VIII ZR 277/99 - VIII. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
VIII ZR 277/99 - VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 277/99 Verkündet am: 14. Februar 2001 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VerbrKrG § 12 Abs. 1 Nr. 1 Zur Berechnung der Rückstandsqoute nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 VerbrKrG bei der - auf Zahlungsverzug des Leasingnehmers beruhenden - fristlosen Kündigung eines F i - nanzierungsleasingvertrages mit Restwertgarantie des Leasingnehmers und/oder Andienungsrecht des Leasinggebers. BGH, Urteil vom 14. Februar 2001 - VIII ZR 277/99 - OLG Karlsruhe LG Konstanz - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m ündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 21. Oktober 1999 in Bezug auf die der Klägerin zugesprochenen Zinsen unter Zurückweisung der Berufung auch insoweit dahin abgeändert, daß der Zinssatz lediglich 4 % beträgt. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 23. Dezember 1995/2. Januar 1996 schlossen die Klägerin als Le a - singgeberin und der Beklagte als Leasingnehmer einen Leasingvertrag über einen neuen Personenkraftwagen Subaru Legacy. Der formularmäßige Vertrag sah bei einem Fahrzeuggesamtpreis von brutto 60.616 DM eine Leasingdauer von 36 Monaten, monatliche Leasingraten von 1.541,92 DM (1.340,80 DM z u - züglich 15 % MWSt) und einen kalkulierten Restwert von 10.000 DM - 3 - (8.695,65 DM zuzüglich 15 % MWSt) vor. In der angekreuzten Spalte "Ve r - tragsart Restwert-Abrechnung und Andienungsrecht" heißt es: "Der LN (= Leasingnehmer) garantiert die Erzielung des kalk u - lierten Restwertes. Soweit der Fahrzeugerlös den kalkulierten Restwert übersteigt, ist der LN mit 75 % am Mehrerlös beteiligt; wird er nicht erzielt, hat der LN die Differenz auszugleichen ... Der LG (= Leasinggeber) kann den LN auch verpflichten, das Fah r - zeug zum kalkulierten Restwert (brutto) zu erwerben (Andi e - nungsrecht des LG, ...)." Die in dem Vertragsformular in bezug genommenen und auf der Rüc k - seite abgedruckten "Allgemeine(n) Geschäftsbedingungen für das Kraftfah r - zeugleasing" der Klägerin lauten auszugsweise wie folgt: "XIV. Kündigung ... 2. Jeder Vertragspartner kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Der LG kann neben den Kündigungsmöglichkeiten des § 12 Verbrauchkreditgesetz insbesondere dann kündigen, wenn ..." Wie die Klägerin mit Schreiben vom 4. Januar 1996 bestätigte, waren gemäß der vertraglichen Vereinbarung die erste Leasingrate am 1. Januar 1996 und die folgenden Leasingraten jeweils zum ersten der Folgemonate fä l - lig. Nachdem der Beklagte die Leasingraten für November 1996 bis Februar 1997 nicht bezahlt hatte, forderte ihn die Klägerin mit Schreiben vom 11. Februar 1997 auf, die rückständigen Raten nebst Verzugszinsen und K o - sten innerhalb von 14 Tagen zu zahlen. Zugleich wies die Klägerin den B e - klagten in dem mit "Fristsetzung und Kündigungsandrohung" überschriebenen - 4 - Schreiben unter anderem darauf hin, daß sie im Falle der Nichtzahlung den Vertrag kündigen und den gesamten Rückstand verlangen könne und wegen ihrer Forderung das gerichtliche Verfahren anstrengen werde. Nach fruchtl o - sem Fristablauf erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 26. Februar 1997 die Kündigung des Leasingvertrages. Mit Schreiben vom 11. März 1997 forderte sie den Kläger zur Rückgabe des Fahrzeugs bis zum 18. März 1997 auf. Am 16. April 1997 ließ sie