I ZR 266/98 - I. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
I ZR 266/98 - I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 266/98 vom 14. November 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Schaffert beschlossen: Von den Kosten der ersten Instanz und der Revision haben die Klägerin 10/13 und die Beklagte 3/13, von den Kosten der Ber u - fung haben die Klägerin 11/14 und die Beklagte 3/14 zu tragen. Der Streitwert für die Revision wird auf 65.000,-- DM festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat mit der Beklagten, einer zur französischen A. -Gruppe gehörenden inlä n - dischen Hotelbetriebsgesellschaft, die in Deutschland u.a. I. -Hotels betreibt, um die wettbewerbsrechtliche und insbesondere rabatt- sowie zugaberechtl i - che Zulässigkeit einer von der Beklagten beworbenen und zur Anwendung g e - brachten Preisgestaltung gestritten. In dem von der Beklagten verbreiteten Prospekt "Die i. Club-Karte - für Sie ein Gewinn!" warb eine ebenfalls zur A. -Gruppe gehörende französische Gesellschaft für die von ihr zum "Exklusivpreis" von 653 FF (ca. 190, - - DM) ausgegebene "i. Club-Karte". Diese berechtigte ihre Inhaber, ein Jahr lang in - 3 - den I. -Hotels in Deutschland und in zwlf weiteren Lndern Europas Übe r - nachtung mit Frhstck, Abendessen und Konsum an der Bar zu einem gege n - ber dem "Listenpreis" um 10 % ermßigten Preis zu beziehen sowie hnliche und zum Teil noch gnstigere Bedingungen in weiteren zur A. -Gruppe geh - renden Hotels in Anspruch zu nehmen. Darber hinaus erhielt der Inhaber e i - ner "i. Club-Karte" nach jeweils zehn Übernachtungen in einem I. -Hotel e i - nen Gutschein fr eine kostenlose Übernachtung mit Frhstck am Woche n - ende fr zwei Personen und ein im Zimmer mitbernachtendes Kind unter zwlf Jahren. Die Klgerin hat in der 10 %igen Preisermßigung einen nach § 1 Abs. 2 RabattG unzulssigen Sonderpreis sowie ein nach § 1 UWG unzulssiges bertriebenes Anlocken erblickt. Außerdem verstießen nach ihrer Auffassung die Gewhrung der kostenlosen Übernachtung und deren Ankndigung in dem Prospekt gegen § 1 Abs. 1 und 3 ZugabeVO. Die Klgerin hat vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte unter Androhung nher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in der Bundesrepublik Deutschland 1. anzukndigen, a) daß Inhaber einer "i. Club-Karte" eine prozentual berec h - nete Ermßigung auf den "Listenpreis" bei Übernachtu n - gen und/oder gastronomischen Leistungen bei ang e - schlossenen I. -Hotels in Deutschland erhalten und/oder - 4 - b) daû Inhaber einer "i. Club-Karte" nach jeweils zehn bernachtungen in angeschlossenen I. -Hotels in Deutschland eine kostenlose "Wochenend-bernachtung" in Anspruch nehmen knnen und/oder c) daû Inhaber einer "i. Club-Karte" bei deren Vorlage in den "Schwesterhotels" N. , M. und S. eine pr o - zentual berechnete Ermûigung auf den "Zimmerpreis" in Deutschland erhalten und/oder 1. ankndigungsgemû a) Inhabern von "i. Club-Karten" in Deutschland eine pr o - zentual berechnete Ermûigung auf den "Listenpreis" bei bernachtungen und/oder gastronomischen Leistungen bei angeschlossenen I. -Hotels in Deutschland zu g ew h - ren und/oder b) ankndigungsgemû Inhabern von "i. Club-Karten" in Deutschland nach jeweils zehn bernachtungen in ang e - schlossenen I. -Hotels eine kostenlose "Wochenend- bernachtung" zu gewhren. