I ZR 256/97 - I. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
I ZR 256/97 - I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 256/97 Verkündet am: 4. Mai 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Parfumflakon UrhG §§ 16, 17 Abs. 2 Die gesetzliche Regelung in § 17 Abs. 2 UrhG ist Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens, daß das Urheberrecht ebenso wie andere Schutzrechte g e - genüber dem Interesse an der Verkehrsfähigkeit der mit Zustimmung des Berec h - tigten in Verkehr gesetzten Waren zurücktreten muß. Der zur Weiterverbreitung Berechtigte – hier der Verkäufer von Parfum, das in einem urheberrechtlich g e - schützten Flakon abgefüllt ist – kann mit Hilfe des Urheberrechts nicht daran g e - hindert werden, die Ware anzubieten und im Rahmen des Üblichen werblich da r - zustellen, auch wenn damit eine Vervielfältigung nach § 16 Abs. 1 UrhG verbu n - den ist. BGH, Urteil vom 4. Mai 2000 – I ZR 256/97 – OLG Hambu rg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhan d - lung vom 4. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Raebel für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 25. September 1997 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Herstellerin hochwertiger Parfums – u.a. der Marke "Po i - son" –, die sie über ein ausgewähltes Händlernetz vertreibt. Die Beklagte, die nicht zu den Vertragshändlern der Klägerin gehört, bietet in ihren Kaffee-Filial ge- schäf ten ebenfalls das Parfum "Poison" an, das sie auf der Klägerin im einzelnen nicht bekannten Wegen bezieht. Ihr Nebensortiment bewirbt sie mit einem Pr o - spekt, dem "T. Magazin". Dort fand sich im Herbst 1994 die nachstehend wi e - dergegebene Abbildung einer Flasche des Parfums "Poison": - 3 - Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung des Urheberrechts an dem Parfu m - flakon. Sie ist der Ansicht, es handele sich bei diesem von der französischen Glaskünstlerin Véronique Monod geschaffenen Flakon um ein Werk der ang e - wandten Kunst. Frau Monod habe ihr, der Klägerin, umfassende ausschließliche Nutzungsrechte an diesem Werk eingeräumt. Die Klägerin hat die Beklagte – soweit in der Revisionsinstanz noch von B e - deutung – wegen der Abbildung des Flakons auf Unterlassung in Anspruch g e - nommen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Schutzfähigkeit des Flakons in Abrede gestellt und die Ansicht vertreten, die beanstandete Abbildung - 4 - stelle eine aufgrund der eingetretenen Erschöpfung zulässige Weiterverbreitung dar. Im übrigen sei es rechtsmißbräuchlich, daß die Klägerin mit Hilfe des Urh e - berrechts legale Parallelimporte zu unterbinden versuche. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg (OLG Hamburg ZUM-RD 1998, 2). Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihr Klagebege h - ren weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin aus § 97 Abs. 1 UrhG verneint und zur Begründung ausgeführt: Es sei zweifelhaft, könne aber letztlich offenbleiben, ob der fragliche Flakon als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlichen Schutz genieße. Denn im Streitfall bestünden keine Bedenken, die Bestimmung des § 58 UrhG über die Vervielfältigung und Verbreitung von Katalogbildern entsprechend anzuwenden und dabei auch den Rechtsgedanken aus § 59 Abs. 1 UrhG über die Zulässigkeit der Vervielfältigung und Verbreitung von Abbildungen von Werken, die sich ble i - bend an öffentlichen Straßen und Plätzen befinden, fruchtbar zu machen. Dies habe zur Folge, daß die Abbildung des Flakons auch ohne Zustimmung der Kl ä - gerin habe hergestellt und verbreitet werden dürfen. Dem könne nicht entgege n - gehalten werden, daß