VII ZR 405/00 - VII. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
VII ZR 405/00 - VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 405/00 Verkündet am: 22. November 2001 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 91 a a) Ei n materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch ist im Rahmen der nach § 91 a ZPO zu treffenden Billigkeitsentscheidung allenfalls dann beachtlich, wenn sein Bestehen sich ohne besondere Schwierigkeiten, insbesondere ohne Bewei s - aufnahme feststellen läßt (Bestätigung von BGH, Beschluß vom 1. Oktober 1980 - IVb ZR 613/80, MDR 1981, 126). b) Eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO hindert eine Partei nicht, einen mat e - riell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegen die andere Partei durchzuse t - zen, wenn das Gericht in seinem Kostenbeschluß die Prüfung der materiellen Rechtslage ausdrücklich abgelehnt und auf die Möglichkeit verwiesen hat, einen etwaigen Anspruch im Klageweg durchzusetzen. BGH, Urteil vom 22. November 2001 - VII ZR 405/00 - OLG Dresden LG Zwickau - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 22. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haû, Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. September 2000 au f - gehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten ber die Prozeûkosten eines Prtendentenstreit. Sowohl die Klgerin als auch die Beklagte berhmten sich, Inhaber einer bestimmten Werklohnforderung zu sein. Wegen dieses Streits hinterlegte der Schuldner den Forderungsbetrag. Nachdem die Klgerin die Beklagte unter teilweise streitigen Umstnden zur Freigabe der Forderung aufgefordert hatte, erhob sie beim Landgericht eine Klage auf Zustimmung zur Freigabe des hi n - - 3 - terlegten Betrages. Noch bevor die Klage zugestellt worden war, erklrte die Beklagte die Freigabe. Die Parteien erklrten daraufhin den Vorprozeû be r - einstimmend fr erledigt. Das Landgericht legte der Klgerin die Kosten des Rechtsstreits auf, da die Klagepartei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe, wenn das erledigende Ereignis vor Eintritt der Rechtshngigkeit liege. Eine analoge Anwendung des § 93 ZPO komme nicht in Betracht. Der Klag e - partei bleibe es unbenommen, die ihr entstandenen Prozeûkosten als mater i - ellen Verzugsschaden einzuklagen. Mit der Klage wendet sich die Klgerin gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluû, der im Vorprozeû ergangen ist. Sie ist der Auffassung, die Beklagte habe sich zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage mit der Freigabe in Verzug befunden. Diese habe ihr den Verzugssch a - den zu ersetzen, der darin bestehe, daû ihr die Kosten des Vorprozesses au f - erlegt worden seien. Mit dem Zahlungsantrag macht sie ihre eigenen Kosten von 2.482,52 DM geltend. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemû verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten ist die Klage abgewiesen worden. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klgerin ihre Antrge weiter. Entscheidungsgrnde: Die Revision hat Erfolg. Sie fhrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. - 4 - I. Das Berufungsgericht fhrt aus, der Klgerin stehe der geltend g e - machte Anspruch aus dem Gesichtspunkt des Verzuges voraussichtlich zu. Sie könne diesen Anspruch jedoch wegen der Rechtskraft des Kostenbeschlusses aus dem Vorprozeû nicht geltend machen. Der landgerichtliche Beschluû ber die Kostentragungspflicht nach bereinstimmender Erledigungserklrung der Parteien entfalte materielle Rechtskraft hinsichtlich der Kostenentscheidung. Die beschwerte Partei könne eine nachtrgliche Korrektur mit einer spteren Schadensersatzklage nicht mehr erreichen. Es obliege den Gerichten, dafr Sorge zu tragen, daû die Kostengrundentscheidung nach § 91a ZPO auf hi n - reichend tragfhiger Grundlage ergehe. Dazu könne selbst in der Beschwe r - deinstanz noch neues Beweismaterial bercksichtigt werden, wenn es fr eine angemessene Kostenentscheidung von Bedeutung sei. II. Das hlt der rechtlichen Nachprfung nicht stand. Die Klgerin ist durch die Kostenentscheidung im Vorprozeû nicht gehindert, ihren Anspruch aus e i - nem Verzug der Beklagten mit Abgabe der Freigabeerklrung durchzusetzen. 1. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daû eine prozessuale Kostenentscheidung nicht erschöpfend ist, sondern Raum lût fr die Durchsetzung materiell-rechtlicher Ansprche auf Kostenerstattung, wie sie hier aus Verzug mit der Leistungspflicht aus einem gesetzlichen Schuldverhltnis geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 18. Mai 1966 - Ib ZR 73/64, BGHZ 45 , 251, 257; Urteil vom 7. Dezember 1989 - I ZR 62/88, NJW 1990, 1906, 1907; Urteil vom 19. Oktober 1994 - I ZR 187/92, NJW-RR - 5 - 1995, 495). Dieser materiell-rechtliche Anspruch kann je nach Sachlage neben die prozessuale Kostenregelung treten, er kann ihr sogar entgegengerichtet sein, sofern zustzliche Umstnde hinzukommen, die bei der prozessualen K o - stenentscheidung nicht bercksichtigt werden konnten. Bleibt hingegen der Sachverhalt, der zu einer abschlieûenden prozessualen Kostenentscheidung gefhrt hat, unverndert, dann geht es nicht an, nunmehr den gleichen Sac h - verhalt erneut zur Nachprfung zu stellen und in seinen kostenrechtlichen Auswirkungen materiell-rechtlich entgegengesetzt zu beurteilen (BGH, Urteil vom 18. Mai 1966 aaO S. 257). 2. Nach diesen Grundstzen ist die Klgerin nicht gehindert, ihren mat e - riell-rechtlichen Anspruch auf Kostenerstattung und Befreiung von den festg e - setzten Kosten geltend zu machen. a) Das Landgericht hat im Vorprozeû den diesen Anspruch mgliche r - weise begrndenden Sachverhalt nicht beurteilt. Es hat die Kostenentsche i - dung allein auf der Grundlage des prozessualen Sachverhalts der Erled i - gungserklrungen gefllt und die Klgerin ausdrcklich darauf verwiesen, ihren mglicherweise bestehenden materiell-rechtlichen Anspruch gesondert durc h - zusetzen. b) Eine Bindungswirkung der Kostenentscheidung kme allerdings in Betracht, wenn bei der Entscheidung nach § 91a ZPO der materiell-rechtliche Ausgleichsanspruch bercksichtigt werden mûte. Das ist jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Fall. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch im Rahmen der nach § 91a ZPO zu treffenden Billigkeitsentscheidung allenfalls dann beachtlich, wenn sein Bestehen sich ohne besondere Schwierigkeiten, insbesondere ohne Beweisaufnahme feststellen lût (BGH, Beschluû vom - 6 - 1. Oktober 1980 - IVb ZR 613/80, MDR 1981, 126). Dieser Rechtsprechung haben sich die Instanzgerichte ganz berwiegend angeschlossen (vgl. Z l - ler/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 91a Rdnr. 24 m.N.). Es ist also nicht zwi n - gend, daû der Richter bei seiner Entscheidung nach § 91a ZPO die materiell- rechtlichen Ansprche bercksichtigt. Diese Ansprche wird er in vielen Fllen schon deshalb nicht in seine Billigkeitserwgungen einbeziehen knnen, weil ihm insoweit eine sachgerechte Beurteilung nicht mglich ist. Denn die Parte i - en haben in aller Regel bis zur gemeinsamen Erledigungserklrung keinen Anlaû, den diese Frage betreffenden Sachverhalt umfassend vorzutragen. En t - gegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Richter nicht gehalten, insoweit weitere Sachaufklrung zu betreiben, eventuell sogar durch eine B e - weisaufnahme. c) Dahinstehen kann, ob das Landgericht nach dem ihm vorliegenden Sachverhalt den materiell-rechtlichen Anspruch nach den vorstehenden Grundstzen bereits htte bercksichtigen knnen. Darauf kommt es jedenfalls dann nicht an, wenn die Prfung der materiell-rechtlichen Rechtslage au s - drcklich abgelehnt und auf die Mglichkeit verwiesen wird, einen etwaigen Anspruch im Klageweg durchzusetzen. Denn es ist dann fr alle Beteiligten deutlich, daû die Kostenentscheidung insoweit keine abschlieûende Wirkung entfaltet. - 7 - III. Das Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsg e - richt zurckzuverweisen. Dieses wird ber den geltend gemachten Anspruch zu entscheiden haben. Ullmann Haû Hausmann Kuffer Kniffka

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