VIII ZR 38/01 - VIII. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
VIII ZR 38/01 - VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 38/01 Verkündet am: 28. November 2001 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 164 Abs . 1 und 3 Zur Eigenschaft des Bezirksleiters eines Mineraloelunternehmens als Empfangsve r - treter gegenüber den Tankstellenhaltern. BGH, Urteil vom 28. November 2001 - VIII ZR 38/01- OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 28. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen fr Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dsseldorf vom 14. April 2000 aufgeh o - ben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war vom 15. September 1969 bis zum 30. September 1993 Halter einer Tankstelle in B. , die seit dem 1. Januar 1976 von der Beklagten betrieben wird. Nach dem mehrfach geänderten und ergänzten "Tankstellen-Verwalter-Vertrag" der Parteien vom 12. Februar/9. März 1981, der einen frheren Vertrag ablöste, oblagen dem Kläger als Handelsvertreter die Lagerung und der Vertrieb von Kraft- und Schmierstoffen sowie sonstiger Erzeugnisse der Beklagten. Mit Schreiben vom 10. März 1993 kndigte die B e - klagte das Vertragsverhältnis zum 30. September 1993. Mit Anwaltsschreiben - 3 - vom 25. April und 24. Juni 1994 forderte der Klger die Beklagte vergeblich zur Zahlung eines nher berechneten Handelsvertreter-Ausgleichs in Höhe von 177.685,63 DM auf. In dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Klger die Beklagte auf Za h - lung des vorgenannten Betrages nebst Zinsen verklagt. Die Parteien haben insbesondere darber gestritten, wie hoch der Anteil der von dem Klger g e - worbenen Stammkunden am Gesamtumsatz ist und ob die Einnahmen des Klgers aus dem im eigenen Namen und fr eigene Rechnung betriebenen "Shop-Verkauf" bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs zu bercksicht i - gen sind. Unter Abweisung der Klage im brigen hat das Landgericht dem Klger fr den Verkauf von Kraft- und Schmierstoffen der Beklagten einen Au s - gleichsanspruch in Höhe von 33.515,37 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1993 zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat ihm auf seine B e - rufung statt dessen 35.040 DM nebst Zinsen zuerkannt. Auf die Revision des Klgers, mit der er den Ausgleichsanspruch fr den Shop-Verkauf in Höhe von 19.213,79 DM nicht weiterverfolgt hat, hat der Senat das Berufungsurteil a u f - gehoben, soweit die Klage in Höhe von mehr als 19.213,79 DM abgewiesen worden ist (Urteil vom 8. Juli 1998 - VIII ZR 142/97, nicht veröffentlicht). In dem Urteil hat der Senat darauf hingewiesen, daß der Ausgleichsanspruch des Kl - gers wegen Versumung der dreimonatigen Anmeldefrist des § 89 b Abs. 4 Satz 2 HGB in der gemß Art. 29 EGHGB geltenden alten Fassung ausg e - schlossen wre, falls ihn der Klger erstmals mit dem Anwaltsschreiben vom 25. April 1994 geltend gemacht haben sollte. Durch das zweite Beruf ungsurteil hat das Oberlandesgericht die Berufung des Klgers zurckgewiesen, soweit ber sie nicht bereits rechtskrftig entschieden worden ist. Dagegen richtet - 4 - sich die erneute Revision des Klgers, mit der dieser seinen noch im Streit b e - findlichen Ausgleichsanspruch in Hhe von 123.431,84 DM (177.685,63 DM - 35.040 DM - 19.213,79 DM) nebst Zinsen weiterverfolgt. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgefhrt: Über den bereits zuerkannten Betrag von 35.040 DM hinaus stehe de m Klger kein Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB zu, weil er seine Forderung erstmals mit dem Anwaltsschreiben vom 25. April 1994 und damit nicht rech t - zeitig angemeldet habe. Ohne Erfolg berufe sich der Klger darauf, daû die Beklagte in der Klageerwiderung seinen Ausgleichsanspruch dem Grunde nach anerkannt habe. In der Erklrung der Beklagten, dem Klger stehe dem Gru n - de nach ein Ausgleichsanspruch fr den Agenturverkauf von Kraft- und Schmierstoffen zu, liege weder ein prozessuales noch ein materiell-rechtliches Anerkenntnis. Der Ausgleichsanspruch knne allerdings auch mndlich ang e - meldet werden. Insoweit habe die Beweisaufnahme zwar ergeben, daû der Klger dem Bezirksleiter der Beklagten, dem Zeugen O. , sein Verlangen nach Handelsvertreter-Ausgleich