VIII ZR 321/99 - VIII. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
VIII ZR 321/99 - VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 321/99 Verkündet am: 11. Oktober 2000 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 519 Zur Zulässigkeit einer Berufung, wenn der Kläger mit dem Hauptantrag nicht die Beseitigung der durch das erstinstanzliche Urteil geschaffenen Beschwer erstrebt, aber seinen in erster Instanz geltend gemachten Kl a - geanspruch hilfsweise weiterverfolgt. BGB § 313; GmbHG § 15 Zur Frage des Formzwangs bei einseitiger Abhängigkeit eines Vertrages über den Verkauf von GmbH-Geschäftsanteilen von einem Grundstück s - vertrag, wenn beide Verträge in getrennten notariellen Urkunden niede r - gelegt sind. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Leimert für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. Januar 1999 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Kammer für Ha n - delssachen 90 des Landgerichts Berlin vom 11. Juni 1998 wi rd hinsichtlich des Hauptantrags auf Feststellung, daß die Beklagten nicht Gesellschafter der im Handelsregister des Amtsgerichts Leipzig zu H. eingetragenen C. E. GmbH sind, als unzulä s - sig verworfen. Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und En t - scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Gemäß notarieller Urkunde des Notars Dr. A. , L. (UR- Nr. ), verkaufte und übertrug der Kläger an die Beklagten am 12. Dezember 1996 die Geschäftsanteile der C. E. GmbH zum Kaufpreis von - 3 - insgesamt 40.000,00 DM. Am selben Tag hatte sich die Gesellschaft, der A b - sprache zwischen den Parteien entsprechend, zur "Rückgewähr" von Rückl a - gen an den Kläger in Höhe von 1.738.371,00 DM verpflichtet und zur Erfüllung dieser Verbindlichkeit Forderungen an ihn abgetreten (UR-Nr. ) sowie gleichfalls mit notarieller Urkunde, errichtet vor dem Notar Dr. A. (UR-Nr. ), ihre restlichen Betriebsgru ndstücke an den Kläger verkauft und aufgelassen. Der Kläger hat von den Beklagten im ersten Rechtszug die Rückübe r - tragung der Geschäftsanteile, hilfsweise Zahlung eines über 40.000,00 DM hin- ausgehenden Kaufpreises verlangt, da die Ausgliederung des Gesellschaft s - vermögens gegen das Gebot, das Stammkapital zu erhalten, verstoßen habe. Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen, weil weder die wegen Irrtums erklärte Anfechtung des Geschäftsanteilskaufvertrages durc h - greife noch die Grundsätze über das Fehlen oder den Wegfall der Geschäft s - grundlage anwendbar seien. Mit der Berufung hat der Beklagte in erster Linie Feststellung, daß die Beklagten nicht Gesellschafter der GmbH seien, begehrt; seine erstinstanzlichen - zum Teil ergänzten - Anträge hat er nur noch hilfswe i - se gestellt. Das Oberlandesgericht hat dem Feststellungsantrag stattgegeben. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt: - 4 - Die Umstellung der Klageanträge im Berufungsverfahren sei als Klag e - änderung zulässig. Der in der Hauptsache verfolgte Feststellungsantrag sei begründet; die Beklagten seien nicht Gesellschafter der GmbH, weil sie die Geschäftsanteile nicht erworben hätten. Die Übertragung der Anteile sei fo r - munwirksam (§ 125 Satz 1 BGB). In der notariellen Urkunde über die Grun d - stücksveräußerung zwischen der GmbH und dem Kläger hätten die Abhängi g - keit des Anteilsgeschäfts von dem Grundstücksvertrag und die Verknüpfung mit der Vereinbarung über die Rückgewähr von Rücklagen keinen Ausdruck g e - funden; dies verstoße gegen § 313 Satz 1 BGB. II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Berufung ist hinsichtlich des in der Berufungsinstanz als Haupta n - trag verfolgten Klageanspruchs unzulässig. Das ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen, weil es anderenfalls an einem gültigen und rechtswir k - samen Verfahren vor dem Revisionsgericht fehlt (st.Rspr.; vgl. nur BGHZ 102, 37, 38 m.w.Nachw. insoweit durch BGHZ 116, 377 nicht überholt; BGH, Urteil vom 30. November 1995 - III ZR 240/94, WM 1996, 404 = ZIP 1996, 180 unter II 3). 