I ZR 221/99 - I. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
I ZR 221/99 - I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 221/99 Verkündet am: 15. November 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 15. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin und die Revision der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. August 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufung s - gericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, als Transportversicherungsassekuradeur aus übergegangenem Recht der E. GmbH in Nordhorn (im folgenden: Versicherungsnehmerin) wegen Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. - 3 - Die Versicherungsnehmerin ist Dauerkunde der Beklagten, der sie seit Jahren in erheblichem Umfang Beförderungsauftrge erteilt. Den einzelnen Beförderungsvertrgen lagen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten zugrunde, die neben dem Hinweis auf die Geltung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (im folgenden: ADSp) u.a. folgende Besti m - mungen enthielten: 3. Wertangabe Die Wertangabe des Versenders ist maßgeblich fr den Umfang der Beförderungskontrollen und die Schadensabwicklung. De s - wegen ist eine korrekte Wertangabe unerlßlich. Sofern auf dem Absendebeleg kein höherer Wert angegeben ist, gilt fr jedes Versandstck eine Wert- und Haftungsgrenze von 500, - - DM. Der Versender kann eine höhere Wertgrenze, höchstens jedoch 15.000, - - DM ... angeben und damit eine entsprechend höhere Haftung vereinbaren, wenn folgende Voraussetzungen erfllt sind: ... 16. Haftung 16.1 Sofern keine höhere Wertangabe durch den Versender vorg e - nommen wurde, haftet U. bei Verschulden fr Verlust, Besch- digung, Verzug oder Nachnahmefehler bis zur Höhe von 500, - - DM pro Versandstck. ... 16.4 Bei Verlust ist die Haftung von U. auf den Verkehrswert des beförderten Gutes, bei Beschdigung auf Ersatz der Schden am beförderten Gut selbst, bei Verzug auf den unmittelbaren Ve r - zugsschaden und bei Nachnahmefehlern auf den Ersatz des Nachnahmebetrages beschrnkt. Fr Folgeschden und entga n - genen Gewinn wird nicht gehaftet. 16.5 - 4 - Die vorstehenden Haftungsbeschrnkungen gelten nicht bei Vo r - satz oder grober Fahrlssigkeit von U., ihrer gesetzlichen Ver- treter oder Erfllungsgehilfen. Der Ablauf der Paketbefrderung, in deren Rahmen die reinen Tran s - portleistungen nicht von der Beklagten, sondern von der zur gleichen Firme n - gruppe gehrenden, rechtlich selbstndigen U. Transport GmbH erbracht wurden, war im einzelnen folgendermaûen organisiert: Bei der Übernahme vom Versender (Schnittstelle 1) war der Abholer gehalten, die Pakete zu zhlen und die Angaben des Versenders auf dem Absendebeleg zu berprfen. Stimmten die Angaben berein, quittierte der Abholer die Abholzeit und die Anzahl der von ihm bernommenen Pakete und brachte sie zu einer Sammelstelle der B e - klagten (Center oder Hauptumschlagbasis), wo die Sendungen nach Besti m - mungsorten sortiert und unter Aufsicht in verplombte Container verladen wu r - den (Schnittstelle 2). Bei der Schnittstellenkontrolle war der Container in einem Frachtbrief der U. Transport GmbH einzutragen, aus dem sich u.a. die Num- mer der Plombe des Containers, sein Volumen und der Bestimmungsort erg a - ben. Anschlieûend befrderte die U. Transport GmbH die Container zur nchsten Hauptumschlagbasis fr den Empfangsbezirk (Schnittstelle 3). Dort wurden die Container von Mitarbeitern der