das Fahrzeug sicherstellen. Mit Schreiben vom 6. und 28. Mai 1997 bot die Klägerin dem Bek lagten vergeblich an, einen Käufer für das Fahrzeug zu benennen, der bereit sei, einen höheren Kaufpreis als den von einem Sachverständigen ermittelten Fahrzeugwert von netto 16.782,61 DM zu bezahlen. Am 6. Juni 1997 verkaufte sie das Fahrzeug für 16.956,52 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. In dem vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin den Beklagten auf Zahlung der rückständigen Leasingraten für November 1996 bis Februar 1997 sowie auf Leistung von Schadensersatz wegen der durch seinen Zahlungsve r - zug veranlaßten fristlosen Kündigung des Leasingvertrages in Anspruch. In s - gesamt hat sie in erster Instanz gemäß näherer Berechnung Zahlung von 27.751,16 DM nebst Zinsen begehrt. Die Parteien streiten insbesondere da r - über, ob die Kündigungsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerbrKrG vorliegen. Das Landgericht hat dies verneint und der Klage daher lediglich wegen der rückständigen Leasingraten bis zur Sicherstellung des Fahrzeugs am 16. April 1997 in Höhe von 8.480,56 DM (5,5 x 1.541,92 DM) nebst Zinsen stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung ei n - gelegt, mit der sie ihr Zahlungsbegehren in Höhe von nunmehr nur noch insg e - samt 26.240,56 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 1. Oktober 1997 (Zustellung des verfahre n - seinleitenden Mahnbescheids) weiterverfolgt hat. Mit seiner Anschlußberufung - 5 - hat der Beklagte die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung in Höhe von 27.134 DM wegen entgangener Nutzung des Leasingfahrzeugs nach de s - sen Sicherstellung durch die Klägerin erklärt. Das Berufungsgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im übrigen zur Zahlung von 25.865,47 DM nebst der beantragten Zinsen verurteilt. Die weitergehende B e - rufung der Klägerin und die Anschlußberufung des Beklagten hat es zurückg e - wiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die - zugelassene - Revision des B e - klagten, mit der er weiterhin Abweisung der Klage insgesamt begehrt. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse, ausgeführt: Die Berufung sei im wesentlichen begründet. Die Klägerin habe A n - spruch auf restliche Erfüllung und Schadensersatz, da sie den Leasingvertrag der Parteien wirksam gekündigt habe. Das Verbraucherkreditgesetz sei gemäß dessen § 1 Abs. 1 anzuwenden. Ein Ausnahmefall des § 1 Abs. 1 Halbs. 2 VerbrKrG liege nicht vor. Der Leasingvertrag der Parteien sei nach seinem I n - halt nicht für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit des Beklagten abgeschlossen worden. Die Kündigungsvoraussetzu n - gen des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerbrKrG seien zum Zeitpunkt des Schre i - bens der Klägerin vom 11. Februar 1997 erfüllt. Zu diesem Zeitpunkt hätten unstreitig die Leasingraten für November 1996 bis Februar 1997 in Höhe von 6.167,68 DM ausgestanden. Der Beklagte sei danach auch mit mindestens 10 % des Nennbetrags des Kredits oder des Teilzahlungspreises in Rückstand gewesen. Für die Berechnung der Rückstandsquote sei nur die Summe der - 6 - Leasingraten einschließlich des darin enthaltenen Zinsanteils und der Umsat z - steuer heranzuziehen, die hier 36 x 1.541,92 DM = 55.509,12 DM betrage. Der kalkulierte Restwert von 10.000 DM sei dagegen ungeachtet der Au s - gleichspflicht des Beklagten für einen niedrigeren Erlös