I ZR 91/99 - I. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
I ZR 91/99 - I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 91/99 Verkündet am: 18. Oktober 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Rücktrittsfrist BGB § 242 Cc Für Gestaltungsrechte gilt kein allgemeiner Grundsatz, daß eine Verwirkung bereits nach einem kurzen Zeitablauf eintritt. Treu und Glauben können es a l - lerdings verlangen, daß der Berechtigte im Interesse der anderen Vertrag s - partei alsbald Klarheit darüber schafft, ob er beabsichtigt, sein Gestaltung s - recht auszuüben, und damit nicht länger zögert als notwendig. Bei der Frage der Verwirkung eines Rücktrittsrechts, für dessen Ausübung keine Frist verei n - bart ist, kann zu berücksichtigen sein, daß sich der Berechtigte durch Fristse t - zung nach § 355 BGB selbst vergewissern kann, ob er noch mit der Erklärung des Rücktritts rechnen muß. BGH, Urt. v. 18. Oktober 2001 - I ZR 91/99 - OLG München LG München I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 18. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Er d - mann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Schaffert fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mnchen vom 28. Januar 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht z u - rckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte rumte in einem Lizenzvertrag vom 26. August/12. Septem- ber 1994 der Klgerin das Recht ein, das Fotomaterial, die Drehbcher und die Synchronfassungen der geplanten Fernsehserie "Die Bibel - Das Alte Test a - ment" fr eine Buchreihe zu verwenden. Nach dem Vertrag hatte die Klgerin eine Garantiesumme von 1,5 Mio. DM zu zahlen, von der (zuzglich Mehrwer t - steuer) 500.000 DM bei Unterzeichnung des Vertrages durch die Klgerin, je 350.000 DM am 30. Juni 1995 und 30. Juni 1996 sowie 300.000 DM am - 3 - 30. Juni 1997 zu entrichten waren. In den Besonderen Vertragsbedingungen des Lizenzvertrages ist (unter Nr. 1) bestimmt: "Teilt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer nicht binnen 12 Monaten nach Abschluû dieses Vertrages mit, daû die TV-Produktion zur Ausstrahlung in Deutschland durch einen hier ansssigen Vollpr o - grammsender erworben wurde, so kann der Lizenznehmer von di e - sem Vertrag zurcktreten. Im Falle des Rcktritts zahlt der Lizen z - geber geleistete Lizenzvergtungen an den Lizenznehmer zurck; weitergehende Ansprche sind beiderseits ausgeschlossen." Federfhrende Koproduzentin der geplanten 21 Episoden der Fernse h - serie war die T. -Film GmbH & Co. Diese vergab die Senderechte an zehn Folgen der Fernsehserie mit Vertrag vom 30. November 1995 und die Sende- rechte an elf weiteren Folgen mit Vertrag vom 22. August 1997 an die DEGETO Film GmbH. Von der vereinbarten Garantiesumme bezahlte die Kl - gerin an die Beklagte insgesamt 1,2 Mio. DM. Mit Schreiben vom 17. Dezember 1996 erklrte die Klgerin gegenber der Beklagten den Rcktritt von dem L i - zenzvertrag vom 26. August/12. September 1994. Mit ihrer Klage verlangt die Klgerin die Rckzahlung der von ihr als G a - rantiesumme gezahlten Lizenzvergtungen. Sie hat vorgetragen, sie sei nach der vereinbarten Rcktrittsklausel zum Rcktritt berechtigt gewesen, weil die Fernsehproduktion - was unstreitig ist - nicht binnen zwlf Monaten nach A b - schluû des Lizenzvertrages an einen inlndischen Vollprogrammsender zur Ausstrahlung in Deutschland veruûert worden sei. Die Klgerin habe zwar die eingerumten Rechte fr die Herstellung und den Vertrieb verschiedener B - cher mit den Titeln "Abraham", "Schpfung", "Jakob", "Josef" und "Moses" g e - nutzt, ihre Kosten htten jedoch die Erlse aus dem Bcherverkauf bersti e - gen. - 4 - Die Klgerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 1,2 Mio. DM nebst Zinsen in Hhe von 10 % seit dem 17. Mrz 1997 zu verurteilen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat Widerklage erh o - ben mit dem Antrag, die Klgerin zur Zahlung von 321.000 DM nebst 5 % Zi n - sen seit dem 27. Dezember 1997 zu verurteilen. Die Beklagte hat in erster Linie vorgetragen, das vereinbarte Rcktritt s - recht sei bereits vor dessen Ausbung durch die Klgerin - mit dem Abschluû des Vertrages zwischen der T. -Film GmbH & Co. und der DEGETO Film GmbH vom 30. November 1995 - entfallen. Zumindest sei das Rcktrittsrecht verwirkt, weil die Parteien nach dem 12. September 1995 ihre vertraglichen Beziehungen fortgesetzt htten, ohne daû sich die Klgerin ein Rcktrittsrecht vorbehalten habe. Die Klgerin habe von den ihr eingerumten Nutzungsrec h - ten Gebrauch gemacht und die am 30. Juni 1996 fllige Rate der Garanti e - summe ohne Vorbehalt bezahlt. Da der Rcktritt der Klgerin den Lizenzve r - trag nicht beendet habe, sei diese verpflichtet, den noch ausstehenden Teilb e - trag der Garantiesumme zu bezahlen. Das Landgericht hat der Klage in Hhe von 1.112.513,07 DM (1,2 Mio. DM abzglich 87.486,93 DM Lizenzgebhr fr verkaufte Bcher) nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 17. Mrz 1997 stattgegeben und sie im b - rigen - ebenso wie die Widerklage - abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landg e - richtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage hat - 5 - es die Klgerin verurteilt, an die Beklagte 321.000 DM nebst 5 % Zinsen hie r - aus seit dem 27. Dezember 1997 zu bezahlen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klgerin mit ihrer Revision, deren Zurckweisung die Beklagte beantragt. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat ausgefhrt, die Klgerin sei nicht berechtigt, die Rckzahlung ihrer als Garantiesumme gezahlten Lizenzvergtungen zu verlangen, weil sie nicht wirksam von dem Lizenzvertrag vom 26. August/ 12. September 1994 zur ckgetreten sei. Die Klgerin sei unstreitig nach dem 12. September 1995 zunchst b e - fugt gewesen, von dem Lizenzvertrag zurckzutreten. Der erst mit Schreiben vom 17. Dezember 1996 erklrte Rcktritt sei jedoch unwirksam gewesen. Die Parteien htten zwar keine Frist fr die Ausbung des Rcktritts vereinbart, dem Vertrag sei aber zu entnehmen, daû das Rcktrittsrecht nur zeitnah zur Entstehung des Rcktrittsrechts habe ausgebt werden knnen. Die Parteien htten vereinbart, daû im Fall des Rcktritts nur die entrichteten Lizenzverg - tungen zurckzuzahlen seien und weitergehende Ansprche beiderseits au s - geschlossen sein sollten. Die Klgerin habe somit das Recht gehabt, sich von dem Lizenzvertrag zu lsen, wenn die Fernsehrechte an der Serie nicht wie vorgesehen binnen eines Jahres verkauft worden seien; sie habe sich jedoch nach einem Jahr entscheiden mssen. Bei einer anderen Auslegung des Ve r - trages wre es der Klgerin dagegen theoretisch mglich gewesen, in Au s - - 6 - wertung der eingerumten Nutzungsrechte riesige Umstze und Gewinne zu machen, dann aber, falls die Fernsehrechte nicht, nicht rechtzeitig oder nur teilweise verkauft worden seien, irgendwann zurckzutreten und die gezahlten Lizenzvergtungen vollstndig zurckzuverlangen. Der erst ber 15 Monate nach Entstehung des Rcktrittsrechts erklrte Rcktritt sei nicht - wie erforde r - lich - zeitnah ausgesprochen worden. Unter den gegebenen Umstnden sei das Rcktrittsrecht zumindest verwirkt. Die Klgerin habe nach Ablauf der Jahresfrist am 12. September 1995 die am 30. Juni 1996 fllige Rate der Garantiesumme vorbehaltlos gezahlt und vor der Flligkeit der letzten