Beklagten entladen. Zuvor fand ein Vergleich der auf dem Frachtbrief angegebenen Plombennummer mit der Plombe des Containers statt. Sodann erfolgte die Sortierung der Sendungen nach ihren Bestimmungsorten und die Verladung in die Auslieferungsfahrze u - ge. Das Zustellverzeichnis wurde unter Einsatz eines tragbaren Gertes (sog. DIAD) mit Hilfe eines elektronischen Datenverarbeitungssystems gefhrt, w o - bei der Zusteller die Mglichkeit hatte, die Paketinformationen entweder mittels eines Scanners direkt vom Paketaufkleber zu erfassen oder manuell einzug e - ben. Schlieûlich quittierte der Empfnger den Empfang mit einem speziell en t - wickelten Stift auf dem Unterschriftsfeld des DIAD-Gerts (Schnittstelle 4). - 5 - Die Klgerin begehrt Schadensersatz fr insgesamt neun Flle, in denen die von der Versicherungsnehmerin im Jahre 1996 aufgegebenen Pakete im Gewahrsamsbereich der Beklagten in Verlust gerieten. Wegen der Einzelhe i - ten wird auf BU 6 f. Bezug genommen. In allen Schadensfllen hatte die Versicherungsnehmerin den Wert der Versandstcke nicht angegeben, weshalb die Beklagte ihre Ersatzleistung u n - ter Berufung auf die Haftungsbeschrnkungen ihrer Allgemeinen Befrd e - rungsbedingungen in den Schadensfllen Nr. 1 bis 6 und 9 auf 500 DM, im Schadensfall Nr. 7 auf 1030 DM und im Schadensfall Nr. 8 auf 1000 DM b e - schrnkt hat. Die Klgerin hat behauptet, der Transportversicherer habe der Versich e - rungsnehmerin den nach der Teilleistung verbliebenen Restschaden in der b e - anspruchten Hhe ersetzt. Sie hat die Auffassung vertreten, daû sich die B e - klagte nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschrnkung in ihren Befrderungsb e - dingungen berufen knne, da ihr in allen Fllen ein grobes Organisationsve r - schulden vorzuwerfen sei. Dies fhre zur unbeschrnkten Haftung der Bekla g - ten. Der Versicherungsnehmerin knne demgegenber ein treuwidriges Ve r - halten wegen der unterlassenen Wertangabe nicht angelastet werden. Die B e - klagte wisse genau, daû die Versicherungsnehmerin nur hochwertige Mobi l - funktelefone versende, weshalb der Warenwert stets ber 500 DM liege. Aus den Befrderungsbedingungen gehe nicht hervor, daû Pakete gegen Werta n - gabe versendet werden mûten. Die Klgerin hat beantragt, - 6 - die Beklagte zu verurteilen, an sie 95.885 DM nebst 5 % Zi n - sen seit dem 27. Mrz 1997 zu zahlen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertr e - ten, der Vorwurf des groben Organisationsverschuldens sei angesichts der im einzelnen dargestellten betrieblichen Organisation, die die Versicherungsne h - merin genau kenne, nicht berechtigt. Die Versicherungsnehmerin treffe an der Entstehung des Schadens ein Mitverschulden, da sie es unterlassen habe, den tatschlichen Wert der Sendungen zu deklarieren. Wie sich aus einer internen Arbeitsanweisung ergebe, unterlgen Wertpakete einer Sonderbehandlung. Durch die unterlassene Wertangabe werde ihr die Mglichkeit genommen, die Sendungen wertangemessen zu behandeln. Zudem sei es rechtsmiûbruc h - lich, einerseits eine Wertangabe zu unterlassen und andererseits im Sch a - densfalle in Kenntnis der betrieblichen Organisationsablufe die volle Haftung der Beklagten zu reklamieren. Weiterhin ist die Beklagte der Auffassung, die Klgerin verhalte sich auch deshalb widersprchlich, weil sie den Vorwurf des groben Organisationsverschuldens bereits in einem 1995 vor dem Landgericht Frankfurt am Main gefhrten Rechtsstreit erhoben habe, in dem sie Ersatz fr einen Transportschaden der Versicherungsnehmerin geltend gemacht habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage unter Anrechnung eines hlftigen Mitverschuldens der Versicherungsnehmerin, das sich die Klgerin zurechnen lassen msse, in Hhe von 47.942,50 DM nebst Zinsen stattgegeben und die Klage im brigen abgewiesen. - 7 - Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klgerin ihr Klagebegehren weiter, soweit diesem bislang noch nicht stattgegeben worden ist. