NotZ 22/01 - Senat für Notarsachen
Karar Dilini Çevir:
NotZ 22/01 - Senat für Notarsachen
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja __________________________ BNotO § 6 Abs. 3 Satz 2 Tätigkeiten, Leistungen und Kenntnisse, die in besonderer Weise für das Notaramt qualifizieren und die die Landesjustizverwaltung daher im Auswah l - verfahren gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO mit Sonderpunkten berücksichtigen kann (hier: gemäß A II 3 f RdErl des hessischen Ministeriums der Justiz und für Europaangelegenheiten vom 25. Februar 1999 zur Ausführung der BNotO, JMBl S. 222), können auch im Rahmen einer langwierigen, schwierigen und umfangreichen Abwicklung eines in ungeordnetem Zustand übernommenen Notariats durch einen Notariatsverwalter zu Tage treten (im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 16. Juli 2001 - NotZ 11/01). BGH, Beschl. vom 3. Dezember 2001 - NotZ 22/01 - OLG Frankfurt am Main BUNDESGERICHTSHOF - 2 - BESCHLUSS NotZ 22/01 vom 3. Dezember 2001 in dem Verfahren Antragsteller und Beschwerdefhrer gegen Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin weiterer Beteiligter: Rechtsanwalt wegen Bestellung zum Notar - 3 - Der Bundesgerichtshof, Senat fr Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Wahl sowie die Notare Dr. Doyé und Dr. Lintz am 3. Dezember 2001 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluû des 2. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juli 2001 wird zurckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin und dem weiteren Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschftswert wird fr beide Rechtszge auf 100.000,- DM festgesetzt. Grnde: Der Antragsteller ist seit 1980 Rechtsanwalt. Er bewarb sich, ebenso wie 19 weitere Bewerber, um eine der vier von der Antragsgegnerin im Justizmin i - sterialblatt von Hessen (JMBl) 1999, 416 ausgeschriebenen Notarstellen im Amtsgerichtsbezirk W. . Mit Bescheid vom 4. Mai 2000 unterrichtete ihn die Prsidentin des Oberlandesgerichts davon, daû seiner Bewerbung nicht entsprochen werden könne. Er hatte auf der Grundlage des Runderlasses (RdErl.) der Antragsgegnerin zur Ausfhrung der Bundesnotarordnung vom 25. Februar 1999 (JMBl 1999, 222 ff) insgesamt 130,3 Punkte erzielt und stand damit in der Bewerberliste an fnfter Stelle. Es ist beabsichtigt, die Stellen mit - 4 - den vier punktbesseren Bewerbern zu besetzen. Zu diesen zhlt auch der weitere Beteiligte, der mit 131,45 Punkten an vierter Stelle liegt. Gegen diesen Bescheid wendet sich der Antragsteller. Er greift dabei weder seine eigene Punktzahl an noch die Punktzahl der ihm vorgehenden ersten drei Bewerber. Die Punktzahl des weiteren Beteiligten greift er insoweit an, als diesem nach Anhörung der Notarkammer Frankfurt am Main (und mit deren Zustimmung) im Zusammenhang mit seiner Ttigkeit als Verweser des Notariats der (ehemaligen) Notarin N. - v. H. ber die von ihm ohnehin erreichte Höchstzahl von insgesamt 45 Punkten fr Fortbildung und Urkundsttigkeit (RdErl. A II 3 c, d, e) hinaus gemû RdErl. A II 3 f . zwei So n - derpunkte zuerkannt wurden. Das Oberlandesgericht hat seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid vom 4. Mai 2000 zurckgewiesen. Auch seine hiergegen gerichtete zulssige sofortige Beschwerde bleibt erfolglos. I. Den Sonderpunkten liegt, wie sich aus den dem Senat vorliegenden B e - setzungsakten, dem Vorbringen der Antragsgegnerin und des weiteren Bete i - ligten - insgesamt in tatschlicher Hinsicht unbestritten - ergibt, folgendes zu Grunde: Die (inzwischen endgltig ihres Amtes verlustig gegangene ehemalige Rechtsanwltin und) Notarin N. - v. H. wurde im August 1996 vorlufig ihres Amtes enthoben, und der weitere Beteiligte wurde zum Verw e - ser bestellt. Die sich ber mehrere Jahre hinziehende Verweserschaft war von Beginn an durch ungewöhnliche Schwierigkeiten gekennzeichnet. - 5 - Ausgelst worden war die vorlufige Amtsenthebung nicht zuletzt d a - durch, daû die Notarin 22 Kaufvertrge ber Eigentumswohneinheiten prot o - kolliert hatte, wobei der Kaufpreis jeweils auf ein Notaranderkonto zu bezahlen war. Tatschlich hatte der Verkufer Zugriff auf dieses von ihm erffnete Konto, und er nahm Abbuchungen vor, ohne daû die Voraussetzungen fr die Au s - zahlung des Kaufpreises vorgelegen htten. Dies fhrte zu einer Reihe von erfolgreichen Zivilprozessen gegen die Notarin. Insgesamt wurde in vielfltiger Weise gegen sie vollstreckt, auch in "Anderkonten", was umfangreiche Ma û - nahmen des weiteren Beteiligten erforderte. Im Zusammenhang mit den E i - gentumswohneinheiten verneinten die Haftpflichtversicherung der Notarin und der