1. Der rechtliche Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, die mit der Berufung erfolgte Umgestaltung der Klageanträge sei am Maßstab der Vo r - schriften über die Klageänderung zu messen, ist unzutreffend. Das Oberla n - desgericht hat verkannt, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bunde s - gerichtshofs die Berufung nur dann zulässig ist, wenn der Berufungskläger mit ihr die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer e r - strebt. Eine Berufung ist daher unzulässig, wenn sie den in erster Instanz e r - hobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, also - im - 5 - Falle einer erstinstanzlichen Klagabweisung - deren Richtigkeit gar nicht in Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bi s - lang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die bloße E r - weiterung oder Änderung der Klage in zweiter Instanz (§§ 523, 263, 264 Nr. 2 ZPO) kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein; vielmehr setzt ein de r - artiges Prozeßziel eine zulässige Berufung voraus (BGH, Urteil vom 30. November 1995 aaO unter II 2 a m. umfangr. Nachw.; ferner: BGHZ 140, 335, 338; BGH, Urteile vom 14. Februar 1996 - VIII ZR 68/95, WM 1996, 1511 = NJW-RR 1996, 765 unter II 2; vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/96, NJW-RR 1996, 1276 = BB 1997, 121 unter 2; vom 18. Juni 1996 - VI ZR 325/95, NJW- RR 1996, 1210 = MDR 199 9, 94 unter II 1; vom 26. November 1997 - VIII ZR 283/96, LM HGB § 84 Nr. 26 a = NJW-RR 1998, 390 unter II 2; vom 13. März 1998 - V ZR 190/97, WM 1998, 1400 = NJW 1998, 2058 unter II 2; vom 25. Februar 1999 - III ZR 53/98, WM 1999, 704 = NJW 1999, 1407 unter 4; vom 22. April 1999 - IX ZR 352/98, WM 1999, 1341 = LM ZPO 1976, § 263 Nr. 31 unter II 1; vom 6. Mai 1999 - III ZR 265/98, NJW 1999, 3126 = LM ZPO § 519 Nr. 142 unter II 2 c; vom 20. März 2000 - II ZR 250/99, WM 2000, 1027 unter II 1). 2. Mit seinem Hauptantrag im Berufungsverfahren hat der Berufungskl ä - ger nicht die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden B e - schwer erstrebt. a) Der im ersten Rechtszuge geltend gemachte Anspruch auf (Rück-) Übertragung der Geschäftsanteile und der Antrag auf Feststellung, die B e - klagten seien nicht Gesellschafter der GmbH, sind ihrem Wesen nach ve r - schiedene Ansprüche und begründen unterschiedliche Streitgegenstände. - 6 - Das in erster Instanz geltend gemachte Hauptbegehren auf (Rück-) Übertragung der Geschäftsanteile beruht auf der Annahme, der Rechtsübe r - gang sei wirksam erfolgt, es fehle aber wegen der Unwirksamkeit des Grun d - geschäfts, des Kaufvertrages, auf Grund der vom Kläger erklärten Irrtumsa n - fechtung ein diesen Vorgang rechtfertigender Grund (§§ 119, 143 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB). Hingegen macht der Kläger mit seinem in der Berufungsinstanz hauptsächlich verfolgten Feststellungsbegehren geltend, ein Übergang der Anteile sei wegen Unwirksamkeit des Übertragungsgeschäfts nicht erfolgt, so daß eine Veränderung der Rechtslage hinsichtlich der Inhaberschaft der A n - teile