mehrfach noch vor der Vertragsbeendigung vorgetragen habe. Der Zeuge O. sei jedoch weder Empfangsvertreter noch Empfangsbote der Beklagten gewesen. Der Klger behaupte selbst nicht, daû der Zeuge zur Entgegennahme von Erklrungen wie der Anmeldung eines Ausgleichsanspruchs bevollmchtigt gewesen sei. Ferner stehe zwar auûer - 5 - Zweifel, daû der Zeuge in der Lage gewesen sei, die Erklrung des Klgers zuverlssig zu erfassen und an die Beklagte weiterzugeben. Fr die Annahme seiner Empfangsboteneigenschaft reiche es jedoch nicht aus, daû seine Fun k - tion als Bezirksleiter nicht von ganz untergeordneter Bedeutung gewesen sei, sondern darin bestanden habe, die einzelnen Tankstellenpchter persnlich aufzusuchen und gegebenenfalls Beanstandungen auszusprechen, und daû er in einzelnen Fllen unterschriftsbefugt gewesen sei. Gegen diese Eigenschaft spreche vielmehr, daû der Zeuge nach der eigenen Darstellung des Klgers darauf verwiesen habe, ber die Ausgleichszahlung habe der Vertriebsleiter P. zu entscheiden, der auch das Kndigungsschreiben mitunterschrieben habe. Hinzu komme, daû der Klger dem Zeugen seine Ausgleichsforderung in der Tankstelle und nicht in den Geschftsrumen der Beklagten mitgeteilt h a - be. Danach knne der Zeuge O. nur als Erklrungsbote des Klgers ang e - sehen werden. Dahinstehen knne, ob der Zeuge P. Empfangsbote der B e - klagten sei. Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, daû er von dem Zeugen O. ber das Ausgleichsverlangen des Klgers unterrichtet worden sei. II. Diese Ausfhrungen halten der revisionsrechtlichen Nachprfung nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den vom Klger geltend gemac h - ten Ausgleichsanspruch aus § 89 b Abs. 1 HGB, soweit er noch im Streit ist, wegen Versumung der dreimonatigen Anmeldefrist des § 89 b Abs. 4 Satz 2 HGB in der gemû Art. 29 EGHGB geltenden alten Fassung verneint. 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings dagegen, daû das Berufungsgericht in der Erklrung der Beklagten, der Ausgleichsanspruch st e - - 6 - he dem Klger dem Grunde nach zu, kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis entsprechend § 781 BGB gesehen hat. Ein solches Anerkenntnis scheidet schon deswegen aus, weil die fragliche Erklrung in der Klageerwiderung keine rechtsgeschftliche Willenserklrung der Beklagten gegenber dem Klger, sondern lediglich die Äuûerung einer Rechtsansicht gegenber dem Gericht darstellt. Darin besteht auch der wesentliche Unterschied zu der von der Rev i - sion angefhrten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28. Januar 1965 - VII ZR 120/63, LM § 89 b HGB Nr. 24 = BB 1965, 434 unter I 3), wonach in der - vorprozessualen - schriftlichen Mitteilung eines Unternehmers an se i - nen Handelsvertreter, daû dieser einen Ausgleichsanspruch geltend machen knne, ein Anerkenntnis dem Grunde nach liegt. Es handelt sich nicht um eine Vereinbarung der Parteien, mit der sie das Schuldverhltnis insoweit dem Streit entziehen wollten (vgl. BGH, Urteil, vom 1. Dezember 1994 - VII ZR 215/93, WM 1995, 402 unter II 2 g m.w.Nachw.) 2. Zu Recht beanstandet die Revision dagegen die Annahme des Ber u - fungsgerichts, der Bezirksleiter der Beklagten, der Zeuge O. , dem gegenber der Klger den Ausgleichsanspruch nach den Feststellungen des Berufungsg e - richts mehrfach noch vor der Vertragsbeendigung geltend gemacht hat, sei w e - der Empfangsvertreter (§ 164 Abs. 3 BGB) noch Empfangsbote der Beklagten gewesen. Richtigerweise war der Zeuge O. Empfangsvertreter der Beklagten gegenber den Tankstellenhaltern seines Bezirks. Dem Berufungsgericht ist zwar zuzugeben, daû fr eine ausdrckliche Bevollmchtigung des Zeugen O. durch die Beklagte zur Entgegennahme von Erklrungen ihrer Tankstellenhalter weder etwas vorgetragen noch aus dem "Tankstellen-Verwalter-Vertrag" der Parteien ersichtlich ist. Das Ber u - fungsgericht hat jedoch nicht bercksichtigt, daû sich eine Empfangsvollmacht - 7 - des Zeugen schlssig aus der Art seiner Ttigkeit fr die Beklagte ergibt (vgl. MnchKomm/Schramm, BGB, 4. Aufl., § 167 Rdnrn. 