I ZR 44/99 - I. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
I ZR 44/99 - I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 44/99 Verkündet am: 13. Dezember 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Musikfragmente UrhG § 36 Abs. 1; BGB § 242 Be a) Der Urheber, der sich darüber im unklaren ist, ob ihm nach § 36 Abs. 1 UrhG ein Anspruch auf Anpassung der vertraglich vereinbarten Vergütung zusteht, kann – wenn greifbare Anhaltspunkte für einen solchen Anspruch vorliegen – vom Nutzungsberechtigten Auskunft über den Umfang der Verwertung und die erzielten Verkaufspreise verlangen. b) Auch eine branchenübliche Vergütung kann im Sinne von § 36 Abs. 1 UrhG in einem groben Mißverhältnis zu den Erträgnissen aus der Nutzung des Werkes stehen. BGH, Urt. v. 13. Dezember 2001 – I ZR 44/99 – OLG Schleswig LG Itzehoe - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndlich e Verhan d - lung vom 13. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaf fert fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 17. Dezember 1998 unter Zurckweisung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, dem Klger Au s - kunft ber die Ertrge aus dem Verkauf von Hörspielkassetten zu g e - ben, und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Auf die Berufung des Klgers wird das Urteil der 7. Zivil kam- mer des Landgerichts Itzehoe vom 15. August 1997 teilweise abgendert: Die Beklagte wird verurteilt, dem Klger darber Auskunft zu geben, wie sie die 152 Kompositionen des Klgers, die in der Anlage A 1 (GA 6 bis 21) bezeichnet und auf den beiden als Anlage A 2 vorgelegten Musikkassetten (Hlle GA 22) hörbar sind, verwertet hat, insbesondere unter Bezeichnung der einzelnen Hörspielproduktionen, ihrer jeweiligen ve r - kauften Gesamtauflage und ihrer jeweiligen Herstellerabg a - bepreise. Im brigen wird der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurckverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbeha l - ten. - 3 - Von den Kosten der Revision hat der Klger 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger ± damals Student der Musik ± rumte der Rechtsvorgngerin der Beklagten (im folgenden einheitlich: Beklagte) zwischen 1988 und 1990 Nu t - zungsrechte an 152 Musikkompositionen ein. Es handelt sich dabei um kurze, kaum lnger als eine Minute dauernde Stcke ± von den Parteien als Musikfra g - mente bezeichnet ±, die die Beklagte als Hintergrund- und Begleitmusik fr Ki n - derhrspiele verwendete und verwendet. Die Beklagte verfgt ber ein sog e - nanntes Masterband mit den vom Klger komponierten und selbst elektronisch produzierten Stcken, auf das sie laufend fr die Produktion der Hrspiele z u - rckgreift. Sie entlohnte den Klger fr jede Komposition pauschal mit 50 DM; ferner erhielt der Klger pro Titel 250 DM fr die Produktion. Die Einrumung des Nutzungsrechts wurde jeweils in einem schriftlichen “Bearbeiter-Vertrag” festg e - halten. Dort hieû es: § 1 Der Bearbeiter bertrgt (der Beklagten) rumlich unbeschrnkt das au s - schlieûliche Recht fr die mechanische Vervielfltigung, ... Verbreitung und Ver f - fentlichung auf Tontrgern aller Art. ... § 2 (Die Beklagte) ist berechtigt, die eingespielten Aufnahmen der Werke zu jedem beliebigen Zeitpunkt und auf jedem Etikett zu verffentlichen sowie die Aufnahme an ihre Vertragspartner mit dem Recht der Verffentlichung auf Tontrgern zu bertr a - gen. § 3 Nach Ablauf von einem Jahr seit der Verffentlichung der Werke auf Tontr - gern wird die Exklusivitt an den ... Werken aufgehoben. ... - 4 - Ein einfaches Nutzungsrecht fr (die Beklagte) bleibt weiterhin bestehen. § 4 Der Bearbeiter besttigt, daû er weder