KZR 5/00 - Kartellsenat
Karar Dilini Çevir:
KZR 5/00 - Kartellsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 5/00 Verkündet am: 11. Dezember 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Privater Pflegedienst GWB § 20 Abs. 1 n.F. a) Die Zahlung unterschiedlicher Preise für die gleiche Leistung durch ein marktbeherrschendes Unternehmen kann den Diskriminierungstatbestand des § 20 Abs. 1 GWB erfüllen. b) Bezieht ein marktbeherrschendes Unternehmen gleiche Leistungen zu u n - terschiedlichen Preisen, obliegt es im Hinblick auf die Zielsetzung des § 20 Abs. 1 GWB grundsätzlich ihm, die Gründe darzulegen, die die unterschie d - - 2 - liche Preisgestaltung rechtfertigen. Eine solche Rechtfertigung kann sich allerdings bereits aus einem auf dem Markt vorhandenen Preisgeflle erg e - ben. BGH, Urt. v. 11. Dezember 2001 - KZR 5/00 - OLG Celle LG Hannover - 3 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 11. Dezember 2001 durch den Prsidenten des Bundesg e - richtshofes Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball und Prof. Dr. Bornkamm fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Januar 2000 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entsche i - dung, auch ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin hat sich jedenfalls bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens ber ihr Vermögen im Bezirk R. mit der Erbringung von Pflegeleistungen b e - faßt, die sie im wesentlichen gegenber in der sozialen Krankenversicherung versicherten Personen erbracht hat. Die Beklagte ist eine regionale Kasse der - 4 - gesetzlichen Krankenversicherung, zu deren Zustndigkeitsbereich unter a n - derem der Bezirk R. gehrt. Nachdem Pflegeleistungen zunchst aufgrund von Rahmenabkommen zwischen den Verbnden der gesetzlichen Krankenversicherungen und denen der Anbieter von entsprechenden Leistungen abgerechnet worden waren, sind die Krankenkassen nach Kndigung der Abkommen dazu bergegangen, die Leistungen aufgrund individueller Vertrge mit den einzelnen Leistungserbri n - gern abzurechnen. Dabei erhielten private Anbieter wie die Klgerin sowohl aufgrund der Rahmenabkommen als auch aufgrund der individuell ausgeha n - delten Absprachen fr ihre Leistungen (Injektionen, Verbnde, Katheterisierung etc.) geringere Vergtungen, als sie den im wesentlichen von den freien Wohlfahrtsverbnden getragenen Sozialstationen zugestanden wurden. Im Bezirk R. gab es im Jahre 1996 vier Sozialstationen und acht private Pflegedienste, zu denen bis zum Jahr 2000 weitere sechs private Pflegedienste hinzugekommen sind. Etwa 70 bis 75 % der von der Klgerin erbrachten Le i - stungen der huslichen Krankenpflege betrafen bei der Beklagten versicherte Personen. Die Klgerin und die anderen Leistungserbringer wurden jeweils unmittelbar von den Pflegebedrftigen beauftragt; die Abrechnung ihrer Le i - stungen erfolgte zwischen ihnen und den Krankenkassen. Die Klgerin hat in der unterschiedlichen Vergtung vergleichbarer Le i - stungen eine kartellrechtswidrige Diskriminierung gesehen und die Beklagte auf Schadensersatz und Unterlassung in Anspruch genommen. Ihre entspr e - chende Klage hat das Landgericht abgewiesen. In der Berufungsinstanz, die der Konkursverwalter weitergefhrt hatte, nachdem ber das Vermgen der - 5 - Klgerin das Konkursverfahren erffnet worden war, sind zuletzt auf Festste l - lung einer sachlich nicht gerechtfertigten unterschiedlichen Behandlung durch die Beklagte und deren Ersatzpflicht gerichtete Antrge gestellt worden. Auch mit diesen Antrgen hatte das Rechtsmittel keinen Erfolg. Im Anschluß an