bei Verwertung des Leasingfahrzeugs nicht zu berücksichtigen. Dafür spreche, daß die Höhe des Wertausgleiches im Zeitpunkt der Kündigung wegen Zahlungsverzugs ungewiß sei und sogar ein Mehrerlös in Betracht komme. Die Interessenlage des Le a - singnehmers gebiete die Einbeziehung des kalkulierten Restwertes nicht. Die Höhe des Verkaufserlöses hänge nicht nur vom Nutzungsverhalten des Le a - singnehmers, sondern auch von der Entscheidung des Käufers und der Mar k - tentwicklung ab. Die Vereinbarung niedriger Leasingraten und eines hohen Restwertes diene nicht nur den Interessen des Leasinggebers an einer Au s - weitung seiner Kündigungsmöglichkeiten. Vielmehr könnten wirtschaftliche Überlegungen des Leasingnehmers für eine Verlagerung seiner finanziellen Belastung an das Ende der Vertragslaufzeit sprechen. Die in dieser Gestaltung liegende Kreditinanspruchnahme über längere Zeit rechtfertige in Überei n - stimmung mit dem Willen des Gesetzgebers höhere Anforderungen an die B o - nität des Leasingnehmers. Gegen die Berücksichtigung des kalkulierten Res t - wertes spreche in wirtschaftlicher Hinsicht, daß im Bereich des Kraftfahrzeug- Leasing bei den üblichen Laufzeiten bis zu 48 Monaten der Wert des Fah r - zeugs regelmäßig nicht voll ausgeglichen werden müsse. Die Absicht des G e - setzgebers, erhöhte Anforderungen für die vorzeitige Fälligkeit aufzustellen, bleibe gewahrt, weil auch ohne Berücksichtigung des Restwertes regelmäßig eine Gesamtfälligstellung erst nach einem Rückstand von mindestens 3,5 M o - natsraten möglich sei. Aus der Vereinbarung eines Andienungsrechts der Kl ä - gerin zum kalkulierten Restwert folge nichts anderes. Bei wirtschaftlicher B e - trachtung ergebe sich insoweit kein wesentlicher Unterschied zum Restwe r - - 7 - tausgleich. Denn die Ausübung des Andienungsrechts werde nach der Intere s - senlage des Leasinggebers nur in den Fällen in Betracht kommen, in denen der Leasingnehmer beim Verkauf des Fahrzeugs einen Mindererlös gegenüber dem kalkulierten Restwert auszugleichen habe. Gemäß näherer Berechnung bestehe die Klageforderung in Höhe von 25.865,47 DM. Die Anschlußberufung des Beklagten sei nicht begründet. Der von ihm zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch wegen entgangener Nu t - zung des Leasingfahrzeugs nach dessen Sicherstellung durch die Klägerin b e - stehe schon deswegen nicht, weil die Kündigung der Klägerin wirksam sei. Der Zinsanspruch der Klägerin sei aus § 11 Abs. 1 VerbrKrG, § 284 Abs. 1 Satz 2 BGB begründet. II. Dies hält im Ergebnis der revisionsrechtlichen Nachprüfung insoweit stand, als das Berufungsgericht der Klage in der Hauptsache in Höhe von 25.865,47 DM stattgegeben hat. 1. Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht nur Zahlung der nach dem Leasingvertrag vom 23. Dezember 1995/2. Januar 1996 geschuldeten, rüc k - ständigen Leasingraten, sondern auch Ersatz des Schadens verlangen, der ihr durch die von dem Beklagten schuldhaft veranlaßte Kündigung entstanden ist (vgl. zu diesem Anspruch Ball in Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl., Rdnrn. 