StB 16/01 - 3. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
StB 16/01 - 3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StE 4/85 StB 16/01 vom 9. November 2001 in dem DNA-Identitätsfeststellungsverfahren betreffend - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Betroffenen am 9. November 2001 beschlossen: Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß des E r - mittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 23. Juli 2001 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs gemäß § 2 Abs. 1 DNA-IFG in Verbindung mit § 81 g StPO gestattet, daß dem Betroffenen Körperzellen entnommen und zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters molekulargenetisch untersucht werden. Die hiergegen vom Betroffenen erhobene Beschwerde ist nicht zulässig. Gemäß § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO ist gegen Beschlüsse und Verfügu n - gen des Bundesgerichtshofs eine Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft. Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ist nach § 304 Abs. 5 StPO jedoch ausnahmsweise die Beschwerde zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Beschlagnahme oder Durchs u - chung betreffen. Bei dieser, den Grundsatz der Unanfechtbarkeit durchbr e - chenden Bestimmung handelt es sich um eine die Anfechtungsmöglichkeit a b - schließend regelnde Ausnahmevorschrift, die restriktiv auszulegen und einer analogen Anwendung nicht zugänglich ist. Sie kann daher nur auf solche nicht - 3 - ausdrcklich aufgezhlten Verfgungen des Ermittlungsrichters erstreckt we r - den, die nach dem Wortsinn noch als Unterfall einer der in § 304 Abs. 5 StPO ausdrcklich genannten Eingriffsmaûnahmen unter den Wortlaut der Norm subsumierbar sind und nach Sinn und Zweck der zugrunde liegenden geset z - geberischen Konzeption der Anfechtung offenstehen mssen (BGHSt 29, 13, 14; 36, 192, 195; 43, 262, 264). Nach diesen Maûstben hat der Senat bisher lediglich die Arrestanordnung nach § 111 d StPO als Unterfall der Beschla g - nahme (BGHSt 29, 13) und die Anordnung der Erzwingungshaft gegen einen Zeugen gemû § 70 Abs. 2 StPO als Unterfall der Verhaftung (BGHSt 36, 192) als beschwerdefhig angesehen. Maûnahmen nach § 2 DNA-IFG in Verbi n - dung mit § 81 g StPO werden dagegen von § 304 Abs. 5 StPO nicht erfaût. Die Anordnung der Entnahme von Krperzellen und deren molekularg e - netischer Untersuchung zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters e i - ner Person kann auch bei weitestem Verstndnis des Wortsinns nicht mehr unter den Begriff einer der in § 304 Abs. 5 StPO genannten Maûnahmen su b - sumiert werden. Sie wird - entgegen der Ansicht des Beschwerdefhrers - aber auch nicht nach Sinn und Zweck der Vorschrift erfaût. Zweck der Einfhrung des § 304 Abs. 5 StPO durch das Strafverfahrensnderung sgesetz 1979 war es, zur Entlastung des Staatsschutzsenats des Bundesgerichtshofs die M g - lichkeit der Anfechtung von Verfgungen des Ermittlungsrichters auf einen e n - gen Kreis von Maûnahmen zu begrenzen, die nachhaltig in die Rechtssphre des jeweils Betroffenen eingreifen (vgl. die Gesetzesbegrndung BRDrucks. 420/77 S. 57 f.). Dabei hat der Gesetzgeber aber nicht alle besonders eingrif f - sintensiven Maûnahmen der Anfechtung unterstellt. Vielmehr hat er andere Ermittlungsmaûnahmen, die in vergleichbarer oder noch schwerer wiegender Weise (Grund-)Rechte des Betroffenen berhren, nicht in den Katalog des § - 4 - 304 Abs. 5 StPO aufgenommen, wie etwa die krperliche Untersuchung (§ 81 a StPO) oder die Überwachung des Fernmeldeverkehrs (jetzt: der Telekommun i - kation, § 100 a StPO). Er hat diesen auch spter nicht erweitert, als er be i - spielsweise durch die gesetzliche Regelung der Aufzeichnung des nichtffen t - lich gesprochenen Worts (§ 100 c Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO) oder des Einsatzes verdeckter Ermittler in Wohnungen (§§ 110 a, 110 c StPO) weitere in besond e - rem Maûe grundrechtsrelevante und dem Richtervorbehalt unterstellte Ermit t - lungsmaûnahmen in die StPO einfgte. Dies zeigt, daû der Gesetzgeber den Ausnahmekatalog des § 304 Abs. 5 StPO nicht allein nach dem Maûstab der Schwere der angeordneten Eingriffe in (Grund-)Rechte der Betroffenen g e - staltet, sondern auch andere Besonderheiten bercksichtigt, so etwa den U m - stand, ob der Betroffene von der in Rede stehenden Eingriffsmaûnahme r e - gelmûig erst nach deren Beendigung erfhrt (vgl. § 101 Abs. 1, § 110 d Abs. 1 StPO). Allein die Schwere des Eingriffs in Rechte des Betroffenen stellt daher kein Kriterium dar, das bei der Auslegung des § 304 Abs. 5 StPO eine Erweit e - rung des Katalogs dieser Vorschrift ber den mglichen Wortsinn hinaus rechtfertigen knnte. Im Hinblick auf die restriktiven gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit dem Zellmaterial und zum zulssigen Untersuchungsbereich der DNA (§ 2 DNA-IFG, § 81 g Abs. 2, § 81 f Abs. 2 StPO) kme die Intensitt des Eingriffs hier zudem ohnehin nur der der Abnahme eines Fingerabdrucks gleich (vgl. BVerfG NStZ 2001, 328, 329). Selbst wenn die Einwnde des Betroffenen gegen die Rechtmûigkeit der angefochtenen Entscheidung zutreffen sollten, wre sein Rechtsmittel auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer sog. auûerordentlichen Beschwerde z u - lssig. Eine auûerordentliche Beschwerde gegen rechtskrftige Entscheidu n - gen ist im Strafverfahren, zu dem im weiteren Sinne auch das DNA- - 5 - Identittsfeststellungsverfahren nach §§ 2 ff. DNA-IFG zhlt (BVerfG NStZ 2001, 328; BGH StV 1999, 302), nicht anzuerkennen (BGHSt 45, 37). Dies gilt selbst dann, wenn die rechtskrftige Entscheidung Grundrechte des Betroff e - nen verletzt. Zwar hat bei Verstûen gegen Verfahrensgrundrechte, etwa g e - gen den Anspruch auf rechtliches Gehr (Art. 103 Abs. 1 GG) oder auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) der Richter, der die recht s - krftige Entscheidung erlassen hat, dem Grundrechtsverstoû auf Gegenvo r - stellung abzuhelfen (vgl. BVerfGE 63, 77, 78 f.; s. auch §§ 33 a, 311 a StPO). Dagegen ist die Anerkennung eines auûerordentlichen weiteren Rechtsmittels und damit die Erffnung einer gesetzlich nicht vorgesehenen weiteren fachg e - richtlichen Instanz zur Beseitigung jeglicher Grundrechtsverstûe nicht geb o - ten. Sie kme im Gegenteil mit der Garantie des gesetzlichen Richters in Ko n - flikt (BGHSt 45, 37, 40). Tolksdorf Winkler Becker

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