die seine Berufung zurckweisende Entscheidung des Berufungsgerichts hat der Konkursverwalter die geltend gemachten Ansprche freigegeben. Mit ihrer daraufhin eingelegten Revision verfolgt die Klgerin die im Berufungsrechtszug zuletzt gestellten Antrge weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel mit der Begrndung entgegen, daß fr die Klage der Rechtsweg zu den Kartellgerichten nicht erffnet sei. Entscheidungsgrnde: Die zulssige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie fhrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Ohne Erfolg bestreitet die Beklagte die Zulssigkeit des Rechtsweges zu den Kartellgerichten. Zwar sind mit der Änderung des § 87 Abs. 1 GWB durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV - Gesundheitsreformgesetz 2000) vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626) auch kartellrechtliche Streitigkeiten aus dem Bereich der Sozialversicherung ausdrcklich den Sozialgerichten zugewiesen, soweit sie Rechtsstreitigkeiten aus den in § 69 SGB V genannten Rechtsgebieten betreffen. Diese Neureg e - - 6 - lung erfaût indessen das vorliegende, vor ihrem Inkrafttreten durch Anrufung der Kartellgerichte eingeleitete Verfahren nicht. Mit Recht haben Landgericht und Oberlandesgericht fr die Frage der Rechtswegzustndigkeit auf die Rechtslage zu dem Zeitpunkt abgestellt, in dem die vorliegende Klage rechtshngig geworden ist (§ 17 Abs. 1 GVG). Der Grundsatz der Fortdauer der einmal begrndeten Zustndigkeit ("perpetuatio fori") gilt auch in Fllen einer nachtrglichen Vernderung der gesetzlichen Grundlagen. Dies entspricht nicht nur stndiger Rechtsprechung (vgl. RGZ 103, 102, 103 f.; BGH, Urt. v. 1.2.1978 - IV ZR 142/77, NJW 1978, 949; BGHZ 114, 218, 221 f. - Einzelkostenerstattung), sondern auch der einhelligen Au f - fassung im Schrifttum (vgl. nur Zller/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 17 GVG Rdn. 1; Musielak/Wittschier, ZPO, 2. Aufl., § 17 GVG Rdn. 4; Kissel, NJW 1991, 945, 948; Piekenbrock, NJW 2000, 3476). Durch den von den Parteien angefhrten Senatsbeschluû vom 14. Mrz 2000 (KZB 34/99, WuW/E DE -R 469 - Hrgerteakustik) sollte dies nicht in Frage gestellt werden. Danach war bei Erhebung der Klage am 3. November 1995 eine Z u - stndigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben. Die Zuweisung der Auseina n - dersetzungen ber sozialversicherungsrechtliche Fragen zu den Sozialgeric h - ten in § 51 Abs. 2 SGG berhrte nach der gefestigten Rechtsprechung des S e - nats eine Zustndigkeit fr kartellrechtliche Auseinandersetzungen nicht; Ve r - fahren mit einem solchen Gegenstand blieben vielmehr weiterhin den Kartel l - gerichten zugewiesen, soweit sie kartellrechtliche Anspruchsgrundlagen b e - trafen (vgl. Sen.Urt. v. 12.3.1991 - KZR 26/89, WuW/E 2707, 2709 - Krankentransport unternehmen II; Sen.Urt. v. 25.6.1991 - KZR 19/90, WuW/E 2721, 2723 - Krankenpflege; Sen.Urt. v. 7.7.1992 - KZR 15/91, WuW/E 2813, - 7 - 2815 - Selbstzahler). Soweit die Begrndung zur Neufassung des § 87 GWB durch die Sechste GWB-Novelle in der Neufassung lediglich eine Klarstellung gesehen hat, gibt dies keinen Anlaû, die genannte Rechtsprechung des Senats aufzugeben. Diese Wrdigung durch die Verfasser der Gesetzesnovelle findet im Wortlaut der bis dahin geltenden Vorschriften keine Grundlage. II. In der Sache beanstandet die Revision zu Recht die Verneinung einer kartellrechtswidrigen Diskriminierung durch das Berufungsgericht. 