1998 ff m.w.Nachw. auf die ständige Senatsrechtsprechung). Die Klägerin hat den Leasingvertrag der Parteien mit Schreiben vom 26. Februar 1997 gemäß Abschnitt XIV Nr. 2 ihrer in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verbi n - dung mit § 12 VerbrKrG wirksam wegen Zahlungsverzugs des Beklagten g e - kündigt. - 8 - a) Auf den Leasingvertrag vom 23. Dezember 1995/2. Januar 1996 fi n - det das Verbraucherkreditgesetz Anwendung. Bei diesem Vertrag handelt es sich um einen Teilamortisationsvertrag mit Restwertgarantie des Leasingne h - mers und Andienungsrecht des Leasinggebers, der als Finanzierungsleasin g - vertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG ein Kreditvertrag in Form einer sonstigen Finanzierungshilfe im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG ist (vgl. S e - natsurteile vom 24. April 1996 - VIII ZR 150/95, WM 1996, 1146 unter II 1 b aa, und BGHZ 133, 71, 75). Auch die persönlichen Voraussetzungen für die A n - wendung des Verbraucherkreditgesetzes nach dessen § 1 Abs. 1 sind geg e - ben. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Ausnahmefall des § 1 Abs. 1 Halbs. 2 VerbrKrG verneint. Seine Feststellung, daß das geleaste Fahrzeug nach dem Inhalt des Vertrages nicht für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit des Beklagten bestimmt gewesen ist, wird in der Revisionsinstanz nicht angegriffen. b) § 12 VerbrKrG gehört nicht zu den Vorschriften, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG von der Anwendung auf Finanzierungsleasingverträge ausg e - schlossen sind. c) Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG kann der Kreditgeber bei einem Kredit, der - wie der durch den hier in Rede stehenden Finanzierungsleasin g - vertrag gewährte - in Teilzahlungen zu tilgen ist, den Kreditvertrag wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter drei Voraussetzungen kündigen: Erstens muß der Verbraucher mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Tei l - zahlungen ganz oder teilweise in Verzug sein (Satz 1 Nr. 1). Zweitens muß der Verzug mit mindestens 10 %, bei einer Laufzeit des Kreditvertrags über drei Jahre mit 5 % des Nennbetrags des Kredits oder des Teilzahlungspreises b e - stehen (sogenannte Rückstandsquote; ebenfalls Satz 1 Nr. 1). Drittens muß - 9 - der Kreditgeber dem Verbraucher darüber hinaus erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt haben, daß er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange (sogenannte qualifizierte Mahnung; Satz 1 Nr. 2). Soweit der Kreditgeber dem Verbraucher nach § 12 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbi e - ten "soll", handelt es sich nach Wortlaut und amtlicher Begründung der Vo r - schrift (BT-Drucks. 11/5462 S. 27 zu § 11 des Gesetzentwurfs der Bundesr e - gierung, dem Vorläufer des jetzigen § 12 VerbrKrG) nicht um eine Vorausse t - zung der Kündigung. d) Die vorgenannten Kündigungsvoraussetzungen sind hier erfüllt. aa) Das ist in Bezug auf den Verzug mit zwei Monatsraten und die qual i - fizierte Mahnung zwischen den Parteien unstreitig. Zum Zeitpunkt der Künd i - gung der Klägerin mit Schreiben vom 26. Februar 1997 befand sich der B e - klagte mit den - jeweils am ersten des Monats fälligen - Leasingraten für N o - vember 1996 bis Februar 1997 und damit nicht nur mit zwei, sondern sogar mit vier aufeinanderfolgenden "Teilzahlungen" ganz in Verzug (§ 284 Abs. 2 Satz 1, § 285 BGB). Mit Schreiben vom 11. Februar 1997 hat die Klägerin dem Beklagten erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen B e - trags gesetzt. Das Schreiben enthält auch die erforderliche Erklärung, daß die Klägerin bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange. Zwar heißt es dort lediglich, daß die Klägerin bei Nichtzahlung den Vertrag kündigen und den gesamten Rückstand verlangen "könne". Angesichts dessen, daß das Schreiben mit "Fristsetzung und Kündigungsandrohung" überschri e - ben ist und auch die Erklärung enthält, daß die Klägerin außerdem wegen ihrer Forderung das gerichtliche Verfahren anstrengen "werde", konnte der Beklagte - 10 - jedoch nicht im Zweifel darüber sein, daß die Klägerin bei Nichtzahlung inne r - halb der Frist tatsächlich kündigen und die gesamte Restschuld verlangen werde. bb) Der Streit der Parteien geht allein darum, ob zum Zeitpunkt der Kü n - digung der Klägerin mit Schreiben vom 26. Februar 1997 bereits die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerbrKrG erforderliche Rückstandsquote erreicht war, die hier wegen der Laufzeit des Leasingvertrags von 36 Monaten 10 % des Nen n - betrags des Kredits oder des Teilzahlungspreises betragen muß. Auch diese Kündigungsvoraussetzung hat das Berufungsgericht, das bei der Berechnung der Rückstandsquote lediglich die Summe der Brutto-Leasingraten, hingegen nicht den kalkulierten Restwert berücksichtigt hat, im Ergebnis zu Recht bejaht. (1) Der Bundesgerichtshof hat die Frage, wie die Rückstandsquote bei Finanzierungsleasingverträgen zu berechnen ist, bislang nicht entschieden. In einem (nicht veröffentlichten) Senatsurteil vom 15. Januar 1997 (VIII ZR 2/96) konnte sie offen bleiben, da es nach dem dort zugrundeliegenden Sachverhalt – anders als hier – bereits an einer den Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerbrKrG entsprechenden Mahnung fehlte. Einschlägige Rechtsprechung außer der des vorliegenden Berufungsurteils ist nicht bekannt. Im Schrifttum ist die Frage streitig. Nach einer Meinung ist von dem für den Geldkredit maßgeblichen Nennbetrag des Kredits auszugehen, der im Gesetzentwurf der Bundesregi e - rung (BT-Drucks. 11/5462) noch in dem einschlägigen § 3 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 (jetzt § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG) aufgeführt war und in der Entwurfsb e - gründung (aaO S. 19) als “der gesamte kreditierte Betrag” bezeichnet ist, der “sich regelmäßig aus dem Nettokreditbetrag (das ist gemäß der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 Nr. 1 VerbrKrG der “auszuzahlende Kreditbetrag”) und mitkred i - - 11 - tierten Einmalkosten zusammen(setzt)” (unter anderen Engel BB 1997, Beil a - ge 6, S. 24, 25; dieselbe MDR 2000, 797, 801; Engel/Paul, Handbuch Kraf t - fahrzeugleasing, S. 331; Godefroid BB 1993, Beilage 8, S. 15, 17; derselbe BB 1994, Beilage 6, S. 14, 20; Groß FLF 1993, 132, 136; derselbe DAR 1996, 438, 447; Marloth-Sauerwein, Leasing und das Verbraucherkreditgesetz, S. 144; Müller-Sarnowski BB 1994, 446; dieselbe BB 1994, 2018; Münste r - mann/Hannes, Verbraucherkreditgesetz, § 12 Rdnr. 653; Nitsch FLF 1998, 18, 21 f; Reinking/Nießen ZIP 1991, 634, 638; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Aufl., Rdnr. 1272; Reink ing, Autoleasing, 3. Aufl., S. 143; Slama, WM 1991, 569, 573; im Ergebnis wohl auch Emmerich in Graf von Westph a - len/Emmerich/von Rottenburg, Verbraucherkreditgesetz, 2. Aufl., Rdnrn. 