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision die vollstndige Abweisung der Klage. Beide Parte i - en beantragen, das Rechtsmittel der Gegenseite zurckzuweisen. - 8 - Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat der Klgerin aus bergegangenem Recht (§ 67 VVG) der Versicherungsnehmerin einen Anspruch auf Schadensersatz gemû § 429 Abs. 1 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung: im folgenden: HGB a.F.) i.V.m. § 2 Buchst. a, § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp (Stand: 1.1.1993, im folgenden: ADSp a.F.) sowie Nr. 16.5 der Allgemeinen Befrd e - rungsbedingungen der Beklagten zuerkannt; jedoch msse sich die Klgerin ein hlftiges Mitverschulden der Versenderin anrechnen lassen. Dazu hat es ausgefhrt: Die zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten geschlo s - senen Vertrge seien als Speditionsvertrge zu qualifizieren, da in ihrem Mi t - telpunkt nicht das Transportergebnis, sondern die Organisation des Transports gestanden habe. Die fr den Gterfernverkehr zwingende Haftung nach der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Kraftverkehrsordnung (KVO) komme nicht zur Anwendung, da die Beklagte als Spediteur/Frachtfhrerin (§ 413 Abs. 1 HGB a.F.) die Befrderung auf der Fernverkehrsstrecke nicht gemû § 1 Abs. 5 KVO selbst ausfhre, sondern sich der Transportleistung fremder Frachtfhrer b e - diene. Die Klgerin sei gemû § 67 VVG aktivlegitimiert. Nach Vorlage der A b - schrift des Versicherungsscheines sowie des Nachtrags Nr. 1 stehe fest, daû sie als mit besonderen Vollmachten ausgestattete Versicherungsagentin mit der Versenderin einen Transportversicherungsvertrag abgeschlossen habe. Sie habe auch den Nachweis gefhrt, daû die behaupteten Versicherungsle i - stungen in jedem einzelnen Schadensfall erbracht worden seien. - 9 - Die Beklagte knne sich nicht - wie das Berufungsgericht nher ausg e - fhrt hat - auf die Haftungsbeschrnkungen gemû §§ 54, 56 ADSp a.F. bzw. Nr. 16 ihrer Allgemeinen Befrderungsbedingungen berufen, weil sie nach § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. wegen grob fahrlssigen Organisationsverschu l - dens unbegrenzt hafte. Die Klgerin msse sich wegen unterlassener Wertdeklaration kein Mi t - verschulden der Versicherungsnehmerin anrechnen lassen. Die Beklagte habe in Nr. 16.5 ihrer Allgemeinen Befrderungsbedingun gen klargestellt, daû die vereinbarte Haftungsbegrenzung auf 500, - - DM bzw. 1.000, - - DM je Sendung bei grober Fahrlssigkeit gerade nicht gelten solle. Es entstnde deshalb ein Wertungswiderspruch, wenn die ausdrcklich fr unwirksam erklrte Haftung s - beschrnkung ber das Rechtsinstitut des Mitverschuldens wieder aufleben wrde. Die Klgerin handele aber rechtsmiûbruchlich (§ 242 BGB), wenn sie unter Hinweis auf ein grobes Organisationsverschulden der Beklagten vollen Schadensersatz verlange. Sie habe sich im Jahr 1995 in einem Schadense r - satzprozeû gegen die Beklagte, in dem es um Verlustschden derselben