VIII ZR 37/01 - VIII. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
VIII ZR 37/01 - VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VIII ZR 37/01 Verkündet am: 28. November 2001 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 276 Fb Zur Erfüllung der Aufklärungspflichten des Veräußerers bei einem Unternehmen s - kauf. BGH, Urteil vom 28. November 2001 - VIII ZR 37/01 - OLG Oldenburg LG Osnabrück - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 28. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Januar 2001 im K o - stenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klgerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrck vom 28. Juli 2000 hinsichtlich der Abweisung der Klageantrge zu 1) und 2 b) und 2 c) zurckgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ve r - handlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revis i - onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurckverwiesen. Das Urteil ist vorlufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin betrieb in E. einen Getrnkegroûhandel. Mit als "Unte r - nehmenskaufvertrag" berschriebenem Vertrag vom 28. April 1998 verkaufte - 3 - sie "die zu diesem Unternehmen gehörenden wesentlichen Betriebsgrundlagen (Aktiva und Passiva)" an den Beklagten, der ebenfalls einen Getrnkegro û - handel betreibt, und bertrug sie ihm mit Wirkung vom 1. Mai 1998. Nach § 3 Abs. 1 des Vertrages erstreckte sich der Verkauf auf das bewegliche Anlag e - vermögen, die Vorrte und Forderungen sowie den Kundenstamm. In den §§ 4 ff und den beigefgten Anlagen waren die betreffenden Wirtschaftsgter im einzelnen aufgefhrt. Gemû § 6 Abs. 5 bernahm der Kufer die Verbindlic h - keiten aus den Darlehens- und Getrnkelieferungsvertrgen mit den Brauere i - en und anderen Getrnkelieferanten; sonstige Verbindlichkeiten der Verkuf e - rin waren von der Übernahme ausgeschlossen. Nach § 8 trat der Kufer in die bestehenden Vertrge mit den Lieferanten und Kunden ein. Hinsichtlich der bestehenden Arbeitsverhltnisse waren sich die Parteien einig, daû diese kraft Gesetzes auf den Kufer bergingen (§ 9 des Vertrages). In § 11 waren die Kaufpreise fr die einzelnen Wirtschaftsgter und die Zahlungsmodalitten geregelt; lediglich der Preis fr den Kundenstamm war mit 475.000 DM konkret beziffert. Die Klgerin hatte mit dem Getrnkegroûhandel in den Jahren 1995 bis 1997 Verluste in der Gröûenordnung zwischen rund 444.000 DM und 1 Million DM erwirtschaftet. Die Fehlbetrge hatte die Firma F. H. Getrnke durch Zahlungen in Höhe von insgesamt 2,2 Millionen DM zu einem erhebl i - chen Teil ausgeglichen. Der Beklagte hat den Kaufpreis, den die Klgerin mit 1.220.463,75 DM beziffert, in der Folgezeit nicht bezahlt. Er hat den Kaufvertrag wegen arglist i - ger Tuschung angefochten. Auûerdem verlangt er die Rckabwicklung des Vertrages mit der Begrndung, die Klgerin habe gegen vorvertragliche Aufkl - rungs- und Hinweispflichten verstoûen. Er macht geltend, die Klgerin habe ihn - 4 - ber Verbindlichkeiten, fr die er kraft Gesetzes hafte, ber den Umsatz, die Verluste der Vorjahre und ber die Konkursreife des Unternehmens getuscht. Dem hlt die Klgerin entgegen, ber die Verluste habe sie ihn nicht aufklren mssen, weil er lediglich den Kundenstamm und die Geschftsbeziehungen des Unternehmens in seinen eigenen Getrnkegroûhandel habe eingliedern wollen und es deshalb fr seinen Kaufentschluû auf die Verluste nicht ang e - kommen sei. Im brigen habe sie dem Beklagten umfassend