15 ff). Nach anderer Ansicht ist der in erster Linie auf den Sachkredit zugeschnittene Teilzahlungspreis maßgebend, der in dem insoweit einschlägigen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 VerbrKrG unter Buchst. b als der “Gesamtbetrag von Anzahlung und allen vom Verbraucher zu entrichtenden Teilzahlungen einschließlich Zi n - sen und sonstiger Kosten” definiert ist (unter anderen Bülow, Verbraucherkr e - ditgesetz, 3. Aufl., § 12 Rdnr. 27; MünchKomm-Habersack, BGB, 3. Aufl., § 12 VerbrKrG, Rdnr. 14, Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, 13. Bearb., § 12 VerbrKrG Rdnr. 15; Erman/I.Saenger, BGB, 10. Aufl., § 12 VerbrKrG Rdnr. 24, Scholz BB 1994, 805, 806; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 5. Aufl., Rdnr. 1785). Nach einer dritten Auffassung kommt es auf keine dieser Beme s - sungsgrundlagen an (Martinek/Oechsler ZBB 1993, 97, 101 f, die auf das "ve r - zugsrelevante Leistungsvolumen des Verbrauchers" abstellen). Ein weiterer Teil des Schrifttums läßt die Bezugsgröße offen (Ball aaO Rdnr. 2136; Reini k - ke/Tiedtke ZIP 1992, 217, 226; dieselben Kaufrecht, 8. Aufl., Rdnr. 1641; Zahn/Bahmann, Kfz-Leasingvertrag, Rdnr. 265). - 12 - Von diesen unterschiedlichen Ausgangspunkten aus, teilweise aber auch unabhängig davon, gehen die Meinungen darüber auseinander, ob die Leasingraten einschließlich Zinsen und Kosten oder ohne diese der Berec h - nung der Rückstandsquote zugrunde zu legen sind (für Brutto-Leasingraten unter anderen Emmerich aaO Rdnr. 18; Engel BB aaO S. 30; dieselbe MDR aaO S. 801; Engel/Paul aaO S. 335; MünchKomm-Habersack aaO; Staudi n - ger/Kessal-Wulf aaO; Martinek/Oechsler aaO S. 103 f; Reinicke/Tiedtke aaO; Graf von Westphalen aaO Rdnr. 1790; für Netto-Leasingraten insbesondere Slama aaO; ferner Marloth-Sauerwein aaO S. 146; Münstermann/Hannes aaO; grundsätzlich wohl auch Godefroid aaO). Weiter ist streitig, ob gegebenenfalls eine Sonderzahlung zu berücksichtigen ist (dafür unter anderen Bülow aaO; MünchKomm-Habersack aaO; Martinek/Oechsler aaO S. 104; Müller- Sarnowski aaO S. 446 f; Scholz aaO; Graf von Westphalen aaO Rdnr. 1796 ff; dagegen unter anderen Ball aaO Rdnr. 2139; Emmerich aaO Rdnr. 22; Engel MDR aaO S. 801; Engel/Paul aaO S. 332 ff; Godefroid BB 1993 aaO S. 18; derselbe BB 1994 aaO S. 20; Marloth-Sauerwein aaO S. 147; Münste r - mann/Hannes aaO; Slama aaO; Zahn/Bahmann aaO Rdnr. 267; nach Einzelfall Groß aaO; Reinking/Nießen S. 639; Reinking/Eckert aaO; Reinking aaO S. 144). Schließlich bestehen unterschiedliche Auffassungen dazu, ob ein ka l - kulierter Restwert in die Rückstandsquote einzurechnen ist (dafür unter and e - ren Ball aaO Rdnr. 2140; Bülow aaO; Emmerich aaO Rdnr. 22; Groß aaO; MünchKomm-Habersack aaO; Staudinger/Kessal-Wulf aaO; Martinek/Oechsler aaO S. 105 f; Müller-Sarnowski aaO S. 448 f und S. 2019; Reinking/Nießen aaO S. 638; Reinking/Eckert aaO; Reinking aaO S. 143; Scholz aaO; Graf von Westphalen aaO Rdnrn. 1792 ff; dagegen unter anderen Engel BB aaO S. 30 ; dieselbe MDR aaO S. 801 f; Engel/Paul aaO S. 332 ff; Godefroid, BB 1993 aaO S. 18; derselbe BB 1994 aaO S. 21; Marloth-Sauerwein aaO S. 146 f; - 13 - Münstermann/Hannes aaO; Nitsch aaO S. 22 f; Reinicke/Tiedtke aaO; Slama aaO S. 573 f). (2) Für die nunmehr erforderliche Entscheidung der Frage, wie die Rückstandsquote bei Finanzierungsleasingverträgen zu berechnen ist, kann offen bleiben, ob von dem Nennbetrag des Kredits oder dem Teilzahlungspreis auszugehen ist und ob danach - zusätzlich zu den Leasingraten - ein kalk u - lierter Restwert und eine - hier von den Parteien auch nicht vereinbarte - So n - derzahlung zu berücksichtigen sind. Unabhängig davon ist im Ergebnis allein die Summe der Brutto-Leasingraten maßgebend. Die in den Leasingraten enthaltenen Zinsen und Kosten sind schon deswegen nicht abzusetzen, weil sie vom Leasinggeber – wegen