gerade nicht stattgefunden habe. Der Anspruch auf Feststellung, daß die Beklagten nicht Anteilsinhaber geworden seien, und das Begehren auf Rüc k - übertragung der Geschäftsanteile schließen sich somit gegenseitig aus. Unter diesem Blickwinkel stellt sich der im ersten Rechtszug eingeklagte (Rück-) Übertragungsanspruch gegenüber dem auf die Anteilsinhaberschaft gestützten Feststellungsantrag als ein "aliud" dar. b) Der in erster Instanz hilfsweise geltend gemachte - in der Berufung s - instanz in weiterer Eventualstellung aufrecht erhaltene - Anspruch auf (weitere) Kaufpreiszahlung und das Begehren auf Feststellung, die Beklagten seien nicht Gesellschafter der GmbH, bilden gleichfalls verschiedene Streitgege n - stände. Der Kläger hat sein erstinstanzliches Begehren insoweit auf eine Anpa s - sung des Vertrages nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäft s - grundlage gestützt, weil er auch hier eine Änderung der Inhaberschaft an den Anteilen und - hilfsweise zu de m (Rück-)Übertragungsbegehren, für den Fall, daß die erklärte Anfechtung nicht durchgreift - die Wirksamkeit des Anteil s - - 7 - kaufvertrages zugrunde gelegt hat. Damit schließen sich diese Ansprüche ebenfalls gegenseitig aus. c) Der neue Hauptantrag kann auch nicht mit der Begründung in das B e - rufungsverfahren eingeführt werden, wegen des in erster Instanz geltend g e - machten, hilfsweise weiterverfolgten Klageanspruchs entstehe eine nachträgl i - che objektive Klagehäufung in Eventualstellung (§ 260 ZPO), die wie eine Kl a - geänderung zu behandeln sei (BGH, Urteile vom 29. Januar 1957 - VIII ZR 204/56, WM 1957, 401 unter C = NJW 1957, 543; vom 29. April 1981 - VIII ZR 157/80, WM 1981, 798 unter II 1 a), und es lägen die Voraussetzungen für eine zulässige Klageänderung (§ 263 ZPO) vor. Denn die Zulässigkeit eines Hauptantrages kann, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 14. Februar 1996 (VIII ZR 68/95, WM 1996, 1511 = NJW-RR 1996, 765 unter II 2) ausg e - führt und in der Entscheidung vom 26. November 1997 (VIII ZR 283/96, NJ W- RR 1998, 390 unter II 2) bestätigt hat, nicht allein aus der Zulässigkeit eines Hilfsantrags hergeleitet werden, der nur für den Fall gestellt wird, daß der Hauptantrag unbegründet ist. III. Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist hinsichtlich des im zweiten Rechtszuge neu eingefüh r - ten Hauptantrages als unzulässig zu verwerfen (§ 519b Abs. 1 ZPO). Eine in s - gesamt abschließende Entscheidung ist dem Senat verwehrt (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). 1. Hinsichtlich der in der Berufungsinstanz in Eventualstellung aufrecht erhaltenen und zum Teil erweiterten Begehren, über die das Oberlandesgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht entschieden hat, ist die Berufung zulässig. - 8 - Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auch durch die Senatsentscheidung vom 14. Februar 1996 (aaO unter II 2, 3; ferner Urteil vom 26. November 1997 aaO unter II 2, 3) und den Beschluß des VI. Zivilsenats vom 12. Juli 1994 (VI ZB 43/93, NJW-RR 1994, 1404 = MDR 1994, 1143 unter II) bestätigt wird, ist die Berufung hinsichtlich des im Ber u - fungsverfahren gestellten Hilfsantrags zulässig, mit dem der Kläger seinen Hauptantrag erster Instanz, nunmehr in zweiter Linie, weiterverfolgt. Die U n - zulässigkeit der Berufung bezüglich des Begehrens in der Hauptsache führt nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels insgesamt; dieses ist vielmehr ins o - weit zulässig, als der Kläger mit einem Hilfsbegehren - zumindest