderung wird in dem Zeitpunkt fällig, in dem die Rechnung dem Auftragnehmer zugeht. BGH, Urteil vom 8. November 2001 - VII ZR 480/00 - OLG Jena LG Mühlhausen - 2 - - 3 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 8. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Thringer Oberlandesgerichts in Jena vom 16. November 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsgericht zurckverwiesen. Tatbestand: Die Klgerin macht Werklohn geltend. Der Beklagte erhebt unter and e - rem die Einrede der Verjhrung. Allein darum geht es in der Revision. Der Beklagte beauftragte die Klgerin am 19. Oktober 1995 auf der Grundlage von zwei Einheitspreisangeboten mit Bauleistungen. Die Parteien streiten darber, ob ein Einheitspreis - oder ein Pauschalvertrag geschlossen wurde. Die VOB/B war vereinbart. Nach Abnahme der Leistungen forderte der Beklagte die Klgerin zur Erstellung der Schluûrechnung auf. Nachdem er di e - se angemahnt hatte, erstellte er am 20. Dezember 1996 eine eigene Schluûa b - rechnung, in der er lediglich die Endpreise aus den Vertragsangeboten sowie die Vergtung fr zwei anerkannte Nachtrge addierte. Auûerdem nahm er - 4 - verschiedene Abzge fr Baustrom, Bauwasser, Skonto und Sicherheitseinb e - halt vor. Die Klgerin hat am 30. Dezember 1996 sodann eine eigene Rechnung erstellt. Aus dieser Rechnung nach Aufmaû und Einheitspreisen verlangt sie mit der im Februar 1999 zugestellten Klage Restwerklohn. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjhrung abgewiesen. Die B e - rufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klgerin ihren Za h - lungsanspruch in Höhe von 84.340,60 DM weiter. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hlt die Werklohnforderung fr verjhrt. Die Fo r - derung sei zum 20. Dezember 1996 fllig geworden. Der Beklagte habe zu di e - sem Tage eine prfbare Schluûrechnung erstellt. Darin seien die Endsummen aus den Angeboten unverndert bernommen worden. Die Klgerin sei in der Lage gewesen, durch Abrechnung der von ihr behaupteten Mehr - und Minde r - leistungen die Richtigkeit dieser Aufstellung zu berprfen und ihre Gege n - rechnung aufzumachen. Ob die vorgenommenen Abzge vom Werklohn g e - rechtfertigt seien, spiele fr die Prfbarkeit keine Rolle. Die Verjhrung habe in dem Zeitpunkt begonnen, in dem die Rechnung von dem Beklagten erstellt worden sei. Daû die Klgerin diesen Zeitpunkt nicht - 5 - gekannt habe, sei Folge ihrer Vertragsuntreue und msse sie hinnehmen. Ein Prfungszeitraum von zwei Monaten sei der Klgerin nicht zuzubilligen. Die zweijhrige Verjhrungsfrist sei Ende 1998 abgelaufen, ohne daû sie durch die Klage unterbrochen worden sei. Die Klage sei zwar 1998 erh o - ben, jedoch erst am 26. Februar 1999 zugestellt worden. Diese Zustellung wi r - ke nicht zurck, weil die Klgerin einen erheblichen Zeitraum der Verzögerung zu vertreten habe, so daû sie nicht mehr "demnchst" erfolgt sei. II. Das hlt der rechtlichen Nachprfung nicht in allen Punkten stand. Das Berufungsgericht befaût sich nicht damit, ob die Parteien einen Einheitsprei s - vertrag oder einen Pauschalvertrag geschlossen haben. In der Revision ist z u - gunsten der Klgerin davon auszugehen, daû die Parteien einen Einheitsprei s - vertrag geschlossen haben. Die Forderung aus diesem Vertragstyp ist nicht verjhrt. 1. Das Berufungsgericht geht von der zweijhrigen Verjhrungsfrist fr die Werklohnforderung aus. Zutreffend nimmt es an, daû die Verjhrung mit Schluû des Jahres beginnt, in dem die Forderung fllig wird und die Flligkeit von der Abnahme, der Erteilung der prfbaren Schluûrechung sowie dem A b - lauf der Prfungsfrist abhngt. Das Berufungsgericht sieht auch richtig, daû der Auftraggeber seinerseits die Verjhrungsfrist in Gang setzen kann, wenn der Auftragnehmer die alsbaldige Erstellung der Schluûrechnung unterlût. Der Auftraggeber darf in einem solchen Fall nach erfolgloser Fristsetzung selbst die prfbare Schluûrechnung aufstellen, § 14 Nr. 4 VOB/B, und damit den fr den Verjhrungsbeginn maûgeblichen Zeitpunkt bestimmen, in dem die Schlu û - - 6 - zahlung verlangt werden kann (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1983 - VII ZR 213/82, BauR 1984, 182, 183 = ZfBR 1984, 74; Urteil vom 10. Mai 1990 - VII ZR 257/89, BauR 1990, 605, 607 = ZfBR 1990, 226). 