Auskunft erteilt oder angeboten; davon habe der Beklagte aber nur teilweise Gebrauch g e - macht und insbesondere keine Einsicht in die Bilanzen gefordert. Eine Aufkl - rung hinsichtlich der vertraglich nicht bernommenen Verbindlichkeiten sei entbehrlich gewesen, da die Voraussetzungen einer gesetzlichen Haftung i n - soweit nicht erfllt seien. Mit ihrer Klage hat die Klgerin vom Beklagten Zahlung des Kaufpreises verlangt und bezglich der ihr nach § 11 Abs. 1 Buchst. c) des Kaufvertrages zustehenden Zahlungseingnge fr Lieferungen und Leistungen nach dem 30. April 1998 Stufenklage erhoben. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klgerin hat das Oberla n - desgericht zurckgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klgerin den Za h - lungsantrag in vollem Umfang und die Stufenklage mit dem Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und dem noch unbezifferten Zahlungsantrag weiter, nachdem der Beklagte in der Klageerwiderung erklrt hat, auûer dem bereits offengelegten Betrag von 163.991,06 DM keine weiteren einschlgigen Zahlungen von Kunden erhalten zu haben. Die Abweisung des Auskunftsa n - trages nimmt die Revision hin. - 5 - Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgefhrt: Entgegen der Auffassung der Klgerin htten die Parteien einen Unte r - nehmenskaufvertrag und nicht lediglich einen Vertrag ber einzelne Verm - gensgegenstnde und Verbindlichkeiten geschlossen. Dies folge eindeutig s o - wohl aus der Bezeichnung des Vertrages als "Unternehmenskaufvertrag" als auch aus seinem Inhalt, der sich auf die im einzelnen angefhrten wesentl i - chen Betriebsgrundlagen, mithin auf einen Inbegriff von Sachen, Rechten, Marktanteilen usw. erstrecke. Daû das Unternehmen ohne das Betriebsgrun d - stck und ohne seinen bisherigen direkten Rechtstrger - die Klgerin - ve r - kauft und bertragen worden sei, sei insoweit ohne Bedeutung. Daher richte sich die Haftung und Gewhrleistung nach den fr Unternehmenskaufvertrge entwickelten besonderen Grundstzen. Die sich daraus ergebenden Aufkl - rungs- und Offenbarungspflichten habe die Klgerin verletzt und hafte deshalb nach den Grundstzen des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen. Die Kl - gerin sei nmlich verpflichtet gewesen, auf die in den Vorjahren entstandenen erheblichen Fehlbetrge hinzuweisen und offenzulegen, daû das Unternehmen seit lngerem nur Verluste erwirtschaftet habe. Dieser Verpflichtung sei sie u n - streitig nicht nachgekommen; sie habe dem Beklagten auch keine Bilanzen oder Handelsbcher vorgelegt, aus denen sich jene Tatsachen ergeben htten. Die als richtig zu unterstellende Behauptung der Klgerin, die Fehlbetrge se i - en im Hinblick auf den Vertragszweck - Eingliederung des Unternehmens in den Betrieb des Beklagten zur Erzielung von Synergieeffekten - nicht von B e - deutung gewesen, ndere hieran nichts, weil der Beklagte Informationen ber das Betriebsergebnis auch zur Beurteilung der erzielbaren Synergieeffekte b e - - 6 - ntigt habe. Im brigen sei das Vorbringen der Klgerin zu den dem Beklagten zur Verfgung gestellten Unterlagen unklar und uneinheitlich. Der Beklagte msse sich auch kein Mitverschulden anrechnen lassen; er sei insbesondere nicht verpflichtet gewesen, das zu erwerbende Unternehmen eingehend zu untersuchen. Nach alledem knne der Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Sch a - densersatzes die Rckabwicklung des Kaufvertrages verlangen und deshalb, da er den Kaufpreis noch nicht bezahlt