I ZR 29/99 - I. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
I ZR 29/99 - I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 29/99 Verkündet am: 25. Oktober 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Vertretung der Anwalts-GmbH UWG §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 2; BRAO §§ 28, 59a Abs. 2 Satz 1, § 59i a) Die Klagebefugnis einer Rechtsanwaltskammer für einen Wettbewerbsverstoß eines der Kammer angehörenden Rechtsanwalts entfällt nicht deswegen, weil die Kammer gegen den Rechtsanwalt auch mit berufsrechtlichen Mitteln, z.B. mit einem belehrenden Bescheid oder einer Rüge, hätte vorgehen können. b) Die im Wettbewerbsrecht geltende Vermutung der Wiederholungsgefahr en t - fällt, wenn eine bestehende Unsicherheit darüber, ob das beanstandete Ve r - halten verboten ist, durch eine klarstellende Gesetzes änderung beseitigt wo r - den ist. BGH, Urt. v. 25. Oktober 2001 – I ZR 29/99 – OLG München LG München I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Verhan d - lung vom 25. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Bscher und Dr. Schaffert fr Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mnchen vom 22. Oktober 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte nach dem Klageantrag zu a) verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhan d - lung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Revision, an das B e - rufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Rechtsanwalt in Mnchen. Er ist Gesellschafter und Gen e - ralbevollmchtigter der 1995 gegrndeten “F. K. & Partner GmbH Recht s - anwaltsgesellschaft” mit Sitz in Kln. Smtliche Gesellschafter sind Rechtsa n - wlte. Zwei von ihnen sind die Geschftsfhrer der Gesellschaft, die in Berlin, Dresden, Dsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Hannover und Mnchen Niederlassu n - - 3 - gen betreibt. Der Beklagte ist befugt, zusammen mit einem anderen vertretung s - berechtigten Rechtsanwalt Mandate anzunehmen. Eine Einzelvertretungs befugnis hat er nicht. Klgerin ist die Rechtsanwaltskammer fr den Oberlandesgerichtsbezirk Mnchen. Sie steht auf dem Standpunkt, es verstoße gegen das Zweigstellenve r - bot des § 28 BRAO und gegen die Bestimmungen ber die berrtliche Soziett in § 59a Abs. 2 BRAO, wenn eine Rechtsanwalts-GmbH nicht an jedem Kanzleiort ber einen alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter verfge, fr den diese Kanzlei den Mittelpunkt seiner beruflichen Ttigkeit bilde. Die Klgerin hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen und ± soweit fr das Revisionsverfahren noch von Belang ± beantragt, dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, seinen Beruf als in Mnchen zugelassener Rechtsanwalt im Rahmen einer beim Registergericht in Kln eingetragenen und mit “F. K. & Partner GmbH” firmierenden Rechtsanwaltsgesellschaft zu betreiben, wenn und solange nicht am Kanzleisitz in Mnchen sowie an jedem anderen auf den vom Beklagten verwendeten Briefkopf angegebenen Kanzleisitz mindestens ein Anwalt seine berufliche Ttigkeit ausbt, der alleinvertretungsb e - rechtigter Geschftsfhrer der “F. K. & Partner GmbH” ist, hilfsweise: nicht am Kanzleisitz in Mnchen sowie an jedem anderen auf dem vom Beklagten verwendeten Briefkopf angegebenen Kanzleisitz mindestens ein Anwalt seine berufliche Ttigkeit ausbt, der aufgrund organschaf t - lich oder rechtsgeschftlich erteilter Einzelvertretungsmacht befugt ist, mit Wirkung fr oder gegen die “F. K. & Partner GmbH” Ma n - datsvertrge abzuschließen. - 4 - Das Berufungsgericht hat die Klage mit einem weiteren Antrag abgewiesen; insofern ist die Sache nicht ins Revisionsverfahren gelangt. Hinsichtlich der Ve r - urteilung aufgrund eines dritten Antrags hat der Senat die Revision nicht ang e - nommen. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat die Auffassung vertr e - ten, der Bestimmung des § 59a Abs. 2 BRAO sei bereits dann gengt, wenn in j e - der Zweigniederlassung ein Rechtsanwalt mit Gesellschafterstatus und umfa s - sender Vertretungsbefugnis, nicht notwendig Einzelvertretungsbefugnis, seinen Ttigkeitsschwerpunkt habe. Das Landgericht hat der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben. Im Hi n - blick auf das damals laufende Gesetzgebungsverfahren, in dem es u.a. um die Regelung der Rechtsanwaltsgesellschaft (heute §§ 59c bis 59m BRAO), darunter auch um die Bestimmung des jetzigen § 59i BRAO ging, wonach in Zweigniede r - lassungen einer Rechtsanwalts-GmbH ein geschftsfhrender Rechtsanwalt ttig sein muû, hat das Berufungsgericht im Februar 1998 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nach Verabschiedung, aber vor Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Mrz 1999 hat das Berufungsgericht die mndliche Verhandlung am 22. Okt o - ber 1998 fortgesetzt und die Berufung des Beklagten mit Urteil vom selben Tage zurckgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seinen Klag e - abweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klgerin beantragt, die Revision zurckz u - weisen. - 5 - Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klgerin aus § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 1 UWG i.V. mit §§ 28, 59a BRAO bejaht und zur Begr n - dung ausgefhrt: In dem Verhalten des Beklagten, der den Beruf des Rechtsanwalts ausbe, ohne daû an seinem Kanzleisitz in Mnchen sowie an den anderen im Briefkopf benannten Kanzleisitzen ein alleinvertretungsberechtigter geschftsfhrender Rechtsanwalt ttig sei, liege ein berufsrechtlicher Verstoû ± und zwar gegen das Zweigstellenverbot (§ 28 BRAO) und gegen die Regelung ber die berufliche Z u - sammenarbeit (§ 59a BRAO) ± sowie ein Wettbewerbsverstoû nach § 1 UWG. Dabei hat sich das Berufungsgericht in erster Linie auf die Neuregelung des § 59i BRAO gesttzt, die nunmehr ausdrcklich festlegt, daû Rechtsanwaltsgesel l - schaften ± also Gesellschaften mit beschrnkter Haftung, deren Unternehmen s - gegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist (§ 59c Abs. 1 BRAO) ± sowohl an ihrem Sitz als auch am Ort der Niederlassungen j e - weils durch einen geschftsfhrenden Rechtsanwalt ttig sein mssen. Zwar ± so das Berufungsgericht ± sei die Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung noch nicht in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen legten jedoch im wesentlichen nur das fest, was schon bisher gegolten habe. Schon unter Geltung des bisher i - gen Rechts sei in Anlehnung an § 59a Abs. 2 BRAO gefordert worden, daû in Niederlassungen berrtlicher Rechtsanwaltsgesellschaften ein Geschftsfhrer ttig sei. Auch der Regelungszweck des Zweigstellenverbots werde dadurch e r - reicht, daû an jedem Kanzleisitz wenigstens ein Anwalt ttig sei, der Vertrge mit Wirkung fr und gegen die Gesellschaft abzuschlieûen befugt sei. Der Beklagte sei passivlegitimiert, weil er durch sein Verhalten unter Verstoû gegen die Vo r - - 6 - schriften der Bundesrechtsanwaltsordnung zumindest den Wettbewerb der G e - sellschaft frdere; diese verschaffe sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil vor gesetzestreuen Rechtsanwlten, daû sie die Kanzleikosten durch den Verzicht auf einen Geschftsfhrer an jedem Kanzleiort niedriger halte. Dieser Verstoû sei ohne weiteres wettbewerbsrechtlich relevant. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie fhren in dem Umfang, in dem der Senat die Revision des Beklagten angenommen hat, zur Aufhebung und Zurckverweisung. 1. Die Klgerin ist nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG befugt, Wettbewerbsve r - stûe auch der eigenen Mitglieder zu verfolgen. Eine Rechtsanwaltskammer hat die Klagebefugnis eines rechtsfhigen Ve r - bandes zur Frderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (st. Rspr.; vgl. u.a. BGHZ 109, 153, 156 ± Anwaltswahl durch Mieterverein; 119, 225, 227 ± Überrtliche Anwaltssoziett; BGH, Urt. v. 30.4.1997 ± I ZR 154/95, GRUR 1997, 914, 915 = WRP 1997, 1051 ± Die Besten II; Urt. v. 9.10.1997 ± I ZR 92/95, WRP 1998, 172, 173 ± Professorenbezeichnung in der Arztwerbung III; Urt. v. 2.4.1998 ± I ZR 4/96, GRUR 1998, 835, 836 = WRP 1998, 729 ± Zweigstellenverbot; Urt. v. 3.12.1998 ± I ZR 112/96, GRUR 1999, 748, 749 = WRP 1999, 824 ± Steuerberaterwerbung auf Fachmessen; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 30.9.1981 ± 1 BvR 545/81; Beschl. v. 18.3.1992 ± 1 BvR 1503/88; zur Klagebefugnis ffentlich-rechtlicher Kammern gemû § 13 Abs. 2 Nr. 2 AGBG vgl. BGHZ 81, 229, 230). Die Kammern freier Berufe sind Verbnde zur Frderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, weil auch sie ± u n - ge achtet ihrer ffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung ± die beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu wahren und zu frdern haben. Die Klagebefugnis der Recht s - - 7 - anwaltskammern besteht ± sofern die sonstigen Voraussetzungen der Klageb e - fugnis gemû § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG gegeben sind ± auch hinsichtlich der Ge l - tendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprche gegen ihre Mi t - glieder. In der mndlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Vertreter der Revis i - on es zur Überprfung durch den Senat gestellt, ob diese Befugnis der Klgerin im Streitfall nicht doch an Grenzen stoûe und die Klgerin als eine mit hoheitl i - chen Befugnissen ausgestattete Krperschaft des ffentlichen Rechts nicht g e - halten sei, gegen ihre Mitglieder in erster Linie mit den Mitteln des Berufsrechts vorzugehen. Die Klgerin ist indessen auch bei Beachtung des Grundsatzes der Verhltnismûigkeit nicht gentigt, auf die Durchsetzung der zivilrechtlichen U n - terlassungsansprche gegenber ihren Mitgliedern zugunsten von berufsrechtl i - chen Maûnahmen zu verzichten. Denn berufsrechtlich kann der Vorstand der Klgerin lediglich eine Belehrung (§ 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO) oder eine Rge (§ 73 Abs. 2 Nr. 4, § 74 Abs. 1 BRAO) aussprechen oder die Einleitung eines anwalt s - gerichtlichen Verfahrens anregen (§§ 120a, 113 ff. BRAO). Dagegen sieht das Gesetz keine Mglichkeit vor, eine Untersagungsverfgung zu erlassen, die ± hnlich wie ein auf Unterlassung gerichtetes Urteil eines Zivilgerichts ± vollstreckt werden knnte. Eine Belehrung oder eine Rge geht, selbst wenn sie im anwalt s - gerichtlichen Verfahren besttigt wird (vgl. § 74a BRAO), nicht weiter als ein Feststellungsurteil. Der Klgerin stehen somit keine der zivilrechtlichen Unterla s - sungsklage entsprechenden berufsrechtlichen Mittel zu Gebote. Daher kann es ihr auch unter dem Gesichtspunkt eines mglichst schonenden Umgangs mit i h - ren Mitgliedern nicht verwehrt werden, die ihr zustehenden zivilrechtlichen A n - sprche auf dem dafr von der Rechtsordnung vorgesehenen Wege durchzuse t - zen. - 8 - 2. In der Sache wendet sich die Revision in erster Linie gegen die Anna h - me des Berufungsgerichts, bereits nach altem Recht sei in jeder Niederlassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft die Ttigkeit eines geschftsfhrenden Recht s - anwalts geboten gewesen. Da das alte Recht ± so die Revision ± kein entspr e - chendes Gebot aufgestellt habe, fehle es an einer Verletzungshandlung des B e - klagten, die eine Wiederholungsgefahr und damit einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 1 UWG begrnden knne. Auf das alte Recht kommt es indessen bei dem in die Zukunft gerichteten Unterla s - sungsanspruch nicht mehr an. Ob der Klgerin ein solcher Anspruch zusteht, ist auch in der Revisionsinstanz allein nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht zu beantworten (vgl. BGHZ 141, 329, 336 ± Tele -Info -CD; BGH, Urt. v. 14.3.2000 ± KZR 15/98, WRP 2000, 759, 760 ± Zahnersatz aus Manila; Urt. v. 9.11.2000 ± I ZR 185/98, GRUR 2001, 348, 349 = WRP 2001, 397 ± B e - ratungsstelle im Nahbereich, jeweils m.w.N.). 