Rate - ein Jahr spter - mit Schreiben vom 24. Juni 1996 noch eine verbesserte Qualitt des ihr zu liefernden Materials gefordert. Sie habe damit zu erkennen gegeben, daû sie ihr Rcktrittsrecht nicht ausben werde. Von der Beklagten habe nicht erwartet werden knnen, selbst eine Kl - rung herbeizufhren, ob die Klgerin ihr Rcktrittsrecht ausben wolle, da sie im Fall eines Rcktritts leer ausgehen sollte. Da der Lizenzvertrag somit fortbestehe, sei die Klgerin auf die Wide r - klage antragsgemû zur Zahlung der letzten Rate der Garantiesumme zu ve r - urteilen. II. Diese Beurteilung hlt den Revisionsangriffen nicht stand. Diese f h - ren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausg e - gangen, daû das im Lizenzvertrag vom 26. August/12. September 1994 verei n - barte Rcktrittsrecht am 12. September 19 95 entstanden ist, weil nicht - wie - 7 - vorgesehen - binnen eines Jahres nach Vertragsschluû ein Vertrag mit einem inlndischen Vollprogrammsender ber die Rechte zur Ausstrahlung der g e - samten Fernsehserie in Deutschland zustande gekommen ist. Diese Beurte i - lung steht im Einklang mit dem klaren Wortlaut der vereinbarten Rcktrittskla u - sel und wird von der Revisionserwiderung auch nicht angegriffen. 2. Die Ausbung des vertraglichen Rcktrittsrechts war nach dem L i - zenzvertrag der Parteien nicht fristgebunden; dieses Gestaltungsrecht konnte lediglich verwirkt werden. Die Auslegung des Berufungsgerichts, das Rcktritt s - recht habe nach seiner Entstehung zeitnah ausgebt werden mssen, ist rechtsfehlerhaft. Sie ist fr das Revisionsgericht nicht bindend, weil sie weder im Wortlaut des Vertrages noch in dem tatschlichen Vorbringen der Parteien eine Sttze findet (vgl. dazu BGH, Urt. v. 27.6.2001 - VIII ZR 329/99, WM 2001, 1623, 1625 = ZIP 2001, 1536). Die Revision weist zu Recht darauf hin, daû sich die Beklagte nicht damit verteidigt hat, das Rcktrittsrecht sei nach dem Vertrag mangels zeitnaher Ausbung erloschen. Das Vorbringen der B e - klagten ging vielmehr dahin, das Rcktrittsrecht sei nicht entstanden, weil ein Sendevertrag mit der DEGETO Film GmbH - wenn auch zunchst nur ber zehn Folgen der Fernsehserie - geschlossen worden sei, oder - sollte es en t - standen sein - jedenfalls verwirkt sei. Die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts verletzt im brigen im Hinblick auf den unstreitigen Sachverhalt das Gebot der mglichst nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 131, 136, 138; 146, 280, 284; BGH, Urt. v. 5.3.1998 - I ZR 250/95, GRUR 1998, 673, 676 - Popmusikpro duzenten, m.w.N.). Das Vorhaben, Episoden des Alten Test a - ments fr das Fernsehen zu verfilmen, hatte einen auûergewhnlichen U m - fang. Es sollten 21 Folgen (mit je 90 Minuten Spielzeit) gedreht werden; die - 8 - Produktion - mit einem veranschlagten Aufwand von 200 Mio. DM - muûte sich dementsprechend ber mehrere Jahre hinziehen. Die Parteien gingen weite r - hin unstreitig davon aus, daû die Senderechte an der Serie nicht "durch einen einzigen Vertrag" vermarktet werden knnten. Die Klgerin konnte die gepla n - ten Bcher zur Fernsehserie nur dann erfolgreich absetzen, wenn die Serie auch tatschlich durch einen inlndischen Vollprogrammsender ausgestrahlt wurde, muûte aber die Bcher rechtzeitig vorbereiten, wenn sie diese parallel zu den Fernsehausstrahlungen der Serie vertreiben wollte. Sie konnte mit ihren Vorbereitungen nicht warten, bis die Senderechte vergeben waren, zumal nach dem Lizenzvertrag der Parteien dafr nur eine Frist von einem Jahr vorges e - hen war. Bei dieser Sachlage war fr die Parteien offensichtlich, daû beide Seiten nach Abschluû des Vertrages wegen ihrer Aufwendungen fr das Pr o - jekt ein Interesse hatten, dieses nach Mglichkeit zum Erfolg zu fhren, selbst wenn sich bei der Vermarktung der Senderechte zunchst Schwierigkeiten e r - geben sollten. Es wre deshalb mit der Interessenlage beider Parteien nicht vereinbar gewesen, die Klgerin bei Entstehen des Rcktrittsrechts zu zwi n - gen, zeitnah eine Entscheidung ber dessen Ausbung zu treffen. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Vertragsausl e - gung des Berufungsgerichts auch nicht als Ergebnis einer ergnzenden Ve r - trags auslegung haltbar. Eine ergnzende Vertragsauslegung ist nur zulssig, wenn eine Lcke im Vertrag festzustellen ist (vgl. BGH, Urt. v. 1.7.1999 - I ZR 181/96, NJW 2001, 600, 602 m.w.N.). Dies ist jedoch nach dem Vorbri n - gen beider Par teien in den Tatsachenins tanzen nicht der Fall. Eine ergnzende Vertragsausle gung wre zudem nur in der Weise mglich, daû zu ermitteln w - re, was die Parteien im Fall des Erkennens einer Regelungslcke bei einer a n - gemessenen Abwgung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart htten (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1997 - V ZR 250/96, - 9 - NJW 1998, 1219 f. m.w.N.). Eine Auslegung der Voraussetzungen fr das Rcktrittsrecht der Klgerin, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, widersprche aber - wie d argelegt - der bei Vertragsschluû gegebenen Intere s - senlage beider Parteien. Die Interessen der Beklagten waren vielmehr ausre i - chend dadurch gewahrt, daû diese nach § 355 BGB befugt war, fr die Au s - bung des Rcktrittsrechts gegebenenfalls eine Frist zu setzen, nach deren Ablauf das Recht erloschen wre. Zudem waren die Interessen der Beklagten dadurch geschtzt, daû die Ausbung des Rcktrittsrechts in jedem Fall dem Grundsatz von Treu und Glauben unterstand und deshalb gegebenenfalls ve r - wirkt werden konnte. 3. Die Hilfsbegrndung des Berufungsgerichts, das Rcktrittsrecht der Klgerin sei zumindest verwirkt, hlt den Angriffen der Revision ebenfalls nicht stand. Die Entscheidung ber die Frage der Verwirkung ist zwar grundstzlich dem Tatrichter vorbehalten, der den ihm dazu vorgetragenen Sachverhalt e i - genverantwortlich zu wrdigen hat. Das Revisionsgericht hat aber nachzupr - fen, ob der Tatrichter alle erheblichen Gesichtspunkte bercksichtigt hat und die Bewertung dieser Gesichtspunkte von den getroffenen tatschlichen Fes t - stellungen getragen wird (BGHZ 146, 217, 223 - Temperaturwchter, m.w.N.). Dabei erweist sich die Beurteilung des Berufungsgerichts als rechtsfehlerhaft. a) Der Verwirkungseinwand ist ein Anwendungsfall des allgemeinen Einwands aus Treu und Glauben (§ 242 BGB). Ein Recht ist verwirkt, wenn sich ein Schuldner ber einen gewissen Zeitraum hin wegen der Unttigkeit seines Glubigers bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die versptete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstût (BGHZ 146, 217, 220 - Temperaturwchter, m.w.N.). Das Verstreichen eines - 10 - lngeren Zeitraums kann allein die Verwirkung von Rechten nicht begrnden (vgl. BGH, Urt. v. 27.3.2001 - VI ZR 12/00, NJW 2001, 2535, 2537 m.w.N.). Fr Gestaltungsrechte gilt - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - kein allgemeiner Grundsatz, daû eine Verwirkung bereits nach einem kurzen Zeitablauf eintritt. Treu und Glauben knnen es allerdings bei Gestaltung s - rechten verlangen, daû der Berechtigte im Interesse der anderen Vertragspa r - tei alsbald Klarheit darber schafft, ob er beabsichtigt, seine Rechte ausz u - ben, und damit nicht lnger zgert als notwendig (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.1969 - III ZR 198/65, WM 1969, 721, 723). Entscheidend sind aber letztlich immer die