habe, die Zahlung verweigern. Überdies lgen die Voraussetzungen fr eine Arglisthaftung der Klgerin vor, weil sie den Beklagten treuwidrig nicht auf die Fehlbetrge der Vorjahre hingewiesen habe, so daû der Vertrag auch wirksam angefochten sei. Die Stufenklage habe das Landgericht im Ergebnis gleichfalls zu Recht abgewiesen, da der Beklagte die geforderte Auskunft in der Klageerwiderung bereits erteilt und die Klgerin hierauf weder hinsichtlich des erledigten Au s - kunftsanspruchs noch bezglich des Antrags auf eidesstattliche Versicherung und des nunmehr zu beziffernden Zahlungsantrages reagiert habe. II. Diese Erwgungen halten der rechtlichen Nachprfung nicht in allen Punkten stand. Hierber war durch Versumnisurteil zu entscheiden, weil der Beklagte trotz rechtzeitiger Ladung im Verhandlungstermin nicht vertreten war. Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Sumnis, sondern auf einer Sachprfung (BGHZ 37, 79, 81 f). Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann keinen Bestand haben, weil nach seinen bisherigen Feststellungen unter - 7 - Zugrundelegung des Vorbringens der Klgerin eine Verletzung der ihr obli e - genden Aufklrungspflicht nicht vorliegt. 1. Ohne Erfolg rgt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Grundstze ber Aufklrungspflichten des Verkufers eines Unternehmens herangezogen. Die Frage, ob ein Unternehmenskauf anzune h - men ist, lût sich nicht abstrakt bestimmen und ist in erster Linie eine Sache tatrichterlicher Vertragsauslegung. Mit ihrer Auffassung, das Berufungsgericht habe bersehen, daû die Klgerin durch den Kaufvertrag lediglich einzelne, wenn auch bedeutende Wirtschaftsgter veruûert habe, kann die Revision nicht durchdringen. a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Unternehmenskauf anzunehmen, wenn nicht nur einzelne Wirtschaftsg - ter, sondern ein Inbegriff von Sachen, Rechten und sonstigen Vermgenswe r - ten bertragen werden soll und der Erwerber dadurch in die Lage versetzt wird, das Unternehmen als solches weiterzufhren. Daû in dem Vertrag die ve r - schiedenen Gegenstnde namentlich aufgefhrt werden, ist ebenso unsch d - lich wie der Umstand, daû einzelne Gter von der Übertragung ausgeschlo s - sen sein sollen. Ob nach diesen Kriterien ein Unternehmenskauf vorliegt oder nicht, lût sich nicht abstrakt-formelhaft, sondern nur auf Grund einer wir t - schaftlichen Gesamtbetrachtung beurteilen (vgl. dazu insgesamt z.B. BGHZ 65, 246, 251; BGH, Urteil v. 18. Mrz 1977 - I ZR 132/75 = DB 1977, 1042 u n - ter III 1 - insoweit in NJW 1977, 1538 nicht abgedruckt; Senatsurteil v. 2. Mrz 1988 - VIII ZR 63/87 = WM 1988, 711 unter III 2; Senatsurteil v. 14. Juni 1989 - V III ZR 176/88 = WM 1989, 1387 unter II 1 b; Senatsurteil v. 11. November 1992 - VIII ZR 211/91 = WM 1993, 249 unter II 2 a und b cc). - 8 - b) Nach den vorstehenden Grundstzen ist die Annahme des Tatric h - ters, der Vertrag vom 28. April 1998 stelle einen Unternehmenskaufvertrag dar, naheliegend und aus Rechtsgrnden nicht zu beanstanden (§§ 133, 157 BGB). Gegenstand des Verkaufs und der Übertragung waren nach der ausdrcklichen Regelung in § 1 des Vertrages alle wesentlichen Teile des Betriebes, und zwar einschlieûlich des Kundenstamms (§ 7 des Vertrages). Ausgenommen waren nur das Betriebsgrundstck und der grûte Teil der Verbindlichkeiten. Auf das Grundstck war der Beklagte nicht angewiesen, weil er das gekaufte Unte r - nehmen nicht als selbstndigen Betrieb weiterfhren, sondern lediglich in se i - nen bereits bestehenden Getrnkegroûhandel eingliedern wollte. c) Angesichts des klaren Wortlauts des Vertrages vom 28. April 1998, seines Inhalts und seiner ausdrcklichen Bezeichnung als "Unternehmen s - kaufvertrag" htte es konkreter Angaben der Klgerin bedurft, weshalb trotz der Übertragung aller wesentlichen Wirtschaftsgter des Betriebes kein Unterne h - menskauf in dem dargelegten Sinn gewollt war. Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Verfahrensrge hat der Senat geprft und fr nicht durchgreifend erachtet. Von einer Begrndung wird abgesehen (§ 565 a ZPO). 2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch, soweit es der Klgerin eine Verletzung vorvertraglicher Aufklrungs- und Offenbarung s - pflichten zur Last legt und deshalb auch die seitens des Beklagten erklrte Anfechtung wegen arglistiger Tuschung durchgreifen lût. Nach dem revis i - onsrechtlich zugrunde zu legenden Vortrag der Klgerin hat sie weder eine arglistige Tuschung begangen, noch trifft sie eine Haftung wegen Verstoûes gegen ihre vorvertragliche Pflichten (culpa in contrahendo). a) Im vorliegenden Fall darf bei der Prfung, inwieweit der Klgerin vo r - vertragliche Aufklrungspflichten oblagen, nicht bersehen werden, daû es - 9 - sich nach dem beiderseits vorausgesetzten Vertragszweck nicht um einen U n - ternehmenskauf im blichen Sinne handelte. Der Beklagte beabsichtigte, wie der Klgerin bekannt war, den gekauften Betrieb nicht als selbstndiges Unte r - nehmen weiterzufhren, sondern in seinen bereits bestehenden Getrnk e - groûhandel lediglich einzugliedern; es kam ihm in erster Linie auf den Erwerb des Kundenstammes, die Erweiterung seines Marktanteils und die Erzielung sogenannter Synergieeffekte an. Von dem berwiegenden Teil der Verbin d - lichkeiten des erworbenen Unternehmens sollte er befreit sein. Diese Umst n - de knnen bei der Prfung des sich aus dem Vertragszweck ergebenden U m - fangs der Aufklrungspflicht nicht unbercksichtigt bleiben. Zwar ist hier ebe n - falls von dem Grundsatz auszugehen, daû bei Verhandlungen ber einen U n - ternehmenskauf der Verkufer den Kaufinteressenten auch ungefragt ber so l - che Umstnde aufzuklren hat, die den Vertragszweck (des anderen) vereiteln knnen und daher fr seinen Entschluû von wesentlicher Bedeutung sind, s o - fern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten konnte (st. Rspr., zuletzt Senatsurteile vom 4. April 2001 - VIII ZR 32/00, WM 2001, 1118 und VIII ZR 33/00 = NJ 2001, 483 jeweils unter II 3 b m.w.N.). berdies trifft den Verkufer in solchen Fllen, wie der Senat in den beiden genannten Urteilen betont hat, im Hinblick auf die wirtschaftliche Tragweite des Geschfts und die regelmûig erschwerte Bewertung des Kaufobjekts durch den Kaufinteresse n - ten grundstzlich eine gesteigerte Aufklrungs- und Sorgfaltspflicht. Diese Au f - klrungspflicht kann sich aber wiederum reduzieren, wenn der Kufer - wie hier - keine Schulden bernimmt und das Unternehmen in seinen eigenen branchengleichen Betreib eingliedern will. Der danach dem Beklagten gege n - ber gebotenen Aufklrung ist die Klgerin nach ihrem fr das Revisionsve r - fahren zu unterstellenden Vorbringen in dem erforderlichen Umfang nachg e - kommen. - 10 - b) ber die laufenden Verbindlichkeiten aus Brauereidarlehen und G e - trnkelieferungsvertrgen, die der Beklagte bernehmen sollte, hatte die Kl - gerin ihn nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vol l - stndig und zutreffend unterrichtet. Die