I ZR 284/99 - I. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
I ZR 284/99 - I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 284/99 Verkündet am: 15. November 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AGBG § 5 Der Kunde eines Spediteurs (Paketdienstunternehmens) verzichtet aufgrund der Klausel "Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis damit, daß eine Kontrolle des Transportweges durch schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschla g - stellen von U. nicht durchgeführt wird." - 2 - nicht generell auf die Durchfhrung der erforderlichen Schnittstellenkontrollen selbst. BGH, Urt. v. 15. November 2001 - I ZR 284/99 - OLG Dsseldorf LG Dsseldorf - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 15. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Bscher und Dr. Schaffert fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin und die Anschlußrevision der B e - klagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dsseldorf vom 21. Oktober 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufung s - gericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, als Transportversicherungsassekuradeur aus bergegangenem Recht der E. GmbH in Nordhorn (im folgenden: Versicherungsnehmerin) wegen Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. Die Versicherungsnehmerin ist Großkunde der Beklagten. Sie beau f - tragte die Beklagte im Zeitraum von Dezember 1996 bis Mrz 1998 zu festen - 4 - Kosten mit dem Transport von Paketsendungen zu Empfngern in Deutsc h - land. Auf der Fernverkehrsstrecke setzte die Beklagte jeweils Fremdunterne h - mer ein. Den einzelnen Beförderungsvertrgen lagen die Beförderungsbedi n - gungen der Beklagten zugrunde, die neben dem Hinweis auf die Geltung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen u.a. folgende Bestimmungen enthielten: 1. Allgemeines ... Alle Pakete, die auf einem U.-Frachtbrief oder Absendebeleg mit dem selben Datum, Adresse und Serviceart dokumentiert werden, werden als eine Sendung angesehen. ... 10. Haftung ... U. haftet bei Verschulden fr nachgewiesene direkte Sch- den bis zu einer Höhe von ... 1.000, - - DM pro Sendung in der Bundesrepublik Deutschland oder bis zu dem nach § 54 ADSp ... ermittelten Erstattungsbetrag, je nachdem, welcher Betrag höher ist, es sei denn, der Versender hat, wie im folgenden b e - schrieben, einen höheren Wert angegeben. Die Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die ko r - rekte Deklaration des Wertes der Sendung ... Diese Wertangabe gilt als Haftungsgrenze. Der Versender e r - klrt durch die Unterlassung der Wertangabe, daû sein Inte r - esse an den Gtern die oben genannte Grundhaftung nicht bersteigt. ... - 5 - Vorstehende Haftungsgrenzen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlssigkeit von U., seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfllungsgehilfen. Im Verlauf der Geschftsbeziehungen bersandte die Beklagte der Ve r - sicherungsnehmerin in der Zeit vom 8. August 1996 bis 6. Oktober 1997 drei mit "Preisvereinbarung" berschriebene Schreiben, die auûer den jeweils glt i - gen Preisen fr Standardsendungen, die die Versicherungsnehmerin nach Z u - gang der Schreiben jeweils akzeptierte, unter Ziffer 6 folgenden Wortlaut ha t - ten: Der Kunde erklrt sein ausdrckliches Einverstndnis damit, daû eine Kontrolle des Transportweges durch schriftliche Ein- und Au s - gangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstellen von U. nicht durchgefhrt wird. Der in den Schreiben gleichzeitig enthaltenen Bitte, der Beklagten eine unterzeichnete Ausfertigung zukommen zu lassen, kam die Versicherung s - nehmerin erst nach Erhalt des dritten Schreibens vom 6. Oktober 1997 nach. In der Revisionsinstanz begehrt die Klgerin noch restlichen Schaden s - ersatz fr insgesamt 16 von ursprnglich 17 Verlustfllen, in denen die von der Versicherungsnehmerin zwischen Dezember 1996 und Mrz 1998 aufgegeb e - nen Pakete im Gewahrsamsbereich der Beklagten abhanden kamen. In allen Schadensfllen hatte die Versicherungsnehmerin den Wert der Versandstcke nicht besonders deklariert, weshalb die Beklagte die Ersatzleistung unter B e - rufung auf Nr. 10 ihrer Befrderungsbedingungen auf 1.000, - - DM beschrnkt hat. - 6 - Die Klgerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei in allen Ve r - lustfllen zu uneingeschrnktem Schadensersatz verpflichtet, weil ihr grob fahr- lssiges Organisationsverschulden anzulasten sei. Die Beklagte habe nur u n - zulnglich dazu vorgetragen, wie sie die ihr anvertrauten Sendungen im Ei n - zelfall gegen Verlust schtze. Zudem folge aus dem Vorbringen zu ihrer allg e - meinen Betriebsorganisation, daû sie an den einzelnen Schnittstellen ihrer Umschlagslager keine Ein- und Ausgangserfassung durchfhre. Die Klausel zum Dokumentationsverzicht sei wegen Verstoûes gegen Bestimmungen des AGBG unwirksam. Die Klgerin hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 71.144,84 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat den Inhalt und den Wert der einzelnen Pakete bestritten. Ferner hat sie in Abrede gestellt, daû ihr gr o - bes Verschulden anzulasten sei. An einen Paketdienst knnten keine hheren Sorgfaltsanforderungen als an die Post gestellt werden. Da die Versicherung s - nehmerin es unterlassen habe, den wirklichen Wert der Sendungen zu dekl a - rieren, sei ihr der Vorwurf des groben Organisationsverschuldens nach §§ 242, 254 BGB versagt. Zudem habe die Versicherungsnehmerin wirksam auf eine Transportwegkontrolle durch schriftliche