39 f m.w.Nachw.). Das kann der Senat auf der Grundlage der vom Berufungsgericht festgestellten Umstnde selbst entscheiden, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind. Wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, war die Funktion des Zeugen O. als Bezirksleiter nicht von ganz untergeordneter Bedeutung, so n - dern bestand darin, die einzelnen Tankstellen im 14-tgigen Rhythmus aufz u - suchen, zu berprfen und gegebenenfalls Beanstandungen gegenber den Tankstellenpchtern auszusprechen. Darber hinaus dienten die regelmûigen Besuche des Zeugen nach seinen eigenen Angaben allgemein der "Bespr e - chung aktueller Fragen". Demgemû lût sich die ihm von der Beklagten be r - tragene Aufgabe als die eines "Verbindungsmanns" zu den Tankstellenhaltern charakterisieren. Diese Aufgabe brachte es notwendigerweise mit sich, daû der Zeuge nicht nur rechtlich bedeutsame Erklrungen der Beklagten bermittelte, sondern auch solche der Tankstellenpchter entgegennahm. Danach lag es in der Natur seiner Aufgabe begrndet, daû der Zeuge von der Beklagten en t - sprechend bevollmchtigt war. Dem steht nicht entgegen, daû das Berufungsgericht die Eigenschaft des Zeugen O. als Empfangsbote mit der Begrndung verneint hat, der Ze u - ge habe nach seiner eigenen Aussage den Klger auf die Entscheidungsb e - fugnis des Vertriebsleiters P. hingewiesen und ihm s ei das Ausgleichsve r - langen des Klgers nicht in den Rumen der Beklagten, sondern in der Tan k - stelle mitgeteilt worden. Zum einen setzt die Eigenschaft als Empfangsvertreter passive, jedoch keine aktive Vertretungsmacht voraus (vgl. MnchKomm/Schramm aaO, § 164 Rdnr. 133). Davon abgesehen war der - 8 - Zeuge O. ausweislich der vorgelegten Vertragsnachtrge in bestimmten, keineswegs unbedeutenden Fllen wie der Verpachtung eines Computers y - stems, der Nutzung des electronic-cash-Systems und der Erhhung der Pacht zusammen mit einem anderen Vertreter der Beklagten sogar aktiv vertretung s - befugt, was zustzlich fr seine passive Vertretungsmacht spricht (vgl. MnchKomm/Schramm aaO, § 164 Rdnr. 133). Auch darauf, daû der Klger den Zeugen O. nicht in den Geschftsrumen der Beklagten auf die Au s - gleichsforderung angesprochen hat, kommt es nicht an. Ob jemand eine Wi l - lenserklrung in den (Geschfts-)Rumen des Empfngers entgegennimmt oder auûerhalb von ihnen, mag nach der insoweit maûgeblichen Verkehrsa n - schauung (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 130 Rdnr. 9) - mglicherweise - fr seine Eigenschaft als Empfangsbote von Bedeutung sein. Fr die Eigenschaft einer Person als Empfangsvertreter, der von dem Vertretenen zur Entgegennahme von Willenserklrungen Dritter bevollmchtigt ist, ist das jedenfalls unerheblich. Diese Grundstze gelten entsprechend fr den Adressaten einer geschftshnlichen Handlung. 3. War der Zeuge O. mithin Empfangsvertreter der Beklagten, hat der Klger seinen Ausgleichsanspruch rechtzeitig angemeldet. Nach den bereits erwhnten Feststellungen des Berufungsgerichts hat er den Anspruch dem Zeugen gegenber mehrfach noch vor der Vertragsb e - endigung am 30. September 1993 geltend gemacht. Insoweit hat das Ber u - fungsgericht zu Recht angenommen, daû der Ausgleichsanspruch auch mn d - lich und im Zusammenhang mit der Kndigung bereits vor der tatschlichen und rechtlichen Beendigung des Vertrages angemeldet werden kann (vgl. BGHZ 50, 86, 88 bzw. 89). Die einem Empfangsvertreter gegenber abgeg e - bene Erklrung geht dem von ihm vertretenen Erklrungsempfnger gemû - 9 - § 164 Abs. 1 und 3 BGB sofort zu (vgl. MnchKomm/Schramm aaO, vor § 164 Rdnr. 60). Die dreimonatige Frist des § 89 b Abs. 4 Satz 2 HGB a.F., deren Lauf erst mit der Beendigung des Vertragsverhltnisses am 30. September 1993 begonnen hat, ist damit gewahrt. Auf die Frage, ob der Zeuge O. das Ausgleichsverlangen tatschlich an die Beklagte weitergeleitet hat, kommt es nicht an. 4. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da es noch tatschlicher Feststellungen zur Hhe des Ausgleichsanspruchs bedarf, ist der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif. Daher waren das Ber u - fungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und En t - scheidung an das Berufungsgericht zurckzuverweisen. Dabei hat der Senat von der Mglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. Dr. Deppert Dr. Beyer Wiechers Dr. Wolst Dr. Frellesen

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