StB 20/01 - 3. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
StB 20/01 - 3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 BJs 22/00 - 4 (9) StB 20/01 vom 21. November 2001 in dem Ermittlungsverfahren gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. wegen Mitgliedschaft in bzw. Unterstützung einer kriminellen Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwaltes und der Betroffenen am 21. November 2001 beschlossen: Auf die Beschwerde der Betroffenen wird festgestellt, daß der Beschluß des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 4. Oktober 2001 gegen § 103 StPO verstößt. Die Kosten des Rechtsmittels und die der Betroffenen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tr a - gen. Gründe: 1. Der Generalbundesanwalt führt gegen die im Beschlußrubrum g e - nannten Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Mi t - gliedschaft in bzw. der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB), die sich als Musikgruppe unter dem Namen "L. " zusammeng e - schlossen habe, um Lieder mit rechtsradikalen Inhalten zu veröffentlichen, we l - che die Straftatbestände der §§ 111 und 130 StGB erfüllen. Die Betroffene ist die getrennt lebende Ehefrau des Beschuldigten B. . Auf Antrag des Gen e - ralbundesanwaltes hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 4. Oktober 2 001 die Durchsuchung der Wohnung der Betroffenen in der S. straße , Berlin, der dortigen sonst von ihr genutzten Räume und ihrer Sachen einschließlich ihres Kraftfahrzeugs gestattet "zur Sicherste l - lung von Schriftstücken, Tonträgern und anderen Beweismitteln, welche geei g - net sind, die Struktur der Bande," (gemeint: Band) "deren Organisation und Arbeitsweise zu belegen". Mit ihrer nach Durchführung der Durchsuchung e r - - 3 - hobenen Beschwerde macht die Betroffene geltend, in dem angefochtenen B e - schluû seien die zu suchenden Beweismittel nicht hinreichend konkret b e - zeichnet. Sie rgt auûerdem einen Verstoû gegen § 110 Abs. 1 StPO und ve r - langt die Rckgabe bei der Durchsuchung sichergestellter Gegenstnde. In seiner Zuschrift vom 15. Oktober 2001 hat der Generalbundesanwalt daraufhin u. a. beantragt, die Beschlagnahme der sichergestellten Gegenstnde richte r - lich zu besttigen. 2. Die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluû ist zulssig (§ 304 Abs. 2 und 5 StPO). Dem steht nicht entgegen , daû die Durchsuchung durch den Antrag des Generalbundesanwalts, die Beschlagnahme der siche r - gestellten Gegenstnde richterlich zu besttigen (§ 98 Abs. 2 Satz 1 StPO), abgeschlossen ist (BGH NJW 1985, 3397). Denn die Notwendigkeit eines e f - fektiven Rechtsschutzes gegen den Eingriff in das Grundrecht der Betroffenen aus Art. 13 Abs. 1 GG gebietet, daû auch nach Abschluû der Durchsuchung deren Rechtmûigkeit mit dem grundstzlich gegen diese Maûnahme ge- setzlich vorgesehenen Rechtsmittel zur Überprfung gestellt werden kann (BVerfGE 96, 27; BGHR StPO § 304 Abs. 5 Durchsuchung 1; BGH NJW 2000, 84, 85). Die Entscheidungskompetenz des Senats beschrnkt sich indessen auf die Prfung der Rechtmûigkeit der Durchsuchungsanordnung. Über die Einwnde der Betroffenen gegen die Art und Weise des Vollzugs der Durchs u - chung und gegen die von den Ermittlungsbehrden hierbei ohne richterliche Anordnung ausgesprochenen Beschlagnahmen hat dagegen der Ermittlung s - richter des Bundesgerichtshofs zu befinden (§ 98 Abs. 2 Satz 2, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO; BGHSt 45, 183; BGH NJW 2000, 84, 86). - 4 - 3. Die Beschwerde der Betroffenen gegen die Durchsuchungsanordnung hat in der Sache Erfolg und fhrt zu der Feststellung, daû der Beschluû vom 4. Oktober 2001 gegen § 103 StPO verstût. Der Generalbundesanwalt hatte die Durchsuchung bei der Betroffenen als nicht tatverdchtiger Dritten beantragt. Sie durfte daher nur nach Maûgabe des § 103 Abs. 1 StPO angeordnet werden. Nach dieser Vorschrift ist die Durchsuchung bei einer nicht tatverdchtigen Person - abgesehen von and e - ren, hier nicht relevanten Zwecken - nur zulssig zur Beschlagnahme b e - stimmter Gegenstnde, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schlieûen ist, daû die gesuchten Sachen sich in den zu durchsuchenden Rumen befinden. Dagegen rechtfertigt - anders als im Falle des § 102 StPO fr die Durchs u - chung beim Tatverdchtigen - allein die allgemeine Aussicht, irgendwelche r e - levanten Beweismittel zu finden, die erheblich in Rechte des unbeteiligten Dritten eingreifende Maûnahme nicht. Die Durchsuchungsanordnung gegen einen Nichtverdchtigen setzt daher voraus, daû hinreichend individualisierte Beweismittel gesucht werden (BVerfG NJW 1981, 971; BGHR StPO § 103 G e - genstnde 1 und Tatsachen 1). Diese mssen, da die Durchsuchung au s - drcklich nur zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstnde zulssig ist, im Durchsuchungsbeschluû so weit konkretisiert werden, daû weder bei dem B e - troffenen noch bei dem die Durchsuchung vollziehenden Beamten Zweifel ber die zu suchenden und zu beschlagnahmenden Gegenstnde entstehen knnen (vgl. fr die Beschlagnahmeanordnung Rudolphi in SK-StPO 10. Lfg. - April 1994 - § 98 Rdn. 17 m.w.Nachw.). Dazu ist es zwar nicht notwendig, daû sie in allen Einzelheiten beschrieben werden. Erforderlich ist es jedoch, daû sie zumindest ihrer Gattung nach bestimmt sind (zum Umfang der notwendigen Konkretisierung s. etwa BGHR StPO § 103 Gegenstnde 1 und BGH, Beschl. - 5 - vom 13. Januar 1989 - StB 1/89 -, insoweit in BGHR StPO § 103 Tatsachen 1 nicht abgedruckt). Eine derartig hinreichende Konkretisierung der zu suchenden Bewei s - mittel lût der angefochtene Beschluû vermissen. Indem als Ziel der Maûna h - me die "Sicherstellung von Schriftstcken, Tontrgern und anderen Bewei s - mitteln, welche geeignet sind, die Struktur der Band, deren Organisation und Arbeitsweise zu belegen" genannt ist, wird letztlich die Suche nach jeglichem tauglichen Beweismittel vom Durchsuchungszweck umfaût. Eine gegenstndl i - che Eingrenzung des Durchsuchungsziels fehlt. Weder fr die Betroffene noch fr die vollziehenden Beamten war erkennbar, auf welche zumindest gattung s - mûig konkretisierten Gegenstnde die Suche beschrnkt sein sollte. Bei dem Beschluû vom 4. Oktober 2001 handelt es sich daher nach seinem wahren G e - halt um eine Durchsuchungsanordnung im Sinne des § 102 StPO, die gegen die Betroffene nicht ergehen durfte. - 6 - Ob eine Durchsuchung bei der Betroffenen bei nherer Bezeichnung der zu suchenden Sachen - etwa vom Beschuldigten B. zur Fertigung einer Steuererklrung bergebener Unterlagen - rechtmûig htt e angeordnet werden knnen, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Tolksdorf Winkler Becker

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