der GEMA noch einer anderen Verwe r - tungsgesellschaft angehrt. ... Als Verwendungszweck der Kompositionen finden sich in den Vertrgen unterschiedliche Eintragungen, etwa “10 Titel fr Kinder Archiv (Beklagte) Ko m - position”; teilweise sind auch die Hrspielproduktionen angegeben, fr die die j e - weiligen Kompositionen bestimmt waren, etwa “TKKG Folgen 64-66”. In einem Fall findet sich in dem Vertrag noch der Zusatz, daû die Kompositionen in das A r - chiv der Beklagten bergehen und beliebig fr alle Produktionen verwendet we r - den drfen. Die unter dem Label “Europa” auf Musikkassette erscheinenden Hrspiele wurden in hohen Auflagen vertrieben. Nach den Angaben des Klgers erreichten die Hrspiele Ende der achtziger Jahre eine Auflage von bis zu 250.000 Stck; heute liegen die Auflagen noch bei 15.000 bis 25.000 Stck. Einzelne Kassetten enthalten bis zu fnfzehn Kompositionen des Klgers. Der Klger erfuhr von dem Umfang der Nutzung seiner Werke erst im Juni 1996. Der Klger hat behauptet, er sei bei Abschluû der Vertrge wirtschaftlich unerfahren und auf das von der Beklagten angebotene Entgelt angewiesen g e - wesen. Er sei davon ausgegangen, daû seine Kompositionen nur gelegentlich genutzt und nur in geringer Auflage fr Hrspiele verwertet wrden. Er hat die Ansicht vertreten, daû das ihm gezahlte Pauschalhonorar gemessen an dem, was fr derartige Kassetten bei Nutzung des GEMA-Repertoires gezahlt werden m s - se, unverhltnismûig niedrig sei. - 5 - Mit seiner Klage begehrt der Klger im Wege der Stufenklage Auskunft, Einwilligung in die Vertragsanpassung und Zahlung, wobei er einstweilen nur die ersten beiden Antrge verlesen hat. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, dem Kl - ger sei bekannt gewesen, daû das Tonstudio der Beklagten, dem er seine Ko m - positionen zur Verfgung gestellt habe, ausschlieûlich mit der Produktion von Hrspielen befaût gewesen sei, die unter dem Label ªEuropaº erschienen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage mit der ersten Stufe durch Teilurteil stattgegeben und die Beklagte ± unter Zurckverweisung der noch nicht entscheidungsreifen Teile der Stufenklage an das Landgericht ± antragsgemû verurteilt, dem Klger darber Auskunft zu geben, wie sie die (im einzelnen bezeichneten und in hrbarer Form vorgelegten) 152 Kompositionen des Klgers in den letzten zehn Jahren vor dem Tag der Zustellung der Klage verwertet hat, insbesondere unter B e - zeichnung der einzelnen Vervielfltigungsstcke, ihrer Gesamtauflage, ihrer Ve r - kaufspreise sowie der Ertrge aus dem Verkauf. Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Der Klger beantragt, die Revision zurckzuweisen. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat einen Auskunftsanspruch des Klgers zur Vorbereitung eines auf Vertragsanpassung und Zahlung gerichteten Anspruchs aus § 36 UrhG bejaht und zur Begrndung ausgefhrt: - 6 - Der Urheber knne von seinem Vertragspartner zur Vorbereitung eines A n - spruchs aus § 36 UrhG Auskunft ber die bereits erzielten Ertrgnisse aus der Nutzung des Werkes, ber die bisherigen Aufwendungen sowie weitere fr die Geltendmachung eines Anpassungsbegehrens erforderliche Einzelumstnde verlangen. Dafr brauche er noch nicht alle Voraussetzungen des Haupta n - spruchs darzulegen, vielmehr sei es ausreichend, daû er greifbare Anhaltspunkte fr das Vorliegen des Hauptanspruchs vortrage. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall gegeben. Zwar habe der Klger in Anbetracht der groûen Zahl der abgenommenen Kompositionen davon ausgehen mssen, daû die Beklagte einen groûen Bedarf an derartigen kurzen Melodien gehabt habe und seine Kompositionen auch in e r - heblichem Umfang verwenden wrde. Die Vertragslage, nach der die Beklagte zur umfangreichen Nutzung berechtigt gewesen sei, stehe aber einem Anpassung s - anspruch nicht entgegen. Wie intensiv die Beklagte die Kompositionen habe nu t - zen wollen, lasse sich den Vertrgen nicht entnehmen und sei mglicherweise damals auch der Beklagten noch nicht klar gewesen. Immerhin verwende die B e - klagte die Kompositionen des Klgers bis heute, wobei es immer noch um eine Auflagenstrke von bis zu 25.000 Stck gehe. Auch wenn der Klger in den Br o - rumen der Beklagten die Beweise frherer Verkaufserfolge ± insbesondere die ªGoldenen Schallplattenº, mit denen die Beklagte ausgezeichnet worden sei ± wahrgenommen habe, habe kein Anlaû zu der Annahme bestanden, daû seine Musik laufend immer wieder verwendet werden wrde. Im brigen drfe nicht ausschlieûlich auf die Vorstellungen der Parteien bei Vertragsschluû abgestellt werden. Denn der Anpassungsanspruch des § 36 UrhG bestehe ± entsprechend seinem Zweck, den unerfahrenen oder abhngigen Urheber zu schtzen ± selbst dann, wenn das grobe Miûverhltnis als mehr oder weniger wahrscheinlich vo r - auszusehen gewesen sei. - 7 - Ein Anpassungsanspruch sei auch dann nicht ausgeschlossen, wenn es branchenblich sei, untergeordnete Beitrge mit einem Pauschalhonorar abz u - gelten. Denn von einem untergeordneten Beitrag knne hier nicht ausgegangen werden; die Musik trage nicht unwesentlich zu dem Gesamtwerk einer Hrspie l - produktion bei. Im brigen habe die Beklagte nicht hinreichend zu einer entspr e - chenden Branchenbung vorgetragen. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben teilweise Erfolg. Sie fhren dazu, daû die Klage mit einem Teil des im Wege der Stufenklage geltend gemachten Auskunftsantrags ± soweit die Beklagte dem Kl - ger Auskunft ber die Ertrge aus dem Verkauf von Hrspielkassetten erteilen soll ± als derzeit unbegrndet abgewiesen wird. Die weitergehende Revision ist dagegen nicht begrndet. 1. Das Berufungsgericht ist ohne weiteres davon ausgegangen, daû der Klger fr die in Rede stehenden Kompositionen Urheberrechtsschutz genieût. Dies lût keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision nicht b e - anstandet. 2. Mit Recht hat das Berufungsgericht einen Auskunftsanspruch des Kl - gers gegen die Beklagte bejaht. Dieser Anspruch umfaût jedoch zumindest de r - zeit noch nicht die Auskunft ber die von der Beklagten im einzelnen erwirtscha f - teten Ertrge. a) Fr die Gewhrung des in Rede stehenden Auskunftsanspruchs muû ± wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat ± nicht bereits feststehen, daû dem Klger ein Anspruch nach § 36 Abs. 1 UrhG auf Einwilligung in eine Vertragsanpassung zusteht. Vielmehr kann der Urheber grundstzlich immer - 8 - dann, wenn aufgrund nachprfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte fr einen so l - chen Anspruch bestehen, Auskunft und gegebenenfalls Rechnungslegung ve r - langen, um im einzelnen die weiteren Voraussetzungen dieses Anspruchs ermi t - teln und die zu zahlende Vergtung berechnen zu knnen (vgl. OLG Nrnberg Schulze RzU OLGZ 130 S. 6 mit Anm. Gerstenberg; OLG Nrnberg ZUM-RD 1999, 126, 128; Schricker/Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., § 36 UrhG Rdn. 14; v. Gamm, UrhG, § 36 Rdn. 10; Hertin in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 36 UrhG Rdn. 10; Hagen, Der Bestsellerparagraph im Urheberrecht, 1990, S. 155 f.; ferner OLG Hamm NJW-RR 1990, 1148 und dazu Spautz in M h - ring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl., § 36 Rdn. 22). Eine solche Auskunftspflicht besteht in jedem Rechtsverhltnis, und