KZB 35/99 - Kartellsenat
Karar Dilini Çevir:
KZB 35/99 - Kartellsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZB 35/99 vom 14. März 2000 in der Kartellverwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. März 2000 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß und die Richter Dr. Melullis, Prof. Dr. Goette, Ball und Prof. Dr. Bornkamm beschlossen: Die außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluß des Ka r - tellsenats des Kammergerichts vom 11. Dezember 1996 wird auf Kosten der Beigeladenen zu 3 verworfen. Der Wert des Gegenstandes der Beschwerde wird auf 150.000, - - DM festgesetzt. Gründe: I. Mit Beschluß vom 11. Dezember 1996 hat der Kartellsenat des Ka m - mergerichts die Beschwerde mehrerer Gesellschafter des Deutschen Lotto- und Totoblocks gegen eine Entscheidung des Bundeskartellamts zurückgewi e - sen, in der dem Deutschen Lotto- und Totoblock untersagt worden war, g e - werbliche Veranstalter von Spielgemeinschaften von der Teilnahme an seinen - 3 - Ausspielungen auszuschließen. Zu diesem Verfahren war eine Reihe von g e - werblichen Anbietern derartiger Spielgemeinschaften, unter anderem die Be i - geladene zu 3, beigeladen worden. Diesen Beigeladenen hat das Kammerg e - richt in seiner Entscheidung einen Kostenerstattungsanspruch gegen die B e - schwerdeführer zuerkannt, soweit sie an der mündlichen Verhandlung über die Beschwerde teilgenommen haben. Da diese Voraussetzung bei der Beigelad e - nen zu 3 nicht erfüllt war, hat es in ihrem Fall eine Kostenerstattungspflicht ausdrücklich abgelehnt. Gegen diese Entscheidung hat sich die Beigeladene zu 3 zunächst mit einer Gegenvorstellung gewandt. Nachdem diese ohne E r - folg geblieben war, hat sie gegen die Entscheidung des Kammergerichts a u - ßerordentliche Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, unter Aufhebung des a n - gefochtenen Beschlusses auszusprechen, daß die Beschwerdeführer in dem Verfahren Kart 1/96 des Kammergerichts im Beschwerdeverfahren auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3 zu erstatten haben. Das Kammergericht hat dieser Beschwerde nicht abgeholfen und sie antragsgemäß dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Die Gesellschafter des Deutschen Lotto- und Totoblocks sind der Beschwerde entgegengetreten. II. Die außerordentliche Beschwerde der Beigeladenen zu 3 ist unzulä s - sig. Mit ihrem Rechtsbehelf wendet sie sich gegen die Auffassung des Ka m - mergerichts, das sich zur Zuerkennung eines Kostenerstattungsanspruchs a u - ßerstande gesehen hat. Gegenstand des mit dem Rechtsbehelf geführten A n - griffs ist damit die Entscheidung des Kammergerichts zum Kostenpunkt, gegen die nach § 74 Abs. 1 GWB (§ 73 GWB a.F.) eine Beschwerde zum Bundesg e - richtshof nicht eröffnet ist (vgl. Sen.Beschl. v. 23.2.1988 - KVR 6/87, WuW/E 2478, 2479 - Coop -Wandmaker). - 4 - Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahmsweise eine außerordentliche Beschwerde gegen mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht anzugreifende Entscheidungen zuläßt, sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Ein solches Rechtsmittel ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allenfalls dann als zulässig angesehen worden, wenn die angefochtene En t - scheidung an einem Mangel leidet, der sie als greifbar gesetzwidrig erscheinen läßt (vgl. dazu BGH WuW/E 2478, 2479 - Coop-Wandmaker; siehe auch BGH, Beschl. v. 16.3.1998 - II ZB 19/97, MDR 1998, 733 = NJW 1998, 1715 und v. 22.7.1997 - XI ZB 15/97, MDR 1997, 1065 je w. m.w.N.). Voraussetzung für die Feststellung einer solchen Gesetzwidrigkeit ist, daß die Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzl i - chen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGH NJW 1998, 1715 u. MDR 1997, 1065). So liegt der Sachverhalt indessen nicht. Einen Anspruch auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten hat das Kammergericht der Beigeladenen zu 3 versagt, weil diese nicht an der mündl i - chen Verhandlung über die Beschwerde teilgenommen habe. Das entspricht in seinem Kern der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, die eine Erstattung außergerichtlicher Kosten eines Beigeladenen regelmäßig davon abhängig machen, daß dieser durch die Stellung von Anträgen im Verfahren ein eigenes, die Erstattung von Kosten des Gegners einschließendes Risiko eingegangen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.6.1995 - 4 B 126.95, NJW 1995, 2867; Beschl. v. 7.11.1993 - 1 C 8.93; Urt. v. 15.5.1997 - 3 C 16.96, Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 245; Beschl. v. 7.1 1.1995 - 7 C 71.94, Buchholz 113 § 5 InVorG Nr. 3; Urt. v. 24.7.1996 - 7 KSt 7.96, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 31). Hat - wie im vo r - liegenden Fall - eine mündliche Verhandlung stattgefunden, setzt die Ersta t - tungspflicht damit regelmäßig eine Teilnahme an dieser voraus. - 5 - Bereits diese Rechtsprechung, deren Übernahme in das kartellverwa l - tungsrechtliche Verfahren keinen Rechtsfehler erkennen läßt, schließt es aus, die vom Kammergericht vorgenommene Kostenverteilung als gesetzesfremd anzusehen. Soweit die Beschwerde darüber hinaus geltend macht, die vom Ka m - mergericht verlangte Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sei der Be i - geladenen zu 3 wegen ihrer zwischenzeitlich eingetretenen, auch auf dem kartellrechtswidrigen Verhalten der Gesellschafter des Deutschen Lotto- und Totoblocks beruhenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten unmöglich gewesen, berührt das diese Beurteilung nicht. Dieser Einwand betrifft allein die konkrete Anwendung der genannten Grundsätze im Einzelfall; soweit dem Kammerg e - richt dabei ein Rechtsirrtum unterlaufen sein sollte, führte dieser nicht zu einer greifbaren Gesetzwidrigkeit. Das von der Rechtsprechung entwickelte Instr u - ment der außerordentlichen Beschwerde aus diesem Gesichtspunkt dient nicht dazu, eine nach dem Gesetz nicht bestehende allgemeine sachliche Überpr ü - fung von Entscheidungen der Oberlandesgerichte zu eröffnen. Sein Zweck ist allein, Korrekturen bei besonders gewichtigen Verstößen gegen die Recht s - ordnung zu ermöglichen. Hierfür genügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung als solche allein nicht, so daß hier dahinstehen kann, ob dem Kammergericht mit der Vernachlässigung des Vorbringens der Beigeladenen zu 3 ein derartiger Fehler unterlaufen ist. - 6 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 GWB. Geiß Melullis Goette Ball Bornkamm

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