erheblichen Verluste der Jahre 1995 bis 1997 hatte sie durch Einlagen in Hhe von 2,2 Millionen DM zu einem gr o - ûen Teil ausgeglichen. Smtliche danach noch verbliebenen Verbindlichkeiten gegenber Banken, Finanzmtern und sonstigen Glubigern werden von der bertragung ausgenommen, wie sich aus § 6 Abs. 5 letzter Satz des Kaufve r - trages ("Sonstige Verbindlichkeiten der Verkuferin werden nicht berno m - men.") ergibt; eine gesetzliche Haftung fr jene Schulden nach der damals noch geltenden Vorschrift des § 419 BGB hat das Oberlandesgericht zu Recht verneint. Da diese Umstnde mithin den Beklagten als Unternehmenskufer nicht mehr unmittelbar berhrten, brauchte die Klgerin ihn hierber aus dem Gesichtspunkt einer Haftungsbernahme nicht zu informieren. Dennoch hat das Berufungsgericht im Ergebnis eine Pflicht der Klgerin zur Aufklrung ber die Fehlbetrge der vorausgegangenen Jahre zu Recht bejaht. Selbst wenn die Eingliederung des Unternehmens in seinen Betrieb im Vordergrund der Kaufabsichten des Beklagten stand, waren die in den vorhe r - gehenden Jahren erwirtschafteten Verluste des Unternehmens nicht ohne B e - deutung fr seinen Kaufentschluû. Die Verluste sind ersichtlich nicht nur durch die ungengende Eigenkapitalausstattung und durch mangelnde Betriebsorg a - nisation, sondern vor allem auch durch hohe Personalkosten und nachteilige Vertragsgestaltung im Ein- und Verkauf, d.h. durch ein ungnstiges Kosten- Nutzen-Verhltnis entstanden. Diese der Klgerin bekannten Ursachen kon n - ten sich auch bei der angestrebten modifizierten Betriebsbernahme in der Z u - kunft negativ auswirken; denn der Beklagte vermochte sich von den berno m - menen vertraglichen Lieferanten- und Kundenbeziehungen (§ 8 des Kaufve r - - 11 - trages) und den Arbeitsverhltnissen (§ 9) nicht kurzfristig oder jedenfalls nicht ohne erhebliche finanzielle Zugestndnisse zu lsen. Da diese Umstnde g e - eignet waren, den Vertragszweck - die gewinnbringende Erzielung von Syne r - gieeffekten - zu vereiteln oder zumindest erheblich zu gefhrden, war die Kl - gerin verpflichtet, den Beklagten im Zuge der Vertragsverhandlungen auf die Verluste der vergangenen Jahre auch ungefragt hinzuweisen. c) Unter Zugrundelegung ihres Vortrags in den Tatsacheninstanzen hat die Klgerin jedoch ihrer Aufklrungspflicht gengt. Zu Recht rgt die Revision in diesem Zusammenhang als Verstoû gegen § 286 ZPO, das Berufungsg e - richt habe entscheidungserhebliches und mit Beweisantritt versehenes Vo r - bringen der Klgerin bergangen. In der Berufungsinstanz hatte die Klgerin behauptet, der ehemalige Geschftsfhrer ihrer Komplementr-GmbH, Herr H. , habe den Vertreter des Beklagten, Herrn T. -N. , au s - drcklich darauf hingewiesen, die Klgerin wolle verkaufen, weil es sich bei dem verkauften Unternehmen in der gefhrten Form um ein Verlustgeschft handele. Diese allgemeine Information hat unter den besonderen Gegebe n - heiten des Falles zur Aufklrung des Beklagten ausgereicht. Die Revision hat nmlich des weiteren auf die Behauptung der Klgerin im Berufungsverfahren Bezug genommen, bei einem der Verhandlungstermine, und zwar bei einer B e - sprechung am 23. April 1998 in E. - ersichtlich in den Geschfts- bzw. Br o - rumen der Klgerin -, habe der Vertreter des Beklagten, Herr T. - N. , eine Vielzahl von Unterlagen eingesehen und jegliche erfragte Info r - mation erhalten, ihre Verhandlungsvertreter, der Angestellte B. und ihr Steuerberater R. , seien angewiesen gewesen, Herrn T. -N. umfassend