Ve r - senderin gegangen sei, zur Begrndung der vollen Haftung der Beklagten auf deren grobes Organisationsverschulden berufen. Gleichwohl habe die Verse n - derin die Geschftsbeziehung zur Beklagten auch nach Erhebung des g e - nannten Vorwurfs unverndert fortgesetzt. Dadurch sei es zu den streitgege n - stndlichen Verlustfllen gekommen. Fr den entstandenen Schaden sei eine hlftige Mitverantwortung (§ 254 Abs. 2 BGB) der Versenderin anzurechnen, die sich die Klgerin als deren Rechtsnachfolgerin zurechnen lassen msse. - 10 - II. Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe der Parteien haben Erfolg. Sie fhren zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurckverwe i - sung der Sache an das Berufungsgericht. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daû der Klgerin wegen des Verlustes von Transportgut grundstzlich vertragliche A n - sprche zustehen (A 1.). Es hat jedoch rechtsfehlerhaft verneint, daû wegen der fehlenden Wertdeklaration ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin der Klgerin zu bercksichtigen ist (A 2.). Die Revision der Klgerin beanstandet mit Recht, daû die bisherigen tatrichterlichen Feststellungen die Annahme eines Mitverschuldens der Vers i - cherungsnehmerin wegen Fortsetzung der Geschftsbeziehung zur Beklagten nach Eintritt von Schadensfllen nicht tragen (B). A. Zur Revision der Beklagten 1. Ohne Rechtsverstoû hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung nach § 429 Abs. 1 HGB a.F. in Verbindung mit § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. und Ziff. 16.5 der Allgemeinen Befrderungsbedi n - gungen der Beklagten bejaht. Das Berufungsgericht ist dabei zutreffend und von der Revision unbea n - standet davon ausgegangen, daû die Beklagte von der Versicherungsnehmerin der Klgerin als Fixkostenspediteurin i.S. des § 413 Abs. 1 HGB a.F. beauftragt wurde mit der Folge, daû sich ihre Haftung grundstzlich nach §§ 429 ff. HGB a.F. und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - ihren Allgemeinen Befrd e - rungsbedingungen sowie den Bestimmungen der ADSp a.F. beurteilt. Auch die - 11 - vom Berufungsgericht bejahte Aktivlegitimation steht nicht mehr zur revision s - rechtlichen Nachprfung. Die Revision der Beklagten wendet sich ohne Erfolg gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Verlust der Sendu n - gen i.S. von § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. sowie Ziff. 16.5 der Allgemeinen Befrderungsbedingungen der Beklagten durch grob fahrlssiges Verschulden verursacht. a) Grobe Fahrlssigkeit liegt nach stndiger Rechtsprechung des Bu n - desgerichtshofes vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maûe verletzt worden und unbeachtet geblieben ist, was im geg e - benen Fall jedem einleuchten muûte (BGH, Urt. v. 17.4.1997 - I ZR 131/95, TranspR 1998, 25, 27 = VersR 1998, 82; Urt. v. 28.5.1998 - I ZR 73/96, TranspR 1998, 454, 456 = VersR 1998, 1264; Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 21 = VersR 1999, 254). Davon ist auch das Berufungsg e - richt zu Recht ausgegangen. Die Revision der Beklagten beruft sich demgegenber ohne Erfolg da r - auf, bei der Bestimmung der Sorgfaltspflichten der Beklagten sei bereits der durch das Transportrechtsreformgesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl. I 1588) in § 435 HGB neu eingefhrte Haftungsmaûstab der leichtfertigen Schadensve r - ursachung zu beachten. Eine unmittelbare Anwendung des § 435 HGB scheidet im Streitfall