des Au s - schlusses des § 4 Abs.1 Satz 4 VerbrKrG in § 3 Abs. 2 Nr.1 VerbrKrG - im Leasingvertrag üblicherweise nicht angegeben werden und der Leasingnehmer ohne diese Angabe nicht voraussehen kann, wann die Rückstandsquote e r - reicht ist. Sollten der kalkulierte Restwert und/oder eine Sonderzahlung bei der Berechnung der Rückstandsquote zu berücksichtigen sein, würde dies zu E r - gebnissen führen, die eine Korrektur nach Sinn und Zweck der Regelung erfo r - derlich machten. Allein schon die Einbeziehung des kalkulierten Restwerts in die Berechnung der Rückstandsquote hätte zur Folge, daß die Zeit, die bei Ausbleiben der monatlichen Leasingraten zur Erreichung der Rückstandsquote erforderlich ist (sogenannte Wartezeit), viele Monate betragen könnte. Sie würde - bei jeweils gleichbleibender Laufzeit des Vertrages und Gesamtle i - stung des Leasingnehmers - um so länger ausfallen, je größer der Restwert und je geringer demgemäß die Summe aller Leasingraten und damit zugleich die einzelne monatliche Rate wären. Die Wartezeit würde sich noch weiter - 14 - verlängern, wenn neben dem kalkulierten Restwert auch eine vertraglich ve r - einbarte Sonderzahlung zu berücksichtigen wäre. Danach mögliche Wartezeiten von sechs, neun oder gar mehr Monaten (vgl. die Beispiele bei Ball aaO Rdnr. 2141, Engel BB aaO S. 26 und E n - gel/Paul aaO S. 336 f) wären indessen auch unter Berücksichtigung des vom Verbraucherkreditgesetz bezweckten Verbraucherschutzes nicht gerechtfertigt. Das Ausbleiben mehrerer aufeinanderfolgender Raten läßt auf eine besondere Kreditgefährdung schließen (vgl. die Gesetzbegründung zu § 11 RegE, dem Vorläufer von § 12 VerbrKrG, BT-Drucks. 11/5462 S. 27). Je länger der Le a - singgeber mit der Kündigung zuwarten muß, desto größer wird die Gefahr, daß er mit seinen anwachsenden Forderungen gegen den Leasingnehmer ausfällt, zumal die Leasingsache, die nicht selten die einzige Sicherheit darstellt, im Verlauf der Zeit durch fortgesetzten Gebrauch zunehmend entwertet wird oder gar ganz verloren geht. Angesichts dessen müßte bei Einbeziehung eines ka l - kulierten Restwertes und/oder einer Sonderzahlung in die Berechnung der Rückstandsquote das Ergebnis nach Sinn und Zweck der Regelung korrigiert werden. Die - aus § 4 Abs. 2 AbzG übernommene - Regelung der Rüc k - standsquote in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerbrKrG ist ganz auf Geldkredite und Abzahlungsgeschäfte zugeschnitten (vgl. die Gesetzesbegründung aaO), die in gleichbleibenden Raten abzutragen sind. Deswegen erschiene es naheliegend und sachgerecht (Ball aaO Rdnr. 2142), die vom Leasingnehmer geschuldeten Zahlungen, die in die Rückstandsquote einzubeziehen wären, in einer fiktiven Vergleichsrechnung gleichmäßig auf die Vertragslaufzeit zu verteilen und s o - dann zu ermitteln, mit welcher Anzahl dieser fiktiven Leasingraten der Leasin g - nehmer in Verzug sein müßte, um die Rückstandsquote zu erreichen. Wäre der Leasingnehmer tatsächlich mit einer entsprechenden Anzahl realer Leasingr a - ten - oder bei teilweisem Ausbleiben einzelner Raten mit einer entsprechenden - 15 - Gesamtsumme - in Verzug, würde die Rückstandsquote als erreicht gelten. Diese Berechnungsweise würde - ebenso wie bei dem in gleichbleibenden Raten zu tilgenden Kredit - zu dem der Intention des Gesetzgebers offenbar entsprechenden Ergebnis führen, daß die Wartefrist 10 % bzw. 5 % der Lau f - zeit des Vertrages betrüge (Ball aaO mit Beispiel). Zugleich