VII ZR 440/00 - VII. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
VII ZR 440/00 - VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 440/00 Verkündet am: 6. Dezember 2001 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO §§ 253 Abs. 2 Satz 2, 256 Ein Feststellungsantrag, mit dem eine Gewährleistungspflicht festgestellt werden soll, hat die Mängel im einzelnen so genau zu bezeichnen, daß kein Zweifel darüber entstehen kann, für welche Mängel die Gewährleistungspflicht besteht. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 440/00 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 6. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dsseldorf vom 25. Oktober 2000 im K o - stenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz von Nachbesserungsk o - sten unter Nr. 2 Abs. 2 des Tenors festgestellt hat (Feststellung s - antrag zu 2). Insoweit wird die Klage ebenfalls abgewiesen. Die Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges sowie die Kosten des selbstndigen Beweisverfahrens 1 OH 11/96 LG Dsseldorf tragen die Beklagte zu 76 % und die Klger zu 24 %. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte 59 % und die Klger 41 %. Von Rechts wegen Tatbestand: - 3 - Die Beklagte errichtete fr die Klger eine Wohnanlage. Die Klger m a - chen Gewhrleistungsansprche geltend. Sie haben ein selbstndiges B e - weisverfahren gegen die Beklagte durchgefhrt. Auf der Grundlage der Fes t - stellungen des mit der Begutachtung beauftragten Sachverstndigen haben sie Zahlung von 64.282,78 DM verlangt. Weiterhin haben sie beantragt festz u - stellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Wohnungseigentmergemei n - schaft allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aus den im selbstndigen Beweisverfahren festgestellten Mngeln der Wohnanlage entstanden ist und knftig entsteht (Feststellungsantrag zu 1). Darber hinaus haben sie bea n - tragt festzustellen, daß die Beklagte die gleiche Verpflichtung fr jene gergten Baumngel treffe, die mangels der benötigten Auszge aus der Statik sowie der Bewehrungszeichnungen sowie des Wrmeschutznachweises bzw. der Baubeschreibung betreffend Beweisfrage 11, 16 und 18 des Beweissich e - rungsgutachtens, deren Herausgabe der Beklagten durch Beschluß des Lan d - gerichts Dsseldorf vom 28. Mai 1997 im Verfahren 1 OH 11/96 auferlegt wo r - den sei, nicht htten festgestellt werden können (Feststellungsantrag zu 2). Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten ist der zu zahlende Betrag auf 53.963,90 DM reduziert worden . Die Berufung gegen das Feststellungsurteil ist mit der Maßgabe erfolglos g e - blieben, daß die Ersatzpflicht nicht fr Schden, sondern fr alle weiteren Nachbesserungskosten festgestellt worden ist. Der Senat hat die Revision der Beklagten hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 2 angenommen. Die B e - klagte begehrt Klageabweisung. Entscheidungsgrnde: - 4 - Die Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg. Der Feststellungsa n - trag zu 2 ist unzulssig. Die Klage ist daher insoweit abzuweisen. I. Das Berufungsgericht begrndet sein Urteil zum Feststellungsantrag wie folgt: Der Feststellungsantrag sei gemû § 256 ZPO zulssig und begrndet, soweit er sich auf die Kosten der Nachbesserung beziehe. Soweit der Fes t - stellungsantrag auf Ersatz der Kosten fr die Baumngel gemû Beweisfr a - gen 11, 16, 18 des Gutachtens im selbstndigen Beweisverfahren gerichtet sei, knne von dem erforderlichen Feststellungsinteresse ausgegangen we r - den. Der Antrag sei auch begrndet, da den Klgern ein Vorschuûanspruch zustehe. Eine Feststellungsklage neben einem Vorschuûanspruch sei zulssig. II. Das hlt der rechtlichen Nachprfung im wesentlichen Punkt nicht stand. 1. Eine Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht des Unternehmers fr weitere Nachbesserungskosten kann neben einer Vorschuûklage erhoben werden. Das hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGH, Urteil vom 20. Februar 1986 - VII ZR 318/84 = BauR 1986, 345). Die Angriffe der Revision geben keinen Anlaû, davon abzuweichen. Das Feststellungsinteresse des B e - stellers muû sich nicht in der Unterbrechung der Verjhrung erschpfen, so n - dern kann vor allem darin bestehen, eine rechtskrftige Entscheidung ber das Bestehen der Ersatzpflicht fr weitere Aufwendungen zu erhalten. - 5 - 2. Auch bestehen entgegen der Auffassung der Revision keine Bede n - ken hinsichtlich der Zulssigkeit der Klage, soweit der Klageantrag und seine Begrndung teilweise auf Unterlagen aus dem selbstndigen Beweisverfahren Bezug nehmen. Die Akten des selbstndigen Beweisverfahrens sind beigez o - gen worden und waren Gegenstand der mndlichen Verhandlung. Es reichte aus, auf die dem Gericht und den Parteien vorliegenden Unterlagen Bezug zu nehmen, § 137 Abs. 3 ZPO. 3. Der Feststellungsantrag zu 2 ist jedoch unzulssig, weil selbst unter Bercksichtigung der Unterlagen aus dem selbstndigen Beweisverfahren nicht erkennbar ist, welche Mngel er zum Gegenstand hat. Er gengt deshalb nicht den Anforderungen, die an einen bestimmten Antrag im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu stellen sind (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1983 - V III ZR 231/81 = NJW 1983, 2247, 2250; BGH, Urteil vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 289/99 = NJW 2001, 445). a) Ein Feststellungsantrag, mit dem eine Gewhrleistungspflicht festg e - stellt werden soll, hat die Mngel im einzelnen so genau zu bezeichnen, daû kein Zweifel darber entstehen kann, fr welche Mngel die Gewhrleistung s - pflicht besteht. Die Bezeichnung zur Konkretisierung des Streitgegenstandes kann auch im Sachvortrag erfolgen (BGH, Urteil vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 289/99 aaO). b) Diese Voraussetzungen erfllt der Feststellungsantrag zu 2 nicht. Die Klger haben nicht dargelegt, welche Mngel Gegenstand des Antrags sind. aa) Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage des Sachverstndige n - gutachtens die Beweisfragen 11, 16 und 18 betreffende Mngel bejaht und festgestellt, daû die Beklagte die weiteren Nachbesserungskosten zu tragen - 6 - hat (Feststellungsantrag zu 1). Dem Feststellungsantrag zu 2 liegt die Auffa s - sung der Klger zugrunde, das Gutachten habe die unter den Beweisfragen 11, 16 und 18 gergten Mngel nicht vollstndig erfaût. Von den nicht erfaûten Mngeln sei wegen einer Beweisvereitelung durch die Beklagte auszugehen. Deshalb knne auch insoweit die Ersatzpflicht festgestellt werden. bb) Es fehlt jegliche konkrete Darlegung, inwieweit das Gutachten und damit auch der Feststellungsantrag zu 1 die gergten Mngel nicht vollstndig erfaût haben. Diese lût sich weder aus der Klageschrift noch aus den weit e - ren Schriftstzen und auch nicht aus dem in Bezug genommenen Gutachten oder den anderen Unterlagen aus dem selbstndigen Beweisverfahren mit der notwendigen Eindeutigkeit entnehmen. III. Der Feststellungsantrag zu 2 ist abzuweisen. Die Beklagte hat bereits in der Klageerwiderung auf die Bedenken hinsichtlich der Przisierung der M n - gel hingewiesen. Eines gerichtlichen Hinweises bedurfte es nicht mehr. - 7 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Ullmann Thode Kuffer Kniffka Bauner

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