Ausnahmevorschriften wie die urheberrechtlichen Schra n - kenbestimmungen einer analogen erweiternden Auslegung nicht zugänglich se i - en. Einen allgemeinen Grundsatz, wonach Ausnahmebestimmungen stets eng - 5 - auszulegen seien, gebe es nicht. Auch eine Ausnahmevorschrift sei der Analogie zugänglich, soweit das ihr zugrundeliegende Prinzip auf einen nicht ausdrücklich geregelten Fall Anwendung finden könne. Die Berufung der Klägerin auf das ihr ausschließlich zustehende Vervielfältigungsrecht sei in der gegebenen Konstell a - tion nicht typisch. Das Interesse der Klägerin sei nicht auf den Handel mit urh e - berrechtlich geschützten Gegenständen gerichtet. Vielmehr solle das visuelle E r - scheinungsbild ihrer Produktlinie Allgemeingut werden. Daher sei die Abbildung des Produkts im Rahmen des Vertriebs ein Vorgang, der den Vertriebspartnern selbstverständlich gestattet sei. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß der Klägerin gegenüber der Beklagten wegen der beanstandeten Vervielfältigung und Verbreitung der Abbildungen des Flakons kein Anspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG zusteht. 1. Das Berufungsgericht hat es offengelassen, ob der in Rede stehende Flakon als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlichen Schutz genießt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG) oder nicht. Dementsprechend hat es auch keine weit e - ren tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, ob und gegebenenfalls in we l - cher Hinsicht sich die Formgestaltung der Flasche von dem vorbekannten Fo r - menschatz abhebt. Unter diesen Umständen muß für das Revisionsverfahren d a - von ausgegangen werden, daß der Flakon als Werk der angewandten Kunst eine persönliche geistige Schöpfung der mit der Formgestaltung beauftragten Künstl e - rin darstellt. 2. Mit der Herstellung und dem Vertrieb des fraglichen Prospekts hat die Beklagte, soweit darin der Flakon abgebildet ist, grundsätzlich in das Vervielfält i - - 6 - gungs- und Verbreitungsrecht eingegriffen (§ 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 UrhG). An dem Flakon stehen der Klägerin – auch dies ist in Ermangelung entsprechender Feststellungen im Berufungsurteil zu unterstellen – ausschließliche Nutzung s - rechte zu. Dem steht der Umstand nicht entgegen, daß das Werk nicht in seiner plastischen Körperform, sondern als Flächenabbildung vervielfältigt worden ist. Jede körperliche Festlegung eines Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Art mittelbar oder unmittelbar wahrnehmbar zu machen, stellt eine Vervielfältigung i.S. des § 16 Abs. 1 UrhG dar (BGH, Urt. v. 1.7.1982 – I ZR 119/80, GRUR 1983, 28, 29 – Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe II, m.w.N.). Dazu gehört auch die Vervielfältigung von kö r - perlichen Kunstwerken durch bildhafte Wiedergabe. 3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts läßt sich die Rechtmäßi g - keit des Verhaltens der Beklagten nicht aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 58, 59 UrhG herleiten. a) Die Revision weist zunächst mit Recht darauf hin, daß die §§ 58, 59 UrhG wie alle auf der Sozialbindung des geistigen Eigentums beruhenden Schrankenbestimmungen der §§ 45 ff. UrhG grundsätzlich eng auszulegen und einer analogen Anwendung nur in seltenen Ausnahmefällen zugänglich sind (vgl. BGHZ 50, 147, 152 – Kandinsky I; 58, 262, 265 – Landesversicherungsanstalt; BGH, Urt. v. 1.7.1982 – I ZR 118/80, GRUR 1983, 25, 27 – Presseberichtersta t - tung und Kunstwerkwiedergabe I; GRUR 1983, 28, 29 – Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe II; BGHZ 87, 126, 129 – Zoll- und Finanzschulen; BGH, Urt. v. 18.4.1985 – I ZR 24/83, GRUR 1985, 874, 875, 876 – Schulfunkse n - dung; BGHZ 99, 162, 164 f. – Filmzitat; 114, 368, 371 – Liedersam mlung; BGH, Urt. v. 12.11.1992 – I ZR 194/90, GRUR 1993, 822, 823 – Katalogbild; BGHZ 123, 149, 155 f. – Verteileranlagen; 134, 250, 263 f. – CB-infobank I; 140, 183, 191 – - 7 - Elektronische Pressearchive). Dies hat seinen Grund weniger darin, daß Au s - nahmevorschriften generell eng auszulegen wären, sondern beruht darauf, daß mit den Schrankenbestimmungen das Ausschließlichkeitsrecht begrenzt wird, das dem Urheber hinsichtlich der Verwertung seiner Werke an sich, und zwar dem Grundsatz gemäß, daß der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist, möglichst uneingeschränkt zusteht. b) Nach § 58 UrhG ist es zulässig, öffentlich ausgestellte sowie zur öffentl i - chen Ausstellung oder zur Versteigerung bestimmte Werke der bildenden Künste in Verzeichnissen, die zur Durchführung der Ausstellung oder Versteigerung vom Veranstalter herausgegeben werden, zu vervielfältigen und zu verbreiten. Auf diese Regelung kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Ob die unmittelbare oder entsprechende Anwendung des § 58 UrhG schon daran scheitert, daß diese Bestimmung – wie im Schrifttum vertreten wird (v. Gamm, Urheberrechtsgesetz, § 58 Rdn. 2; Schricker/Vogel, Urheberrecht, 2. Aufl., § 58 UrhG Rdn. 10; a.A. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urhebe r - recht, 9. Aufl., § 58 UrhG Rdn. 1) – nur auf Werke der bildenden Kunst im eng e - ren Sinne, dagegen nicht auf Werke der angewandten Kunst Anwendung findet, erscheint zweifelhaft. Werke der angewandten Kunst zählen grundsätzlich ebenso wie etwa Bilder, Skulpturen und Graphiken zu den Werken der bildenden Kunst (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG); bei ihnen kann ebenso wie bei Werken der reinen Kunst das Bedürfnis bestehen, sie in einem Ausstellungs- oder Versteigerung s - katalog abzubilden. Die Frage bedarf aber vorliegend keiner Entscheidung. Denn § 58 UrhG ist schon deswegen nicht anwendbar, weil es sich bei dem Flakon der Klägerin nicht um ein öffentlich ausgestelltes oder versteigertes Werk und bei dem Werbepr o - - 8 - spekt nicht um ein Verzeichnis handelt, das zur Durchführung einer Ausstellung oder Versteigerung herausgegeben worden ist. Auch eine entsprechende Anwe n - dung dieser Bestimmung kommt nicht in Betracht. Die gesetzliche Regelung ve r - folgt das Ziel, allen Beteiligten zu dienen: dem Veranstalter, dem in der Regel keine Nutzungsrechte an den Ausstellungsstücken zustehen, dem Information s - bedürfnis des Publikums und nicht zuletzt dem Interesse des Urhebers, die Publ i - zität und den Absatz der ausgestellten Werke zu fördern (vgl. Begründung zu § 59 des Regierungse ntwurfs eines UrhG, BT-Drucks. IV/270, S. 76; BGH GRUR 1993, 822, 823 – Katalogbild, mit Anm. Jacobs; Schricker/Vogel aaO § 58 UrhG Rdn. 3). Bei der Abbildung des Flakons in dem Werbeprospekt geht es dagegen allein um das Absatzinteresse der Beklagten; an einer illustrierten Information über das Werkschaffen des Urhebers ist ihr anders als dem Aussteller, der Au s - stellungsstücke in einem Katalog zeigt, nicht gelegen. Damit fehlt eine Vergleic h - barkeit der Interessenlage, die neben einer bestehenden Regelungslücke Vo r - aussetzung für eine analoge Anwendung des § 58 UrhG wäre. Dementsprechend hat der Senat die Katalogbildfreiheit nur auf den Katalog, nicht dagegen auf einen Werbeprospekt erstreckt, auf dem ein zur Versteigerung stehendes Bild ebenfalls abgedruckt war (BGH GRUR 1993, 822, 823 f. – Katalogbild). c) Aus der Regelung des § 59 UrhG, nach der es zulässig ist, Abbildungen von