zu informieren; von diesen Informationsmglichkeiten htten der Beklagte und sein Vertreter ausgiebig Gebrauch gemacht. Trifft dies zu, kommt es entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht darauf an, welche U n - - 12 - terlagen und Informationen der Beklagte im einzelnen erbeten und erhalten hat. Unter diesen Umstnden war die Klgerin nicht gehalten, dem Beklagten ungefragt die Verluste der vergangenen Jahre im einzelnen darzustellen. Der Beklagte war als Inhaber eines Getrnkegroûhandels hinreichend sach- und branchenkundig. Von ihm war zu erwarten, daû er sich auf den Hinweis der Klgerin, es habe sich um ein Verlustgeschft gehandelt, von ihren Verhan d - lungsgehilfen Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, betriebswirtschaftl i - che Auswertungen oder hnliche aussagekrftige Unterlagen htte vorlegen lassen, wenn dies fr ihn von Interesse gewesen wre. 3. Ist mithin fr das Revisionsverfahren davon auszugehen, daû die Kl - gerin ihrer Aufklrungspflicht ber die in den Vorjahren erwirtschafteten Verl u - ste des verkauften Unternehmens in dem gebotenen Umfang nachgekommen ist, entfllt damit auch der Tatbestand einer zur Anfechtung berechtigenden arg listigen Tuschung (§ 123 BGB), den das Berufungsgericht gleichfalls b e - jaht hat. 4. Mit Erfolg beanstandet die Revision schlieûlich, daû das Berufung s - gericht die Stufenklage (§ 254 ZPO) insgesamt abgewiesen hat. Allerdings war der Auskunftsantrag unbegrndet, nachdem der Beklagte bereits in der Klag e - erwiderung die geforderte Auskunft erteilt und damit den Auskunftsanspruch erfllt hatte. Von der Mglichkeit, nunmehr sofort zur zweiten Stufe, dem Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, berzugehen, hat die Klgerin zwar keinen Gebrauch gemacht. Das rechtfertigte jedoch nicht die vollstndige Abweisung der Stufenklage aus "prozessualen" Grnden, wie das Oberlande s - gericht meint. Vielmehr htte das Landgericht - und ebenso das Berufungsg e - richt - zunchst nur ber den Auskunf tsantrag verhandeln (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2000 - IV ZR 274/99, NJW 2001, 833 = BGHR ZPO § 254, B e - - 13 - rufungsverfahren 4) und durch Teilurteil hierber entscheiden drfen (Z l - ler/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 254 Rdnr. 9 u. 10). Erst nach dessen Rechtskraft wren eine Verhandlung und Entscheidung ber die nchste Stufe zulssig gewesen (Zller/Greger aaO Rdnr. 11). Eine einheitliche Entscheidung ber die mehreren in einer Stufenklage verbundenen Antrge kommt nur dann in Betracht, wenn schon die Prfung des Auskunftsanspruchs ergibt, daû dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (Zller/Greger aaO Rdnr. 9 u. 14). Davon kann hier jedoch nach den vorstehenden Erwgungen nicht ausgegangen werden. III. Das Berufungsurteil ist daher, von der unangefochten gebliebenen E r - kenntnis ber den Auskunftsantrag der Klgerin abgesehen, aufzuheben, und die Sache ist an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, damit die erforderl i - chen Feststellungen zu dem Vorbringen der Klgerin getroffen werden knnen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). In der neuen Berufungsverhandlung wird die Klg e - rin ferner Gelegenheit haben, den Bedenken des Berufungsgerichts hinsich t - lich der Formulierung des Antrages auf Abgabe der eidesstattlichen Versich e - rung Rechnung zu tragen. Dr. Deppert Dr. Beyer Wiechers Dr. Wolst Dr. Frellesen

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