RiZ (B) 5/99 - Dienstgericht des Bundes
Karar Dilini Çevir:
RiZ (B) 5/99 - Dienstgericht des Bundes
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS RiZ (B) 5/99 vom 4. Oktober 2000 in dem Prüfungsverfahren Antragstellerin und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt - gegen Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht - 2 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 4. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr . Erdmann und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Siol, Dr. Boetticher und Seiffert und die nrn !#"$ &%'()"*n ,+- /.01 243&%'6578/&% beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Hessischen Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesg e - richt Frankfurt am Main vom 16. April 1999 wird als unzulässig verworfen. Kosten bleiben außer Ansatz. Gründe: I. Die Antragstellerin hat im Prüfungsverfahren nach §§ 26 Abs. 3 DRiG, 50 Nr. 4 lit. f HessRiG beim Hessischen Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Frankfurt am Main beantragt festzustellen, daß das dem Wide r - spruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 1998 beigefügte Dienstleistungszeugnis vom 12. Nove mber 1996 unzulässig ist, hilfsweise festzustellen, daß bestimmte Passagen in di e - sem Dienstleistungszeugnis unzulässig sind. Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, das Dienstleistung s - zeugnis, insbesondere die beanstandeten Passagen, verletzten sie in ihrer richterlichen Unabhängigkeit. - 3 - Das Hessische Dienstgericht für Richter hat den Antrag mit Urteil vom 23. Dezember 1998 zurückgewiesen. Das Urteil, das dem Bevollmächtigten der Antragstellerin am 29. Dezember 1998 zugestellt wurde, enthält di e Recht s - mittelbelehrung: "Gegen das Urteil steht der Antragstellerin die Berufung zu, wenn sie von dem für Entscheidung über Berufungen gegen Urteile des Richterdienstg e - richts zuständigen Dienstgerichtshof bei dem Oberlandesgericht ... zugelassen wird (§ 124 Abs. 1 VwGO). Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines M o - nats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt ... bei dem Richterdienstgericht zu stellen ...". Den daraufhin fristgemäß gestellten Antrag der Ant ragstellerin auf Z u - lassung der Berufung hat der Hessische Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main durch einstimmigen Beschluß vom 16. April 1999 gemäß §§ 68 Abs. 1 HRiG, 124 a Abs. 2 VwGO abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt: Nach Prüfung des Urteils und der von der Richterin vorgetragenen Z u - lassungsgründe bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Dienstgerichts. Das vorliegende Prüfungsverfahren weise auch w e - der besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch habe es grundsätzliche Bedeutung. Gegen diesen Beschluß hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt, die angefochtene Entscheidung des Hessischen Dienstgericht s - hofs für Richter abzuändern und die Revision zuzulassen, hilfsweise, das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren in das zulässige (Revisions-) Verfahren überzuleiten. - 4 - Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu ve r - werfen. II. Die Beschwerde, der der Dienstgerichtsh of nicht abgeholfen hat, ist u n - zulässig. 1. Die Beschwerde gegen den Beschluß des Dienstgerichtshofs ist nicht statthaft. Entscheidungen durch die - wie hier - nach § 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wird, sind nach der eindeutigen verfahrensrechtlichen Regelung unanfechtbar (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 12. Aufl. § 124 a Rdnr. 8 mit weiteren Nachweisen; Bader/Funke- Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO § 124 a Rdnr. 77). Die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren ers trebte Zulassung der Revision ist auch nicht ausnahmsweise geboten, um einen Verfahren s - mangel zu korrigieren (vgl. dazu Kopp/Schenke a.a.O. vor § 124 Rdnr. 8 a mit weiteren Nachweisen). Dieser besteht - wie noch auszuführen ist - darin, daß Richterdienstgericht und Dienstgerichtshof rechtsfehlerhaft davon ausgega n - gen sind, daß im dienstgerichtlichen Verfahren die Zulassungsberufung an die Stelle der zulassungsfreien Berufung getreten sei. Rechtsnachteile ergeben sich für die Antragstellerin daraus nicht. 