KZB 12/01 - Kartellsenat
Karar Dilini Çevir:
KZB 12/01 - Kartellsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZB 12/01 vom 11. Dezember 2001 in der Beschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja LDL-Behandlung GVG § 17 Abs. 1 Soweit Rechtsstreitigkeiten, für die zuvor die Gerichte der ordentlichen Gericht s - barkeit zuständig waren, durch die am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Änd e - rung der § 51 Abs. 1 SGG, § 87 Abs. 1 GWB den Sozialgerichten zugewiesen worden sind, sind davon Verfahren nicht betroffen, die bereits am 31. Dezember - 2 - 1999 bei Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit anhängig waren (Grundsatz der perpetuatio fori, Klarstellung gegenüber BGH, Beschl. v. 14.3.2000 – KZB 34/99, WuW/E DE-R 469 – Hörgeräteakustik). BGH, Beschl. v. 11. Dezember 2001 – KZB 12/01 – OLG Karlsruhe LG Mannheim - 3 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2001 durch den Prsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Rich- ter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball und Prof. Dr. Bornkamm beschlossen: Die weitere sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Juni 2001 wird auf Kosten der Beklagten zu 2 zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der weiteren sofortigen Beschwerde wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Die Klg erin ist ein pharmazeutisches Unternehmen. Sie hat ein B e - handlungsverfahren zur Vorbeugung von Herzerkrankungen, die sogenannte LDL-Eliminations-Behandlung, entwickelt. Die Beklagte zu 1 ist die für Baden- Württem berg zustndige Allgemeine Ortskrankenkasse. Sie hat mit der Beklagten zu 2, der für Südbaden zustndigen Kassenrztlichen Vereinigung, eine Verei n - barung getroffen, wonach für ambulante LDL-Eliminations-Behandlungen eine Pauschale von 1.700 DM zu zahlen ist. Mit ihrer im Jahre 1999 erhobenen, auf Art. 81 Abs. 1 EG, § 1 UWG und § 823 BGB gestützten Klage nimmt die Klgerin die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch und begehrt die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz. - 4 - Die Klgerin hat die Ansicht vertreten, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei eröffnet, da Gegenstand der Klage kartellrechtliche Unterlassung s - ansprche seien. Dagegen haben die Beklagten die Unzustndigkeit des ang e - rufenen Landgerichts gergt; insbesondere seien die ordentlichen Gerichte fr den vorliegenden Streit nicht zustndig. Die Beklagten haben sich darauf berufen, daß sie bei Abschluß der beanstandeten Vereinbarung im Rahmen der ihnen durch das öffentliche Recht zugewiesenen Aufgaben ttig geworden seien. Das Landgericht hat durch Beschluß den Rechtsweg zu den Zivilgerichten fr zulssig erklrt. Das Oberlandesgericht hat die sofortigen Beschwerden der Beklagten zurckgewiesen. II. Die weitere sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2 ist infolge ihrer Zulassung durch das Oberlandesgericht statthaft und auch im brigen zulssig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Mit Recht haben Landgericht und Oberlandesgericht fr die Frage der Rechtswegzustndigkeit auf die Rechtslage zu dem Zeitpunkt abgestellt, in dem die vorliegende Klage rechtshngig geworden ist (§ 17 Abs. 1 Satz 1 GVG). Der Grundsatz der Fortdauer der einmal begrndeten Zustndigkeit (“perpetuatio f o - ri”) gilt auch in Fllen einer nachtrglichen Vernderung der gesetzlichen Grun d - lagen. Dies entspricht nicht nur stndiger Rechtsprechung (vgl. RGZ 103, 102, 103 f.; BGH, Urt. v. 1.2.1978 ± IV ZR 142/77, NJW 1978, 949; BGHZ 114, 218, 221 f. ± Einzelkostenerstattung), sondern auch der einhelligen Auffassung im Schrifttum (vgl. nur Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 17 GVG Rdn. 1; Musielak/Wittschier, ZPO, 2. Aufl., § 17 GVG Rdn. 4; Kissel, NJW 1991, 945, 948; Piekenbrock, NJW 2000, 3476). Durch den von den Parteien angefhrten Senatsbeschluß vom - 5 - 14. Mrz 2000 (KZB 34/99, WuW/E DE -R 469 ± Hrgerteakustik) sollte dies nicht in Frage gestellt werden. 