Umstnde des Einzelfalls (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.1996 - VIII ZR 99/94, NJW-RR 1996, 949, 950; Mnch Komm/Roth, BGB, 4. Aufl., § 242 Rdn. 471). b) Die Revision rgt danach mit Erfolg, daû die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Annahme einer Verwirkung des Rcktrittsrechts nicht rechtfertigen. Das Berufungsgericht hat nur unzureichende Feststellu n - gen dazu getroffen, ob die Beklagte darauf vertrauen durfte, daû das Rc k - trittsrecht nicht mehr geltend gemacht werde, und keine Tatsachen festgestellt, aus denen sich ergeben knnte, daû sie sich darauf eingerichtet hat. Die Pr - fung des Parteivorbringens zur Frage der Verwirkung, die dem Senat als Rev i - sionsgericht verwehrt ist, wird deshalb im erneuten Berufungsverfahren nac h - zuholen sein. Im vorliegenden Fall spricht gegen die Annahme, das Rcktrittsrecht h a - be, um seine Verwirkung zu vermeiden, binnen kurzer Frist ausgebt werden mssen, bereits der Umstand, daû sich die Beklagte selbst - notfalls durch Fristsetzung nach § 355 BGB - Sicherheit darber verschaffen konnte, ob sie noch mit der Ausbung des Rcktrittsrechts rechnen muûte. Gegen die A n - nahme, die Beklagte habe auf die Nichtausbung des Rcktrittsrechts vertra u - - 11 - en drfen, spricht weiter der Zweck des Lizenzvertrages. Dieser sollte es der Klgerin ermglichen, "Bcher zur Fernsehserie" auf den Markt zu bringen. Es lag daher nicht der bliche Fall der Vergabe einer Unterlizenz vor, in dem das Vermarktungsrisiko ganz bei dem Lizenznehmer liegt, weil dieser es auch selbst in der Hand hat, sein Nutzungsrecht so gut wie mglich auszuwerten. Der wirtschaftliche Erfolg der Klgerin war vielmehr, wie auch in der vertragl i - chen Regelung des Rcktrittsrechts zum Ausdruck gekommen ist, davon a b - hngig, daû die Fernsehserie im Inland durch einen Vollprogrammsender au s - gestrahlt wird. Die Klgerin konnte sich zudem nicht ohne Verlust durch Rc k - tritt von dem Lizenzvertrag lsen, weil sie, um die erworbenen Nutzungsrechte im Zusammenhang mit der Ausstrahlung der Serie auswerten zu knnen, rechtzeitig Vorbereitungen treffen muûte und die dazu erforderlichen Aufwe n - dungen bei einem Rcktritt verloren htte. Nachdem es der T. -Film GmbH & Co. gelungen war, durch Vertrag vom 30. November 1995 die Senderechte wenigstens an zehn Folgen der Fernsehserie zu vergeben, hatte die Klgerin danach - auch fr die Beklagte offensichtlich - gute Grnde, mit der Entscheidung ber die Ausbung ihres am 12. September 1995 entstandenen Rcktrittsrechts noch zuzuwarten. Der B e - klagten war jedoch bekannt, daû der Erfolg des Lizenzvertrages unverndert davon abhing, daû die Serie vollstndig von einem Vollprogrammsender au s - gestrahlt wird und die Klgerin deshalb nach wie vor ein erhebliches Interesse hatte, das ihr vertraglich eingerumte Rcktrittsrecht ausben zu knnen, falls dies nicht erreicht werden konnte. Ein anderer Lizenznehmer wre bei der g e - gebenen Sachlage ohnehin kaum zu finden gewesen, weil auch der wirtschaf t - liche Erfolg jedes anderen Lizenznehmers von der Vergabe der Senderechte an einen Vollprogrammsender abhngig sein muûte. Bei dieser Sachlage konnte das Zuwarten der Klgerin bei der Beklagten kaum ein Vertrauen darauf - 12 - begrnden, das Rcktrittsrecht werde auch dann nicht mehr ausgebt werden, wenn es nicht gelinge, die Fernsehrechte an den restlichen elf Folgen der S e - rie zu vergeben. - 13 - III. Auf die Revision der Klgerin war danach das Berufungsurteil aufz u - heben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurckzuverweisen. Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck Bornkamm Schaffert

Full & Egal Universal Law Academy