hätte die Verte i - lung eines kalkulierten Restwertes und einer Sonderzahlung auf die Leasi n - graten zur Folge, daß die Rückstandsquote genau zu dem gleichen Zeitpunkt erreicht würde wie ohne Berücksichtigung der genannten Leistungsteile des Leasingnehmers. (3) Ist nach alledem auch bei Einbeziehung des kalkulierten Restwertes (und gegebenenfalls einer Sonderzahlung) in die Berechnung der Rüc k - standsquote im Ergebnis allein die Summe der Brutto-Leasingraten maßg e - bend, ist im Streitfall die 10 %ige Rückstandsquote erreicht. Die Summe aller Leasingraten beträgt hier 55.509,12 DM (36 x 1.541,92 DM), die 10 %ige Rückstandsquote mithin 5.550,91 DM. Zum Zeitpunkt der Kündigung der Kl ä - gerin durch Schreiben vom 26. Februar 1997 war der Beklagte bereits mit den vier Leasingraten für November 1996 bis Februar 1997 im Gesamtbetrag von 6.167,68 DM in Verzug. 2. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, daß die Ansprüche der Klägerin auf restliche Vertragserfüllung und Ersatz des Kündigungssch a - dens der Höhe nach insgesamt 25.865,47 DM betragen, erhebt die Revision keine Einwendungen. Rechtsfehler des Berufungsgerichts zum Nachteil des Beklagten sind insoweit auch sonst nicht ersichtlich. 3. Den vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Schadensersatza n - spruch wegen entgangener Nutzung des Leasingfahrzeugs nach dessen S i - - 16 - cherstellung durch die Klägerin hat das Berufungsgericht zu Recht schon de s - halb verneint, weil die Kündigung der Klägerin, wie dargelegt, wirksam war. III. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner der Klägerin dem Gru n - de nach Zinsen auf die zuerkannte Hauptforderung von 25.865,47 DM ab Z u - stellung des verfahrenseinleitenden Mahnbescheids am 1. Oktober 1997 zug e - sprochen. Ob sich dieser Anspruch seit der am 1. Mai 2000 in Kraft getretenen Neufassung des § 284 BGB durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330) in Anbetracht der Übergang s - regelung des Art. 229 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EGBGB noch aus § 284 Abs. 1 Satz 2 BGB herleiten läßt, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls ergibt er sich aus § 291 BGB in Verbindung mit § 696 Abs. 3 ZPO. 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen angenommen, der Kl ä - gerin stünden gemäß § 11 Abs. 1 VerbrKrG Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu. § 11 Abs. 1 VerbrKrG gilt nur für den Zinsanspruch von Kreditinstituten (Senatsurteil vom 4. Juni 1997 - VIII ZR 312/96, WM 1997, 1904 unter II 5 m.w.Nachw.), zu denen die Klägerin nicht zählt. Der Zinsanspruch läßt sich der Höhe nach auch nicht auf § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB in der seit dem 1. Mai 2000 geltenden Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (aaO) stützen. Gemäß Art. 229 Abs. 1 Satz 3 EGBGB ist die neugefaßte Vorschrift nur auf Forderungen anzuwenden, die vom 1. Mai 2000 an fällig werden. Dazu gehört die Forderung der Klägerin nicht. Letztlich ergibt sich die von der Kläg e - rin geforderte Zinshöhe auch nicht aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingu n - gen, was ausreichend wäre (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 1997 aaO). Nach a l - - 17 - ledem stehen der Klägerin gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. lediglich Zi n - sen in Höhe von 4 % zu. Dr. Deppert Dr. Beyer Dr. Leimert Wiechers Dr. Wolst

Full & Egal Universal Law Academy