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klgerin die im ersten Rechtszug geltend g e - machten Klageansprche weiterverfolgt und ferner die Untersagung der in dem fraglichen Prospekt enthaltenen Werbung mit einer Zimmergarantie verlangt. - 5 - Das Berufungsgericht hat der Klage im Umfang der bereits vor dem Landgericht gestellten Antrge unter Einrumung einer Umstellungsfrist von einem Jahr stattgegeben und sie im brigen abgewiesen. Es hat die Anknd i - gung und Gewhrung sowohl einer prozentualen Preisermûigung als auch einer kostenlosen Wochenend-bernachtung fr Inhaber der "i. Club-Karte" als Verstoû gegen das Rabattgesetz sowie, was die kostenlose Wochenend- bernachtung anbelangte, auch als Verstoû gegen die Zugabeverordnung und ferner die Ankndigung einer prozentualen Ermûigung auf den Zimmerpreis in den "Schwesterhotels" als Verstoû gegen § 1 UWG gewertet. II. Nach bereinstimmender Hauptsacheerledigterklrung ist ber die Kosten des Rechtsstreits unter Bercksichtigung des bisherigen Sach - und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91a Abs. 1 ZPO). D a - nach sind, da die Revision der Beklagten ohne die inzwischen durch die Au f - hebung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung eingetretene Änd e - rung der Rechtslage und die deswegen von beiden Parteien erklrte Haupts a - cheerledigung hinsichtlich der Klageantrge zu 1 a und c sowie 2 a Erfolg g e - habt htte, die Kosten des Rechtsstreits zum berwiegenden Teil der Klgerin aufzuerlegen. 1. Das mit den Klageantrgen zu 1 a und 2 a beanstandete Verhalten der Beklagten stellte keinen Verstoû gegen § 1 Abs. 2 2. Altern. RabattG dar. Die Frage, ob neben einem Normalpreis ein Sonderpreis im Sinne des § 1 Abs. 2 2. Altern. RabattG oder ein (weiterer) Normalpreis angeboten wu r - den, beurteilte sich danach, ob die den unterschiedlichen Verbrauchergruppen angebotenen Leistungen aus der Sicht des Verkehrs gleich waren oder ob sachlich und wirtschaftlich vernnftige Erwgungen eine Preisdifferenzierung - 6 - rechtfertigten. Bei gleichen Leistungen stellten allein nach der Verschiedenheit der Nachfrager differenzierende Preise Sonderpreise dar (vgl. BGHZ 118, 1, 6 f. - Ortspreis; BGH, Urt. v. 5.4.1995 - I ZR 133/93, GRUR 1995, 605, 606 = WRP 1995, 696 - Franchise-Nehmer; Urt. v. 5.2.1998 - I ZR 211/95, GRUR 1998, 824, 825 = WRP 1998, 718 - Testpreis-Angebot, insoweit in BGHZ 138, 55 ff. nicht abgedr.; Khler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 1 RabattG Rdn. 37). Dies war hier entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Fall. Die Beklagte verlangte fr bernachtungen und ihre weiteren Leistu n - gen wie Frhstck, Bar etc. Listenpreise, die pflichtgemû aushingen oder in Karten auslagen. Es handelte sich dabei um ihre Normalpreise, die von den Verbrauchern allgemein und regelmûig verlangt wurden. Den Inhabern der "i. Club-Karte" gewhrte die Beklagte unabhngig davon, wie hufig diese die Leistungen in Anspruch nahmen, fr die identischen Leistungen auf ihre L i - stenpreise eine 10 %ige Ermûigung. Dabei handelte es sich aus der insoweit maûgeblichen Sicht der angesprochenen Verkehrskreise nicht um einen So n - derpreis, sondern um einen weiteren Normalpreis. Das Berufungsgericht hat bei seiner gegenteiligen Beurteilung nicht hinreichend beachtet, daû das mit der "i. Club-Karte" verbundene Leistungsangebot der Bek lagten gegenber deren sonstigem Angebot durchaus nicht unwesentliche Unterschiede aufwies. Der Erwerber einer solchen Karte erhielt mit ihr gemû dem Werbeprospekt der Beklagten, der das Verkehrsverstndnis wesentlich beeinfluûte (BGH, Urt. v. 23.5.1991 - I ZR 172/89, GRUR 1991, 933, 934 = WRP 1991, 648 - One for Two; Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 77/96, GRUR 1999, 272, 274 = WRP 1999, 183 - Die Luxusklasse zum Nulltarif), "zahlreiche Vorteile". So wurden ihm eine "Reihe interessanter Sonderleistungen" wie u.a. bevorzugter Empfang, Wil l - kommensgeschenk, Zimmergarantie und bevorzugte Plazierung auf der Wart e - - 7 - liste geboten. Hinzu kamen kostenlose "Wochenend-bernachtungen" (vgl. dazu nachfolgend unter 2.). Auûerdem bot sich fr den Erwerber der Karte die Mglichkeit, deren Kosten etwa bei einem zehnprozentigen Preisnachlaû bei einem Umsatz von 1.900, - - DM und daher bei einem durchschnittlichen K o - stenaufwand pro Hotelbesuch etwa in Hhe von 160, - - DM ab dem zwlften Mal amortisiert zu bekommen und bei jeder weiteren bernachtung zustzlich Einsparungen zu erzielen. Zustzlich legte der Umstand, daû Mengennachl s - se nach §§ 7, 8 RabattG zulssig waren und auch in nicht unerheblichem U m - fang angeboten wurden, dem Verkehr die Annahme nicht fern, daû die dem Inhaber einer "i. Club-Karte" gebotenen Leistungen sachlich-wirt schaftlich einen anderen Inhalt aufwiesen als die von der Beklagten an Kunden ohne e i - ne solche Karte erbrachten Leistungen. Dies gilt um so mehr deshalb, weil der Verbraucher an bereits vor der Aufhebung des Rabattgesetzes eingefhrte Marktstrategien unter Verwendung von Kundenkarten, Gutscheinen, Paketpre i - sen oder hnlichem gewhnt war und daher erkannte, daû in einem solchen Zusammenhang angebotene Vergnstigungen etwa an Änderungen im Le i - stungsangebot in sachlichem und/oder zeitlichem Umfang oder aber - wie im Streitfall - an eine im voraus zu erbringende Einmalzahlung anknpften. Da der Verkehr die Wirtschaftlichkeit des abweichenden Angebots der Beklagten an Kunden mit einer solchen Karte zudem - insbeso ndere aufgrund der in dem Werbeprospekt enthaltenen Berechnungsbeispiele - berprfen konnte, stellte sich die Preisdifferenzierung aus seiner Sicht als wirtschaftlich vernnftig und sachbezogen dar (vgl. OLG Celle NJWE-WettbR 1999, 57, 59; die dagegen eingelegte Revision hat der Senat durch Beschluû vom 2.7.1998 - I ZR 264/97 - nicht angenommen). 2. Aus Rechtsgrnden im Ergebnis nicht zu beanstanden ist dagegen die Annahme des Berufungsgerichts, die mit den Klageantrgen zu 1 b und 2 b - 8 - beanstandete Ankndigung und Gewhrung einer kostenlosen bernachtung am Wochenende nach zehn bezahlten bernachtungen sei wegen des darin liegenden Verstoûes gegen § 1 ZugabeVO unzulssig gewesen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daû eine Z u - gabe vorlag, wenn eine Ware oder Leistung neben einer entgeltlich angebot e - nen Hauptware oder -leistung ohne besondere Berechnung angeboten wurde, der Erwerb der Nebenware oder -leistung vom Abschluû des Geschfts ber die Hauptware oder -leistung abhngig war und da bei ein innerer Zusamme n - hang dergestalt bestand, daû die Nebenleistung im Hinblick auf den Erwerb der Hauptware gewhrt wurde und das Angebot wegen dieser Abhngigkeit objektiv geeignet war, den Kunden in seiner Entschlieûung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 139, 368, 371 f. - Handy fr 0,00 DM; BGH, Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 84/95, GRUR 1998, 500, 501 = WRP 1998, 388 - Skibindungsmontage; Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 271/97, GRUR 2000, 918, 919 = WRP 2000, 1138 - Null-Tarif; Urt. v . 29.6.2000 - I ZR 155/98, WRP 2000, 1278, 1279 - Mbel-Umtauschrecht; Urt. v. 28.9.2000 - I ZR 201/98, WRP 2001, 258, 259 - Rckgaberecht I). Eine Zugabe konnte danach immer nur eine von der Hauptware verschiedene, zustzlich in Au s - sicht gestellte oder gewhrte Nebenleistung sein. Wurden dagegen die beiden in Rede stehenden Waren oder Leistungen vom Verkehr als Einheit anges e - hen, war eine Zugabe begrifflich ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 143/95, GRUR 1998, 502, 503 = WRP 1998, 489 - Umt auschrecht I; Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 66/96, GRUR 1999, 270, 271 = WRP 1999, 181 - Umtauschrecht II; BGH WRP 2001, 258, 259 - Rckgaberecht I). Soweit das Berufungsgericht die kostenlose bernachtung am Woche n - ende trotz ihrer Vergleichbarkeit mit den zuvor erforderlichen zehn bernac h - - 9 - tungen und trotz des fr ihre Gewhrung erforderlichen Erwerbs der "i. Club- Karte" als Zugabe gewertet hat, hat es, was gleichfalls richtig ist, auf das Ve r - kehrsverstndnis abgestellt, das seinerseits durch den Werbeprospekt der B e - klagten fr die