1. Im rechtlichen Ausgangspunkt stellt das Berufungsgericht zutreffend fest, daû die Beklagte trotz ihrer Stellung als Krperschaft des ffentlichen Rechts den Bindungen durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrnkungen unterliegt. Angesichts ihrer Teilnahme durch Nachfrage von Pflegeleistungen und als Anbieter von Versicherungen unterfllt sie dem weiten Unternehmen s - begriff dieses Gesetzes, der auch juristische Personen des ffentlichen Rechts einschlieût, soweit sie als Anbieter oder Nachfrager auf dem Markt eine sel b - stndige Ttigkeit bei der Erzeugung oder Verteilung von Waren oder gewer b - lichen Leistungen ausben (vgl. Sen.Beschl. v. 16.12.1976 - KVR 5/75, WuW/E 1474, 1477 - Architektenkammer; Sen. Urt. v. 12.3.1991 - KZR 26/89, aaO). 2. Nach den tatrichterlichen Feststellungen ist weiter davon auszugehen, daû die Beklagte auf dem hier in Rede stehenden relevanten rumlichen und sachlichen Markt, der rtlich im wesentlichen durch den von der Klgerin a b - gedeckten begrenzten Bezirk R. und sachlich durch die Nachfrage nach hu s - lichen Pflegedienstleistungen bestimmt wird, eine marktbeherrschende Stellung im Sinne des § 20 Abs. 1 GWB n.F. einnimmt. Der hohe Anteil der bei der B e - - 8 - klagten versicherten Personen, die nach den Feststellungen des Berufungsg e - richts bei der Klgerin und deren Wettbewerbern Pflegeleistungen in Anspruch nehmen, macht deutlich, daû diese Nachfrage von den Anbietern solcher Le i - stungen nur in geringem Umfang substituiert werden kann. Wie ihre Wettb e - werber ist auch die Klgerin weitgehend auf die von der Beklagten durch den Abschluû von Rahmenabkommen bestimmte Nachfrage durch deren Versich e - rungsnehmer angewiesen. Auch die Beklagte ist davon ausgegangen, daû ihr eine marktbeherrschende Stellung auf dem hier in Frage stehenden Markt z u - kommt. 3. Frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht weiter angenommen, daû die Beklagte die Klgerin in einem Geschftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen blicherweise zugnglich ist, gegenber anderen unterschiedlich behandelt hat. Wie auch die Beklagte nicht bezweifelt, wird die Nachfrage nach Pflegeleistungen im Bezirk R. gleichermaûen von der Klgerin und von deren privaten Wettbewerbern sowie den Sozialstationen befriedigt. Smtlichen di e - ser Unternehmen ist der Zugang zu diesem Markt und dem darauf stattfinde n - den geschftlichen Verkehr ohne Unterschied erffnet. Bei der Befriedigung des Bedarfs nach Pflegeleistungen erhielt die Klgerin nach ihrer Darstellung, von der das Berufungsgericht ausgegangen ist und die daher im Revision s - verfahren zugrunde gelegt werden muû, fr inhaltlich gleichartige Pflegele i - stungen eine geringere Vergtung, als sie von der Beklagten den Sozialstati o - nen zugestanden worden ist. Darin liegt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgefhrt hat und letztlich auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird, eine unterschiedliche Behandlung im Sinne des Diskriminierungstatb e - standes des § 20 Abs. 1 GWB n.F. - 9 - 4. Von den tatrichterlichen Feststellungen nicht getragen wird jedoch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die unterschiedliche Behandlung sei sachlich gerechtfertigt, so daû ein Verstoû gegen das Diskriminierungsverbot ausscheide. a) Bei dieser Bewertung ist das Berufungsgericht allerdings zutreffend davon ausgegangen, daû sich der Verstoû gegen das Diskriminierungsverbot nicht, wie die Revision meint, schon daraus ergibt, daû die Beklagte berhaupt die gleiche Leistung unterschiedlich vergtet. Auch ein marktbeherrschendes Unternehmen ist nach § 20 Abs. 1 GWB n.F. nicht schlechthin gehalten, allen Anbietern von ihm bentigter Leistungen ausnahmslos