StB 17/01 - 3. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
StB 17/01 - 3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 BJs 21/01 - 4 (10) StB 17/01 vom 16. November 2001 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. November 2001 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen: 1. Die Beschwerde des Beschuldigten D. gegen den Haft- befehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 17. August 2001 wird verworfen. 2. Der Beschuldigte trägt die Kosten des Rechtsmittels. Gründe: Der Beschuldigte D. befindet sich auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 17. August 2001 unter dem Vorwurf des versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung in Untersuchungshaft. Ihm liegt zur Last, gemeinsam mit den Mitbeschuldigten M. , K. u.a. am 29. Juni 2001 gegen 2.20 Uhr in J. aus Haß gegen Ausländer nach dem Einschlagen von zwei Schaufenstern zwei Brandsätze in das von einer vietnamesischen Staatsangehörigen geführte Wohn- und Geschäftshaus "Asia-Eck" geworfen und dabei den möglichen Tod der im ersten Stock des Gebäudes befindlichen Menschen billigend in Kauf genommen zu haben. Die Geschäftsräume wurden durch die Feuer- und Ra u - chentwicklung teilweise zerstört. Die im Hause befindlichen sieben Personen, darunter zwei Kinder, konnten durch das sofortige Löschen des Feuers gerettet werden. - 3 - Die gegen den Haftbefehl gerichtete Beschwerde des Beschuldigten D. ist nicht begrndet. a) Der Ermittlungsrichter hat seine Zustndigkeit zu Recht angenommen. Es besteht ein ausreichender Verdacht dahin, daû die Tat, die dem Beschu l - digten zur Last liegt, bestimmt und geeignet ist, die innere Sicherheit Deutsc h - lands zu beeintrchtigen. Die Annahme der besonderen Bedeutung (§ 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a.E. GVG) durch den Generalbundesanwalt erscheint bei der eingeschrnkten Überprfung, der dieses Merkmal im Ermittlungsverfahren mit dessen sich vernderndem Erkenntnisstand zugnglich ist, gemessen an den Grundstzen der Senatsentscheidung in BGHSt 46, 238 ff. nicht unvertre t - bar. Wegen der Einzelheiten zur auslnderfeindlichen Motivation der Beschu l - digten und der besonderen Bedeutung der Tat wird auf die ausfhrlichen Grnde des Haftbefehls Bezug genommen. b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus der teilweise gestndigen Einlassung des Beschuldigten und den Angaben der Mitbeschuldigten und Zeugen. Hierdurch wird belegt, daû der Beschuldigte gemeinsam mit seinen Mitttern einen Mord zum Nachteil der Bewohner des "Asia-Eck" versucht hat. Daû die Beteiligten wuûten, daû sich in diesem Gebude bewohnte Rume befinden, ergibt sich bereits aus dem uûeren Erscheinungsbild des Oberg e - schosses mit Gardinen und bepflanzten Blumenksten sowie aus der Aussage des Zeugen B. , daû dies allgemein bekannt gewesen sei und daû man dies ja auch sehe. Ebenso hat der Mitbeschuldigte L. ausgesagt, daû er vor der Tat den Beschuldigten M. auf die Gefhrlichkeit des A n - schlags hingewiesen habe, worauf dieser geantwortet habe: "Man msse auch Opfer bringen fr sein Vaterland, nur die besten sterben jung!" Aus dieser Ä u - - 4 - ûerung und der uûerst gefhrlichen Begehungsweise, wonach in zwei geso n - derte, zuvor eingeschlagene Schaufenster, die zum Verkaufsraum mit aufb e - wahrten Textilien hin offen waren, je ein Brandsatz geworfen worden ist, ergibt sich der dringende Tatverdacht des bedingten Ttungsvorsatzes. Es besteht auch der dringende Verdacht, daû der Beschuldigte und seine Mittter hei m - tckisch und aus niedrigen Beweggrnden gehandelt haben. Durch die Ermit t - lungen wird belegt, daû die Tat aus einer rechtsextremen, auslnderfeindlichen Gesinnung heraus begangen worden ist, was insbesondere durch Äuûerungen des Mitbeschuldigten L. gekennzeichnet wird, wonach man ein "ausl n - derfreies J. " wolle und - nachdem man bereits einen Afrikaner vertrieben habe - nunmehr a uch noch "die letzten Auslnder raus mûten". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingehende, durch das Beschwerdevorbringen nicht entkrftete Begrndung in der angefochtenen Haftentscheidung verwiesen. - 5 - c) Der Ermittlungsrichter hat im Hinblick auf die Schwere des Tatvorwurfs und die Hhe der zu erwartenden Jugendstrafe zu Recht Fluchtgefahr nach § 1 12 Abs. 2 Nr. 2 StPO angenommen, der auch durch mildere Maûnahmen nicht ausreichend begegnet werden kann. Der Vollzug der Untersuchungshaft ist angesichts der Schwere des Tatvorwurfs nicht unverhltnismûig. Tolksdorf Winkler Becker

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