Ein- und Ausgangskontrollen verzic h - tet. Die Klgerin verhalte sich bei der Erhebung des Vorwurfs groben Organ i - sationsverschuldens auch deshalb treuwidrig, weil der Versicherungsnehmerin das Fehlen von Schnittstellenkontrollen bereits vor Erteilung der streitgege n - stndlichen Befrderungsauftrge bekannt gewesen sei. - 7 - Das Landgericht hat der Klage unter Klageabweisung im brigen ledi g - lich in Hhe von 1.350, - - DM nebst Zinsen (Schadensfall Nr. 17) stattgegeben. Die Berufung der Klgerin hatte nur in den Schadensfllen Nr. 1 und Nr. 12, in denen das Berufungsgericht der Klgerin jeweils 1.000, - - DM zue r - kannt hat, Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klgerin ihr Klagebegehren weiter, soweit diesem bislang noch nicht entsprochen worden ist. Die Beklagte wendet sich mit ihrer (unselbstndigen) Anschluûrevision gegen ihre Verurteilung in den Schadensfllen Nr. 1 und Nr. 12 durch das Berufungsgericht. Beide Parteien beantragen, das Rechtsmittel der Gegenseite zurckzuweisen. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten ber den in Nr. 10 ihrer Befrderungsbedingungen festgelegten Betrag von 1.000, - - DM je Sendung hinaus verneint. Dazu hat es ausgefhrt: Die Haftung der Beklagten richte sich nach dem dispositiven HGB- Frachtrecht (§ 413 Abs. 1 und Abs. 2 in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung, im folgenden: HGB a.F.) und - soweit dieses abbedungen sei - nach ihren Allgemeinen Geschftsbedingungen (AGB) sowie den darin ergnzend in Bezug genommenen Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (Stand: 1. Januar 1993, im folgenden: ADSp a.F.). Denn die Beklagte habe - auch wenn die geschlossenen Befrderungsvertrge als Speditionsvertrge zu qu a - - 8 - lifizieren seien - die Rechte und Pflichten einer Frachtfhrerin, da sie sich mit ihren Kunden ber einen bestimmten Satz der Befrderungskosten geeinigt habe und sie die Versendung der Pakete im Sammelladungsverkehr durchf h - re. Die zwingende KVO-Haftung greife nicht ein, weil die Beklagte auf der Fernverkehrsstrecke nicht selbst befrdere. In den Schadensfllen Nr. 1, 2 und 4-16 stehe ein Verlust der Sendu n - gen whrend des vertraglichen Gewahrsams der Beklagten fest. Da die Ve r - senderin in allen Fllen eine Wertdeklaration unterlassen habe, hafte die B e - klagte aufgrund der Haftungsbeschrnkung in Nr. 10 ihrer AGB, die einer I n - haltskontrolle nach dem AGBG standhalte, grundstzlich nur in Hhe von 1.000, - - DM je Sendung. In den Schadensfllen Nr. 1 und 12 habe die Beklagte jeweils nur 1.000, - - DM Ersatz geleistet, obwohl in beiden Fllen zwei Pakete in Verlust geraten seien. Die Beklagte schulde daher noch weitere 2.000, - - DM Ersatz. Insoweit habe die Berufung der Klgerin Erfolg. Die Beklagte benutze die Ausdrcke "Sendung" und "Paket" in ihren AGB weitgehend synonym. An einer Stelle in ihren AGB (Nr. 9 lit. b) sowie in der Zuschlagsliste fr Zusatzle i - stungen heiûe es zwar, daû eine Sendung aus mehreren Paketen bestehen knne. Daraus lasse sich indes nicht herleiten, daû unter "Sendung" im Sinne der Haftungsbeschrnkung nicht auch das einzelne Paket zu verstehen sei. Eine darber hinausgehende Haftung der Beklagten bestehe nicht. Es fehle zwar jegliches Vorbringen dazu, ob und welche Schnittstellen die hier betroffenen Sendungen durchlaufen htten und wo sie auûer Kontrolle geraten seien. Aus der von der Beklagten vorgetragenen allgemeinen Betriebsorgan i - sation folge zudem, daû sie die vom Bundesgerichtshof geforderten Schnit t - stellenkontrollen jedenfalls nicht in der gebotenen Weise durchfhre. Das rechtfertige im Streitfall jedoch nicht den Vorwurf eines groben Organisation s - - 9 - verschuldens, weil die Versicherungsnehmerin konkret auf bestimmte, norm a - lerweise einzufordernde Sorgfaltsstandards ausdrcklich verzichtet habe. Au s - weislich der jeweils gleichlautenden Ziffer 6 in den mit "Preisvereinbarung" berschriebenen Schreiben der Beklagten habe die Versicherungsnehmerin sich damit einverstanden erklrt, daû eine Kontrolle des Transportweges durch schriftliche Eingangs- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen U m - schlagstellen von der Beklagten nicht durchgefhrt werde. Der Verzicht auf eine schriftliche Dokumentation des Ein- und Ausgangs an den einzelnen U m - schlagstellen beinhalte zugleich einen Verzicht auf die Schnittstellenkontrollen selbst, da eine Ein- und Ausgangskontrolle ohne die Mglichkeit, den Tran s - portverlauf im nachhinein reproduzieren zu knnen, keinerlei Sinn ergebe. Der in Rede stehende Verzicht verstoûe nicht gegen Bestimmungen des AGBG, da die Klausel weder unklar noch berraschend sei und auch nicht zu grundl e - genden Wertungen des Gesetzgebers in Widerspruch stehe. Der Vortrag der Beklagten zu ihrer allgemeinen Betriebsorganisation, die unbestritten in allen vom jeweiligen regulren Lauf der streitigen Sendu n - gen betroffenen Lagern umgesetzt sei und kontrolliert werde, lasse fr den Vorwurf groben Organisationsverschuldens im brigen keinen Raum. Die Versicherungsnehmerin msse sich zudem den Vorwurf des tre u - widrigen widersprchlichen Verhaltens machen lassen, da sie gewuût habe, daû die Beklagte an den Schnittstellen keine konkreten Ein- und Ausgang s - kontrollen durchfhre - woraus gerade der Vorwurf groben Organisationsve r - schuldens hergeleitet werde - und sie der Beklagten dennoch die hier streitigen Auftrge erteilt habe. Denn die Versicherungsnehmerin habe sich bereits im Jahre 1994 in einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Bad