Karte wesentlich beeinfluût wurde (BGH GRUR 1991, 933, 934 - One for Two; GRUR 1999, 272, 274 - Die Luxusklasse zum Nulltarif). Der vom Berufungsgericht aus der Tatsache, daû die Beklagte die bernachtung am Wochenende als "kostenlose .... Treueprmie" bezeichnet hat, gezogene Schluû, dies habe dem Verkehr das Verstndnis einer Zugabe nahegelegt, lût keinen Verstoû gegen die Denkgesetze oder die Lebenserfahrung erkennen und wre daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Revision dem entgegengehalten hat, der Verkehr sehe die kostenlose Wochenend- bernachtung als Teil der vom Karteninhaber mit den 190, - - DM erkauften G e - genleistung an, weil sich das einheitliche Wagnisgeschft nicht in ein Haupt- und ein Nebengeschft zerlegen lasse, hat sie lediglich ihre eigene Wrdigung des Sachverhalts - die zudem angesichts der Werbung der Beklagten an sich fernlag - in revisionsrechtlich unzulssiger Weise an die Stelle der vom Ber u - fungsgericht vorgenommenen Sachverhaltsbewertung gesetzt. Jedenfalls im Ergebnis aus Rechtsgrnden nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, es habe keine nach § 1 Abs. 2 ZugabeVO zulssige Ausnahme vom Zugabeverbot vorgelegen. In diesem Z u - sammenhang kann offenbleiben, ob, wie das Berufungsgericht gemeint hat, die Bestimmung des § 1 Abs. 2 lit. c ZugabeVO auf Dienstleistungen grundstzlich nicht anzuwenden war (so die herrschende Meinung; vgl. Baumbach/ Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 ZugabeVO Rdn. 76; Seydel, Z u - gabeverordnung und Rabattgesetz, 4. Aufl., § 1 ZugabeVO Rdn. 231, jeweils m.w.N.). Auch auf der Grundlage der Gegenauffassung, die in dieser Hinsicht keinen Grund fr eine Differenzierung sah (Khler/Piper aaO § 1 ZugabeVO - 10 - Rdn. 35), lag der Ausnahmefall des § 1 Abs. 2 lit. c ZugabeVO hier nmlich deshalb nicht vor, weil die von der Beklagten angebotene kostenlose be r - nachtung am Wochenende keine mit der Hauptleistung gleiche Leistung da r - stellte. Als eine solche gleiche Leistung war, da die in der genannten Besti m - mung geregelte Ausnahme vom Zugabeverbot sich daraus rechtfertigte, daû der Wert entsprechender Zugaben ohne weiteres erkennbar und damit eine Preisverschleierung ausgeschlossen war, nur eine solche Leistung anzusehen, die mit der Hauptleistung vllig identisch war (BGH, Urt. v. 21.4.1978 - I ZR 165/76, GRUR 1978, 547, 549 f. = WRP 1978, 537 - Automatentruhe; OLG Stuttgart, WRP 1995, 258, 260; Baumbach/Hefer mehl aaO; Khler/Piper aaO). An der entsprechenden Identitt fehlte es hier selbst dann, wenn man nicht auf den Erwerb der "i. Club-Karte", sondern allein auf die zehn be r - nachtungen als Hauptleistung abstellte. Die als Zugabe hierfr angebotene, erfahrungsgemû regelmûig preisgnstigere bernachtung am Wochenende entsprach auch dann nicht notwendig in jeder Hinsicht den zuvor vom Kunden zu bezahlenden zehn normalen bernachtungen, wenn man ferner bercksic h - tigte, daû die kostenlose bernachtung fr zwei Personen und ein im Zimmer mitbernachtendes Kind gewhrt wurde und auch gesammelt und gegen and e - re Gratisleistungen eingetauscht werden konnte. Unabhngig davon waren die Ankndigung und Gewhrung der als k o - stenlos bezeichneten Treueprmien zudem nach § 1 Abs. 3 ZugabeVO unz u - lssig. 3. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag zu 1 c gemû § 1 UWG fr begrndet erachtet. Hierbei hat es sich darauf gesttzt, daû die "Schweste r - - 11 - hotels" ihrerseits mit der Gewhrung eines prozentual ermûigten Zimmerpre i - ses - 12 - gegen § 1 RabattG verstieûen. Dies war aber aus den zu vorstehend 1. da r - gelegten Grnden nicht der Fall. Dementsprechend fehlte es auch an einer Grundlage fr den mit dem Klageantrag zu 1 c geltend gemachten Unterla s - sungsanspruch. Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant Schaffert

Full & Egal Universal Law Academy