VII ZR 117/99 - VII. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
VII ZR 117/99 - VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 117/99 Verkündet am: 26. Oktober 2000 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtsh ofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2000 durch die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Wi e - bel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 1999 aufg e - hoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin fordert Restwerklohn. Sie wurde im August 1995 von der inzwischen in Konkurs gegangenen Firma Z. mündlich mit der Herstellung von Außenanlagen für einen Getränk e - markt in R. beauftragt. Generalunternehmerin dieses Bauvorhabens war die Beklagte, deren Auftraggeberin zwischenzeitlich ebenfalls in Konkurs gefallen ist. Die Firma Z. war Subunternehmerin der Beklagten. - 3 - Die Klägerin, die mit der Firma Z. á -Konto -Zahlungen vereinbart hatte, begann Ende Oktober 1995 mit ihren Arbeiten. Die Firma Z., die zuletzt am 21. November 1995 Zahlungen l eistete, befand sich in Termin - und Zahlung s - schwierigkeiten. Nach dem Vortrag der Klägerin erklärte ihr Geschäftsführer spätestens Ende November 1995 gegenüber den Bauleitern der Beklagten, er werde die Arbeit einstellen, wenn die Firma Z. die vereinbarten á -Konto- Zahlungen nicht leiste; die Bauleiter hätten ihn daraufhin zur Weiterarbeit g e - drängt und zugesagt, die Beklagte werde im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Firma Z. deren Verpflichtungen übernehmen und den der Klägerin zustehe n - den Werklohn zahlen. Daraufhin habe die Klägerin die Arbeit fortgesetzt. Die Beklagte habe sie zudem durch ihre Bauleiter unmittelbar mit bestimmten we i - teren Arbeiten beauftragt. Die Klägerin habe diese Arbeiten in ihrer an die Fi r - ma Z. gerichteten Schlußrechnung vom 13. Dezember 1995, die sie zunächst der Beklagten zur Prüfung zugeleitet habe, unter der Bezeichnung "Nachträge" aufgeführt. Nachdem die Firma Z. zahlungsunfähig geworden war, hat die Klägerin von der Beklagten aufgrund der von den Bauleitern abgegebenen Zahlungsz u - sage und der unmittelbar erteilten Aufträge Zahlung von insgesamt 202.006,76 DM gefordert. Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, die ihr Za h - lungsbegehren weiterverfolgt. - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen U r - teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin könne von der Beklagten keine Zahlung verlangen, da sie nicht ihr gegenüber abgerechnet habe. Die an die Firma Z. adressierte Schlußrechnung vom 13. Dezember 1995 sei zudem unklar. Nach dem Vortrag der Klägerin habe die Beklagte ihr die darin aufg e - führten Nachtragspositionen 9, 13 -15 und 18 -20 unmittelbar in Auftrag geg e - ben. Nachträge bedeuteten begrifflich jedoch vom selben Auftraggeber zusät z - lich zum ursprünglichen Vertrag in Auftrag gegebene Leistungen. Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Klägerin habe vorgetragen, ihr Geschäftsführer habe die Arbeitseinstellung angedroht, wenn á -Konto -Zahlungen nicht wie vereinbart geleistet würden. Folglich könne die Klägerin nur die Beträge verlangen, über die sie á -Konto -Rechnungen erteilt habe. Solche Rechnungen habe sie jedoch nicht vorgelegt. Sie habe ihre A r - beiten auch nicht im Vertrauen darauf fortgesetzt, sie werde von der Beklagten ihre mit der Firma Z. vereinbarte Vergütung abzüglich geleisteter Abschlag s - zahlungen erhalten. Es sei zudem außergewöhnlich, wenn sich ein Auftragg e - ber verpflichte, einem Subunternehmer das an Vergütung zu zahlen, was di e - ser mit seinem Auftraggeber vereinbart habe. - 5 - II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Klägerin hat ihre A n - sprüche schlüssig vorgetragen und zu Beweis gestellt (1.). Die dagegen vom Berufungsgericht aufgezeigten Bedenken greifen nicht durch (2.). 