3. Zwar steht das von der Klgerin beanstandete Verhal ten des Beklagten mit der Neuregelung in § 59i BRAO nicht in Einklang. Den getroffenen Festste l - lungen lût sich jedoch keine Wiederholungs- oder (Erst -)Begehungsgefahr en t - nehmen. a) Durch die am 1. Mrz 1999 in Kraft getretene Änderung der Bunde s - rechtsanwaltsordnung hat sich die Rechtslage insoweit verndert, als § 59i BRAO nunmehr eindeutig bestimmt, daû am Sitz und an jeder Zweigniederlassung der Rechtsanwaltsgesellschaft zumindest ein organschaftlicher Vertreter als Recht s - anwalt ttig sein muû. b) Inde ssen kann ± worauf die Revision mit Recht hinweist ± allein aus dem Umstand, daû fr die Rechtsanwaltsgesellschaft des Beklagten nach den - 9 - getroffenen Feststellungen kein geschftsfhrender Rechtsanwalt am Kanzleisitz in Mnchen ttig war, nicht darauf geschlossen werden, es bestehe nach der e r - folgten Gesetzesnderung die Gefahr, der Beklagte werde auch weiterhin auf seinem Standpunkt beharren. Vielmehr entfllt die im Wettbewerbsrecht geltende Vermutung, ein Wettbewerber werde sein in der Vergangenheit gezeigtes Ve r - halten auch in der Zukunft fortsetzen oder wiederholen (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 26.10.2000 ± I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 455 = WRP 2001, 400 ± TCM-Zen- trum), immer dann, wenn die Wettbewerbswidrigkeit des fraglichen Verhaltens in der Vergangenheit umstritten war, aufgrund einer Gesetzesnderung nunmehr aber eindeutig zu bejahen ist (vgl. BGH, Urt. v. 29.9.1988 ± I ZR 218/86, NJW-RR 1989, 101, 102 ± Brillenpreise I; Urt. v. 13.3.1997 ± I ZR 34/95, GRUR 1997, 665 = WRP 1997, 719 ± Schwerpunktgebiete; Urt. v. 30.10.1997 ± I ZR 185/95, GRUR 1998, 591, 592 f. = WRP 1998, 502 ± Monoprparate; Khler in K h - ler/Piper, UWG, 2. Aufl., vor § 13 Rdn. 20; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche A n - sprche, 7. Aufl., Kap. 46 Rdn. 39). Denn es kann nicht angenommen werden, daû derjenige, der bei zweifelhafter Rechtslage sein Verhalten mit vertretbaren Grnden gegen den Vorwurf eines Rechtsverstoûes verteidigt, auch dann auf e i - ner Fortsetzung oder Wiederholung seines Handelns besteht, wenn der Geset z - geber die offene Frage eindeutig im Sinne des zuvor streitigen Verbots entschi e - den hat. Nach altem Recht lieû sich allein aus dem Zweigstellenverbot des § 28 BRAO und der Regelung des § 59a Abs. 2 Satz 1 BRAO, wonach im Falle der berrtlichen Soziett in jeder Kanzlei zumindest ein Mitglied der Soziett schwerpunktmûig ttig sein muû, nicht ohne weiteres schlieûen, daû die be r - rtliche Rechtsanwaltsgesellschaft an jedem Standort durch einen Rechtsanwalt vertreten sein muûte, der einzelvertretungsbefugter Geschftsfhrer war. Denn es erscheint zumindest nicht zwingend, daû nur der alleinvertretungsberechtigte g e - - 10 - schftsfhrende Gesellschafter einer GmbH mit dem in § 59a BRAO angespr o - chenen Mitglied der Soziett ± also mit dem Gesellschafter einer Gesellschaft brgerlichen Rechts, um die es sich im Regelfall bei der Soziett handelt ± ve r - gleichbar ist. Auch wenn, wie die Klgerin vorgetragen hat, die Rechtsanwalt s - kammern aus Sorge um eine Umgehung des Zweigstellenverbots auf eine restri k - tive Praxis drngten, wollte jedenfalls ein Teil des Schrifttums es ausreichen la s - sen, daû an jedem Standort der Rechtsanwalts-GmbH zumindest ein generalb e - vollmchtigter Gesellschafter den Schwerpunkt seiner beruflichen Ttigkeit hatte (vgl. vor allem Henssler, ZHR 161 [1997], 305, 320; ders., ZIP 1997, 1481, 1485; ders. in Henssler/Prtting, BRAO, Anh. § 59a Rdn. 11; Henssler in Hens s - ler/Streck [Hrsg.], Handbuch des Soziettsrechts, 2001, Kap. E Rdn. 174). Auch im Gesetzgebungsverfahren war die Frage, wie berrtliche Rechtsanwaltsg e - sellschaften an den jeweiligen Standorten vertreten sein sollten, durchaus u m - stritten (vgl. Henssler, NJW 1999, 241, 243; ders., ZIP 1997, 1481, 1485). Die Frage der Alleinvertretungsbefugnis hat auch der Gesetzgeber nicht in dem von der Klgerin fr notwendig gehaltenen Sinne geklrt; denn § 59i BRAO sagt nichts darber aus, ob der geschftsfhrende Gesellschafter alleinvertretung s - befugt sein muû (vgl. dazu eingehend Feuerich/Braun, BRAO, 5. Aufl., § 59f Rdn. 6 ff.). Mit Recht weist die Revision darauf hin, daû eine Vert retungsregelung, nach der ein geschftsfhrender Rechtsanwalt nur zusammen mit einem anderen in