Homburg darauf berufen, daû die Beklagte keine konkreten Ein- und Ausgangskontrollen - 10 - durchfhre. Darber hinaus sei ihr durch die in den Preisvereinbarungsschre i - ben enthaltene Ziffer 6 nochmals deutlich gemacht worden, daû die Beklagte keine Schnittstellenkontrollen dokumentiere. Wenn die Versicherungsnehmerin die Beklagte unter diesen Umstnden gleichwohl weiter beauftrage, sei es ihr nach Treu und Glauben verwehrt, den Vorwurf groben Organisationsverschu l - dens zu erheben. Das gelte allemal fr die Schadensflle Nr. 12, 15-16, in d e - nen die Beklagte erst nach Einleitung des streitigen Verfahrens beauftragt wo r - den sei. Jedenfalls sei aus den vorgenannten Erwgungen ein Schadense r - satzanspruch gemû § 254 Abs. 1 BGB wegen deutlich berwiegenden Mitve r - schuldens der Versicherungsnehmerin ausgeschlossen. Im Schadensfall Nr. 3 stehe der Klgeri n schon deshalb kein Schaden s - ersatzanspruch zu, weil ihre Versicherungsnehmerin den Schaden zu spt a n - gezeigt habe (§ 60 ADSp a.F.). II. Diese Beurteilung hlt den Revisionsangriffen der Parteien nicht stand. Sie fhren zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurc k - verweisung der Sache an das Berufungsgericht. Mit Erfolg wendet sich die Revision der Klgerin gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Verlust der Sendungen nicht durch grob fahrlssiges Verschulden verursacht, weil die Versicherungsnehm e - rin wirksam auf die Durchfhrung von Schnittstellenkontrollen verzichtet habe (A 1.); jedenfalls sei ein Schadensersatzanspruch gemû § 254 Abs. 1 BGB wegen deutlich berwiegenden Mitverschuldens der Versicherungsnehmerin ausgeschlossen (A 2.). - 11 - Die Anschluûrevision der Beklagten wendet sich mit Erfolg dagegen, daû das Berufungsgericht angenommen hat, unter "Sendung" im Sinne von Nr. 10 der Befrderungsbedingungen der Beklagten sei das einzelne Paket zu verstehen (B). A. Zur Revision der Klgerin Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoû und von der Revision u n - beanstandet davon ausgegangen, daû die Beklagte von der Versicherung s - nehmerin der Klgerin als Fixkostenspediteurin i.S. des § 413 Abs. 1 HGB a.F. beauftragt wurde mit der Folge, daû sich ihre Haftung grundstzlich nach §§ 429 ff. HGB a.F. und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - ihren Allg e - meinen Befrderungsbedingungen sowie den Bestimmungen der ADSp a.F. beurteilt. 1. Die Revision der Klgerin wendet sich aber mit Erfolg gegen die we i - tere Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Verlust der Se n - dungen i.S. von § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. sowie Nr. 10 ihrer Allgeme i - nen Befrderungsbedingungen nicht durch grob fahrlssiges Verschulden ve r - ursacht. Dies ist nicht nur in den Schadensfllen 1, 2 sowie 4 bis 16 zu berc k - sichtigen, sondern auch im Schadensfall 3, da ein Erlschen des Ersatza n - spruchs nach § 60 ADSp a.F., von dem das Berufungsgericht insoweit ausg e - gangen ist, in den Fllen grob fahrlssiger Schdigung i.S. des § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. nicht in Betracht kommt (vgl. Koller, Transportrecht, 3. Aufl., § 60 ADSp Rdn. 5 a.E.). a) Grobe Fahrlssigkeit liegt nach stndiger Rechtsprechung des Bu n - desgerichtshofes vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders - 12 - schwerem Maûe verletzt worden und unbeachtet geblieben ist, was im geg e - benen Fall jedem einleuchten muûte (BGH, Urt. v. 17.4.1997 - I ZR 131/95, TranspR 1998, 25, 27 = VersR 1998, 82; Urt. v. 28.5.1998 - I ZR 73/96, TranspR 1998, 454, 456 = VersR 1998, 1264; Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 21 = VersR 1999, 254). Davon ist auch das Berufungsg e - richt zu Recht ausgegangen. Die Revisionserwiderung beruft sich demgegenber ohne Erfolg darauf, bei der Bestimmung der Sorgfaltspflichten der Beklagten sei bereits der durch das Transportrechtsreformgesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl. I 1588) in § 435 HGB neu eingefhrte Haftungsmaûstab der leichtfertigen Schadensverurs a - chung zu beachten. Eine unmittelbare Anwendung des § 435 HGB scheidet im Streitfall schon deshalb aus, weil das zum 1. Juli 1998 in Kraft getretene Transport- rechtsreformgesetz auf die hier zugrundeliegenden, sptestens seit Mrz 1998 abgeschlossenen Lebenssachverhalte nicht zurckwirken kann. Dies folgt in s - besondere aus dem allgemein anerkannten, in Art. 170 und Art. 232 § 1 EGBGB enthaltenen Rechtsgrundsatz, wonach sich Inhalt und Wirkung eines Schuldverhltnisses nach der zum Zeitpunkt seiner Entstehung geltenden Rechtslage richten, sofern - wie im Streitfall - kein Dauerschuldverhltnis b e - troffen ist (BGHZ 10, 391, 394; 44, 192, 194; BGH, Urt. v. 12.10.1995 - I ZR 118/94, TranspR 1996, 66, 67 = VersR 1996, 259 zum Tarifaufhebung s - gesetz; BGH TranspR 1999, 19, 21 = VersR 1999, 254; BGH, Urt. v. 14.12.2000 - I ZR 213/98, TranspR 2001, 256, 257 = VersR 2001, 785; Urt. v. 22.2.2001 - I ZR 282/98, TranspR 2001, 372, 374, zur Anwendbarkeit der Vo r - schriften des HGB a.F. auf Gtertransportschden, die vor dem 1. Juli 1998 eingetreten sind; Staudinger/Merten, Bearb. 1998, Einl. zu Art. 153 f. EGBGB - 13 - Rdn. 4 ff.; Staudinger/Hnle, Bearb. 