2. Das Berufungsgericht verkennt jedoch die Anforderungen an die vom Auftraggeber aufzustellende Schluûrechnung, mit der diese Wirkungen herbe i - gefhrt werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muû der Auftraggeber in der Schluûrechnung die Leistungen des Auftragne h - mers berechnen und dabei alle ihm zugnglichen Leistungen einstellen. Es ist dann Sache des Auftragnehmers, nach Prfung der vom Auftraggeber aufg e - stellten Schluûrechnung deren Berichtigung zu verlangen (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1983 - VII ZR 213/82, BauR 1984, 182, 184). Daraus folgt, daû der Auftraggeber eine Abrechnung der erbrachten Leistungen auf der Grundl a - ge der vertraglichen Vereinbarung vornehmen muû, soweit ihm das möglich ist. Ein Einheitspreisvertrag ist deshalb grundstzlich nach § 14 Nr. 1 VOB/B abz u - rechnen. Danach ist der Werklohn auf der Grundlage der tatschlichen Me n - gen nach Einheitspreisen positionsbezogen zu berechnen. Liegt ein Aufmaû noch nicht vor und ist es zur Ermittlung der Positionspreise notwendig, muû der Auftraggeber es nehmen und seiner Berechnung zugrunde legen. Nur auf di e - se Weise ist in der Regel gewhrleistet, daû die Schluûrechnung des Auftra g - gebers zu einer abschlieûenden und sachgerechten Klrung des Werklohna n - spruchs aus dem Einheitspreisvertrag fhren kann. Die Kosten fr Aufmaû und Abrechnung hat nach § 14 Nr. 4 VOB/B der Auftragnehmer zu tragen. 3. Diesen Anforderungen entspricht die Abrechnung des Beklagten nicht. Er hat aus den dem Vertrag zugrundeliegenden Angeboten und Nachtr - gen lediglich die Gesamtendpreise addiert. Eine den Anforderungen entspr e - chende Abrechnung erfolgte erst am 30. Dezember 1996 durch die Klgerin - 7 - auf der Grundlage des Aufmaûes. Diese Rechnung der Klgerin ist dem B e - klagten 1997 zugegangen, so daû die Verjhrung nicht vor Ablauf des Jahres 1999 eintreten konnte. Die im Februar 1999 zugestellte Klage hat unter der Voraussetzung, daû ein Einheitspreisvertrag geschlossen worden ist, die Ve r - jhrung rechtzeitig unterbrochen. III. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurc k - zuverweisen. Fr die erneute Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Sollte ein Pauschalvertrag geschlossen worden sein, ist die Forderung verjhrt. a) Auch fr den Fall, daû die Parteien einen Pauschalvertrag geschlo s - sen haben, setzt die Flligkeit des Werklohnanspruchs grundstzlich die E r - teilung einer prfbaren Schluûrechnung voraus (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1988 - VII ZR 302/87, BGHZ 105, 290, 293). Legt der Auftragnehmer eine Rechnung nicht vor, kann der Auftraggeber sie ebenso wie beim Einheitsprei s - vertrag selbst erstellen und damit unter den Voraussetzungen des § 14 Nr. 4 VOB/B die Flligkeit begrnden. Diese Schluûrechnung des Auftraggebers g e - ngt den Anforderungen jedenfalls dann, wenn sie den vereinbarten Pauscha l - preis sowie die angenommenen Nachtragsangebote in die Abrechnung einstellt und die Abschlagszahlungen bercksichtigt (vgl. BGH, aaO). Dem entspricht die Rechnung des Beklagten. Diejenigen Nachtrge, die der Beklagte von vornherein als nicht geschuldet ablehnte, muûte er nicht bercksichtigen. Das Berufungsgericht weist ferner zutreffend darauf hin, daû es nicht darauf a n - - 8 - kommt, ob die Abzge von dem vertraglich vereinbarten Werklohn berechtigt waren. b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, wird die Werkloh n - forderung nicht bereits in dem Zeitpunkt fllig wird, in dem der Auftraggeber die Schluûrechnung erstellt (so aber Ingenstau/Korbion, VOB, 14. Aufl., B § 14 Rdn. 65), sondern erst mit dem Zugang der Rechnung (Beck´scher VOB -Komm/Cuypers, § 14 Nr. 4 Rdn. 26). Die Kl gerin hat die Rechnung des Beklagten noch im Jahre 1996 erhalten. Das ergibt sich aus ihrem Vortrag, sie habe die Rechnung des Beklagten zum Anlaû genommen, am 30. Dezember 1996 eine eigene Rechnung aufzustellen. c) Die Flligkeit der vom Auftraggeber gestellten Forderung hngt nicht davon ab, daû noch eine weitere Frist von zwei Monaten abgelaufen ist. Nach § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B ist die Schluûzahlung sptestens zwei Monate nach Zugang der vom Auftragnehmer vorgelegten Schluûrechnung zu leisten. Diese Regelung schtzt den Auftraggeber, der Gelegenheit haben soll, die Rechnung zu prfen. Sie ist nicht anwendbar, wenn die Schluûrechnung nicht vom Au f - tragnehmer, sondern vom Auftraggeber erstellt wird. d) Zu Unrecht rgt die Revision, aus den Feststellungen des Berufung s - gerichts ergebe sich nicht, daû der Beklagte eine angemessene Frist zur E r - stellung der Schluûrechnung gesetzt habe. Aus dem vom Berufungsgericht erwhnten Schreiben des Beklagten vom 20. Dezember 1996 geht hervor, daû dieser mit Schreiben vom 28. November 1996 eine Nachfrist gesetzt hatte. Die Klgerin hat nicht geltend gemacht, daû eine bis zum 20. Dezember 1996 ve r - lngerte Frist unangemessen kurz gewesen sei. Dafr ist auch nichts ersich t - lich. - 9 - Ullmann Hausmann Wiebel Kuffer Kniffka

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