Vertrauensschadensfonds eine Einstandspflicht: Die Haftpflichtversich e - rung ging von einer vorstzlichen, der Vertrauensschadensfonds dagegen von einer grob fahrlssigen Pflichtverletzung der Notarin aus. Unabhngig von a l - ledem war das Notariat auch im brigen, wie es das Oberlandesgericht z u - sammenfassend bezeichnet hat, "verwahrlost". Akten und Unterlagen waren nur bruchstckhaft vorhanden und muûten immer wieder bei der Notarin, die zur Zusammenarbeit kaum bereit war, in deren Rumen gesucht und abgeholt werden, mehrfach war dies erst nach Einschaltung des Prsidenten des Lan d - gerichts und in Anwesenheit eines Justizangehrigen mglich. Soweit aufg e - funden, wiesen die Akten vielfltige Unregelmûigkeiten und Dienstpflichtve r - letzungen im Zusammenhang mit der Aktenfhrung, den Verwahrungsg e - schften und Treuhandauflagen auf. Wie der weitere Beteiligte gegenber dem Oberlandesgericht im einzelnen geschildert hat, ergaben sich unterschiedliche rechtliche Probleme. So waren manche Vorgnge anhand der vorhandenen Unterlagen berhaupt nicht nachzuvollziehen, Klrung war nur mit Hilfe der Urkundsbeteiligten mglich, teilweise waren sogar Neubeurkundungen erfo r - derlich, um den gewnschten Erfolg zu gewhrleisten. Zahlreiche Probleme - 6 - ergaben sich daraus, daû die Notarin im Rahmen ihrer Ttigkeit fr Anlage- und Vermgensberater, die Immobilien-Erwerbsvertrge vermittelten, weites t - gehend mit Vollmachten gearbeitet hatte, wobei deren Kunden ber die in ihrem Namen abgeschlossenen Vertrge nur unzulnglich informiert waren. Die sich aus alledem ergebenden Probleme hat der weitere Beteiligte beanstandungsfrei gelst. II. Auf dieser - entgegen der Auffassung des Antragstellers in tatschlicher Hinsicht hinreichend przisen - Grundlage konnte die Antragsgegnerin dem weiteren Beteiligten zwei Sonderpunkte zuerkennen. 1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Oberlandesg e - richt zu Recht angenommen, daû in der Vergabe der beiden Sonderpunkte keine systemwidrige Doppelbewertung der von A II 3 f des Runderlasses e r - faûten Beurkundungsttigkeit liegt. Zwar drfen nach der stndigen Rechtspr e - chung des Senats auch bei lngerfristiger Notarvertretung oder Notariatsve r - waltung (frher: Notariatsverwesung) fr die Beurkundungsttigkeit keine So n - derpunkte zuerkannt werden (Beschluû vom 16. Juli 2001 - NotZ 1/01 - ZNotP 2001, 443). Dabei gehren zur Beurkundungsttigkeit in diesem Sinne auch die vorbereitenden, insbesondere beratenden Aufgaben sowie die Durchf h - rung und Abwicklung des Geschfts (Senat aaO). Im vorliegenden Fall war j e - doch die Beurkundungsttigkeit des weiteren Beteiligten im Rahmen der Not a - riatsverwesung nicht ausschlaggebend fr die Vergabe der Sonderpunkte. Vielmehr bestehen die ihn fr den Notarberuf in besonderem Maûe qualifizi e - - 7 - renden Kenntnisse und Leistungen darin, daû er mit auûergewhnlichem Ei n - satz eine infolge vielfltiger Unregelmûigkeiten und Dienstpflichtverletzungen der bisherigen Amtsinhaberin vllig ungeordnet hinterlassenes Notariat vol l - stndig und beanstandungsfrei aufgearbeitet hat, wobei es ihm gelungen ist, Schadensflle zu verhindern und zu deren Ausgleich beizutragen. In einem hnlich gelagerten Fall hat der Senat mit Beschluû vom 16. Juli 2001 (NotZ 11/01, unverffentlicht) die Zuerkennung eines Sonderpunktes nicht beansta n - det. Wenn der Antragsgegner im vorliegenden Fall dem weiteren Beteiligten fr dessen besondere Leistungen im Zuge der Notariatsverwesung zwei Sonde r - punkte zugebilligt hat, so ist auch damit der Rahmen des ihm eingerumten Ermessens noch nicht berschritten. 2. Dem Antragsteller kann auch nicht darin gefolgt werden, der Zuerke n - nung der beiden Sonderpunkte stehe der Grundsatz der Chancengleichheit entgegen. Es trifft zwar zu, daû nicht jeder Bewerber die Gelegenheit gehabt hat, mit einer Notariatsverwesung oder -verwaltung betraut zu werden. Noch seltener sind solche Ttigkeiten mit derartigen Problemen verknpft, wie sie der weitere Beteiligte zu lsen hatte. Das rechtfertigt indessen keine durc h - greifenden Bedenken gegen die vom Antragsgegner getroffene Entscheidung. Es liegt in der Natur der Sache, daû Bewerber um ein Notaramt aufgrund ihres Werdeganges und ihrer persnlichen Verhltnisse in unterschiedlichem Grade - 8 - Zugang zu Notariatsverwaltungen haben. Wollte man aus diesem Grunde vllig davon absehen, fr besonders herausgehobene Leistungen als Notariatsve r - walter Sonderpunkte zu vergeben, wrde dies dem Grundsatz der Bestenau s - lese in nicht hinnehmbarer Weise zuwiderlaufen. Rinne Tropf Wahl Doyé Lintz

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