Werken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen b e - finden, zu vervielfältigen und zu verbreiten, lassen sich keine Erkenntnisse für die Beurteilung des Streitfalls gewinnen. Zwar geht es in dieser Bestimmung darum, Gestaltungsformen, die – wie das Landgericht zutreffend bemerkt – für jedermann ohne weiteres zugänglicher Bestandteil des öffentlichen Umfeldes sind, zur Wi e - dergabe mit bildlichen Mitteln freizugeben. Doch läßt sich der – einen ganz spez i - ellen Tatbestand regelnden – gesetzlichen Bestimmung des § 59 UrhG kein de r - art weitreichender, allgemeine Geltung beanspruchender Rechtsgedanke en t - - 9 - nehmen, wonach an allgemein zugänglichen Gestaltungen durchweg ein den Belangen des Urhebers vorzugswürdiges Freihalteinteresse der Öffentlichkeit a n - zuerkennen sei. 4. Auch wenn die (entsprechende) Anwendung der Schrankenbestimmu n - gen der §§ 58, 59 UrhG nicht in Betracht kommt, erweist sich das angefochtene Urteil doch aus anderen Gründen als zutreffend (§ 563 ZPO). a) Die beanstandete Wiedergabe des Flakons in dem Verkaufsprospekt der Beklagten stellt keine Urheberrechtsverletzung dar, weil die Zustimmung des Berechtigten zum Vertrieb der Flakons nicht nur den Weitervertrieb (§ 17 Abs. 2 UrhG), sondern auch eine werbliche Ankündigung mit umfaßt, die im Zusamme n - hang mit dem (zulässigen) Weitervertrieb steht und sich im Rahmen dessen hält, was für einen solchen Vertrieb üblich ist. Mit Recht weist die Revision allerdings darauf hin, daß sich die Beklagte o h - ne Erfolg auf den Erschöpfungseinwand nach § 17 Abs. 2 UrhG beruft. Denn eine Erschöpfung kann im Urheberrecht grundsätzlich nur hinsichtlich des Verbre i - tungsrechts, nicht dagegen hinsichtlich des hier ebenfalls in Rede stehenden Vervielfältigungsrechts eintreten (vgl. zu der Erwägung, auch das Recht der ö f - fentlichen Wiedergabe unterliege der Erschöpfung, BGH, Urt. v. 17.2.2000 – I ZR 194/97, Umdr. S. 11 ff. – Kabelweitersendung, m.w.N.). Die gesetzliche Regelung in § 17 Abs. 2 UrhG ist jedoch Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes, daß das Urheberrecht ebenso wie andere Schutzrechte gegenüber dem Interesse an der Verkehrsfähigkeit der mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr g e - setzten Waren zurücktreten muß (vgl. BGH, Urt. v. 6.3.1986 – I ZR 208/83, GRUR 1986, 736, 737 f. – Schallplattenvermietung). Innerhalb eines einheitlichen Wir t - schaftsraums soll das mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gesetzte - 10 - Werk stück ungeachtet des urheberrechtlichen Schutzes frei zirkulieren dürfen. Dem Berechtigten ist es unbenommen, die Erstverbreitung des Werkstücks zu untersagen oder von einer angemessenen, auch diese Nutzung seines Werks b e - rücksichtigenden Vergütung abhängig zu machen. Hat er diese Zustimmung aber erst einmal erteilt, soll es ihm verwehrt sein, mit Hilfe des Urheberrechts die we i - teren Absatzwege dieser Ware zu kontrollieren. Der mit der Erschöpfung verfolgte Zweck, die Verkehrsfähigkeit der Waren sicherzustellen, betrifft im allgemeinen allein das Verbreitungsrecht. Der Ve r - kehrsfähigkeit dienen darüber hinaus aber auch Angebote und andere Werb e - hinweise auf die angebotene Ware. Durch sie wird allerdings unter Umständen nicht nur in das Verbreitungsrecht, sondern auch in andere urheberrechtliche Verwertungsrechte eingegriffen. So liegt im Streitfall in der Abbildung der Ware in einem Werbeprospekt eine Vervielfältigung des Flakons. Zeigt beispielsweise e i - ne Buchhandlung in einem Prospekt oder einer Zeitungsanzeige die angebotenen Bücher, liegt darin ebenfalls eine Vervielfältigung der auf dem Buchdeckel zu e r - kennenden Lichtbilder