schon deshalb aus, weil das zum 1. Juli 1998 in Kraft getretene Transport- rechtsreformgesetz auf die hier zugrundeliegenden, sptestens seit Dezember 1996 abgeschlossenen Lebenssachverhalte nicht zurckwirken kann. Dies - 12 - folgt insbesondere aus dem allgemein anerkannten, in Art. 170 und Art. 232 § 1 EGBGB enthaltenen Rechtsgrundsatz, wonach sich Inhalt und Wirkung eines Schuldverhltnisses nach der zum Zeitpunkt seiner Entstehung geltenden Rechtslage richten, sofern - wie im Streitfall - kein Dauerschuldverhltnis b e - troffen ist (BGHZ 10, 391, 394; 44, 192, 194; BGH, Urt. v. 12.10.1995 - I ZR 118/94, TranspR 1996, 66, 67 = V ersR 1996, 259 zum Tarifaufhebung s - gesetz; BGH TranspR 1999, 19, 21; BGH, Urt. v. 14.12.2000 - I ZR 213/98, TranspR 2001, 256, 257 = VersR 2001, 785; Urt. v. 22.2.2001 - I ZR 282/98, TranspR 2001, 372, 374, zur Anwendbarkeit der Vorschriften des HGB a.F. auf Gtertransportschden, die vor dem 1. Juli 1998 eingetreten sind; Staudinger/ Merten, Bearb. 1998, Einl. zu Art. 153 f. EGBGB Rdn. 4 ff.; Staudinger/Hnle, Bearb. 1998, Art. 170 EGBGB Rdn. 1; vgl. auch Piper, Hchstrichterliche Rechtsprechung zum Speditions- und Frachtrecht, 7. Aufl., Rdn. 232, 330). Eine Rckwirkung des neuen Transportrechts lût sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Senats zur richtlinienkonformen Auslegung wettb e - werbsrechtlicher Generalklauseln herleiten (vgl. dazu BGHZ 138, 55 - Test- preis-Angebot; BGH, Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, GRUR 1999, 69 = WRP 1998, 1065 - Preisvergleichsliste II). An einer vergleichbaren Situation, einem gewandelten Verkehrsverstndnis durch richterliche Rechtsfortbildung Rec h - nung zu tragen, fehlt es hier. Die Vorschrift des § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. beschreibt den zur unbeschrnkten Haftung des Spediteurs fhrenden Haftungsmaûstab eindeutig mit dem anerkannten Rechtsbegriff der groben Fahrlssigkeit. Damit haben die beim Zustandekommen der ADSp beteiligten Verkehrskreise den Weg versperrt, im Geltungsbereich des § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. den Verschuldensmaûstab unter Berufung auf ein gende r - tes Verkehrsverstndnis gegen den Wortlaut der Bestimmung rechtsfortbildend im Lichte des § 435 HGB a uszulegen. - 13 - Danach kommt es im Streitfall schon wegen des Rckwirkungsverbots nicht auf die von der Revision der Beklagten aufgeworfene Frage an, ob der Begriff des qualifizierten Verschuldens im Blick auf die Neufassung des § 435 HGB inhaltlich anders als bisher zu bestimmen ist. b) Auch die Feststellungen, mit denen das Berufungsgericht im Streitfall das Vorliegen einer groben Fahrlssigkeit bejaht hat, halten der revisionsrech t - lichen Nachprfung stand. Die tatrichterliche Beurteilung der Frage, ob eine grobe Fahrlssigkeit vorliegt, ist durch das Revisionsgericht nur in beschrnktem Umfang nachpr f - bar. Die Prfung muû sich darauf beschrnken, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der groben Fahrlssigkeit verkannt hat oder ob Verstûe gegen § 286 ZPO, gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungsstze vorliegen (BGH TranspR 1998, 25, 27; TranspR 1998, 454, 456; TranspR 1999, 19, 21). Solche Rechtsfehler lût das Berufungsurteil nicht erkennen und werden von der Revision auch nicht aufgezeigt. Das Berufungsgericht hat die Feststellung eines grob fahrlssigen Ve r - schuldens darauf gesttzt, daû die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag weder bei der Übergabe der Versandstcke an die U. Transport GmbH (Schnittstel- le 2) noch bei deren erneuter Übernahme in ihr Auslieferungsdepot (Schnit t - stelle 3) eine Ein- bzw. Ausgangskontrolle durchgefhrt habe. Es habe lediglich eine Eingangserfassung des Transportgutes und eine weitere Erfassung bei Übergabe an den Zusteller stattgefunden. An der Schnittstelle 2 habe s ich die Beklagte mit der Verplombung der zu befrdernden Container begngt. An der Schnittstelle 3 sei zwar die Unversehrtheit der Plomben, nicht jedoch der Inhalt - 14 - der Container anhand der Ladeliste berprft worden. Bei dieser Sachlage knne die Beklagte nicht darlegen, wo genau der Verlust der Sendung eing e - treten sei. In dem erfahrungsgemû besonders schadensanflligen Bereich, dem Umschlag des Transportgutes, fehle es an Kontroll- und berwachung s - maûnahmen. So knnten im Bereich der Schnittstelle 2 Gter verlorengega n - gen sein, ohne daû dies der Schnittstelle zuzuordnen sei, da die auszuliefer n - den Sendungen erst bei bergabe an den Paketzusteller in dem vorgesehenen Zustellverzeichnis einzutragen gewesen seien. Bei einer derartigen Organis a - tion des Transportablaufs falle der Verlust der Sendung erst dann auf, wenn der Empfnger ihr Ausbleiben rge. Zudem sei nicht erkennbar, auf welche Weise eine gezielte Nachforschung nach verlorenem Transportgut mglich gewesen sei. aa) Die Revision der Beklagten rgt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die Einlassungsobliegenheit der Beklagten be r - spannt. Sie lût hierbei unbercksichtigt, daû das Berufungsgericht den Vo r - wurf des groben Organisationsverschuldens aus dem unstreitigen Fehlen von ausreichenden Ein- und Ausgangskontrollen und nicht daraus hergeleitet hat, daû die Beklagte ihrer nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 127, 275, 284; 129, 345, 349 f.; BGH, Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 122/93, TranspR 1996, 303 = VersR 1996, 782) aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenen Darlegungslast nicht nachgekommen ist, durch detaillierten Sachvortrag zu den nheren Umstnden aus ihrem eigenen Betriebsbereich vorzutragen. Die Fo r - mulierung des Berufungsgerichts, es fehle auch an Vortrag dazu, ob und we l - che Nachforschungen die Beklagte nach den in Verlust geratenen Sendungen angestellt habe (BU 19), mag fr sich allein genommen zwar miûverstndlich sein. Aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgrnde wird jedoch hinreichend deutlich, daû der fehlende Sachvortrag zu den Nachforschungen - 15 - kein tragender Grund fr die Bewertung des Berufungsgerichts gewesen ist, sondern lediglich der Bekrftigung der Annahme gedient hat, daû ohne ausre i - chende Schnittstellenkontrollen eine Suche nach verlorengegangenen Se n - dungen nicht erfolgversprechend erscheine. Danach bleibt auch der Verfa h - rensrge der Revision, das Berufungsgericht sei unter Verstoû gegen § 286 ZPO zu der Feststellung gelangt, es fehle Sachvortrag dazu, ob und welche Nachforschungen die Beklagte betreibe, der Erfolg versagt. bb) Die weitere Rge der Revision der Beklagten, das Berufungsgericht habe bersehen, daû auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Ein- und Ausgangskontrollen nicht zwingend vorgeschrieben seien, so daû stichprobenartige Abgleichungen und Untersuchungen gengen knnten, bleibt ebenfalls erfolglos. Der Spediteur ist gemû § 7 Buchst. b Nr. 1 ADSp a.F. verpflichtet, die Packstcke an Schnittstellen