RiZ (R) 4/00 - Dienstgericht des Bundes
Karar Dilini Çevir:
RiZ (R) 4/00 - Dienstgericht des Bundes
BUNDESGERICHTSHOF Beschluss RiZ (R) 4/00 vom 12. Dezember 2001 in dem Prüfungsverfahren Antragsteller und Revisionskläger, gegen Antragsgegner und Revisionsbeklagter, wegen Anfechtung einer Untersuchungsanordnung - 2 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 12. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Erdmann, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Siol und Dr. Boetticher, die Richterin am Bundesgerichtshof Soli n -Stojanoviæ und den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Büscher beschlossen: Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Niedersäc h - sischen Dienstgerichtshofs für Richter vom 20. September 2000 - DGH 1/97 - wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gründe: Die Revision ist unzulässig, weil dem Antragsteller die zur Vornahme einer wirksamen Prozeßhandlung erforderliche Prozeßfähigkeit fehlt. 1. Der am geborene Antragsteller war Richter am Amt s - gericht . Das Niedersächsische Dienstgericht für Richter hat durch Urteil vom 14. Juli 1994 die Zulässigkeit der Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit festgestellt. Dieses Urteil ist nunmehr rechtskräftig, nachdem die Berufung des Antragstellers beim Niedersächs i - schen Dienstgerichtshof für Richter und seine Revision beim Dienstgericht des Bundes erfolglos geblieben sind (vgl. Senatsentscheidung vom heutigen Tage - 3 - - RiZ (R) 3/00). Die Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand ist erfolgt, weil bei ihm eine schwerwiegende schizoide Persönlichkeitsstörung vorliegt, die zumindest seit April 1993 einen die Dienstunfhigkeit begrndenden Schweregrad erreicht hat. Im Verlauf jenes Verfahrens hat bei dem Antragsteller eine querulator i - sche Entwicklung mit paranoiden Zgen stattgefunden, die letztlich zu seiner Prozeûunfhigkeit gefhrt hat. Fr das Verfahren zur Versetzung in den Ruh e - stand ist dem Antragsteller daher durch Beschluû des Amtsgerichts Hannover vom 26. Januar 1999 - 61 XVIII B 1588 - gemû § 79 Abs. 2 NdsRiG ein Ric h - ter als Betreuer bestellt worden; durch Beschluû vom 14. Februar 2001 hat das Amtsgericht die Fortdauer der Betreuung fr die Revisionsinstanz angeordnet. 2. Im vorliegenden Verfahren wendet sich der Antragsteller gegen die Anordnung des Antragsgegners vom 11. Dezember 1992, die Zweifel an seiner Dienstfhigkeit durch eine amtsrztliche Untersuchung prfen zu lassen. G e - gen diese Anordnung war er zunchst - erfolglos - im Verwaltungsrechtsweg vorgegangen; seine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Niede r - schsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Februar 1996 - 2 L 5597/93 - ist vom Bundesverwaltungsgericht durch Beschluû vom 19. Dezember 1996 - 2 B 91/96 - als unbegr ndet zurckgewiesen worden. In dem am 3. Februar 1997 beim Niederschsischen Dienstgerichtshof fr Richter anhngig gewordenen Prfungsverfahren macht der Antragsteller nunmehr geltend, die Anordnung des Antragsgegners habe ihn in seiner ric h - terlichen Unabhngigkeit beeintrchtigt. Der Niederschsische Dienstgerichtshof fr Richter hat den Antrag durch das angefochtene Urteil als unzulssig zurckgewiesen. Zur Begrndung - 4 - hat er im wesentlichen ausgefhrt: Die Unzulssigkeit ergebe sich zum einen daraus, daû der Antragsteller bei Einreichung seines Antrags wegen kran k - hafter Querulanz prozeûunfhig gewesen sei und dieser Zustand seither for t - bestehe; zum anderen sei der Antrag nicht innerhalb der Jahresfrist nach § 74 NdsRiG i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO gestellt und deshalb verfristet; schlieûlich fehle es auch mindestens seit dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist, am Rechtsschutzbedrfnis (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1975 - RiZ (R) 3 /74, DRiZ 1976, 149 f.). Darber hinaus htte der Antrag aber auch in der Sache keinen Erfolg haben knnen, weil die angegriffene Anordnung des Antrags- gegners vom 11. Dezember 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 1993 den Antragsteller nicht in seiner richterlichen Unabh n - gigkeit verletzt habe. 3. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Antragstellers ist als unzulssig zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 74 NdsRiG), weil dem Antragsteller, der sich aufgrund einer schwerwiegenden schizoiden Persnlic h - keitsstrung nicht nur vorbergehend in einem die freie Willensbestimmung ausschlieûenden Zustand krankhafter Strung der Geistesttigkeit befindet, die zur wirksamen Einlegung der Revision erforderliche Prozeûfhigkeit fehlt (§ 74 NdsRiG i.V.m. § 62 VwGO, § 104 Nr. 2 BGB). Dies ergibt sich aus den im Verfahren ber die Versetzung des Antra g - stellers in den Ruhestand beziehungsweise im Betreuungsverfahren eingeho l - ten, berzeugenden Gutachten, die der Senat im Wege des Freibeweises als Bestandteile der Akten RiZ (R) 3/00 bercksichtigt hat. Der Sachverstndige Dr. G. , ein Arzt fr Neurologie und Psychiatrie sowie Psychotherapie, kommt in seinem fachpsychiatrischen Gutachten vom 23. April 1997 zu der Diagnose, - 5 - daû der Antragsteller an einer schwerwiegenden schizoiden Persnlichkeit s - strung und einer zwanghaften Persnlichkeitsstrung mit narziûtischen und paranoiden Zgen leide. Der Sachverstndige O. gelangt in seinem ne r - venrztlichen Gutachten vom 25. November 1 998 zu dem Ergebnis, daû bei dem Antragsteller eine querulatorische Entwicklung mit paranoiden Zgen fes t - zustellen sei. Beide Gutachten sind auch aussagekrftig fr das vorliegende Verfa h - ren, dessen Gegenstand vom Lebenssachverhalt her eng mit dem Verfahren ber die Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand wegen Dienstunf - higkeit zusammenhngt. Die Diagnose der beiden Sachverstndigen ist fr den Senat im brigen aufgrund des Inhalts der zahlreichen Schriftstze des Antragstellers in beiden bei ihm anhngigen Verfahren nachvollziehbar. Aus ihnen wird - worauf auch der Niederschsische Dienstgerichtshof fr Richter in der angefochtenen En t - scheidung zutreffend hingewiesen hat - deutlich, daû der Antragsteller, soweit es um seine Dienstfhigkeitsbeurteilung im weitesten Sinne geht, ein Verhalten an den Tag legt, welches fr Flle krankhafter Querulanz kennzeichnend ist: er vertritt seinen Standpunkt ungeordnet und distanzlos, wobei er sein Vorbringen laufend wiederholt und maûlose Beschuldigungen gegen Personen erhebt, mit denen er im Zusammenhang mit seinen zahlreichen gerichtlichen Auseina n - dersetzungen in Berhrung gekommen ist. Der Senat ist an einer Verwerfung der Revision nicht deshalb gehindert, weil es zunchst der Bestellung eines Prozeûpflegers fr den prozeûunfhigen Antragsteller nach § 74 NdsRiG i.V.m. § 62 Abs. 4 VwGO, § 57 Abs. 1 ZPO bedurft htte. Die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor. Zwar ist diese ihrem Wortlaut nach nur fr die beklagte Partei geltende Regelung - 6 - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in bestimmten F l - len auch auf einen prozeûunfhigen Klger anzuwenden (vgl. BVerwGE 23, 15, 17; Kopp/Schenke, VwGO 12. Aufl., § 62 Rdnr. 12 m.w.N.; Bau m - bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 59. Aufl., § 57 Rdnr. 13). Jedoch kommt dies nicht fr aussichtslose Klagen in Betracht, sondern nur dann, wenn ohne die Bestellung eines Pflegers Rechte des Antragstellers unzumutbar g e - fhrdet wrden (vgl. OVG Koblenz, Beschluû vom 10. Februar 1998 - 7 E 10175/98 -, NVwZ-RR 1998, 693, 694). Dies ist hier nicht der Fall, denn das Klagebegehren des Antragstellers erweist sich - wie der Niederschsische Dienstgerichtshof in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgefhrt hat - u n - abhngig von der Frage der Prozeûfhigkeit aus weiteren Grnden als au s - sichtslos. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Der Wert des Streitgegenstands wird fr das Revisionsverfahren en t - sprechend § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 8.000 DM festg e - setzt. Erdmann Siol Boetticher Solin-Stojanoviæ Büscher

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