oder Lichtbildwerke; entsprechendes gilt für den in der A n - zeige eines Möbelgeschäfts zu erkennenden Designerstuhl oder den ausgefall e - nen (urheberrechtlich geschützten) Vorhangstoff. In derartigen Fällen ist mit der Ausübung des Verbreitungsrechts üblicherweise ein derartiger Eingriff in das Ve r - vielfältigungsrecht verbunden, der auch sonst nicht als eine gesondert zusti m - mungsbedürftige Nutzung angesehen wird. Vielmehr wird derjenige, der urhebe r - rechtlich berechtigt ist, die Ware zu vertreiben, auch hinsichtlich der darüber hi n - ausgehenden, sich jedoch im Rahmen üblicher Absatzmaßnahmen haltenden Nutzung ohne weiteres als berechtigt angesehen, ohne daß es der Konstruktion einer – möglicherweise über mehrere Absatzstufen hinweg konkludent erteilten – zusätzlichen Nutzungsrechts einräumung bedürfte (vgl. hierzu Kur, GRUR Int. 1999, 24, 26 ff., die allerdings eine Gesetzesänderung für erforderlich hält). - 11 - Mit Recht weist die Revisionserwiderung auf eine insofern bestehende P a - rallele zum Markenrecht hin, wo allerdings der Erschöpfungseinwand nach neuem anders als nach altem Recht (BGH, Urt. v. 10.4.1997 – I ZR 65/92, GRUR 1997, 629, 632 = WRP 1997, 742 – Sermion II) nicht mehr grundsätzlich auf das Ve r - breitungsrecht beschränkt ist und daher unmittelbar herangezogen wird. Aber b e - reits in der Rechtsprechung zum Warenzeichengesetz war anerkannt, daß nicht nur das Recht, die markierte Ware weiterzuvertreiben, Gegenstand des zeiche n - rechtlichen Verbrauchs ist, sondern auch das Recht, die Marke in der Werbung oder anderen Ankündigungen zu benutzen. Durch das Inverkehrbringen der mit der Marke versehenen Waren werde, so hat der Bundesgerichtshof in den En t - scheidungen "Ankündigungsrecht I und II" ausgeführt, nicht nur das Erstvertrieb s - recht erschöpft, sondern auch das den Weitervertrieb durch entsprechende A n - kündigungen erst ermöglichende Ankündigungsrecht; ohne Nennung der Orig i - nalware, also ohne Anbringung der Marke auf Ankündigungen, Preislisten, G e - schäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen, sei der besti m - mungsgemäße Wei tervertrieb praktisch nicht möglich (BGH, Urt. v. 30.4.1987 – I ZR 39/85, GRUR 1987, 707, 708; Urt. v. 30.4.1987 – I ZR 237/85, GRUR 1987, 823, 824; vgl. auch Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 24 Rdn. 5). Ebenso hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu Art. 7 MarkenRL entschieden, daß es dem Markeninhaber als eine Folge der Erschö p - fung unmöglich gemacht werden solle, die nationalen Märkte abzuschotten und dadurch die Beibehaltung eventueller Preisunterschiede zwischen den Mitglie d - staaten zu fördern. Wäre – so hat der Gerichtshof ausgeführt – das Recht, die Benutzung der Marke zur Ankündigung des weiteren Vertriebs zu verbieten, nicht ebenso erschöpft wie das Recht, den Wiederverkauf zu verbieten, so würde di e - ser Wiederverkauf erheblich erschwert und der mit dem Erschöpfungsgrundsatz verfolgte Zweck verfehlt. Daher könne der Markeninhaber den Wiederverkäufer, - 12 - der gewöhnlich Artikel gleicher Art (nicht notwendig gleicher Qualität) wie die mit der Marke versehenen Waren vertreibt, nicht daran hindern, die Marke im Ra h - men der für seine Branche üblichen, den Ruf der Marke nicht erheblich beei n - trächtigenden Werbeformen zu benutzen, um der Öffentlichkeit den weiteren Ve r - trieb dieser Waren anzukündigen (EuGH, Urt. v. 4.11.1997 – Rs. C-337/95, Slg. 1997, I -6013 = GRUR Int. 1998, 140, 143 = WRP 1998, 150 Tz. 37 f. – Parfums Christian Dior/Evora; vgl. auch EuGH, Urt. v. 11.7.1996 – Rs. C-427/93, C-429/93 und C-436/93, Slg. 1996, I-3457 = GRUR Int. 1996, 1144, 