NotZ 15/01 - Senat für Notarsachen
Karar Dilini Çevir:
NotZ 15/01 - Senat für Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 15/01 Verkündet am: 3. Dezember 2001 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Verfahren wegen Ankündigung der Amtsenthebung und vorläufiger Amtsenthebung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat fr Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Wahl sowie die Notare Dr. Doyé und Dr. Lintz am 3. Dezember 2001 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Notarsenats des Kammergerichts vom 9. Mai 2001 wird z u - rckgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfa h - rens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeve r - fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt. - 3 - Grnde: I. Der Antragsteller wurde 1983 zur Rechtsanwaltschaft und als Recht s - anwalt beim Landgericht Berlin, 1988 als Rechtsanwalt beim Kammergericht Berlin zugelassen. Am 12. Dezember 1993 wurde er zum Notar fr den Bezirk des Kammergerichts mit dem Amtssitz in Berlin bestellt. Mit Bescheid vom 7. November 2000 kndigte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Amt s - enthebung als Notar wegen Vermögensverfalls sowie wegen Gefhrdung der Interessen der Rechtsuchenden wegen schlechter wirtschaftlicher Verhltnisse und der Art seiner Wirtschaftsfhrung an. Zugleich enthob sie ihn vorlufig se i - nes Amtes. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller se i - ne Antrge auf Feststellung, daß die Voraussetzungen der Amtsenthebung nicht vorliegen, und auf Aufhebung der vorlufigen Amtsenthebung weiter. II. Die sofortige Beschwerde ist zulssig (§ 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. 1. Zu Recht hat das Kammergericht im Vorschaltverfahren nach § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO festgestellt, daß die Voraussetzungen fr eine Amtsen t - hebung des Antragstellers nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorliegen, weil seine wirtschaftlichen Verhltnisse die Interessen der Rechtsuchenden gefhrden. Der Antragsteller ist aufgrund einer Reihe von Immobiliengeschften mit Ve r - - 4 - bindlichkeiten in Höhe von mehr als 2,6 Mio. DM belastet und hiervon mit mi n - destens 170.000 DM im Zahlungsrckstand. Darber hinaus hat der Antra g - steller in den Jahren 1998 und 1999 in einer Reihe von Einzelfllen berechtigte Forderungen, darunter Krankenkassenbeitrge, nicht bezahlt und konnte zur Tilgung erst nach Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaûnahmen bestimmt werden. Auf die Feststellungen des Kammergerichts zu insgesamt 16 Fllen, denen der Antragsteller in der Sache nicht entgegengetreten ist, wird Bezug genommen. Mit der sofortigen Beschwerde hebt der Antragsteller im wesentl i - chen darauf ab, daû ein Teil der Forderungen bereits seit zwei Jahren getilgt sei und, obwohl der Liquidittsengpaû bereits seit 1998 bestehe, eine Verle t - zung notarieller Vermögensbetreuungspflichten nicht eingetreten sei. Zust z - lich regt er eine auûerordentliche Überprfung seines Notariats an. Dies e r - schttert die Feststellung des Amtsenthebungsgrundes der Gefhrdung der Interessen der Rechtsuchenden durch die wirtschaftlichen Verhltnisse des Antragstellers (§ 50 Abs. 1 Nr. 8, 1. Alt. BNotO) nicht. Zu Recht hat das Ka m - mergericht in die Feststellung die zwischenzeitlich getilgten kleineren Verbin d - lichkeiten (u.a. 12.608,77 DM, 4.468 DM und 1.494,95 DM wegen Kassenbe i - trgen; 1.678,48 DM aus einem gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluû) einbezogen. Die Wirtschaftsfhrung eines Notars, die Glubiger dazu zwingt, wegen bestehender Forderungen Zwangsmaûnahmen zu ergreifen, ist bereits als solche nicht hinnehmbar (Senatsbeschl. v. 12. Okto ber 1990, NotZ 21/89, DNotZ 1991, 94; v. 26. Mrz 2001, NotZ 23/00). Der dem Antragsteller im Hi n - blick auf die Zahl und die Höhe seiner Verbindlichkeiten vom Kammergericht zu Recht abverlangte Tilgungsplan (Senat aaO) ist auch im Beschwerdeverfa h - ren nicht vorgelegt worden. Der Umstand, daû bislang keine Glubigerzugriffe auf Mandantengelder und keine Verstöûe gegen die notariellen Betreuung s - pflichten festgestellt werden konnten, rumt die Gefhrdung nicht aus. Der - 5 - Notar ist nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO sein es Amtes zu entheben, wenn seine wirtschaftlichen Verhltnisse die Interessen der Rechtsuchenden gefhrden, nicht erst dann, wenn diese Interessen bereits verletzt sind. Eine konkrete G e - fhrdung ist angesichts der Feststellungen ber die desolaten wirtschaftlichen Verhltnisse des Antragstellers, denen er in der Beschwerdeinstanz nichts en t - gegenzusetzen hat, zweifelsfrei zu bejahen. Eine auûerplanmûige Revision des Notariats wrde, auch wenn sie nicht zur Bejahung von Dienstverstûen fhren sollte, hieran nichts ndern. Ihr Gegenstand ist nicht die Vermgensb i - lanz des Antragstellers und die Gesamtheit der von ihm als Rechtsanwalt, N o - tar und Privatperson gettigten Geschfte. Nach Erlaû der angefochtenen Entscheidung des Kammergerichts ist, wie die Antragsgegnerin mitteilt, ein Haftbefehl des Amtsgerichts N. gegen den Antragsteller zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 25. April 2001 bekannt geworden. Er schlieût an frhere Antrge auf A b - gabe der Versicherung an, die das Kammergericht bereits bercksichtigen konnte. Ein Pfndungs- und Überweisungsbeschluû zu Lasten des im Briefkopf des Antragstellers angegebenen Geschftskontos ist am 4. Mai 2000 wegen einer anerkannten Schuld ber 36.701,40 DM erfolgt. Die Gefahrenlage fr die Interessen der Rechtsuchenden, die im Falle des § 50 Abs. 1 Nr. 8, 1. Alt. BNotO Überschuldung oder Vermgenslosigkeit des Notars nicht einmal vo r - aussetzt (Senatsbeschl. v. 20. November 2000, NotZ 17/00, ZNotP 2001, 117) erscheint mithin noch verschrft. Der neuerliche Vortrag (Schriftsatz vom 26. November 2001) gibt keinen Anlaû zu einer vernderten Beurteilung. Er enthlt verschiedene Hinweise auf Honorar- oder sonstige Verdienstmglic h - keiten, die sich indessen in keiner Weise konkretisiert haben. - 6 - 2. Die Gefahrenlage fr die Öffentlichkeit verlangt, auch unter strenger Bercksichtigung des Verhltnismûigkeitsgrundsatzes, weiterhin die vorluf i - ge Enthebung vom Amt (§ 54 Abs. 1 Nr. 2, § 50 Abs. 1 Nr. 8, 1. Alt. BNotO). Ein Ermessensfehler der Antragsgegnerin bei der getroffenen Entscheidung ist nicht erkennbar. Rinne Tropf Wahl Doyé Lintz

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