die Vergtung zu za h - len, die es dem Anbieter mit dem hchsten Angebotspreis zugestehen muû. Mit dem Diskriminierungsverbot des § 20 GWB n.F. soll ein Miûbrauch der wirtschaftlichen Macht marktbeherrschender Unternehmen bereits im Fr h - stadium unterbunden werden. Sein Zweck ist Schutz und Erhalt eines funkti o - nierenden Wettbewerbs unter Ausgleich der unterschiedlichen wirtschaftlichen Strke der am Markt beteiligten Unternehmen. Mit diesem Zweck ist eine al l - gemeine Verpflichtung zu einer Gleichbehandlung aller Vertragspartner in dem Sinne, daû ein marktbeherrschendes Unternehmen bei der Deckung seines Bedarfs stets den hchsten am Markt verlangten Preis zu zahlen hat, nicht zu vereinbaren. Die Begrndung einer solchen allgemeinen Verpflichtung htte nicht eine Strkung des Wettbewerbs, sondern seine weitgehende Beseitigung auf dem davon betroffenen Markt zur Folge. Das gilt um so mehr, als sie ang e - sichts der herausragenden Stellung des marktbeherrschenden Unternehmens die dringende Gefahr mit sich bringt, daû die von diesem gezahlten Preise das Geschehen und die Preisgestaltung auf dem betroffenen Markt bestimmen und - 10 - auf diese Weise, weil von ihm die Hchstpreise zu bewilligen sind, zu einer stndigen Erhhung der Marktpreise fhren. Grundstzlich wird daher auch dem marktbeherrschenden oder marktstarken Unternehmen zugestanden we r - den mssen, ein auf dem einschlgigen Markt vorhandenes Preisgeflle au s - zunutzen, seinen Bedarf bei dem jeweils preisgnstigsten Anbieter zu decken und auf hherpreisige Angebote allenfalls in dem Umfang zurckzugreifen, in dem gnstigere zur Befriedigung seines Bedarfes nicht ausreichen. b) Auch vor diesem Hintergrund bleibt ein marktbeherrschendes Unte r - nehmen jedoch den Bindungen des § 20 Abs. 1 GWB n.F. unterworfen, die es ihm auch bei der Befriedigung seines Bedarfs verwehren, die Verhltnisse auf dem Anbietermarkt durch Miûbrauch seiner Marktmacht und insbesondere mit Hilfe dieser Stellung die Preise zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Bezieht der Marktbeherrscher fr sich oder - wie hier - fr andere Vertragspartner gleiche Leistungen zu unterschiedlichen Preisen, so obliegt es allerdings im Hinblick auf die Zielsetzung des § 20 Abs. 1 GWB n.F. i hm, die Grnde darzulegen, die die unterschiedliche Preisgestaltung rechtfertigen. Dabei kann im Einzelfall der Hinweis auf ein Preisgeflle gengen, wenn sich das marktbeherrschende U n - ternehmen dieses lediglich zunutze macht und nicht zu erkennen ist, daû es die Preisverhltnisse zuvor oder bei der Befriedigung seiner Nachfrage unter Miûbrauch seiner besonderen Marktstellung beeinfluût hat. Sind die unte r - schiedlichen Preise jedoch - wie hier - das Ergebnis von Verhandlungen der Beteiligten, so muû ein marktbeherrschendes Unternehmen in besonderem Maûe dafr Sorge tragen, daû die unterschiedliche Preisbemessung fr gle i - che Leistungen durch sachliche Unterschiede gerechtfertigt ist und sich nicht allein als Folge der unterschiedlichen Abhngigkeit und eigenen Marktstellung der jeweiligen Vertragspartner im Verhltnis zu ihm ergibt. Bei einem solchen - 11 - direkten Aushandeln spricht schon nach der Lebenserfahrung alles dafr, daû sich das Maû der Abhngigkeit auch auf die Bereitschaft seines Vertragspar t - ners auswirkt, auf Preisvorstellungen des Marktbeherrschers einzugehen. Auch im Hinblick auf das grundstzlich anzuerkennende Interesse auch des mark t - beherrschenden Unternehmens, Leistungen und Waren nur zu marktgerechten Bedingungen zu beziehen, sind danach an die Darlegung der Grnde, die in einem solchen