derselben Niederlassung ttigen Anwalt vertretungsbefugt ist, auch im Hinblick auf das Zweigstellenverbot keinen Bedenken begegnet (so auch Henssler in Henssler/Streck aaO Kap. E Rdn. 174). Das Verhalten des Beklagten erlaubt unter diesen Umstnden nicht den Schluû, er werde auch nach dem Inkrafttreten des § 59i BRAO weiterhin darauf bestehen, daû in Mnchen und anderen Niederlassungen der Rechtsanwaltsg e - sellschaft kein organschaftlicher Vertreter ttig sein msse. Das Berufungsgericht - 11 - hat zwar eine klarstellende Erklrung des Beklagten nach der Verabschiedung des BRAO-Änderungsgesetzes vermiût. Es hat aber selbst nicht deutlich g e - macht, daû es eine derartige Erklrung erwartet hat. In der mndlichen Verhan d - lung htte ohne weiteres geklrt werden knnen, ob der Beklagte sich auch unter der Geltung des (damals noch nicht in Kraft getretenen) knftigen Rechts zu einer Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens fr berechtigt hielt. c) Die Revisionserwiderung tritt dem mit der Erwgung entgegen, fr die Frage des Vorliegens der Wiederholungsgefahr komme es allein auf den Zei t - punkt der letzten mndlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an. Dabei lût sie jedoch unbercksichtigt, daû das Berufungsgericht keine hinreichenden Fes t - stellungen zur Frage der Wiederholungs- oder (Erst -)Begehungsgefahr getroffen hat. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung geht es daher nicht da r - um, abweichend von § 561 Abs. 1 Satz 1 Z PO a.F. (= § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F.) das tatschliche Vorbringen des Beklagten in der Revisionsinstanz zu ve r - werten, wonach die Rechtsanwaltsgesellschaft der Gesetzesnderung inzwischen dadurch Rechnung trage, daû in jeder Zweigniederlassung ein Geschftsfhrer schwerpunktmûig ttig sei. Auch wenn der Beklagte seinen Vortrag nicht in di e - ser Weise ergnzt htte, wren die durch die Gesetzesnderung notwendig g e - wordenen ergnzenden Feststellungen zur Wiederholungsgefahr nachzuholen. Diese Feststellungen knnen auch nicht ausnahmsweise (dazu Musielak/ Ball, ZPO, 2. Aufl., § 561 Rdn. 10) anhand des in Kopie vorgelegten Auszugs aus dem Handelsregister im Revisionsverfahren getroffen werden. Die Klgerin hat mit Recht darauf verwiesen, daû der ergnzende Vortrag des Beklagten nicht in jeder Hinsicht durch das Handelsregister belegt werde. Es ist einstweilen noch offen, ob der Vortrag des Beklagten zu den inzwischen geltenden Vertretungsve r - hltnissen unstreitig ist oder nicht. - 12 - 4. Das angefochtene Urteil kann u nter diesen Umstnden keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, um den Pa r - teien ergnzendes Vorbringen zu ermglichen und ihnen Gelegenheit zu geben, gegebenenfalls auf den Wegfall der Begehungsgefahr durch geeignete Prozeûe r - klrungen zu reagieren. Bei der zu treffenden Entscheidung wird das Berufung s - gericht ferner zu bercksichtigen haben, daû das beantragte Verbot ungeachtet der Frage der Vertretung durch einen geschftsfhrenden Rechtsanwalt in zwe i - facher Hinsicht einer ergnzenden Begrndung bedurft htte: Zum einen lût sich dem Berufungsurteil nicht ohne weiteres entnehmen, weswegen der Beklagte dafr haften soll, daû an anderen Standorten der Rechtsanwalts-GmbH ebenfalls kein organschaftlicher Vertreter der Gesellschaft ttig war. Zum anderen kann die Klgerin auch unter der Geltung des neuen Rechts nicht beanspruchen, daû in jeder Niederlassung ein alleinvertretungsbefugter Geschftsfhrer ttig ist. Auch in herkmmlichen Sozietten knnte vereinbart werden, daû ein Sozius nur mit einem weiteren Rechtsanwalt zur Vertretung berechtigt ist. Mit dem Zweigstelle n - verbot des § 28 BRAO geriete eine solche Vertretungsregelung erst dann in Ko n - flikt, wenn die in einer Niederlassung ttigen Anwlte auch gemeinsam nicht zur Vertretung berechtigt wren, sondern noch der Mitwirkung eines weiteren, am Hauptsitz oder in einer anderen Niederlassung ttigen Anwalts bedrften. Erdmann Bornkamm Pokrant Bscher Schaffert

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