NotZ 14/01 - Senat für Notarsachen
Karar Dilini Çevir:
NotZ 14/01 - Senat für Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 14/01 vom 3. Dezember 2001 in dem Verfahren Antragsteller und Beschwerdeführer gegen Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wegen a) Ankündigung der Amtsenthebung b) vorläufiger Amtsenthebung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat fr Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Wahl sowie die Notare Dr. Doyé und Dr. Lintz am 3. Dezember 2001 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Notarsenats des Kammergerichts vom 11. April 2001 wird z u - rckgewiesen. Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerd e - verfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwe r - deverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird fr beide Rechtszge auf 100.000 DM festgesetzt. Grnde: I. Der 1957 geborene Antragsteller wurde 1985 als Rechtsanwalt in B. zugelassen; 1993 wurde er zum Notar in B. bestellt. Mit Bescheid vom 21. Juli 2000 kndigte die Antragsgegnerin dem A n - tragsteller ihre Absicht an, ihn gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO seines Amtes zu entheben; zugleich hat sie ihn gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO mit sofortiger Wirkung vorläufig seines Amtes enthoben. Seinen Antrag auf Feststellung, daß di e Voraussetzungen einer Amt s - enthebung nicht vorliegen (§ 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO), sowie auf Aufhebung - 3 - der vorlufigen Amtsenthebung hat das Kammergericht zurckgewiesen. Die Entscheidung ist darauf gesttzt, daû zahlreiche Glubiger gegen den Antra g - steller Forderungen von insgesamt rund 300.000 DM haben, die nur zum Teil und berwiegend erst nach fruchtlosen Vollstreckungsversuchen durchgesetzt werden konnten, und daû eine Besserung der Verhltnisse nicht zu erwarten ist. II. Die hiergegen gerichtete, nicht nher begrndete sofortige Beschwerde des Antragstellers bleibt erfolglos. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin den A n - tragsteller mit rechtsbestndig gewordenem Bescheid vom 7. August 2001 w e - gen fehlender Berufshaftpflichtversicherung seines Amtes enthoben (§ 50 Abs. 1 Nr. 10 BNotO). Mit der Rechtsbestndigkeit der Amtsenthebung ist das Rechtsschutzbedrfnis des Antragstellers hinsichtlich der Weiterverfolgung seiner bisherigen Antrge entfallen, so daû die Beschwerde zurckzuweisen war (vgl. Senatsbeschlsse vom 30. November 1998 - NotZ 9/98 und NotZ 10/98). Eine Beschrnkung der Prfung auf den Kostenpunkt nach den fr den Fall der Erledigung der Hauptsache geltenden Grundstzen kam hier schon deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller eine Erklrung, daû sich die Hauptsache erledigt habe, nicht abgegeben hat (vgl. Senat aaO). - 4 - Die Entscheidung, die ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der Weiterverfolgung seines Begehrens verneint, konnte der Senat ohne mndliche Verhandlung treffen (Senat aaO m.w.Nachw.). Rinne Tropf Wahl Doyé Lintz

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