I ZR 22/99 - I. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
I ZR 22/99 - I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 22/99 Verkündet am: 18. Oktober 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk ja BGHZ: nein BGHR : ja Meißner Dekor UWG § 1; MarkenG § 14 Abs. 6; BGB §§ 823 F, G, 862, 1004 Der deliktsrechtliche Schadensersatzanspruch richtet sich allein gegen den (Mit -)Täter oder Teil nehmer. Der Störer, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes oder zu einer verbotenen Handlung beigetragen hat, haftet dagegen lediglich auf Unterlassung und Beseitigung. BGH, Urt. v. 18. Oktober 2001 – I ZR 22/99 – OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Verhan d - lung vom 18. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternb erg, Starck, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Schaffert fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dsseldorf vom 15. Dezember 1998 im K o - stenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhan d - lung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfa h - rens, an das Berufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin ist die Herstellerin des bekannten Meißener Porzellans. Ein b e - kanntes Dekor ist das “Zwiebelmuster”, ein berhmtes Beispiel fr die von der Klgerin geprgte Meißener Blaumalerei. Das Zwiebelmuster zhlt zu den sog e - - 3 - nannten indianischen oder indischen Dekoren; hierzu wird auch das Dekor “Me i - ûener Strohblume” gerechnet. Die Klgerin ist Inhaberin der als durchgesetztes Zeichen eingetragenen Wort -/Bildmarke fr “Porzellanprodukte aller Art”. Sie hat ferner an dem Wortzeichen “Meissen” nach § 4 Nr. 2 MarkenG eine Benutzungsmarke fr Porzellanwaren erworben. Die Beklagte zu 1 vertreibt in erster Linie Kaffeeprodukte. Auûerdem bietet sie ber ihr Vertriebsnetz auch branchenfremde Waren, u.a. Porzellan, an. Die Beklagte zu 2 ist eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1, die diese Waren im Versandwege vertreibt. Zu diesem Zweck gibt sie monatlich das “T. Bestell- Magazin” heraus. In dem “Bestell-Magazin” fr August 1996, das allen bedeute n - deren deutschen Tageszeitungen beilag, wurde eine “elegante Porzellan-Serie ‚Indisch Blau‘ mit dem original Meiûner Dekor von 1740” angeboten. Ferner heiût es dort: Entdecken Sie “Indisch Blau”, den berhmten Porzellanklassiker, der seit Generati o - nen begehrt und beliebt ist. Mit seinem stilvollen Meiûner Dekor erfreut sich diese Tradition seit 1740 gröûter Wertschtzung ± lassen Sie sie aufleben. Aus deutschem Qualittsporzellan und splmaschinengeeignet. Ideal zum Sammeln. Das Dekor des abgebildeten Porzellans “Indisch Blau” entsprach dem Strohblumen-Dekor der Klgerin, fr das sie keinen Schutz beansprucht. - 4 - Die Klgerin hat das Vorgehen der Beklagten als eine Verletzung ihrer Ma r - kenrechte sowie als Verstoû gegen §§ 1, 3 UWG beanstandet. Nachdem die Kl - gerin gegen die Beklagte zu 1 eine einstweilige Verfgung erwirkt hatte, gab die Beklagte zu 1 eine Unterwerfungserklrung ab. Zwischen den Parteien sind sei t - dem nur noch die Auskunfts- und Schadensersatzansprche der Klgerin im Streit. Das Landgericht hat der Klage mit den Auskunftsantrgen stattgegeben, die auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klage dagegen als unz u - lssig abgewiesen. Auf die Rechtsmittel beider Parteien hat das Berufungsgericht die Klage mit den Auskunftsantrgen weitgehend abgewiesen, mit dem Festste l - lungsantrag dagegen stattgegeben. Es hat festgestellt, daû die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klgerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der Verwendung der Bezeichnung ªMeiûner Dekorº und/ oder aus der Bezeichnung ªoriginal Meiûner Dekorº fr nicht von der Klgerin herr h - rende Waren entstanden ist oder noch entstehen wird ... Hiergegen richten sich die Revisionen der Beklagten. Nachdem der Senat die Revision der Beklagten zu 2 nicht zur Entscheidung angenommen hat, verfolgt die Beklagte zu 1 ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klgerin beantragt, die Revision der Beklagten zu 1 zurckzuweisen. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat eine Schadensersatzverpflichtung der B e - klagten zu 1, die jedenfalls als Mitstörerin hafte, die aber eher Teilnehmerin als bloûe Störerin sei, grundstzlich bejaht. Unstreitig habe auch die Beklagte zu 1 in - 5 - ihren Filialen die im Katalog der Beklagten zu 2 mit den Angaben ª(original) Meiûner Dekorº beworbenen Produkte verkauft. Auûerdem sei der fragliche K a - talog zunchst von der Beklagten zu 1 versandt worden, weil die Beklagte zu 2 i h - ren Geschftsbetrieb erst in dieser Zeit aufgenommen habe. Dies ergebe sich aus dem Vortrag der Klgerin, den die Beklagten unbestritten gelassen htten. Die Beklagten htten die Markenrechte der Klgerin dadurch verletzt, daû sie ein mit der Benutzungs(wort)marke der Klgerin identisches Zeichen fr ide n - tische Waren verwandt htten. Die Beklagten htten die Marke ªMeissenº der Klgerin auch markenmûig benutzt. § 23 Nr. 2 MarkenG komme ihnen schon deswegen nicht zugute, weil in dem Ausnutzen des guten Rufs der Klgerin ein Sittenverstoû zu sehen sei. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der B e - klagten zu 1 haben Erfolg. Sie fhren ± soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt hat ± zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurckverweisung der Sache in die Berufungsinstanz. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daû in dem Verhalten der B e - klagten zu 2 eine Markenverletzung sowie ein Wettbewerbsverstoû nach §§ 1 und 3 UWG liegt, fr die die Beklagte zu 1 jedenfalls als Strerin haftet. Ob darber hinaus eine Haftung der Beklagten zu 1 als Teilnehmerin in Betracht kommt, hat das Berufungsgericht zu Unrecht offengelassen. Es hat dabei nicht hinreichend bercksichtigt, daû gegenber dem Strer lediglich Abwehr -, nicht dagegen Schadensersatzansprche in Betracht kommen (BGH, Urt. v. 6.4.2000 ± I ZR 67/98, GRUR 2001, 82, 83 = WRP 2000, 1263 ± Neu in Bielefeld I; Urt. v. 12.6.1997 ± I ZR 36/95, GRUR 1998, 167, 168 f. = WRP 1998, 48 ± Restaurantfhrer). - 6 - Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstûe stellen unerlaubte Handlungen dar. Als Schuld ner des deliktischen Schadenser satz an spru ches kommt im gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht ebenso wie im b r - gerlichen Recht der Tter, Mittter (§ 830 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder Teilnehmer (§ 830 Abs. 2 BGB) der unerlaubten Handlung sowie daneben derjenige in B e - tracht, dem das Verhalten des Handelnden zuzurechnen ist (vgl. Khler, WRP 1997, 897, 899 f.; Deutsch/Ahrens, Deliktsrecht, 4. Aufl., Rdn. 144 ff.). Darber hinaus erffnet die Strerhaftung die Mglichkeit, auch denjenigen in Anspruch zu nehmen, der ± ohne Tter oder Teilnehmer zu sein ± in irgendeiner Weise wi l - lentlich und adquat kausal zur Verletzung eines geschtzten Gutes oder zu einer verbotenen Handlung beigetragen hat (vgl. zum Wettbewerbsrecht BGH, Urt. v. 10.10.1996 ± I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 315 = WRP 1997, 325 ± Architek- tenwettbewerb; zum Urheberrecht Urt. v. 15.10.1998 ± I ZR 120/96, GRUR 1999, 418, 419 f. = WRP 1999, 211 ± Mbelklassiker, jeweils m.w.N.; Teplitzky, Wet t - bewerbsrechtliche Ansprche, 7. Aufl., Kap. 14 Rdn. 4 ff.). Diese Haftung, die ihre Grundlage nicht im Deliktsrecht, sondern in der Regelung ber die Besitz- und die Eigentumsstrung in § 862 und in § 1004 BGB hat (vgl. Staudinger/Bund, BGB [1995], § 862 Rdn. 9; Staudinger/Gurs ky aaO [1999], § 1004 Rdn. 92 ff.; MnchKomm.BGB/Me dicus, 3. Aufl., § 1004 Rdn. 32 ff.), vermittelt dagegen nur Abwehransprche. Fr einen Schadens ersatzanspruch gegenber dem Strer fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. 2. Gleichwohl wre das Berufungsurteil nicht aufzuheben, wenn aufgrund rechtsfehlerfrei getroffener Feststellungen auf die Stellung der Beklagten zu 1 als Mittterin oder Teilnehmerin der Beklagten zu 2 geschlossen werden knnte. Das ist indessen nicht der Fall. Das Berufungsgericht ist zwar von einem Sachverhalt ausgegangen, der eine Haftung der Beklagten zu 1 als Mittterin nahelegen w r - de. Denn es hat das Vorbringen der Klgerin, wonach der fragliche Katalog z u - - 7 - nchst von der Beklagten zu 1 und erst spter ± nachdem diese ihren Geschft s - betrieb aufgenommen habe ± von der Beklagten zu 2 versandt worden sei, als unstreitig angesehen. Die Revision rgt aber mit Recht, daû das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang erhebliches Vorbringen der Beklagten zu 1 berga n - gen hat. In der Berufungsbegrndung haben die Beklagten vorgebracht, die (St - rer -)Haftung der Beklagten zu 1 knne nicht allein mit ihrer Eigenschaft als Mu t - tergesellschaft der Beklagten zu 2 begrndet werden. Das Bestell-Magazin sei ± so haben sie vorgetragen ± ausschlieûlich von der Beklagten zu 2 versandt worden (Schriftsatz v. 28.10.1997, S. 2 unten). In der Berufungserwiderung hat sich die Klgerin erstmals darauf gesttzt, die Beklagte zu 2 sei ªerst kurze Zeit vorher gegrndet wordenº und habe ªden eigentlichen Geschftsbetrieb im Zei t - punkt der Versendung des Prospekts noch nicht faktisch aufgenommen gehabtº. Vielmehr seien ªdiese Handlungen ... seitens der Beklagten [zu 1] mindestens vorbergehend noch durchgefhrt und koordiniertº worden (Schriftsatz v. 17.2.1998, S. 3). Hierauf haben die Beklagten mit dem von der Revision als be r - gangen gergten Vorbringen repliziert und erneut darauf hingewiesen, das B e - stell-Magazin sei ± wie sie schon vorprozessual vorgetragen htten ± ausschlieûlich eine Werbung der Beklagten zu 2 gewesen, an der die Beklagte zu 1 nicht mitgewirkt habe (Schriftsatz v. 24.3.1998, S. 2 u. 3). Unter diesen Umstnden durfte das Berufungsgericht das Vorbringen der Klgerin, wonach das Bestell-Magazin (auch) von der Beklagten zu 1 versandt worden sei, nicht als unstreitig ansehen (§ 286 ZPO). Es durfte auch nicht darauf abstellen, daû sich die Beklagten nicht konkret dazu erklrt htten, wann die B e - klagte zu 2 ihren Geschftsbetrieb aufgenommen habe. Denn das Vorbringen der - 8 - Klgerin war keinesfalls konkret genug, um eine solche Verpflichtung zu einem substantiierten Bestreiten zu begrnden. Insbesondere sah sich die Klgerin o f - fenbar nicht in der Lage zu behaupten, der beanstandete Katalog sei schon ve r - sandt worden, bevor die Beklagte zu 2 ihren Geschftsbetrieb aufgenommen hatte. Bei dieser Sachlage wre es Sache der Klgerin gewesen, ihr vages Vo r - bringen aus der Berufungserwiderung zu konkretisieren. III. Danach kann das angefochtene Urteil ± soweit es der Klage gegen die Beklagte zu 1 stattgegeben hat ± keinen Bestand haben. Eine endgltige En t - scheidung ist dem Senat verwehrt. Vielmehr muû den Parteien erneut Gelege n - heit gegeben werden, ergnzend zur Frage der (Mit -)Tterschaft oder Teilnahme der Beklagten zu 1 vorzutragen. Auch eine Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1 aus Rechtsgr n - den kommt nicht in Betracht. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgega n - gen, daû der Klgerin fr die Feststellungsklage ein Feststellungsinteresse zur Seite stand; denn die Beklagten hatten lediglich eingerumt, fr einen konkret nachgewiesenen Schaden einzustehen, hatten aber eine Verpflichtung zum E r - satz eines auf der Grundlage der Lizenzanalogie oder des Verletzergewinns b e - rechneten Schadens nicht anerkannt. Die Annahme einer Markenverletzung kann nicht verneint werden, auch wenn ± entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ± kein Fall der Marken- und Warenidentitt (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) vorlieg t. Denn eine Verwechslungsgefahr (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) lût sich aus den in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellungen entnehmen. Schlieûlich ist nicht zu beanstanden, daû das Berufungsgericht eine markenmûige Benutzung bejaht, eine nach § 23 Nr. 2 MarkenG gerechtfertigte Benutzung jedoch verneint hat. Die Hinweise auf das ªoriginal Meiûner Dekorº gehen weit ber das hinaus, was zur Darstellung des aus Meiûen stammenden Musters notwendig gewesen - 9 - wre. Die Anwendung des § 23 Nr. 2 MarkenG scheite rt im brigen ± wie das B e - rufungsgericht mit Recht angenommen hat ± auch daran, daû die beanstandete, auf eine Ausnutzung des guten Rufs der Klgerin abzielende Benutzung gegen die guten Sitten verstût. - 10 - IV. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt worden ist. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, dem auch die Entscheidung ber die Kosten des Revisionsverfahrens zu bertragen ist. Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck Bornkamm Schaffert

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