VII ZR 150/01 - VII. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
VII ZR 150/01 - VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 150/01 Verkündet am: 22. November 2001 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein AGBG § 9 Bg a) Folgender Teil einer Lohngleitklausel ist als Allgemeine Geschäftsbedingung wirksam: "Der nach Nr. 3-5 ermittelte Mehr- und Minderbetrag wird nur erstattet, soweit er 0,5 v.H. der Abrechnungssumme überschreitet (Bagatell- und Selbstbeteiligung s - klausel)." b) Die Klausel ist so zu verstehen, daß der Auftragnehmer sich mit einem Betrag von 0,5 v.H. der Auftragssumme auch dann an den Mehrkosten zu beteiligen hat, wenn diese darüber hinausgehen. BGH, Urteil vom 22. November 2001 - VII ZR 150/01 - OLG Frankfurt LG Frankfurt - 2 - - 3 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 22. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka fr Recht erkannt: Die Revision der Klgerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Mrz 2001 wird z u - rckgewiesen. Die Klgerin trgt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten darum, ob der Klgerin noch weitere 22.748,64 DM Werklohn, das sind 0,5 % der Abrechnungssumme, aus einem Bauvertrag z u - stehen. Diesen Betrag berechnet die Klgerin nach Maßgabe der von der B e - klagten in ihren zustzlichen Vertragsbedingungen fr die Ausfhrung von Bauleistungen - EVM (B) ZVB - verwendeten Lohngleitklausel. Nr. 6 der Lohngleitklausel lautet: "Der nach Nr. 3 -5 ermittelte Mehr - und Minderbetrag wird nur e r - stattet, soweit er 0,5 v.H. der Abrechnungssumme berschreitet (Bagatell - und Selbstbeteiligungsklau sel)." - 4 - Die Klgerin vertritt die Auffassung, wenn der Mehrbetrag 0,5 % der Auftragssumme berschreite, könne er in vollem Umfang geltend gemacht we r - den. Die Beklagte meint, in Höhe von 0,5 % der Auftragssumme msse sich der Auftragnehmer an den Mehrbetrgen stets beteiligen. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 22.748,64 DM nebst Zinsen verurteilt. Das B e - rufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision b e - gehrt die Klgerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgrnde: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht legt Nr. 6 der Lohngleitklausel dahin aus, daû der Auftragnehmer sich auch dann an den Mehrkosten zu beteiligen habe, wenn die Lohnmehrkosten die Grenze von 0,5 % der Abrechnungssumme be r - schreiten. Der Wortlaut der Klausel sei eindeutig. Das Wort "soweit" könne nicht im Sinne von "wenn" verstanden werden. Aus dem Zusatz "Bagatell - und Selbs t - beteiligungsklausel" ergebe sich nichts anderes. Es sei auch kein vernnftiger Grund ersichtlich, warum der dem Auftraggeber durch die Klausel eingerumte Vorteil dann entfallen solle, wenn die Grenze von 0,5 % z.B. nur geringfgig berschritten worden sei. - 5 - II. Das Berufungsgericht hat die Klausel zutreffend ausgelegt. 1. Zu Recht orientiert sich das Berufungsgericht in erster Linie an dem Wortlaut der Klausel und dem diesem zu entnehmenden objektiv erklrten Parteiwillen (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1992 - I ZR 186/90, BGHZ 121, 14, 16). Nach dem Wortlaut der Klausel werden nur die ber 0,5 % hinausg e - henden Mehrkosten erstattet. Das folgt aus der Verwendung des Wortes "s o - weit". Das Wort "soweit" hat in der Lohngleitklausel entsprechend dem deu t - schen Sprachgebrauch die Bedeutung von "in dem Maûe, wie". Das bedeutet, daû die Mehrkosten nur in dem Maûe erstattet werden, wie 0,5 % der Auftrag s - summe berschritten werden (so i.E. auch OLG Kln, Schfer/Finnern, § 2 Nr. 2 VOB/B, Nr. 2 S. 21). Dagegen kann dem Wort "soweit" entgegen der vom Oberlandesgericht Hamm (BauR 1989, 755 f.) vertretenen Auf fassung nicht die Bedeutung eines "wenn" zukommen. Darauf weist das Berufungsgericht z u - treffend hin. 2. Dieses Verstndnis ergibt sich auch aus dem Klammerzusatz "Bag a - tell - und Selbstbeteiligungsklausel". Dieser Zusatz erlutert, daû die Klausel eine Selbstbeteiligung in Hhe eines Bagatellbetrages regelt. Die Revision zeigt kein davon abweichendes Verstndnis der beteiligten Verkehrskreise auf. 3. Auch Sinn und Zweck der Gleitklausel geben zu einem vom Wortlaut der Klausel abweichenden Verstndnis keinen Anlaû. Es sollen Ausschlge aufgefangen werden, die eine bestimmte kalkulatorische Bagatellmenge ber - oder unterschreiten, auch wenn diese selbst, gemessen an der 0,5 % Marke, als geringfgig anzusehen sind. - 6 - III. Die Klausel verstût nicht gegen § 9 AGBG. Es kann dahinstehen, ob die Klausel einer Inhaltskontrolle nicht schon deshalb entzogen ist, weil es sich um eine Preisvereinbarung handelt, § 8 AGBG. Ist die Klausel eine Preisn e - benabrede, hlt sie einer Inhaltskontrolle stand. Mit der § 2 Nr. 2 VOB/ B erg n - zenden Lohngleitklausel verringert der ffentliche Auftraggeber das Kalkulat i - onsrisiko des Auftragnehmers bei Bauvertrgen mit lngerer Bauzeit. Dieses durch mgliche Lohnnderungen whrend der Bauzeit bedingte Kalkulationsr i - siko hat der Auftragnehmer nach der gesetzlichen Regelung voll zu tragen. Es ist nicht unangemessen, wenn der Auftraggeber dieses Risiko bernimmt, die Übernahme jedoch auf einen 0,5 % der Auftragssumme berschreitenden B e - trag beschrnkt. Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung (Reitz, BauR 2001, 1513, 1515 f.) ist es fr die Inhaltskontrolle unerheblich, daû der Auftragnehmer mglicherweise dieses Risiko nicht vollstndig berschauen und kalkulieren kann. Das ist nach der gesetzlichen Regelung nicht anders. - 7 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Ullmann Haû Hau s - mann Kuffer Kniffka

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