NotSt (B) 3/01 - Senat für Notarsachen
Karar Dilini Çevir:
NotSt (B) 3/01 - Senat für Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotSt (B) 3/01 vom 3. Dezember 2001 in der Disziplinarsache gegen den Notar Beteiligter: wegen Disziplinarverfügung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Wahl sowie die Notare Dr. Doyé und Dr. Lintz am 3. Dezember 2001 beschlossen: Die Beschwerde des Notars gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Juni 2000 wird als unzulässig verworfen. Der Notar hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die ihm darin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: I. Das Jus tizministerium Nordrhein-Westfalen hat gegen den Notar mit Disziplinarverfügung vom 11. März 1999 wegen einer Reihe von Dienstpflich t - verletzungen - er hat (fahrlässig) eine Honorarvereinbarung getroffen, statt nach der KostO abzurechnen, vorsätzlich die Kostenrechtsprechung des für ihn zuständigen Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht beachtet, Kostenforderungen vorsätzlich zögerlich geltend gemacht und fahrlässig gegen Verwahrungs- und Aufzeichnungsvorschriften sowie gegen die bei der Führung von Anderkonten zu beachtenden Formvorschriften verstoßen - eine Geldbuße von 40.000 DM festgesetzt. In dem auf Antrag des Notars eingeleiteten gerichtlichen Verfahren (§ 31 Abs. 3 DONW i.V.m. § 96 BNotO) hat das Oberlandesgericht die Disziplina r - - 3 - verfgung dem Grunde nach in allen Punkten besttigt, die Geldbuûe jedoch auf 20.000 DM herabgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Notars. Nachdem er diese zunchst im Rahmen eines Telefonats mit dem Vorsitzenden des Notarsenats des Oberlandesgerichts wieder zurckgenommen hat, hat er spter Vorlage der Akten an den Bundesgerichtshof beantragt. Er hlt die Beschwerde fr zulssig, weil die Disziplinarverfgung vom Justizministerium erlassen wurde; auûerdem folge ihre Zulssigkeit aus Art. 19 Abs. 4 GG. Hilfsweise macht er geltend, das Rechtsmittel sei wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" als auûerordentliche Beschwerde zulssig. Keine seiner - in tatschlicher Hinsicht unbestrittenen - Verhaltensweisen sei eine vorstzl i - che Amtspflichtverletzung, als fahrlssige Amtspflichtverletzungen seien sie nur teilweise zu werten; eine Geldbuûe sei zwar angezeigt, jedoch sei sie in ihrer Hhe rechtswidrig. Auûerdem beantragt er vorlufigen Vollstreckung s - schutz. II. Das Rechtsmittel ist unabhngig davon, ob es schon durch die fer n - mndlich erklrte Rcknahme seine Erledigung gefunden hat (vgl. Claussen/ Janzen BDO, 8. Aufl. § 79 Rdn. 5, 6a, 6b), unstatthaft. 1. Entscheidungen des Oberlandesgerichts ber die Rechtmûigk eit von Disziplinarverfgungen sind unanfechtbar, § 105 BNotO i.V.m. § 31 Abs. 4 Satz 2 und § 79 Abs. 1 BDO (st. Rspr., vgl. zuletzt Senatsbeschluû vom 29. Nove m - ber 1999 - NotSt (B) 4/99 = MDR 2000, 1464 = NJW-RR 2000, 726 m.w.Nachw.), ohne daû es darauf ankommt, welche der in § 92 BNotO g e - nannten Stellen die zu Grunde liegende Disziplinarverfgung erlassen hat. - 4 - 2. Zulssig wre das Rechtsmittel nur bei der Versagung von Justizg e - whrung, also etwa dann, wenn das Oberlandesgericht seine Zustndigkeit in Disziplinarsachen verneint und deshalb keine Sachentscheidung getroffen htte (Senat aaO m.w.Nachw.). Dies ist nicht der Fall, das Oberlandesgericht hat in der Sache entschieden. 3. Aus Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich kein Anspruch auf mehrere gerich t - liche Instanzen (st. Rspr. des BVerfG seit BVerfGE 4, 74, 94 f.). III. Fr eine "auûerordentliche Beschwerde" ist ebenfalls kein Raum. Gemû §§ 105, 109 BNotO, § 25 BDO gelten in Disziplinarsachen e r - gnzend die Regeln der Strafprozeûordnung. In Strafsachen ist aber - anders als in besonders gelagerten Ausnahmefllen in anderen Verfahrensarten - eine auûerordentliche Beschwerde nicht anzuerkennen (BGHSt 45, 37 ff.). Ob B e - sonderheiten des Disziplinarverfahrens eine andere Beurteilung rechtfertigen knnen (vgl. § 25 BDO Satz 1, letzter Halbsatz), bedarf hier keiner Entsche i - dung; denn die Voraussetzungen einer auûerordentlichen Beschwerde sind nicht gegeben. Diese knnten nur dann zu bejahen sein, wenn die angefocht e - ne Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrte, inhaltlich dem G e - setz fremd und mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar wre (vgl. nur BGHZ 109, 41, 43 f.; 119, 372, 374 - jeweils m.w.Nachw.). Dies ist hier nicht der Fall, wie auch der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 10. Se p - tember 2001 zutreffend ausgefhrt hat. - 5 - IV. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf vorlufigen Rechtsschutz. Rinne Tropf Wahl Doyé Lintz

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