VIII ZB 19/01 - VIII. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
VIII ZB 19/01 - VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 19/01 vom 24. Oktober 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Ball, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenat in Freiburg - vom 9. Mai 2001 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tr a - gen. Wert des Beschwerdegegenstandes: 96.730,60 DM. Gründe: I. Das Landgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 19. Dezember 2000 verurteilt, an die Klägerin 96.730,60 DM nebst Zinsen zu zahlen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte durch seinen Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift ist per Telefax am 29. Januar 2001 beim Obe r - landesgericht eingegangen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 2. März 2001 hat der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung beantragt. Hierzu hat er glaubhaft g e - macht: - 3 - Ungeachtet der schriftlichen Verfgung seines Prozeûbevollmchtigten habe die in dessen Bro ttige Auszubildende als Fristende nicht den 28. Februar, sondern den 1. Mrz 2001 notiert. Bei Vorlage der Akten aufgrund der einwöchigen Vorfrist, die die Auszubildende falsch, aber folgerichtig nicht fr den 21., sondern den 22. Februar 2001 vermerkt habe, habe der Prozeûb e - vollmchtigte die Bearbeitung der Sache wegen eines bevorstehenden Ku r - zurlaubs bis zum 1. Mrz 2001 zurckgestellt, nachdem er sich anhand des Fristenkalenders von der Eintragung einer entsprechenden Frist berzeugt g e - habt habe. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurckgewi e - sen und die Berufung des Beklagten als unzulssig verworfen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des B e - klagten. II. Das zulssige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Zu Recht hat das Oberlandesgericht die von dem Beklagten bea n - tragte Wiedereinsetzung abgelehnt. Die Versumung der gemû § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 3 BGB am 28. Februar 2001 abgelaufenen einmonatigen Frist zur Begrndung der Berufung war entgegen § 233 ZPO nicht unverschuldet, sondern beruht vielmehr auf einem Verschulden des Prozeûbevollmchtigten des Beklagten, das sich dieser nach § 85 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen muû. Dahinstehen kann, ob es dem Prozeûbevollmchtigten, wie das Obe r - landesgericht in erster Linie angenommen hat, aufgrund eines Organisations - bzw. Überwachungsverschuldens anzulasten ist, daû die in seinem Bro ttige Auszubildende ungeachtet seiner schriftlichen Verfgung als Fristende nicht den 28. Februar, sondern den 1. Mrz 2001 notiert hat. Jedenfalls hat der Pr o - - 4 - zeûbevollmchtigte die Versumung der Frist deswegen verschuldet, weil er die gebotene Fristkontrolle unterlassen hat, als ihm - gemû dem in der B e - schwerdebegrndung noch einmal klargestellten Vortrag - die Akten zu der von der Auszubildenden notierten Vorfrist am 22. Februar 2001 vorgelegt worden sind. a) Nach der stndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Rechtsanwalt die Pflicht zur eigenverantwortlichen Prfung, ob das Fristende richtig ermittelt und eingetragen worden ist, wenn ihm die Akten - wie hier auf Vorfrist (zu deren Erfordernis bei Rechtsmittelbegrndungsfristen vgl. BGH, Beschlsse vom 9. Juni 1994 - I ZB 5/94, NJW 1994, 2831 unter 3 a und vom 25. Juni 1997 - XII ZB 61/97, NJW-RR 1997, 1289 unter II, jew.m.w.Nachw.) - zur Bearbeitung vorgelegt werden (Beschlsse vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 12/94, NJW 1994, 2831 unter II 1 und 2, vom 29. September 1998 - VI ZB 16/98, BRAK-Mitt. 1998, 269 unter II und vom 9. Mrz 1999 - VI ZB 3/99, NJW 1999, 2048 unter II 1, jew.m.w.Nachw.). Diese Prfung muû zwar nicht sofort erfolgen, weil die Vorfrist gerade den Sinn hat, dem Rechtsanwalt einen gewi s - sen Spielraum zur Bearbeitung bis zum endgltigen Ablauf der Frist zu ve r - schaffen. Sie kann daher auch noch am folgenden Tag vorgenommen werden (vgl. BGH, Beschlsse vom 9. Mrz 1999 aaO und vom 5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99, NJW 2000, 365 unter II 1 c, jew.m.w.Nachw.). Soll die Prfung Sinn machen, darf sie jedoch nicht zurckgestellt werden, bis der Rechtsanwalt - gegebenenfalls erst am letzten Tag der Frist (vgl. B GH, Beschluû vom 27. Mai 1997 - VI ZB 10/97, NJW 1997, 2825 unter II 2) - die eigentliche Bea r - beitung der Sache vornimmt. Vielmehr entsteht die Prfungspflicht mit Vorlage der Akten unabhngig davon, ob sich der Rechtsanwalt daraufhin zur sofort i - gen Bearbeitung der Sache entschlieût (vgl. BGH, Beschlsse vom 11. Dezember 1991 - VIII ZB 38/91, NJW 1992, 841 unter II, vom 6. Juli 1994 - 5 - aaO, vom 27. Februar 1997 - I ZB 50/96, NJW 1997, 1708 unter II 2 c und vom 29. September 1998 aaO). Dementsprechend muû sich der Rechtsanwalt, der die eigentliche Sachbearbeitung zurckstellen will, bei der Vorlage auf Vorfrist auch davon berzeugen, ob ihm am Tag des Fristablaufs noch Zeit fr die A n - fertigung der Rechtsmittelbegrndung oder fr einen Antrag auf Verlngerung der Begrndungsfrist verbleibt (BGH, Beschlsse vom 27. Mai 1997 und 29. September 1998 aaO). b) Demgemû htte hier der Prozeûbevollmchtigte des Beklagten bei Vorlage der Akten am 22. Februar 2001 oder am folgenden Tag prfen m s - sen, ob die Berufungsbegrndungsfrist richtig notiert war. Dazu gengte nicht der Blick in den Fristenkalender, da hierdurch ein Fehler bei der Fristberec h - nung und -eintragung nicht zu erkennen war. Vielmehr htte der Prozeûb e - vollmchtigte des Beklagten die Prfung anhand der Akten vornehmen m s - sen. Htte er dies getan, htte er festgestellt, daû die Auszubildende seine Verfgung nicht beachtet und den Fristablauf abweichend davon nicht auf den 28. Februar, sondern den 1. Mrz 2001 notiert hatte. In diesem Fall wre die Frist nicht versumt worden. 2. Da dem Beklagten mithin keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versumung der Berufungsbegrndungsfrist zu gewhren war, hat das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten zu Recht als u n - zulssig verworfen. Dr. Deppert Ball Wi e - chers Dr. Wolst Dr. Frellesen

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