1998, Art. 170 EGBGB Rdn. 1; vgl. auch Piper, Hchstrichterliche Rechtsprechung zum Speditions- und Frachtrecht, 7. Aufl., Rdn. 232, 330). Eine Rckwirkung des neuen Transportrechts lût sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Senats zur richtlinienkonformen Auslegung wettb e - werbsrechtlicher Generalklauseln herleiten (vgl. dazu BGHZ 138, 55 - Test- preis-Angebot; BGH, Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, GRUR 1999, 69 = WRP 1998, 1065 - Preisvergleichsliste II). An einer vergleichbaren Situation, einem gewandelten Verkehrsverstndnis durch richterliche Rechtsfortbildung Rec h - nung zu tragen, fehlt es hier. Die Vorschrift des § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. beschreibt den zur unbeschrnkten Haftung des Spediteurs fhrenden Haftungsmaûstab eindeutig mit dem anerkannten Rechtsbegriff der groben Fahrlssigkeit. Damit haben die beim Zustandekommen der ADSp beteiligten Verkehrskreise den Weg versperrt, im Geltungsbereich des § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. den Verschuldensmaûstab unter Berufung auf ein gende r - tes Verkehrsverstndnis gegen den Wortlaut der Bestimmung rechtsfortbildend im Lichte des § 435 HGB auszulegen. Danach kommt es im Streitfall schon wegen des Rckwirkungsverbots nicht auf die von der Revisionserwiderung aufgeworfene Frage an, ob der B e - griff des qualifizierten Verschuldens im Blick auf die Neufassung des § 435 HGB inhaltlich anders als bisher zu bestimmen ist. b) Das Berufungsgericht hat - von der Revisionserwiderung unbea n - standet - festgestellt, die Beklagte habe lediglich ihre allgemeine Betriebs- und Lagerorganisation nher dargelegt, nicht hingegen, welche Sorgfaltsvorke h - rungen sie fr die in Verlust geratenen Sendungen konkret getroffen habe. Es - 14 - fehle jegliches Vorbringen dazu, welche Schnittstellen die abhanden geko m - menen Pakete durchlaufen htten und wo sie auûer Kontrolle geraten seien. Aus der von der Beklagten vorgetragenen allgemeinen Betriebsorganisation folge zudem, daû die vom Bundesgerichtshof geforderten Schnittstellenko n - trollen, die grundstzlich auch von Paket- und Expreûdiensten bei Befrderung von Standardsendungen mit einem Wert bis zu 1.000, - - DM vorgenommen werden mûten, jedenfalls nicht in der erforderlichen Weise durchgefhrt w r - den. Das Berufungsgericht hat gleichwohl eine Haftung der Beklagten auf vollen Schadensersatz gemû § 429 Abs. 1, § 413 Abs. 1 HGB a.F. i.V. mit § 2 Buchst. a, § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. verneint. Es hat gemeint, die ta t - schlich fehlenden Ein- und Ausgangskontrollen an den einzelnen Schnittste l - len rechtfertigten im Streitfall nicht den Vorwurf groben Organisationsverschu l - dens, weil die Versicherungsnehmerin sich ausweislich der Ziffer 6 in den mit "Preisvereinbarung" berschriebenen Schreiben der Beklagten damit einve r - standen erklrt habe, daû eine Kontrolle des Transportweges durch schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstellen nicht durchgefhrt werde; der AGB-rechtlich unbedenkliche Verzicht auf eine schrif t - liche Dokumentation des Ein- und Ausgangs an den einzelnen Umschlagstellen beinhalte zugleich einen Verzicht auf die Schnittstellenkontrollen selbst. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hlt der revisionsrechtlichen Nachprfung nicht stand. c) Das Berufungsgericht hat den in Rechtsprechung und Literatur allg e - mein anerkannten Grundsatz, daû in AGB niedergelegte Klauseln, die den Verwender von an sich bestehenden Vertragspflichten freizeichnen, eng au s - zulegen sind und daû Unklarheiten in AGB gemû § 5 AGBG grundstzlich zu - 15 - Lasten desjenigen gehen, der die AGB verwendet hat (BGHZ 24, 39, 44; 54, 299, 305; 62, 83, 88 f.; MnchKommBGB/Basedow, 4. Aufl., § 5 AGBG Rdn. 10; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 5 AGBG Rdn. 9; Wolf/Horn/ Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 5 Rdn. 37), nicht gengend beachtet. Bei der Verzichtsklausel gemû Ziffer 6 in den Preisvereinbarung s - schreiben der Beklagten handelt es sich um eine einseitig aufgestellte Allg e - meine Geschftsbedingung i.S. von § 1 Abs. 1 AGBG. Denn das Berufungsg e - richt hat unbeanstandet festgestellt, daû die Beklagte den in Rede stehenden "Verzicht" mit zahlreichen Groûkunden vereinbart hat, ohne daû darber zuvor - was unstreitig ist - im einzelnen verhandelt wurde. Die Klausel findet auch ber den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung (vgl. die Urteile des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main v. 9.6.1999 - 21 U 228/98 - und 29.9.1999 - 21 U 283/98), so daû deren Auslegung durch das Berufungsgericht uneingeschrnkter revisionsgerichtlicher Nachprfung unterliegt (vgl. BGHZ 22, 109, 112; 47, 217, 220; 98, 256, 258). aa) Bei der Bestimmung des maûgeblichen Klauselinhalts ist zunchst vom Wortlaut der Klausel auszugehen. Danach erklrt sich der Kunde der B e - klagten damit einverstanden, daû die Beklagte "eine Kontrolle des Transpor t - weges durch schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation" nicht durchfhrt. Der Verzicht bezieht sich nach dem Sprachverstndnis mithin lediglich auf die schriftliche Dokumentation. Wenn es der Beklagten um den Verzicht auf die Durchfhrung von Kontrollen selbst gegangen wre, htte es nahegelegen, daû sie dies durch eine unmiûverstndliche Formulierung zum Ausdruck g e - bracht htte. - 16 - bb) Das Berufungsgericht hat gemeint, der Verzicht auf eine schriftliche Dokumentation des Ein- und Ausgangs an den einzelnen Umschlagstellen g e - be nur einen Sinn, wenn damit zugleich auf die Schnittstellenkontrollen selbst verzichtet werde. Dem ist nicht beizutreten. Das Verstndnis des Berufungsgerichts widerspricht schon der Betrie b - sorganisation der Beklagten, wonach sie an den Schnittstellen 1 und 4 Ein- und Ausgangskontrollen durchfhrt. Das