2 . Gegen das Urteil des Richterdienstgerichts vom 23. Dezember 1998 ist die zulassungsfreie Berufung statthaft. Die in diesem Urteil enthaltene Rechtsmittelbelehrung ist unrichtig. Die Antragstellerin hat infolge unrichtiger Rechtsmittelbelehrung noch die Möglichkeit, zulassungsfreie Berufung einz u - legen. Auf das zulässige Rechtsmittel müßte der Dienstgerichtshof in der S a - che entscheiden. - 5 - a) Das Dienstgericht des Bundes hat mit Urteil vom 29. März 2000 (RiZ (R) 4/99) entschieden, daß im dienstgerichtlichen Verfahren - anders als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - die zulassungsfreie Berufung nicht durch die Zulassungsberufung ersetzt worden ist. Richtet der Landesgesetzgeber aufgrund der ihm rahmenrechtlich eingeräumten Rechtssetzungsermächtigung für das Prüfungsverfahren im Landesbereich zwei Tatsacheninstanzen ein, b e - stimmt sich die Art der Rechtsmittel nach dieser Organisation der Richte r - dienstgerichtsbarkeit und den landesgesetzlichen Zugangsvorschriften. Da rahmenrechtlich in jedem Fall die Revision eröffnet sein muß, kommt eine Ei n - schränkung der Berufungszulassung mit der Folge eines Ausschlusses der R e - vision nicht in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die En t - scheidungsgründe des Urteils Bezug genommen, das den Verfahrensbeteili g - ten übermittelt worden ist. Dieses für den Anwendungsbereich des Landesrichtergesetzes Baden- Württemberg ergangene Urteil gilt entsprechend für den hier zu beurteilenden Bereich des Hessischen Richtergesetzes. Auch hier hat der Landesgesetzg e - ber im Prüfungsverfahren zwei Tatsacheninstanzen eingerichtet, die Vo r - schriften über die Zulassungsberufung (§ 124 a VwGO) nicht einbezogen (§§ 49 Abs. 1, 51 HRiG) und die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach § 79 Abs. 2 und § 80 des Deutschen Richtergesetzes für gegeben e r - achtet (§ 68 Abs. 2 HRiG). b) Der Antragstellerin ist die Möglichkeit, zulassungsfreie Berufung g e - gen das Urteil des Richterdienstgerichts einzulegen, nicht verwehrt. Die Z u - stellung dieses Urteils am 29. Dezember 1998 hat die Berufungsfrist nich t au s - gelöst, weil die dem Urteil hinzugefügte Rechtsmittelbelehrung unrichtig war (§§ 57 Abs. 1, 58 Abs. 1 VwGO). § 58 Abs. 2 VwGO steht ebenfalls nicht en t - gegen. Die dort vorgesehene Jahresfrist lief nicht; denn die Rechtsmittelbele h - rung, daß die Möglichkeit des Antrages auf Zulassung der Berufung gegeben - 6 - sei, steht, da in Wahrheit zulassungsfreie Berufung gegeben war, in ihrer Rechtsfolge der Belehrung gleich, daß "ein Rechtsmittel nicht gegeben sei" (vgl. BVerwGE 71, 359; 77, 184; Kopp/Schenke a.a.O. § 58 Rdnr. 21). Die A n - tragstellerin wurde durch die falsche Belehrung bereits im Ansatz daran gehi n - dert, das zu tun, was sie hätte tun müssen, um den Eintritt der Rechtskraft zu verhindern (vgl. dazu Eyermann/Schmidt, VwGO 10. Aufl. § 58 Rdnr. 12 mit weiteren Nachweisen). c) Die von der Antragstellerin hilfsweise begehrte Überleitung des B e - schwerdeverfahrens in das Revisionsverfahren kommt nicht in Betracht; denn die Entscheidung des Dienstgerichtshofs, die Berufung nicht zuzulassen, bietet keine geeignete Grundlage für ein nachfolgendes Revisionsverfahren. Vorau s - setzung dafür ist eine vollständige zweitinstanzliche Überprüfung in tatsächl i - cher und rechtlicher Hinsicht (§ 128 Satz 1 VwGO). Die Zulassungsberufung nach Maßgabe des § 124 a VwGO genügt, wie das Dienstgericht des Bundes im Urteil vom 29. März 2000 - RiZ (R) 4/99 - ausgeführt hat, der Forderung e i - nes zweiten Rechtszuges nicht. - 7 - III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleiben wegen unrichtiger Sac h - behandlung durch die Vorinstanzen außer Ansatz (§ 8 GKG). Erdmann Siol Boetticher 9$:&;@?9$ACBD;EF)9*?@AHG-IE/A/J;K

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