Fall eine unterschiedliche Preisgestaltung fr identische Le i - stungen verschiedener Anbieter rechtfertigen sollen, hohe Anforderungen zu stellen. Dem gengen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht. Aus der gesetzlichen Verpflichtung der Kassen der Sozialversicherung, die freien Wohlfahrtsverbnde bei ihrer Ttigkeit zu untersttzen, lût sich eine Berechtigung zur Zahlung unterschiedlicher Preise bei gleichem Angebot nicht entnehmen. Die Zahlung hherer als am Markt blicher Preise wre eine Su b - ventionierung der Wohlfahrtsverbnde durch die Krankenkassen, die mit ihren gesetzlich bestimmten Aufgaben nicht in Einklang zu bringen wre. Nach den §§ 2, 12, 13 SGB V sollen die Kassen der gesetzlichen Kra nkenversicherung ihren Mitgliedern den notwendigen finanziellen Schutz im Krankheitsfall g e - whrleisten. Bei der Verwendung der zur Finanzierung dieses Aufwandes ei n - gezogenen Beitrge sind die Kassen gesetzlich verpflichtet, ihre Leistungen auf das Notwendige und Angemessene zu beschrnken. Schon das lût fr eine Subventionierung von Anbietern durch sie keinen Raum. Diese stnde zudem im Widerspruch dazu, daû die Ausgaben der Kassen durch Pflichtbe i - trge der Versicherten finanziert werden, die von diesen nach der Vorstellung des Gesetzes nur zur Finanzierung des notwendigen Aufwandes der Kassen eingezogen werden. Entsprachen die den Sozialstationen gezahlten Vergtu n - - 12 - gen hingegen dem Marktniveau, vermag die Verpflichtung zur Frderung der Wohlfahrtsverbnde eine Zahlung an andere Anbieter unterhalb dieses N i - veaus nicht zu rechtfertigen. Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, daû eine flchendeckende Versorgung der Bevlkerung allein durch die Sozialstationen gewhrleistet werde und diese zu einer hheren Kostenbelastung fhre, wird von seinen ta t - schlichen Feststellungen nicht getragen. Die Klgerin hat der entsprechenden Darstellung der Beklagten in den Instanzen ausdrcklich widersprochen, wie die Revision mit Recht geltend macht. Das Berufungsgericht ist hierauf nicht eingegangen; dem angefochtenen Urteil sind auch die Grnde, auf denen die von ihm zugrunde gelegte Feststellung einer hheren Kostenbelastung beruht, nicht zu entnehmen. Eine Rechtfertigung der unterschiedlichen Preise lût sich nach dem derzeitigen Sach - und Streitstand auch nicht daraus herleiten, daû - wie das Berufungsgericht ausgefhrt hat - die den privaten Anbietern gezahlte Verg - tung ein wirtschaftlich erfolgreiches Arbeiten ermgliche. Daû die Hhe der Vergtung hierfr genge, hat das Berufungsgericht in erster Linie aus den ihm vorliegenden Bilanzen einiger solcher Anbieter hergeleitet. Demgegenber hatte die Klgerin geltend gemacht, daû bei ihrer Bilanz einzelne Positionen, wie ein regelmûiges, angemessenes Geschftsfhrergehalt, fehlten, weil die dafr erforderlichen Mittel nicht gezahlt worden seien und eine entsprechende Ausgabe daher in die Bilanz nicht habe eingestellt werden knnen. Sie hat fe r - ner, wie die Revision mit Recht geltend macht, darauf hingewiesen, daû diesen Arbeitskrften, soweit sie mit fest angestelltem Personal arbeitet, ein kalkulat o - risches Gehalt von 72 DM bezahlt werden muû, whrend von der Beklagten - 13 - nur ein Stundensatz von 42 DM vergtet wird. Das Berufungsgericht ist dem nicht nachgegangen, so daû diese Darstellung der Klgerin im Revisionsve r - fahren zugrunde zu legen ist. Damit fehlt der Feststellung des Berufungsg e - richts auch insoweit eine hinreichend tragfhige Grundlage. Unbeschadet de s - sen kann der Umstand, daû der bewilligte Preis fr den konkreten Anbieter k o - stendeckend ist, allein auch generell eine unterschiedliche Behandlung gege n - ber anderen Anbietern, die identische Leistungen erbringen, im Hinblick auf § 20 Abs. 1 GWB n.F. nicht rechtfertigen. Es ist nicht Sache des marktbeher r - schenden Unternehmens, die Gewinnmargen seines Vertragspartners festz u - legen. Ein solcher Eingriff in die Stellung des anderen Teils ist mit den Grun d - stzen eines funktionierenden Wettbewerbs nicht zu vereinbaren. Demgemû vermag der Gedanke, daû dem anderen Teil eine hinreichende Spanne zur Verfgung gestanden habe, als solcher die Bewilligung unterschiedlicher Ve r - gtungen fr eine identische Leistung nicht zu rechtfertigen. Nicht frei von Rechtsfehlern ist auch die Annahme des Berufungsg e - richts, den Sozialstationen msse eine gewisse Übergangszeit eingerumt werden, um ihre Kostenstruktur den neuen Marktverhltnissen anzupassen. Zu Recht weist die Revision darauf hin, daû es sich bei dieser Überlegung um e i - nen wirtschaftspolitischen Gesichtspunkt handelt, fr den im Rahmen der A b - wgung nach § 20 Abs. 1 GWB n.F. grundstzlich kein Raum ist. Ob der vom Berufungsgericht angefhrte Umstand dann zu einer anderen Bewertung f h - ren kann, wenn die Beklagte zum einen fr die Versorgung der bei ihr vers i - cherten Personen auf die Untersttzung durch die Sozialstationen angewiesen ist und diese zum anderen in der vom Berufungsgericht angenommenen Übe r - gangszeit ohne eine Vergtung nicht zu erhalten sind, die ber die sonst bewi l - ligten blichen Preise hinausgeht, kann dahinstehen. Weder lût der festg e - - 14 - stellte Sachverhalt die Annahme zu, daû die Sozialstationen die gezahlten Vergtungen allein aus einem solchen Grund bentigen, noch rechtfertigt er die Feststellung, daû die Beklagte in diesem Sinne auf die Untersttzung durch die Sozialstationen angewiesen ist. Nach alledem kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand h a - ben. Sie ist daher aufzuheben und der Rechtsstreit zur weiteren Aufklrung des beiderseitigen Vorbringens zur Rechtfertigung der unterschiedlichen Pre i - se an das Berufungsgericht zurckzuverweisen. Die Zurckverweisung gibt dem Berufungsgericht zugleich Gelegenheit, der von ihm - auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung folgerichtig - offe n - gelassenen, vorrangigen Frage nachzugehen, ob die Sozialstationen und die privaten Pflegeanbieter derart bereinstimmende Leistungen erbringen, daû eine unterschiedliche Preisgestaltung fr diese Leistungen an § 20 Abs. 1 GWB n.F. gemessen werden muû. Dabei wird es zu beachten haben, daû di e - se Vergleichbarkeit allein aus der Sicht der Beklagten und der bei ihr vers i - cherten Personen zu bestimmen ist. Sie wird danach insbesondere anzune h - men sein, wenn die Pflegeleistungen der verschiedenen Anbieter nach Art, I n - halt und Verfgbarkeit ohne weiteres austauschbar sind. Gegen eine Ve r - gleichbarkeit knnten dagegen Bedenken bestehen, wenn die Beklagte und die bei ihr versicherten Personen nicht ohne weiteres auf Leistungen der jeweils anderen Anbietergruppe ausweichen knnen. Das Maû dieser Vergleichbarkeit bestimmt zugleich die Anforderungen, die an eine Rechtfertigung unterschiedl i - cher Preise - 15 - zu stellen sind. Fr verschiedenartige Leistungen muû die Beklagte auch im Hinblick auf § 20 Abs. 1 GWB n.F. keine einheitliche Vergtung zahlen; unte r - schiedliche Preise bentigen demgegenber eher eine Rechtfertigung, je st r - ker die zu vergleichenden Leistungen ausgetauscht werden knnen. Hirsch Melullis Goette Ball Bornkamm

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