Defizit der Umschlagskontrollen besteht nicht in einem vollstndigen Fehlen derartiger Kontrollen, sondern darin, daû die Beklagte gemû ihrer Organisationsbeschreibung bei der Übergabe der Sendungen an die U. Transport GmbH (Schnittstelle 2) und bei der erneuten Übernahme des Transportguts durch sie beim Eingang in das Auslieferung s - depot (Schnittstelle 3) keine Ein- und Ausgangskontrollen durchfhrt. Bei di e - ser Sachlage ist kein naheliegender Grund ersichtlich, weshalb die Beklagte das Einverstndnis ihrer Kunden zum Fehlen einer Maûnahme einholen sollte, die sie offensichtlich erbringt. Mit dem Verzicht auf die schriftliche Dokumentation von Ein- und Au s - gangskontrollen entfllt auch nicht jedwede Mglichkeit zur Rekonstruktion des Transportverlaufs. Dieser kann ebenso effektiv durch den Einsatz elektron i - scher Medien zurckverfolgt werden. Aus der Sicht des objektiven Verstn d - nisses der mit der Klausel angesprochenen Versender liegt es mithin nicht fern, daû die Beklagte in der Vertragsbestimmung ihre Absicht hat zum Ausdruck bringen wollen, knftig statt der schriftlichen Dokumentation elektronische M e - dien zur Kontrolle des Transportverlaufs zum Einsatz zu bringen, um sich, wo r - auf die Revisionserwiderung in anderem Zusammenhang hinweist, die aus i h - rer, der Beklagten, Sicht unzumutbare Aufzeichnung und komplette Aufbewa h - rung der Dokumentation von tglich etwa 800.000 Paketen zu ersparen. - 17 - Es erscheint auch nicht zwingend, daû eine tatschlich durchgefhrte Kontrolle ohne gleichzeitige Dokumentation auf die Sicherheit des Transports keine positiven Auswirkungen hat. Der Zweck schriftlicher Dokumentationen besteht vor allem darin, die Entdeckungsmglichkeit eines durch fahrlssiges oder vorstzliches Verhalten entstandenen Verlustes zu erhhen. Mithin e r - reicht die lckenlose Dokumentation des Transportverlaufs eine verbesserte Sicherheit fr die zu befrdernden Gter, und zwar dadurch, daû sie die mit den Gtern befaûten Personen in die Selbstverantwortung nimmt. Dieser E r - wgung liegt die Rechtsprechung des Senats zugrunde, wonach eine den A n - forderungen des Geschftsverkehrs entsprechende Umschlagskontrolle nicht zwingend einen lckenlosen Abgleich aller umzuschlagenden Gter erfordert, sondern daû sich das Kontrollsystem auch auf stichprobenartige Kontrollen beschrnken kann, sofern das Speditionsunternehmen durch die Umsetzung geeigneter Sicherheits- und berwachungsmaûnahmen eine hinreichende Kontrolldichte des Warenumschlags an den einzelnen Schnittstellen erzielen kann (BGHZ 129, 345, 350 f.; BGH, Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 122/93, TranspR 1996, 303 = VersR 1996, 782; Urt. v. 26.9.1996 - I ZR 165/94, TranspR 1997, 377 = VersR 1997, 133; Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 156/95, TranspR 1998, 262, 264 = VersR 1998, 657). Daû die lckenlose Dokumentation des gesamten Transportverlaufs nicht notwendige Voraussetzung fr eine wirksame Schnittstellenkontrolle zu sein braucht, zeigt schlieûlich auch die Regelung in § 7 Buchst. b Ziff. 2 ADSp a.F., wonach die Pflicht zur Dokumentation an den Schnittstellen ausdrcklich auf Unregelmûigkeiten beschrnkt ist, die sich bei der Kontrolle der Frach t - stcke ergeben. - 18 - d) Da die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle zu dem Ergebnis fhrt, daû sich die Versicherungsnehmerin in der fraglichen Vertragsklausel lediglich mit einem Verzicht auf die schriftliche Dokumentation der tatschlich durchzuf h - renden Kontrollen einverstanden erklrt hat (ebenso OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 9.6.1999 - 21 U 228/98; Urt. v. 29.9.1999 - 21 U 283/98), ist der Anna h - me des Berufungsgerichts, weder die objektiv tatschlich fehlende konkrete Ein- und Ausgangskontrolle an den einzelnen Schnittstellen noch die fehlende Darlegung der Beklagten zu der konkret aufgewendeten Sorgfalt in den strei t - gegenstndlichen Einzelfllen rechtfertigten den Vorwurf groben Organisat i - onsverschuldens, die tragende Grundlage entzogen. Auf der Grundlage der von der Revisionserwiderung nicht angegriffenen Feststellung des Berufung s - gerichts, daû die Beklagte die erforderlichen Schnittstellenkontrollen jedenfalls nicht in der gebotenen Weise durchfhrt, ist vielmehr davon auszugehen, daû die streitgegenstndlichen Verluste durch ein grobes Organisationsverschu l - den der Beklagten verursacht worden sind. e) Das Vorbringen der Revisionserwiderung der Beklagten steht dieser Beurteilung nicht entgegen. aa) Sie macht ohne Erfolg geltend, der Beklagten knne nicht vorg e - worfen werden, daû sie ihrer Einlassungsobliegenheit nicht nachgekommen sei. Der Versicherungsnehmerin sei die Betriebsorganisation der Beklagten seit Jahren bekannt. Von einem unterschiedlichen Informationsstand der Ve r - tragsparteien, der die Grundlage fr die Einlassungsobliegenheit des Sped i - teurs bilde, knne daher keine Rede sein. Damit vermag die Revisionserwiderung die Annahme eines groben O r - ganisationsverschuldens der Beklagten nicht auszurumen. Sie lût unberc k - - 19 - sichtigt, daû sich dieser Vorwurf bereits aus dem unstreitigen Fehlen von au s - reichenden Ein- und Ausgangskontrollen rechtfertigt. Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte - wie die Revisionserwiderung des weiteren geltend macht - aufgrund ihrer Betriebsorganisation in der Lage ist, fr jede einzelne in Verlust geratene Sendung den regelgerechten Transportweg da r - zulegen. bb) Das weitere Vorbringen der Revisionserwiderung, das Berufungsg e - richt habe bersehen, daû auch nach der Rechtsprechung des Bundesg e - richtshofes Ein- und Ausgangskontrollen nicht zwingend vorgeschrieben seien, so daû stichprobenartige Abgleichungen und Untersuchungen gengen kn n - ten, bleibt ebenfalls erfolglos. Der Spediteur ist gemû § 7 Buchst. b Nr. 1 ADSp a.F. verpflichtet, die Packstcke an Schnittstellen auf Vollzhligkeit und Identitt sowie auf uûe r - lich erkennbare Schden zu berprfen. Diese seit 1. Januar 1993 geltende Regelung beruht auf der in der Rechtsprechung des Senats wiederholt hervo r - gehobenen Erwgung, daû es sich beim Umschlag von Transportgtern, wie er im Streitfall in Rede steht, um einen besonders schadensanflligen Bereich handelt, der deshalb so organisiert werden muû, daû in der Regel Ein- und Ausgang der Gter kontrolliert werden, damit Fehlbestnde frhzeitig festg e - halten werden knnen. Denn ohne ausreichende Ein- und Ausgangskontrollen, die im Regelfall einen krperlichen Abgleich der papier- bzw. EDV-mûig e r - faûten Ware erfordern, kann ein verlûlicher berblick ber Lauf und Verbleib der in den einzelnen Umschlagstationen ein- und abgehenden Gter nicht g e - wonnen werden. Das Erfordernis von Schnittstellenkontrollen wird vorliegend noch dadurch verstrkt, daû rechtlich selbstndige Drittunternehmen in die E r - bringung der Transportleistung eingebunden sind. Dies rechtfertigt den Schluû, - 20 - daû im Regelfall von einem grob fahrlssigen Verschulden auszugehen ist, wenn der Spediteur den schadensanflligen Umschlag ohne ausreichende Ein- und Ausgangskontrollen organisiert (BGH, Urt. v. 16.11.1995 - I ZR 245/93, TranspR 1996, 72, 74 = NJW-RR 1996, 545; BGH TranspR 1997, 377, 378; BGH, Urt. v. 27.2.1997 - I ZR 221/94, TranspR 1997, 440, 442 = VersR 1997, 1513; Urt. v. 8.12.1999 - I ZR 230/97, TranspR 2000, 318, 321 = VersR 2000, 1043). Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revisionserw i - derung nicht verkannt, daû die erforderlichen Ein - und Ausgangskontrollen nicht zwingend lckenlos alle umzuschlagenden Sendungen erfassen mssen, um den Vorwurf der groben Fahrlssigkeit auszuschlieûen. Im Einzelfall kann vielmehr auch eine stichprobenartige Kontrolle gengen, sofern auf diese We i - se eine hinreichende Kontrolldichte gewhrleistet wird, um der Gefahr des A b - handenkommens von Sendungen wirksam entgegenzuwirken (BGHZ 129, 345, 350 f.). Das setzt jedoch voraus, daû die Umstnde der Stichprobenkontrolle, ihr genauer Ablauf, ihre Hufigkeit und Intensitt nachvollzogen werden k n - nen. Daran fehlt es hier aber gerade. Das Berufungsgericht hat die Durchf h - rung wirksamer Stichproben nicht festgestellt. Die Revisionserwiderung zeigt nicht auf (§ 554 Abs. 3 Nr. 3b ZPO), daû das Berufungsgericht insoweit verfa h - rensfehlerhaft entscheidungsrelevanten Sachvortrag bergangen hat. Eine ausreichende Kontrolle des Warenumschlags wird entgegen der Annahme der Revisionserwiderung auch nicht durch den Einsatz des sog. DIAD-Systems erreicht. Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daû das DIAD-Gert die Kontrollcke deshalb nicht schlieûen kann, weil es erst nach Passieren der Schnittstelle 3 bei der bergabe der Sendung an den Z u - steller zum Einsatz kommt. Es ist daher nicht in der Lage, den exakten Sch a - - 21 - densort innerhalb des Befrderungssystems zu lokalisieren. Dieses systemb e - dingte Defizit wird entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht d a - durch ausgeglichen, daû der Versender sptestens nach 24 oder 48 Stunden Gewiûheit darber erlangen kann, ob die Sendung angekommen ist. Dieses Vorbringen der Revisionserwiderung berzeugt schon deshalb nicht, weil nicht ersichtlich ist, weshalb ein relevanter Teil der Versender Veranlassung haben sollte, unmittelbar nach Ablauf der normalen Zustellzeit Nachforschungen ber das Schicksal der Sendung anzustellen. Zudem verbessert selbst ein Zeitraum von nur 24 Stunden die Mglichkeit, mit Aussicht auf Erfolg nach dem Verbleib der Sendung zu forschen, in Anbetracht des unbekannten Schadensorts nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur unwesentlich. cc) Der Revisionserwiderung ist auch nicht darin beizutreten, daû die Rechtsprechungsgrundstze des Senats zum grob fahrlssigen Organisation s - verschulden auf Paketdienstunternehmen, bei denen es auf Massenumschlag, Massenlagerung und Massenbefrderung ankomme und deren Kunden eine kostengnstige Abholung und Zustellung binnen 24 oder 48 Stunden erwart e - ten, nicht anwendbar seien. (1) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung lût sich ein A b - senken der Sorgfaltsanforderungen nicht aus denselben Grnden rechtfertigen, die den im Postgesetz von 1969 verwirklichten Haftungsbeschrnkungen bei postalischer Briefbefrderung zugrunde lagen. Denn die dort angestellte Erw - gung, daû durch die Haftungsbeschrnkungen des Postgesetzes im Interesse einer mglichst schnellen und billigen Massenbefrderung von Briefen umfan g - reiche und kostspielige berwachungs- und Sicherungsmaûnahmen vermieden werden, die ohne Haftungsbeschrnkung zur Abwendung hoher Schadense r - satzforderungen notwendig wren (BGH, Beschl. v. 7.5.1992 - III ZR 74/91, - 22 - NJW 1993, 2235), ist nicht ohne weiteres auf die Interessenlage des Paketve r - senders zu bertragen. Ein wesentlicher Unterschied zum Paketversand b e - steht darin, daû dem Versender eines Briefes, der im Regelfall keinen eigenen wirtschaftlichen Wert hat, aus dem Verlust des Briefes grundstzlich kein mat e - rieller Schaden erwchst. Er wird daher in vielen Fllen kein unmittelbares wirtschaftliches Interesse daran haben, daû die postalisch verschickte Mitte i - lung den Empfnger gerade in Form des konkreten Briefes erreicht. Dies war der tragende Grund fr den bis zur Neufassung des Postgesetzes vom 22. D e - zember 1997 (BGBl. I S. 3294) in § 12 Abs. 1 PostG a.F. enthaltenen vlligen Haftungsausschluû fr Schden, die aus einer nicht ordnungsgemûen B e - handlung von gewhnlichen Briefen und Postgut entstanden waren (Altmann s - perger, Gesetz ber das Postwesen, 8. ErgLief. 