teilweise - die Beseitigung der in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt. Mit dem aufrechterhaltenen Hilfsantrag bringt der Kläger zum Ausdruck, daß er sich mit der Abweisung seines ursprünglich geltend gemachten Klagea n - spruchs nicht abfinden will. Die Änderung oder Erweiterung der Klage in zwe i - ter Instanz (§§ 523, 263, 264 Nr. 2 ZPO) ist daher nicht das alleinige Ziel des Rechtsmittels. Soweit sich aus dem Urteil des IX. Zivilsenats vom 6. Mai 1999 IX ZR 250/98, WM 1999, 1689 = NJW 1999, 2118 unter III etwas Abweiche n - des ergibt, steht dies der hier getroffenen Entscheidung nicht entgegen. Der IX. Zivilsenat hat auf Anfrage erklärt (§ 132 Abs. 3 Satz 1 GVG), er halte nicht an der Rechtsprechung fest, daß der Kläger das erstinstanzliche Urteil nicht mit der Berufung anfechten kann, wenn er im Berufungsverfahren mit seinem Hauptantrag nicht die Beseitigung der Beschwer infolge des erstinstanzlichen Urteils erstrebt, aber seinen in erster Instanz geltend gemachten Klagea n - spruch hilfsweise weiterverfolgt. 2. Eine abschließende Entscheidung in der Sache ist dem Senat ve r - wehrt, weil es insoweit noch weiterer tatsächlicher Aufklärung bedarf. - 9 - a) Nach den bisherigen Feststellungen kann dem Klageantrag auf (Rück-)Übertragung der Geschäftsanteile nicht bereits deshalb der Erfolg ve r - sagt werden, weil die Abtretung der Geschäftsanteile nach dem Willen der Parteien einseitig von dem Grundstücksgeschäft abhängig sein sollte und di e - se Verknüpfung urkundlich nicht verlautbart wurde. Zwar ist dem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zu folgen, daß bei einer von den Parteien gewollten rechtlichen Einheit mehrerer, in verschied e - nen notariellen Urkunden niedergelegten Vereinbarungen die wechselseitige Verknüpfung der Absprachen in den Urkunden selbst zum Ausdruck kommen muß (BGHZ 104, 18, 22 f). Jedoch genügt die Feststellung des Berufungsg e - richts, die Abtretung der Geschäftsanteile habe mit der vorangehenden Verä u - ßerung der Grundstücke "stehen und fallen" sollen, nicht, um eine rechtliche Einheit im Sinne des Formgebots des § 313 Satz 1 BGB zu begründen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das einseitige Abhängigkeit s - verhältnis des Anteilsübertragungsvertrages von dem Vertrag über die Verä u - ßerung der Grundstücke kein hinreichender Grund, das für den Grundstück s - kaufvertrag geltende Formerfordernis auf den Abtretungsvertrag zu erstrecken (vgl. dazu die nach Erlaß des Berufungsurteils ergangene Entscheidung des BGH vom 26. November 1999 - V ZR 251/98, WM 2000, 579 = NJW 2000, 951 unter I m.w.Nachw.). Dementsprechend entfällt auch das Erfordernis der Ve r - lautbarung einer Abhängigkeit des Grundstückskaufvertrages von dem A n - teilsübertragungsvertrag. Ob die vom Oberlandesgericht geäußerte Auffassung, die Abhängigkeit des Anteilsgeschäfts von dem Grundstückvertrag bestehe nicht nur hinsichtlich der schuldrechtlichen Begründung der Verpflichtung zur Übertragung der G e - - 10 - schäftsanteile, sondern auch bezüglich der Abtretung der Anteile selbst, einer rechtlichen Nachprüfung standhält, bedarf nach alledem keiner Entscheidung. b) Dem Begehren auf (Rück-)Übertragung der Geschäftsanteile kann andererseits nicht etwa deshalb entsprochen werden, weil die Abhängigkeit des seinerseits nach § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG beurkundungsbedürftigen Vertrages, durch welchen die Verpflichtung zur Abtretung der Geschäftsanteile begründet werden sollte, von anderen Vereinbarungen in der Urkunde über