1146 f. = WRP 1996, 880 Tz. 26 ff. – Bristol -Myers Squibb). Darüber hinaus hat der Gerichtshof in einem ebenfalls die Klägerin des vorliegenden Verfahrens betreffenden Fall klargestellt, daß der Hersteller auch einen eventuell bestehenden urheberrechtlichen Schutz der Produktausstattung nicht einsetzen könne, um die Vertriebswege zu kontro l - lieren: Der durch das Urheberrecht hinsichtlich der Abbildung von geschützten Werken im Werbematerial des Wiederverkäufers gewährte Schutz könne jede n - falls nicht weitergehen als der Schutz, den ein Markenrecht seinem Inhaber unter denselben Umständen gewährt (EuGH Slg. 1997, I -6013 = GRUR Int. 1998, 140, 144 = WRP 1998, 150 Tz. 58 – Parfums Christian Dior/E vo ra; hierzu eingehend Kur, GRUR Int. 1999, 24 ff.). Ohne Erfolg weist die Revision in diesem Zusammenhang darauf hin, daß im Gemeinschaftsrecht nur dann von einer Erschöpfung der marken- und urhebe r - rechtlichen Befugnisse ausgegangen werde, wenn der Wiederverkäufer gewöh n - lich Artikel der gleichen Art vertreibe. Dem unstreitigen Sachvortrag läßt sich nämlich entnehmen, daß die Beklagte neben Kaffee ein weitgefächertes, wec h - selndes Nebensortiment führt, das in nicht unerheblichem Umfang auch Parfums umfaßt. - 13 - Diese Grundsätze sind auch für das nationale Urheberrecht von Bedeutung. Denn das nationale Urheberrecht möchte die Verkehrsfähigkeit der einmal mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gebrachten Waren ebenso sichern, wie die Bestimmungen des EG-Vertrages die Verkehrsfähigkeit der Güter innerhalb des Binnenmarktes gewährleisten sollen. Die dargestellten Grundsätze sind d a - her dort heranzuziehen, wo die Gestaltung eines Produkts urheberrechtlichen Schutz genießt und insofern in seinen Wirkungen mit einem markenrechtlichen Schutz der Ausstattung verglichen werden kann. Könnte hier der Hersteller mit Hilfe des Urheberrechts eine übliche werbende Ankündigung des Produkts unte r - binden, wäre ihm ein Instrument zur Kontrolle des Weitervertriebs an die Hand gegeben, über das er im Interesse der Verkehrsfähigkeit der mit seiner Zusti m - mung in Verkehr gebrachten Waren gerade nicht verfügen soll. Insofern ist der vorliegende Fall dem Sachverhalt nicht vergleichbar, der der Senatsentscheidung "Bedienungsanweisung" zugrunde lag (BGH, Urt. v. 10.10.1991 – I ZR 147/89, GRUR 1993, 34). Dort hatte ein Händler, der – lediglich mit einer Bedienungsa n - weisung in englischer Sprache ausgestattete – reimportierte Motorsägen vertrieb, die deutschsprachige Bedienungsanweisung des Herstellers kopiert, um sie den reimportierten Sägen beizulegen. Sein Einwand, der Hersteller setze das Urh e - berrecht mißbräuchlich ein, um die Vertriebswege zu kontrollieren, fand in jenem Verfahren – mit Recht – kein Gehör. Denn dort betraf der Eingriff in das Urheberrecht nicht die weiterzuvertreibende Ware. b) Findet der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch schon im nationalen Urheberrecht keine Grundlage, kommt es nicht darauf an, ob im Streitfall – was die Revision in Abrede stellen möchte – ein grenzüberschre i - tender Warenverkehr berührt ist, was zweifelhaft sein könnte, wenn die Beklagte das Parfum der Marke Dior im Inland erwirbt. Damit kann auch offenbleiben, ob - 14 - durch die mit der Klage beanspruchten weitergehenden Rechte die Freiheit des Warenverkehrs in der Europäischen Union in unzulässiger Weise beschränkt würde (Art. 28, 30 EG). - 15 - III. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Erdmann Starck Bornkamm Büscher RiBGH Raebel ist infolge Urlaubs an der Unte r - schriftsleistung verhindert. Erdmann

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