StB 23/01 - 3. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
StB 23/01 - 3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 BJs 22/00 - 4 (9) StB 23-25/01 vom 6. Dezember 2001 in dem Ermittlungsverfahren gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. wegen Mitgliedschaft in bzw. Unterstützung einer kriminellen Vereinigung; hier: Beschwerden des Betroffenen Bi. gegen Brief- beschlagnahmen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwaltes und des Betroffenen am 6. Dezember 2001 beschlossen: Die Beschwerden des Betroffenen Bi. gegen die B e - schlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2001 (1 BGs 328/2001 und 1 BGs 329/2001) werden als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen. Gründe: Die Beschuldigten R. , B. und M. wurden aufgrund Haf t - befehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 2. Oktober 2001 in Untersuchungshaft genommen. Mit Beschlüssen vom 9. November 2001 (1 BGs 328 - 330/2001) hat der Ermittlungsrichter die Beschlagnahme von drei Briefen des Betroffenen Bi. an diese Untersuchungsgefange- nen angeordnet, weil sie im Verfahren als Beweismittel von Bedeutung sein können. Den hiergegen vom Betroffenen erhobenen Beschwerden hat der E r - mittlungsrichter mit Beschluß vom 21. November 2001 teilweise abgeholfen. Er hat angeordnet, daß von den beschlagnahmten Briefen Kopien zu fertigen s o - wie diese als Beweismittel zu den Akten zu nehmen seien, und die Beschla g - nahme nach Herstellung der Kopien aufgehoben. Außerdem hat er bestimmt, daß die an die Beschuldigten B. und R. gerichteten Briefe angehal- ten und zu deren Habe zu nehmen seien. Das an den Beschuldigten M. gerichtete Schreiben sei dagegen an diesen weiterzuleiten, da dieser Beschu l - - 3 - digte zwischenzeitlich aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei. Der Betroffene hat daraufhin mit Schreiben vom 22. und 29. November 2001 mi t - geteilt, daû er seine Beschwerden hinsichtlich der angehaltenen Briefe an die Beschuldigten R. und B. mit dem Ziel aufrecht erhalte, daû die Schreiben diesen Beschuldigten ausgehändigt werden. Zugleich hat er mitg e - teilt, daû sich seine Beschwerde gegen die Beschlagnahme des Briefes an den Beschuldigten M. mit der Abhilfeents cheidung erledigt habe. Die Beschwerden sind, soweit sie vom Betroffenen weitergefhrt we r - den, unzulässig. Gemäû § 304 Abs. 5 StPO sind Beschwerden gegen Verf - gungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs nur statthaft, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Beschlagnahme oder Durchs u - chung betreffen. Die Beschlagnahme der Briefe wurde jedoch bereits durch den Ermittlungsrichter im Wege der Abhilfe aufgehoben. Seine gemäû § 119 Abs. 3 StPO getroffene Anordnung, die an die Beschuldigten R. und B. gerichteten Schreiben den Adressaten nicht auszuhändigen und sie zu deren Habe zu nehmen, stellt keine nach § 304 Abs. 5 StPO anfechtbare Ent- - 4 - scheidung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs dar; sie betrifft w e - der eine Beschlagnahme noch eine Verhaftung im Sinne des § 304 Abs. 5 StPO (vgl. BGHSt 26, 270). Tolksdorf Winkler Becker

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