das Anteilsgeschäft keinen Ausdruck gefunden hat. Denn ein Formmangel des Verpflichtungsgeschäfts wäre durch die wegen ihrer Abstraktheit formwirksame Abtretung der Geschäftsanteile nach § 15 Abs. 4 Satz 2, Ab s. 3 GmbHG geheilt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1987 - II ZR 81/86, NJW-RR 1987, 807). IV. Die Sache ist daher bezüglich der Hilfsanträge an das Berufungsg e - richt zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 1. Das Berufungsgericht wird demnach zunächst zu prüfen haben, ob sich der Kläger bei Abgabe der auf die Verpflichtung zur Übertragung der G e - schäftsanteile gerichteten Erklärung geirrt hat, als er davon ausging, lediglich den "Mantel" der GmbH zu veräußern und das vorhandene Kapital als ausg e - schüttete Rücklage endgültig zur Verfügung gestellt zu bekommen. Sollte ein solcher Irrtum vorliegen, wird das Oberlandesgericht Feststellungen dazu zu treffen haben, ob nicht auch die Beklagten bei Vertragsschluß dieser Fehlvo r - stellung erlegen sind. Sollte ein beiderseitiger Irrtum bestanden haben, wird zu erwägen sein, ob die gemeinsame fehlerhafte Vorstellung der Parteien unter dem Gesichtspunkt des Fehlens der Geschäftsgrundlage (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1986 - VII ZR 72/85, WM 1986, 537 unter II 2 b m.w.Nachw.) das Begehren auf Rückabtretung der Geschäftsanteile zu rechtfertigen vermag, - 11 - oder - wie regelmäßig - zu einer Anpassung des Vertrages an die tatsächlichen Verhältnisse führen kann. 2. Ist nur der Kläger einem Irrtum erlegen, wird das Oberlandesgericht sich mit der Frage zu befassen haben, ob ihm wegen seiner Fehlvorstellung ein Anfechtungsrecht hinsichtlich der Vereinbarung über die Verpflichtung zur Abtretung der Geschäftsanteile zusteht. Dabei liegt ein Irrtum über eine ve r - kehrswesentliche Eigenschaft der Geschäftsanteile im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB nahe. Nach dem Vorbringen des Klägers bezieht sich die irrige Vorste l - lung nicht, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ausführt, auf die "Ausschüttfähigkeit" der Rücklagen. Der Kläger trägt vielmehr vor, er sei bei Vertragsschluß davon ausgegangen, lediglich den Firmenmantel der Gesel l - schaft ohne Grundstücke und Rücklagen, also die Geschäftsanteile ohne so n - stige in diesen verkörperten wesentliche Vermögensgegenstände, zu verä u - ßern. In diesem Fall wären die wertbildenden rechtlichen Verhältnisse der G e - schäftsanteile in seiner Vorstellung anders als in Wirklichkeit beschaffen g e - wesen, wenn wegen der Verpflichtung, das Stammkapital der GmbH zu erha l - ten, mit der Auszahlung des Gesellschaftsvermögens ein der Gesellschaft z u - stehender Erstattungsanspruch entstanden wäre. Denn als Eigenschaft der Geschäftsanteile kommen alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in Betracht, die infolge ihrer Beschaffenheit auf Dauer für die Brauchbarkeit und den Wert der Geschäftsanteile von Einfluß sind. Diese Beziehungen des Kau f - gegenstandes zur Umwelt sind dann rechtserheblich, wenn sie - wie hier - in der Sache selbst ihren Grund haben und den Kaufgegenstand kennzeichnen oder näher beschreiben (vgl. BGHZ 70, 47, 48). Solche Eigenschaften sind verkehrswesentlich, wenn sie vom Erklärenden in irgendeiner Weise erkennbar - 12 - dem Vertrag zugrunde gelegt worden sind, ohne daß er sie gerade zum Inhalt seiner Erklärung gemacht haben muß (BGHZ 88, 240, 246). Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. Beyer Ball Dr. Leimert

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