2. Nach der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Rechtslage war fr den vorliegenden Rechtsstreit die Zustndigkeit der Kartellgerichte begrndet. Die Klgerin macht mit ihrer Klage unter Berufung auf ein Urteil des Obe r - landesgerichts Dsseldorf (WuW/E DE-R 233) u.a. geltend, in der zwischen den Beklagten getroffenen Vereinbarung ber den fr die fragliche LDL-Behandlung zu zahlenden Preis liege ein nach Art. 81 Abs. 1 EG verbotenes Kartell. Da die Klgerin ± gesttzt auf diesen behaupteten Kartellverstoû ± Unterlassungs- und Schadensersatzansprche (§ 823 Abs. 2 BGB) geltend macht, handelt es sich ± ungeachtet der Rechtsnatur des zwischen den Beklagten geschlossenen Vertr a - ges ± um eine brgerlich-rechtliche Streitigkeit, genauer um eine Kartellstreits a - che i.S. von §§ 96, 87 GWB (vgl. Bornkamm in Langen/Bunte, Kartellrecht, 9. Aufl., § 87 GWB Rdn. 9 und § 96 GWB Rdn. 2). Hieran ndert nichts, daû die Klgerin fr die geltend gemachten Ansprche auch nichtkartellrechtliche A n - spruchsgrund lagen (§ 1 UWG, § 823 Abs. 1 BGB) heranzieht. Zwar sind den Sozialgerichten nach § 51 Abs. 2 Nr. 3 SGG, und zwar schon in der zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Fassung, neben den in § 51 Abs. 1 SGG bezeichneten ffentlich-rechtlichen Streitigkeiten auch brgerlich- rechtliche Streitigkeiten zugewiesen, die “in Angelegenheiten nach dem Fnften Buch Sozialgesetzbuch entstehen ... auf Grund von Entscheidungen oder Vertr - gen der Krankenkassen oder ihrer Verbnde” (vgl. BGH, Beschl. v. 5.6.1997 ± I ZB 26/96, WRP 1997, 1199 ± Hilfsmittellieferungsvertrag). § 87 Abs. 1 GWB enthlt jedoch fr brgerlich-rechtliche Kartellstreitigkeiten eine spezielle Recht s - wegzuweisung, die bis zur entsprechenden Änderung des § 51 Abs. 2 SGG und - 6 - des § 87 Abs. 1 GWB durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Kranke n - versicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesund heits re formgesetz 2000) vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) auch der Zuweisung brgerlich-rechtlicher Streiti g - keiten an die Sozialgerichte vorging (BGHZ 114, 218, 224 ff . ± Einzelkostene r - stattung). 3. Im Streitfall war daher zum Zeitpunkt der Klageerhebung der Rechtsweg zu den Kartellgerichten erffnet. Bei dieser Rechtswegzuweisung verbleibt es trotz der inzwischen eingetretenen Gesetzesnderung. Auch in anderen Fllen ist der Senat davon ausgegangen, daû fr kartellrechtliche Streitigkeiten nach § 87 GWB (ggf. i.V. mit § 96 GWB) in der bis Ende 1999 geltenden Fassung au s - schlieûlich die Zustndigkeit der Kartellgerichte begrndet war und daû die ei n - mal begrndete Rechtswegzustndigkeit durch eine Gesetzesnderung nicht b e - rhrt wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 3.7.2001 ± KZR 31/99, WuW/E DE -R 747 ± Festbetrge). III. Danach ist die weitere sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2 mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurckzuweisen. - 7 - Den Wert der weiteren sofortigen Beschwerde hat der Senat ± ebenso wie das Beschwerdegericht ± auf ein Viertel des Wertes der Hauptsache festgesetzt (BGH, Beschl. v. 19.12.1996 ± III ZB 105/96, NJW 1998, 909, 910; Beschl. v. 30.9.1999 ± V ZB 24/99 , NJW 1999, 3785). Hirsch Melullis Goette Ball Bornkamm

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