auf Vollzhligkeit und Identitt sowie uûerlich erkennbare Schden zu berprfen. Diese seit 1. Januar 1993 geltende R e - gelung beruht auf der in der Rechtsprechung des Senats wiederholt hervorg e - hobenen Erwgung, daû es sich beim Umschlag von Transportgtern, wie er im Streitfall in Rede steht, um einen besonders schadensanflligen Bereich handelt, der deshalb so organisiert werden muû, daû in der Regel Ein- und Ausgang der Gter kontrolliert werden, damit Fehlbestnde frhzeitig festg e - halten werden knnen. Denn ohne ausreichende Ein- und Ausgangskontrollen, die im Regelfall einen krperlichen Abgleich der papier- bzw. EDV-mûig e r - faûten Ware erfordern, kann ein verlûlicher berblick ber Lauf und Verbleib der in den einzelnen Umschlagsstationen ein- und abgehenden Gter nicht gewonnen werden. Das Erfordernis von Schnittstellenkontrollen wird vorliegend noch dadurch verstrkt, daû rechtlich selbstndige Drittunternehmen in die E r - - 16 - bringung der Transportleistung eingebunden sind. Dies rechtfertigt den Schluû, daû im Regelfall von einem grob fahrlssigen Verschulden auszugehen ist, wenn der Spediteur den schadensanflligen Umschlag ohne ausreichende Ein- und Ausgangskontrollen organisiert (BGH, Urt. v. 16.11.1995 - I ZR 245/93, TranspR 1996, 72, 74 = NJW-RR 1996, 545; Urt. v. 26.9.1996 - I ZR 165/94, TranspR 1997, 377, 378 = VersR 1997, 133; Urt. v. 27.2.1997 - I ZR 221/94, TranspR 1997, 440, 442 = VersR 1997, 1513; Urt. v. 8.12.1999 - I ZR 230/97, TranspR 2000, 318, 321 = VersR 2000, 1043). Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision nicht verkannt, daû die erforderlichen Ein - und Ausgangskontrollen nicht zwingend lckenlos alle umzuschlagenden Sendungen erfassen mssen, um den Vorwurf der groben Fahrlssigkeit auszuschlieûen. Im Einzelfall kann vielmehr auch eine stichprobenartige Kontrolle gengen, sofern auf diese Weise eine hinre i - chende Kontrolldichte gewhrleistet wird, um der Gefahr des Abhandenko m - mens von Sendungen wirksam entgegenzuwirken (BGHZ 129, 345, 350 f.). Das setzt jedoch voraus, daû die Umstnde der Stichprobenkontrolle, ihr g e - nauer Ablauf, ihre Hufigkeit und Intensitt nachvollzogen werden knnen. Daran fehlt es hier aber gerade. Das Berufungsgericht hat die Durchfhrung wirksamer Stichproben nicht festgestellt. Die Revision zeigt nicht auf (§ 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b ZPO), daû das Berufungsgericht insoweit verfahren s - fehlerhaft entscheidungsrelevanten Sachvortrag bergangen hat. Eine ausreichende Kontrolle des Warenumschlags wird entgegen der Annahme der Revision auch nicht durch den Einsatz des sog. DIAD-Systems erreicht. Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daû das DIAD-Gert die Kontrollcke deshalb nicht schlieûen kann, weil es erst nach Passieren der Schnittstelle 3 bei der bergabe der Sendung an den Zusteller zum Einsatz - 17 - kommt. Es ist daher nicht in der Lage, den exakten Schadensort innerhalb des Befrderungssystems zu lokalisieren. Dieses systembedingte Defizit wird en t - gegen der Auffassung der Revision nicht dadurch ausgeglichen, daû der Ve r - sender sptestens nach 24 oder 48 Stunden Gewiûheit darber erlangen kann, ob die Sendung angekommen ist. Dieses Vorbringen der Revision berzeugt schon deshalb nicht, weil nicht ersichtlich ist, weshalb ein relevanter Teil der Versender Veranlassung haben sollte, unmittelbar nach Ablauf der normalen Zustellzeit Nachforschungen ber das Schicksal der Sendung