1989, § 12 Rdn. 15). Demg e - genber kommt es einem Versender von Paketen gerade auf den Zugang der konkreten Sendung an, da deren Verlust im allgemeinen einen unmittelbaren Vermgensschaden verursacht. Darber hinaus ist zu bercksichtigen, daû die Haftungsbeschrnku n - gen nach den Bestimmungen des Postgesetzes a.F. auch insoweit vom Ha f - tungssystem des allgemeinen Transportrechts abwichen, als der Haftungsau s - schluû gemû § 12 PostG a.F. bis zu r Einfhrung von § 12 Abs. 6 PostG a.F. im Jahre 1989 selbst den durch vorstzliches Handeln eines Postbediensteten entstandenen Verlust erfaûte. Es ist daher aus Sachgrnden nicht ohne weit e - res gerechtfertigt, die in der Vergangenheit fr den Sonderfall der postalischen Briefbefrderung gltigen Haftungsregelungen allgemein auf alle Arten der Massenbefrderung zu bertragen. Die Sonderstellung der fr die postalische Gterversendung in der Ve r - gangenheit gltigen Haftungsgrundstze wird insbesondere auch durch einen - 23 - Vergleich mit dem geltenden Recht deutlich: Nach der Privatisierung der Pos t - dienste bestimmt sich die Haftung des Erbringers postalischer Dienste gege n - ber dem Kunden nunmehr nach dem im Handelsgesetzbuch geregelten al l - gemeinen Transportrecht, da das geltende Postgesetz keine eigenen vertragl i - chen Haftungsvorschriften mehr enthlt und der Verordnungsgeber von seiner in § 18 PostG normierten Ermchtigung, Haftungsbeschrnkungen in einer Rechtsverordnung zu regeln, bislang keinen Gebrauch gemacht hat (Beck’scher Komm. zum PostG/Stern, § 18 Rdn. 28). Demnach unterliegt auch die Post AG nach dem neuen Transportrecht bei der Erbringung ihrer Diens t - leistungen im Grundsatz den fr alle Spediteure und Frachtfhrer gltigen R e - gelungen; privilegiert ist nur die Befrderung von Briefen und briefhnlichen Sendungen, bei der sich der Frachtfhrer/Spediteur aus den dargestellten Grnden in strkerem Umfang freizeichnen kann (§§ 449, 466 HGB). (2) Soweit die Revisionserwiderung die Zumutbarkeit einer weitergehe n - den Schnittstellenkontrolle mit der berlegung in Frage stellt, es knne von der Beklagten nicht verlangt werden, den Transportverlauf von tglich 800.000 P a - keten komplett zu dokumentieren und ber Jahre hinweg aufzubewahren, ist dem entgegenzuhalten, daû eine jahrelange Dokumentations- und Aufbewa h - rungspflicht nicht besteht; auch § 7 Buchst. b Nr. 2 ADSp a.F. verlangt nur eine Dokumentation in den Fllen, in denen Unregelmûigkeiten auftreten. (3) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ergibt sich aus § 7 Buchst. c ADSp a.F. nicht, daû die Beklagte mit der Kontrolle der ve r - plombten Container den in den ADSp a.F. aufgestellten Anforderungen an eine Schnittstellenkontrolle schon deshalb nachgekommen sei, weil mit Pac k - stcken, die gemû § 7 Buchst. b Nr. 1 ADSp a.F. an Schnittstellen auf Vol l - stndigkeit und Identitt zu berprfen sind, auch Container gemeint seien. - 24 - Nach dem klaren Wortlaut des § 7 Buchst. c ADSp a.F. sind Container nur dann Packstcke i.S. des § 7 Buchst. b Nr. 1 ADSp a.F., wenn sie vom Au f - traggeber zur Abwicklung des Auftrags zusammengestellt wurden. Daran fehlt es hier, da die Container fr die Fernverkehrsstrecke nicht von den Verse n - dern, sondern von der Beklagten beladen werden. 2. Die Revision der Klgerin wendet sich auch mit Erfolg gegen die A n - nahme des Berufungsgerichts, ein Schadensersatzanspruch der Klgerin sei jedenfalls gemû § 254 Abs. 1 BGB wegen deutlich berwiegenden Mitve r - schuldens der Versicherungsnehmerin ausgeschlossen, weil diese der B e - klagten trotz Kenntnis, daû an den Schnittstellen konkrete Ein- und Ausgang s - kontrollen nicht durchgefhrt wrden, woraus gerade der Vorwurf groben O r - ganisationsverschuldens hergeleitet werde, die streitgegenstndlichen Auftr - ge erteilt habe. a) Das Berufungsgericht ist allerdings rechtsfehlerfrei davon ausgega n - gen, daû eine Anspruchsminderung gemû § 254 Abs. 1 BGB, bei dem es sich um eine konkrete gesetzliche Ausprgung des in § 242 BGB enthaltenen al l - gemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben handelt (vgl. BGH, Urt. v. 14.5.1998 - I ZR 95/96, TranspR 1998, 475, 477 = VersR 1998, 1443, m.w.N.), dann in Betracht kommen kann, wenn der Versender einen Spediteur mit der Transportdurchfhrung beauftragt, von dem er weiû oder zumindest htte wi s - sen mssen, daû es in dessen Unternehmen aufgrund von Organisationsm n - geln immer wieder zu Verlusten kommt. Die Auftragserteilung beinhaltet unter solchen Umstnden die Inkaufnahme eines Risikos, dessen Verwirklichung allein dem Schdiger anzulasten unbillig erscheint und mit dem § 254 BGB z u - grundeliegenden Gedanken von Treu und Glauben unvereinbar ist (BGH, Urt. v. 29.4.1999 - I ZR 70/97, TranspR 1999, 410, 411 = VersR 2000, 474). - 25 - b) Die Revision beanstandet aber mit Recht, daû das Berufungsgericht bei der im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Abwgung der beiderseitigen Verursachungsbeitrge zu einem deutlich berwiegenden Mi t - verschulden der Versicherungsnehmerin gelangt ist, hinter das der Verschu l - densbeitrag der Beklagten vollstndig zurcktreten soll. Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, die Versicherung s - nehmerin habe sich bereits 1994 in einem gegen die Beklagte gefhrten Rechtsstreit wegen Verlustes von Transportgut darauf berufen, daû die B e - klagte Ein- und Ausgangskontrollen nicht durchfhre und darauf gerade den Vorwurf eines groben Organisationsverschuldens gesttzt. Demzufolge hatte die Versicherungsnehmerin schon vor der Erteilung der hier in Rede stehenden Transportauftrge, die im Zeitraum von Dezember 1996 bis Mrz 1998 erfolgt sind, konkrete Kenntnis von der risikoerhhenden Unzulnglichkeit der Be- triebsorganisation der Beklagten, die es grundstzlich rechtfertigte, ihr das b e - wuût eingegangene Schadensrisiko zumindest anteilig zuzurechnen. Die Bercksichtigung eines Mitverschuldens wegen der vom Berufung s - gericht festgestellten Kenntnis ist entgegen der Auffassung der Revision nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte ihrerseits nicht dargelegt und b e - wiesen hat, daû die Versicherungsnehmerin bei einem anderen Spediteur mit geringeren Verlusten zu rechnen gehabt htte. Denn das mit der Beauftragung des mangelhaft arbeitenden Spediteurs bernommene Risiko, dessen Au s - gleich die Anrechnung eines Mitverschuldens gerade dient, wird nicht dadurch kleiner, daû sich das gleiche Risiko bei einem Dritten ereignet haben knnte. Die Bercksichtigung eines Mitverschuldens setzt insbesondere nicht voraus, daû der Auftraggeber einen anderen Spediteur htte finden knnen, der das - 26 - Auftreten von Verlustschden im Sinne einer Garantie ausgeschlossen htte. Eine derartige Voraussetzung erscheint schon deshalb wenig praktikabel, weil es auch bei Einhaltung der nach der Rechtsprechung des Senats erforderl i - chen Sorgfaltsmaûnahmen keinen absoluten Schutz vor Verlust geben kann. Soweit die Revision rgt, das Berufungsgericht habe bersehen, daû die Klgerin vorgetragen habe, die Versicherungsnehmerin habe die Verluste mehrfach gegenber Verkaufsmitarbeitern der Beklagten angesprochen, wo r - auf ihr ausdrcklich versichert worden sei, daû sich die Beklagte um Abhilfe bemhen werde, steht das der Bercksichtigung eines Mitverschuldens der Versicherungsnehmerin ebenfalls nicht entgegen. Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, daû der Vortrag der Klgerin in Anbetracht des la n - gen Schadenszeitraums ohne die Angabe, bei welcher konkreten Gelegenheit die Versicherungsnehmerin die Gesprche mit der Beklagten gefhrt hat, nicht gengend substantiiert ist. Das Berufungsurteil hlt der revisionsrechtlichen berprfung aber de s - halb nicht stand, weil es nicht erkennen lût, ob und welche Umstnde das B e - rufungsgericht bei der gebotenen Abwgung der beiderseitigen Mitverschu l - densbeitrge zu Lasten der Beklagten bercksichtigt hat. Insbesondere ist nicht ohne weiteres ersichtlich, daû das Berufungsgericht auf seiten der B e - klagten - wovon es bei seiner Hilfsbegrndung htte ausgehen mssen - grobe Fahrlssigkeit, also einen gesteigerten Verschuldensmaûstab, in Ansatz g e - bracht hat. Im wiedererffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht z u - dem Gelegenheit haben, den Mitverschuldenseinwand auch unter dem - von der Beklagten angefhrten - weiteren, selbstndigen Gesichtspunkt zu prfen, - 27 - daû die Versicherungsnehmerin in den streitgegenstndlichen Verlustfllen von einer Wertdeklaration abgesehen hat. Denn ein Versender kann in einen nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten, wenn er trotz Kenntnis, daû der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit grûerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 158/99, Umdr. S. 22 ff.). B. Zur Anschluûrevision der Beklagten Das (unselbstndige) Rechtsmittel der Beklagten hat ebenfalls Erfolg, weil das Berufungsgericht (in den Schadensfllen Nr. 1 und 12) zu Unrecht angenommen hat, die Beklagte verwende die Begriffe "Sendung" und "Paket" in ihren Befrderungsbedingungen weitgehend synonym mit der Folge, daû unter "Sendung" im Sinne von Nr. 10 der Befrderungsbedingungen das ei n - zelne Paket zu verstehen sei. Die Beklagte weist bereits in Nr. 1 ihrer Befrderungsbedingungen da r - auf hin, daû unter bestimmten Voraussetzungen mehrere Pakete als eine Se n - dung anzusehen sind. Es findet danach eine deutliche Unterscheidung zw i - schen den Begriffen "Paket" und "Sendung" statt. Gleiches ergibt sich aus Nr. 2 Buchst. b der Befrderungsbedingungen, wo vom Wert "pro Paket einer Se n - dung" die Rede ist und aus Nr. 5 der Befrderungsbedingungen, in der es heiût, daû die Beklagte den Transport "eines Paketes oder einer Sendung" nach eigenem Ermessen unterbrechen kann, wenn im einzelnen genannte Voraussetzungen vorliegen. Schlieûlich findet auch noch in Nr. 9 der Befrd e - rungsbedingungen - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - eine deutliche Abgrenzung zwischen den Begriffen "Paket" und "Sendung" statt. Der - 28 - Begriff der "Sendung" wird entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durchweg in dem Sinn verwendet, daû eine Sendung mehrere Pakete umfa s - sen kann. Dieses Verstndnis ist auch dem Begriff der "Sendung" in Nr. 10 der Befrderungsbedingungen der Beklagten zugrunde zu legen. III. Danach war das Berufungsurteil auf die Rechtsmittel der Parteien aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht z u - rckzuverweisen. Erdmann v. Ungern-Sternberg Pokrant Bscher Schaffert

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