zwar immer dann, wenn der Berechtigte entschul d - barerweise ber Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen, der Ve r - pflichtete hingegen in der Lage ist, unschwer solche Ausknfte zu erteilen (RGZ 158, 377, 379; BGHZ 10, 385, 387; BGH, Urt. v. 7.12.1979 ± I ZR 157/77, GRUR 1980, 227, 232 ± Monumenta Germaniae Historica; BGHZ 95, 274, 278 f. ± GEMA-Ver mu tung I). Allerdings ergeben sich aus der Natur des Auskunftsbegehrens als eines aus Treu und Glauben abgeleiteten Anspruchs auch Grenzen der Auskunft s - pflicht. Sie scheidet nicht nur dann aus, wenn auf seiten des Berechtigten die g e - forderten Angaben zur Erreichung des Vertragszweckes nicht unbedingt erforde r - lich sind, sondern setzt auch auf seiten des Verpflichteten voraus, daû er dem Auskunftsverlangen ohne unzumutbaren Aufwand und ohne Beeintrchtigung b e - rechtigter Interessen nachkommen kann (vgl. BGHZ 10, 385, 387). b) Soweit der Klger Auskunft ber den Umfang der Verwertung seiner Kompositionen in den Hrspielproduktionen der Beklagten sowie ber die Ve r - kaufspreise verlangt, liegen diese Voraussetzungen vor. - 9 - aa) Hat der Urheber fr die Nutzung seiner Werke wie im Streitfall ein Pa u - schalhonorar vereinbart, ist ihm der Verwerter an sich keine Rechenschaft da r - ber schuldig, in welchem Umfang er das Werk nutzt (vgl. zum Verlagsvertrag Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl., § 5 VerlagsG Rdn. 15). Andererseits handelt es sich hierbei ± jedenfalls ist Gegenteiliges im Streitfall nicht ersichtlich ± um Info r - mationen, die aus der Sicht des Verwerters verhltnismûig einfach zu bescha f - fen sind und an denen kein besonderes Geheimhaltungsinteresse besteht. Im Streitfall gilt dies zunchst einmal fr die Frage, bei welchen Hrspielprodukti o - nen berhaupt Kompositionen des Klgers zum Einsatz gekommen sind. Es gilt aber auch fr das Auskunftsverlangen hinsichtlich der verkauften Auflage der j e - weiligen Produktionen sowie der entsprechenden Verkaufspreise. bb) Soweit es um diese Ausknfte geht, liegen greifbare Anhaltspunkte dafr vor, daû dem Klger ein Anspruch aus § 36 Abs. 1 UrhG zusteht. (1) Es ist hinreichend wahrscheinlich, daû das dem Klger fr die uneing e - schrnkte Nutzung gewhrte Honorar in Hhe von 50 DM pro Komposition in e i - nem groben Miûverhltnis zu den Ertrgnissen steht, die die Beklagte aus der Nutzung der Werke des Klgers hat ziehen knnen. Allerdings bleibt § 36 UrhG in den Fllen unanwendbar, in denen ein unte r - geordneter Beitrag durch ein branchenbliches Pauschalhonorar abgegolten wo r - den ist (BGHZ 137, 387, 396 f. ± Comic-Übersetzungen I; BGH, Urt. v. 20.3.1986 ± I ZR 179/83 , GRUR 1986, 885, 886 ± METAXA). Die Kompositionen des Kl - gers knnen indessen ± wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat ± nicht lediglich als untergeordnete Beitrge eingestuft werden, die in dem G e - samtwerk der Hrspielproduktion aufgehen, ohne den dem Zuhrer vermittelten Eindruck entscheidend prgen zu knnen. Auch wenn bei derartigen Produkti o - - 10 - nen die erzhlte Geschichte und der Dialog im Mittelpunkt stehen mgen, kommt doch den zur Unterstreichung dramatischer Effekte eingesetzten Musiksequenzen eine maûgebliche, den Gesamteindruck prgende Wirkung zu, die das Ber u - fungsgericht berzeugend mit der Bedeutung der Filmmusik fr den Spielfilm ve r - glichen hat. Die Revision verweist demgegenber auf das Vorbringen der Beklagten, dem zufolge es ± ungeachtet der Bedeutung der Musiksequenzen fr die jeweil i - gen Hrspielproduktionen ± in der Branche der Produzenten derartiger Hrspiele blich sei, die Komponisten der Begleitmusik mit einem (niedrigen) Pauschalh o - norar zu entgelten. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht erheblich. Denn auch eine entsprechende Branchenbung schlieût es nicht aus, ein grobes Miûverhltnis i.S. des § 36 Abs. 1 UrhG anzunehmen. Auch wenn eine bestimmte Honorierung allgemeiner Übung innerhalb der Branche entspricht, besagt dies nicht notwendig, daû eine solche Honorierung auch angemessen ist. Als Angemessenheitsma û - stab sind vielmehr auch die Tarife der Verwertungsgesellschaften, hier insbeso n - dere der GEMA, heranzuziehen, die ± wie die Beklagte einrumt ± fr die Ve r - wendung von Musik bei Hrspielproduktionen kein Pauschalentgelt, sondern eine prozentuale Beteiligung und damit deutlich hhere Vergtungen vorsehen, als sie im Streitfall dem Klger gewhrt worden sind. Der Klger hat bislang nur wenige Hinweise auf den Umfang der Nutzung seiner Kompositionen geben knnen. Sie reichen indessen fr das hier in Rede stehende Auskunftsverlangen aus, um ein grobes Miûverhltnis als hinreichend wahrscheinlich anzusehen. (2) In der Rechtsprechung wird fr das Vorliegen eines Anspruchs aus § 36 Abs. 1 UrhG darber hinaus vorausgesetzt, daû die hohen Ertrgnisse aus der - 11 - Nutzung des Werkes fr den Urheber unerwartet sind (BGHZ 115, 63, 66 ± H o - roskop-Kalender; 137, 387, 397 ± Comic-Übersetzungen I). Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daû auch das Vorliegen dieses Merkmals hi n - reichend wahrscheinlich ist. Die Revision tritt dem entgegen und verweist auf das Vorbringen der B e - klagten, aus dem sich eine Reihe von klaren Indizien dafr ergbe, daû der Kl - ger mit einem beachtlichen Erfolg der Hrspielproduktionen habe rechnen m s - sen. Mit Recht hat das Berufungsgericht dieses Vorbringen nicht als entscheidend angesehen. Denn ob der Erfolg fr den Urheber unerwartet ist, hngt von der Grûe des Erfolges und damit von der begehrten Auskunft ab. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch darauf hingewiesen, daû im Falle eines krassen Miûve r - hltnisses zwischen dem tatschlich gewhrten Pauschalentgelt und einem an der unteren Vergtungsgrenze orientierten Beteiligungshonorar eine tatschliche Ver mutung dafr spricht, daû zwischen der vereinbarten Urhebervergtung und den Ertrgnissen aus der Nutzung des Werkes unerwartet ein grobes Miûverhl t - nis besteht (vgl. BGHZ 115, 63, 67 f. ± Horoskop-Kalender; BGH, Urt. v. 21.6.2001 ± I ZR 245/98, GRUR 2002, 153, 155 = WRP 2002, 96 ± Kinderh r - spiele). Die begehrte Auskunft kann dem Klger unter diesen Umstnden nur verwehrt werden, wenn schon jetzt feststnde, daû der eingetretene Erfolg, wie groû er auch ausgefallen sein mag, aus der Sicht des Klgers nicht nur im B e - reich des Mglichen lag, sondern auch wahrscheinlich war. Hiervon kann inde s - sen nicht ausgegangen werden. cc) Auch wenn die Verurteilung der Beklagten hinsichtlich dieser Punkte grundstzlich zu Recht ergangen ist, bedarf doch der Urteilsausspruch im einze l - nen (ª... verwertet hat, insbesondere unter Bezeichnung der einzelnen Vervielf l - - 12 - tigungsstcke, ihrer Gesamtauflage, ihrer Verkaufspreise ...º) der klarstellenden Korrektur. (1) So kann es nicht bei der vom Berufungsgericht ausgesprochenen V e r - pflichtung bleiben, ªdie einzelnen Vervielfltigungsstckeº zu bezeichnen. G e - meint ist hiermit ± entgegen dem Wortlaut ± nicht etwa eine Auflistung jedes ei n - zelnen hergestellten Exemplars der verschiedenen Hrspielproduktionen; dies wrde im Zweifel schon daran scheitern, daû die einzelnen Musikkassetten keine individuelle Kennzeichnung im Sinne einer Herstellungsnummer o.. aufweisen. Gemeint ist offensichtlich, daû Auskunft darber erteilt wird, fr