VII ZB 38/99 - VII. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
VII ZB 38/99 - VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 38/99 vom 20. Januar 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Dr. Kniffka und Wendt beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. Oktober 1999 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 23.728,75 DM Gründe: 1. Der an das Landgericht adressierte und dort am Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist - dem 2. September 1999 - per Fax eingereichte Antrag der Klägerin auf Verlängerung dieser Frist ist am 14. September 1999 mit den Akten beim Kammergericht eingegangen. Die Klägerin hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Ve r - säumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Sie hat vorgetragen, ihr Prozeßbevollmächtigter habe mit der Beantragung der Fristverlängerung seine erfahrene, fachlich zuverlässige und seit Jahren mit ähnlichen Aufgaben b e - traute Büroangestellte beauftragt und die Versendung des Fax selbst übe r - wacht. Entgegen seinen Anweisungen sei aufgrund des hohen Arbeitsaufko m - mens an diesem Tag die sofortige Wiedervorlage der Akte mit dem Faxprot o - koll und die von ihm wie stets in solchen Fällen anschließend vorgesehene - 3 - telefonische Nachfrage beim Gericht über die Gewährung der Fristverläng e - rung unterblieben. 2. Das Kammergericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewi e - sen. Dazu hat es ausgeführt: Dem Verlängerungsantrag habe nicht mehr entsprochen werden kö n - nen, weil er erst nach Ablauf der Frist in den Gewahrsam des zuständigen B e - rufungsgerichts gelangt sei. Das beruhe trotz des Vorlageversehens der Bür o - angestellten auf einem der Klägerin zuzurechnenden Verschulden ihres Pr o - zeßbevollmächtigten, weil er die Anschrift des Antrages nicht in der gebotenen Weise vor der Unterzeichnung geprüft habe. 3. Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. a) Zu Recht hat das Kammergericht den Verlängerungsantrag als ve r - spätet behandelt. Mit der Einreichung bei dem Ausgangsgericht wird die Rechtzeitigkeit nicht gewahrt. Maßgebend ist der Eingang beim Rechtsmitte l - gericht. b) Anhaltspunkte für die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung sind nicht gegeben. Der Antrag ist am letzten Tag der Frist beim Landgericht eing e - gangen. Eine das Anwaltsverschulden ausschließende Verzögerung des fristg e - rechten Eingangs beim Rechtsmittelgericht durch unzureichende Weiterleitung des Schriftsatzes im ordentlichen Geschäftsgang kommt deshalb nicht in B e - tracht (vgl. BGH, Urteile vom 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97, BGHR ZPO, § 233 "Rechtsmittelschrift 13" und vom 12. Oktober 1995 - VII ZR 8/95, - 4 - NJW -RR 1996, 443; BGH, Beschluß vom 21. Oktober 1960 - V ZB 11/60, NJW 1961, 361). Zutreffend hat das Berufungsgericht auch die Adressierung an das fa l - sche Gericht als vorwerfbares Versehen des Prozeßbevollmächtigten anges e - hen. Der Unterzeichnung eines fristwahrenden Schriftsatzes hat stets eine e i - gene anwaltliche Überprüfung auf Vollständigkeit einschließlich der richtigen Adressierung vorauszugehen. Dem Rechtsanwalt hätte dabei die unrichtige Angabe des Gerichts auffallen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 1995 - VII ZB 19/94, NJW 1995, 2105, 2106 unter II. 1.; 26. Mai 1994 - III ZB 35/93 und vom 29. Oktober 1987 - III ZB 33/87, BGHR ZPO, § 233 "Recht s - mittelschrift 10 und 5"). Ullmann Thode Kuffer Kniffka Wendt

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