VII ZB 16/99 - VII. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
VII ZB 16/99 - VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 16/99 vom 13. Januar 2000 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 511 Leistet eine Partei, die mit der anderen Partei als Gesamtschuldner zur Zahlung verurteilt worden ist, den Urteilsbetrag, so entfällt damit nicht ohne weiteres die B e - schwer der anderen Partei. BGH, Beschluß vom 13. Januar 2000 - VII ZB 16/99 - OLG Köln LG Bonn - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Wendt beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1 wird der B e - schluß des 22. Zivilse nats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Juni 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückve r - wiesen. Beschwerdewert: bis 8.000 DM Gründe: I. Die Klägerin hatte eine Treppenanlage für einen Neubau geliefert und dort eingebaut. Die beiden Beklagten, auf deren Grundstück der Neubau steht, betreiben dort ein Medizinzentrum. Wer und in wessen Namen die Klägerin beauftragt hatte, ist streitig. Der Beklagte zu 2, der den Neubau als Gen e - ralübernehmer errichtet hatte, zahlte vorprozessual einen Teil der Werkloh n - forderung der Klägerin. - 3 - Die Klägerin hat von beiden Beklagten als Gesamtschuldner Zahlung des restlichen Werklohns gefordert. Das Landgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 1998 antragsgemäß den Beklagten zu 2 durch rechtskräftig gewordenes Teilversäumnisurteil vom selben Tag und den B e - klagten zu 1 durch Schlußurteil vom 22. Dezember 1998 als Gesamtschuldner zur Zahlung verurteilt. Nach Schluß der mündlichen Verhandlung hat die Kl ä - gerin erklärt, der Beklagte zu 2 habe den Restwerklohn einschließlich Zinsen und Mahnkosten gezahlt. Das Landgericht hat entgegen dem Antrag der Kläg e - rin die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet. Der Beklagte zu 1 hat Berufung eingelegt und weiterhin Klageabweisung mit der Begründung begehrt, den Auftrag nicht erteilt zu haben; dem Antrag der Klägerin, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, hat er widersprochen. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel mangels Beschwer verworfen. Die vorbehaltlose Zahlung des Beklagten zu 2 habe zur endgültigen Erfüllung der streitgegenständlichen Klageforderung geführt, so daß eine Ina n - spruchnahme des Beklagten zu 1 aus dem Titel nicht mehr drohe. Im Hinblick auf die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten wirke die Erfüllung auch für den Beklagten zu 1. Hiergegen richtet sich die form - und fristgerecht eingelegte sofortige B e - schwerde des Beklagten zu 1. II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Im Gegensatz zur Auffassung des Ber u - fungsgerichts ist die Berufung des Beklagten zu 1 nicht mangels Beschwer u n - zulässig. - 4 - 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entfällt die mat e - rielle Beschwer einer zur Zahlung verurteilten Partei, wenn sie nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung und vor Einlegung eines Rechtsmittels den Urteilsbetrag vorbehaltlos zahlt (BGH, Beschluß vom 25. Mai 1976 - III ZB 4/76, LM § 511 ZPO Nr. 31; Urteil vom 16. November 1993 - X ZR 7/92, NJW 1994, 942). Dem steht gleich, wenn ein berech tigter Dritter mit Billigung der verurteilten Partei den Urteilsbetrag zahlt und damit das Schuldverhältnis der Parteien zum Erlöschen bringt (BGH, Urteil vom 24. Juni 1953 - II ZR 200/52, LM § 91 a ZPO Nr. 4). In diesen Fällen geht die Rechtsprechung von einer materiellen Erledigung der Hauptsache zwischen den Instanzen aus, so daß ein rechtsschutzwürdiges Interesse der verurteilten Partei an der Beseit i - gung des Urteilsausspruchs nicht mehr besteht. 2. So liegt der Fall hier nicht. Der Beklagte zu 2 hatte aufgrund des am Schluß der mündlichen Verhandlung des Landgerichts verkündeten Versäu m - nisurteils als Gesamtschuldner den Urteilsbetrag vorbehaltlos gezahlt. Diese Leistung führte zu einer endgültigen Befriedigung der Klägerin; das zwischen ihr und dem Beklagten zu 2 bestehende Schuldverhältnis war damit erloschen (§ 362 BGB). Die Leistung des Beklagten zu 2 hätte zu einer Erfüllung der von der Klägerin behaupteten Forderung gegenüber dem Beklagten zu 1 führen kö n - nen, wenn dieser ebenfalls Schuldner des Urteilsbetrags war (§ 422 Abs. 1 BGB). Dies hat der Beklagte zu 1 im ersten Rechtszug und in seiner Ber u - fungsbegründung in Abrede gestellt. Er hat dem angekündigten Antrag der Klägerin, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, wide r - sprochen. Mithin steht nicht fest, daß die Zahlung des Beklagten zu 2 geeignet war, den Rechtsstreit zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1 in der - 5 - Hauptsache zu erledigen und eine materielle Beschwer des Beklagten zu 1 oder sein rechtsschutzwürdiges Interesse an ihrer Beseitigung im Rechtsmitte l - verfahren auszuschließen. Es ist nicht ersichtlich, daß der Beklagte zu 1 den Beklagten zu 2 bevollmächtigt hatte, die Zahlung des Urteilsbetrages zugleich in seinem Namen zu leisten, um damit seine möglicherweise bestehende Schuld gegenüber der Klägerin zu erfüllen. Ullmann Haß Hausmann Wiebel Wendt

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