welche Hrspie l - produktionen, also fr welche Titel, die Beklagte Kompositionen des Klgers ve r - wendet hat. Dies ist bei der gebotenen Neufassung der erfolgten Verurteilung zu bercksichtigen. (2) Soweit das Berufungsgericht die Beklagte zur Erteilung einer Auskunft ber die ªGesamtauflageº verurteilt hat, ist der klarstellende Hinweis geboten, daû im Rahmen des § 36 UrhG allein die verkaufte Auflage von Bedeutung ist. Denn der nicht verkaufte Lagerbestand trgt nicht zu einer Erhhung der Ertrgnisse bei, auf die es hier letztlich ankommt. (3) Ferner ist die Ze itangabe im Tenor ± Auskunft ber eine Verwertung ªin den letzten 10 Jahren vor dem Tag der Zustellung der Klageº ± zu korrigieren. Mit Recht rgt die Revision, daû das Berufungsgericht das Auskunftsverlangen damit auf einen Zeitraum erstreckt hat (ausweislich der Akten wurde die Klage am 1.10.1996 zugestellt), in dem der Beklagten unstreitig noch gar keine Kompositi o - nen des Klgers vorlagen. Eine Auskunftspflicht kommt vielmehr nur fr die Zeit ab 1988 in Betracht. Da eine Verwertung zu einem frheren Zeitpunkt ohnehin ausscheidet, kann die zeitliche Bestimmung des Verwertungszeitraums vollst n - - 13 - dig entfallen (so schon der in der mndlichen Verhandlung vor dem Landgericht korrigierte Antrag), ohne daû damit eine sachliche Erweiterung des ausgespr o - chenen Verbots verbunden wre. (4) Schlieûlich bleibt bei der Verurteilung zur Bezeichnung der Verkauf s - preise offen, ob damit die Endverbraucher- oder die Herstellerabgabepreise g e - meint sind. Auch hier ergibt sich aus dem Zweck, fr den der Klger die Auskunft bentigt, daû insofern auf den Herstellerabgabepreis abzustellen ist, zumal fr Musikkassetten wegen des Preisbindungsverbots keine verbindlichen Endve r - braucherpreise bestehen knnen (vgl. den insofern vergleichbaren Sachverhalt bei BGH GRUR 2002, 153 ± Kinderhrspiele). c) Bedenken begegnet allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei schon jetzt verpflichtet, Auskunft ber die von ihr erwirtschafteten Ertrge zu erteilen. Eine solche Auskunft umfaût eine Offenlegung der Kalkulation einschlieûlich smtlicher Gestehungskosten, insbesondere auch der Honorare, die an andere Urheber oder ausbende Knstler gezahlt worden sind. Auf diese Angaben erstreckt sich der bestehende Auskunftsanspruch des Klgers jedenfalls zur Zeit noch nicht. Zum einen wird durch eine derart weitgehende Verpflichtung das berechtigte Interesse der Beklagten an der Geheimhaltung ihrer Kalkulation beeintrchtigt und ihr im brigen ein erheblicher Aufwand zugemutet. Zum and e - ren steht nicht fest, ob der Klger diese Angaben wirklich bentigt. Denn entw e - der lût sich schon aufgrund des Umfangs der Nutzung ein Anspruch auf Ve r - tragsanpassung ausschlieûen, oder es gelingt dem Klger, aufgrund der zu e r - teilenden Auskunft (oben unter b) ein krasses Miûverhltnis zwischen dem ta t - schlich gewhrten Pauschalhonorar und einem noch angemessenen Beteil i - gungshonorar darzutun. Auch in diesem zweiten Fall bentigt der Klger die we i - tere Auskunft nicht. Vielmehr wre es dann Sache der Beklagten, etwa durch O f - - 14 - fenlegung ihrer Kalkulation darzulegen, daû ein grobes Miûverhltnis nicht b e - steht. III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten tei l - weise aufzuheben. Soweit die Beklagte zur Auskunft ber die Ertrge aus dem Verkauf von Hrspielkassetten verurteilt worden ist, ist die Klage als derzeit u n - begrndet abzuweisen. Im brigen ist die Revision der Beklagten zurckzuwe i - sen. - 15 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant Schaffert

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