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs dann schlüssig und damit erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit dem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelhe i - ten, die den Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, ist nicht erforderlich, soweit diese Einzelheiten für die Rechtsfolgen nicht von B e - deutung sind (Urteil vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888 f). Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin sowohl eine Schuldmitübe r - nahme der Beklagten als auch eine unmittelbare Beauftragung mit weiteren Arbeiten durch die Beklagte schlüssig dargelegt. Nach der Behauptung der Klägerin haben die Bauleiter als bevollmächtigte Vertreter der Beklagten e r - klärt, die Beklagte werde die von der Firma Z. der Klägerin für die Ausführung von Außenarbeiten geschuldete Vergütung übernehmen und an die Klägerin zahlen, sofern die Firma Z. nicht leisten könne. Da die Firma Z. zahlungsunf ä - hig ist, kann die Klägerin von der Beklagten danach die ihr aus ihrem Vertrag mit der Firma Z. zustehende Vergütung fordern. Die Klä gerin hat für die Erkl ä - rung der Bauleiter und deren Bevollmächtigung Beweis angetreten. Des weiteren hat die Klägerin behauptet, die Leistungen, die sie in ihrer Schlußrechnung vom 13. Dezember 1995 als Nachtragsposition Nrn. 9, 13 -15 - 6 - und 18 -20 aufgeführt habe, seien ihr von den Bauleitern der Beklagten unmi t - telbar in Auftrag gegeben worden. Auch dieser Vortrag ist schlüssig. 2. Die Bedenken des Berufungsgerichts hiergegen sind unbegründet. a) Soweit das Berufungsgericht eine der Beklagten erteilte und an sie adressierte Schlußrechnung vermißt, hat es den unter Beweis gestellten Vo r - trag der Klägerin nicht berücksichtigt, wonach die Schlußrechnung auf Wunsch der Beklagten sowohl die von ihr unmittelbar als auch die von der Firma Z. in Auftrag gegebenen Leistungen erfassen und ihr zugeleitet werden sollte. Dem entspricht die Schlußrechnung; sie ist der Beklagten zugegangen und von ihr unstreitig geprüft und korrigiert worden. b) Im Ansatz zutreffend gibt das Berufungsgericht den Vortrag der Kl ä - gerin in der Berufungsbegründung wieder, ihr Geschäftsführer habe erklärt, er werde die Arbeit einstellen, wenn die Firma Z. die vereinbarten á -Konto -Zahlungen nicht leiste; entsprechend offene á -Konto -Rechnungen h a - be die Klägerin jedoch nicht vorgelegt. Damit schöpft das Berufungsgericht a l - lerdings, wie die Revision zutreffend rügt, den Sachvortrag der Klägerin nicht aus. Die Klägerin hat sowohl im ersten Rechtszug als auch in der Berufung s - begründungsschrift ausgeführt, die Bauleiter hätten namens der Beklagten auf den Hinweis des Geschäftsführers, die Arbeit einzustellen, erklärt, die Beklagte werde im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Firma Z. die der Klägerin zust e - hende Werklohnforderung übernehmen und an sie auszahlen. Trifft dies zu, so hat die Beklagte für den Fall der Zahlungsunfähigkeit der Firma Z. deren Schuld für die bei Abschluß der Arbeiten der Klägerin noch offene Vergütung mit übernommen. Der Vorlage der á -Konto -Rechnungen bedarf es dann nicht. - 7 - c) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe ihre Arbeiten nicht im Vertrauen auf die Zusage der Bauleiter fortgesetzt, berührt die Schlü s - sigkeit des Vortrags der Klägerin ebensowenig wie die Feststellung, es sei a u - ßergewöhnlich, wenn sich ein Auftraggeber verpflichte, einem Subunternehmer das an Vergütung zu zahlen, was dieser mit seinem Auftraggeber vereinbart habe. Beide Feststellungen führen nicht dazu, daß der Tatsachenvortrag der Klägerin unklar wird oder ergänzungsbedürftig ist. Sie stehen der Notwendi g - keit, Beweis zu erheben, nicht entgegen; anderenfalls läge eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung vor. III. Nach alledem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand; es ist aufz u - heben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die notwendigen Feststellungen treffen kann. Thode Hausmann Wi e - bel Kuffer Kniffka

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