VII ZB 11/00 - VII. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
VII ZB 11/00 - VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 11/00 vom 20. April 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Dr. Kniffka und Wendt beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 7. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 10. Februar 2000 aufgehoben. Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand w e - gen Versäumung der Berufungsfrist gewährt. Beschwerdewert: 36.520,05 DM. Gründe: Die Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts S. vom 16. November 1999 erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige B e - schwerde der Beklagten. Das Rechtsmittel ist begründet. - 3 - Das Berufungsgericht hat Wiedereinsetzung nicht gewährt, weil die B e - klagte nicht glaubhaft gemacht habe, daß die Berufungsfrist unverschuldet ve r - säumt worden ist. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht ausg e - schlossen werden, daß die Verspätung auf Mängel bei den organisatorischen Maßnahmen des Prozeßbevollmächtigten zur wirksamen Ausgangskontrolle für fristwahrende Schriftsätze zurückzuführen ist. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beklagten ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Das Berufungsgericht hat einen durchgreifenden, bereits im ursprüngl i - chen Gesuch vorgetragenen und glaubhaft gemachten Wiedereinsetzung s - grund übersehen. Auf die nach seiner Meinung nicht ausreichend organisierte Ausgangskontrolle kommt es wegen einer konkreten Einzelanweisung nicht entscheidend an. Erteilt ein Prozeßbevollmächtigter unter Abweichung einer bestehenden Kanzleiorganisation einer zuverlässigen Kanzleikraft eine auf den konkreten Fall bezogene Einzelanweisung, bei deren Befolgung die einzuha l - tende Frist gewahrt worden wäre, dann trifft ihn kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden, wenn seine Weisung versehentlich nicht befolgt wird und deshalb die Frist verstreicht (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Oktobe r 1998 - X ZB 20/98, NJW 1999, 429; 25. März 1998 - IV ZB 1/98, BGHR ZPO § 233 Einzelanweisung 2 und vom 26. September 1995 - XI ZB 13/95, VersR 1996, 348 jeweils m.w.N.). So liegt es hier. Die Beklagte hat vorgetragen und glaubhaft gemacht, sie habe erst am letzten Tag der Berufungsfrist gegen 16 Uhr auf fernmündliche Nachfrage der Anwaltssekretärin Weisung erteilt, Berufung einzulegen. Die mit Fristsachen - 4 - betraute, bis dahin stets zuverlässige Anwaltssekretärin habe sodann die B e - rufungsschrift gefertigt, von dem Rechtsanwalt unterschreiben lassen und ve r - sprochen, das Schriftstück mitzunehmen und nach Dienstschluß auf dem Weg nach Hause in den Nachtbriefkasten des Landgerichts einzuwerfen. Das habe sie dann vergessen. Die Berufungsschrift habe sie auf ihrem Schreibtisch li e - gen lassen und dort am nächsten Tag bei Dienstbeginn vorgefunden. Mit der konkreten Einzelanweisung des Prozeßbevollmächtigten der B e - klagten an seine Sekretärin, den von ihr gefertigten Schriftsatz persönlich nach dem kurz bevorstehenden Dienstschluß in den Nachtbriefkasten einzuwerfen, war die Fristwahrung gewährleistet. Der Sekretärin war der Fristablauf an di e - sem Tag bekannt. Der Prozeßbevollmächtigte und demgemäß auch die B e - klagte, § 85 Abs. 2 ZPO, haben nicht dafür einzustehen, daß die Sekretärin diese Anweisung versehentlich nicht ausgeführt hat. Ullmann Thode Kuffer Kniffka Wendt

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