anzustellen. Z u - dem verbessert selbst ein Zeitraum von nur 24 Stunden die Mglichkeit, mit Aussicht auf Erfolg nach dem Verbleib der Sendung zu forschen, in Anbetracht des unbekannten Schadensorts nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur unwesentlich. cc) Der Revision der Beklagten ist auch nicht darin beizutreten, daû die Rechtsprechungsgrundstze des Senats zum grob fahrlssigen Organisation s - verschulden auf Paketdienstunternehmen, bei denen es auf Massenumschlag, Massenlagerung und Massenbefrderung ankomme und deren Kunden eine kostengnstige Abholung und Zustellung binnen 24 oder 48 Stunden erwart e - ten, nicht anwendbar seien. (1) Entgegen der Auffassung der Revision lût sich ein Absenken der Sorgfaltsanforderungen nicht aus denselben Grnden rechtfertigen, die den im Postgesetz von 1969 verwirklichten Haftungsbeschrnkungen bei postalischer Briefbefrderung zugrunde lagen. Denn die dort angestellte Erwgung, daû durch die Haftungsbeschrnkungen des Postgesetzes im Interesse einer m g - lichst schnellen und billigen Massenbefrderung von Briefen umfangreiche und kostspielige berwachungs- und Sicherungsmaûnahmen vermieden werden, die ohne Haftungsbeschrnkung zur Abwendung hoher Schadensersatzford e - - 18 - rungen notwendig wren (BGH, Beschl. v. 7.5.1992 - III ZR 74/91, NJW 1993, 2235), ist nicht ohne weiteres auf die Interessenlage des Paketversenders zu bertragen. Ein wesentlicher Unterschied zum Paketversand besteht darin, daû dem Versender eines Briefes, der im Regelfall keinen eigenen wirtschaftlichen Wert hat, aus dem Verlust des Briefes grundstzlich kein materieller Schaden erwchst. Er wird daher in vielen Fllen kein unmittelbares wirtschaftliches I n - teresse daran haben, daû die postalisch verschickte Mitteilung den Empfnger gerade in Form des konkreten Briefes erreicht. Dies war der tragende Grund fr den bis zur Neufassung des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294) in § 12 Abs. 1 PostG a.F. enthaltenen vlligen Haftungsausschluû fr Schden, die aus einer nicht ordnungsgemûen Behandlung von gewhnlichen Briefen und Postgut entstanden waren (Altmannsperger, Gesetz ber das Postwesen, 8. ErgLief. 1989, § 12 Rdn. 15). Demgegenber kommt es einem Versender von Paketen gerade auf den Zugang der konkreten Sendung an, da deren Verlust im allgemeinen einen unmittelbaren Vermgensschaden veru r - sacht. Darber hinaus ist zu bercksichtigen, daû die Haftungsbeschrnku n - gen nach den Bestimmungen des Postgesetzes a.F. auch insoweit vom Ha f - tungssystem des allgemeinen Transportrechts abwichen, als der Haftungsau s - schluû gemû § 12 PostG a.F. bis zur Einfhrung von § 12 Abs. 6 PostG a.F. im Jahre 1989 selbst den durch vorstzliches Handeln eines Postbediensteten entstandenen Verlust erfaûte. Es ist daher aus Sachgrnden nicht ohne weit e - res gerechtfertigt, die in der Vergangenheit fr den Sonderfall der postalischen Briefbefrderung gltigen Haftungsregelungen allgemein auf alle Arten der Massenbefrderung zu bertragen. - 19 - Die Sonderstellung der fr die postalische Gterversendung in der Ve r - gangenheit gltigen Haftungsgrundstze wird insbesondere auch durch einen Vergleich mit dem geltenden Recht deutlich: Nach der Privatisierung der Pos t - dienste bestimmt sich die Haftung des Erbringers postalischer Dienste gege n - ber dem Kunden nunmehr nach dem im Handelsgesetzbuch geregelten al l - gemeinen Transportrecht, da das geltende Postgesetz keine eigenen vertragl i - chen Haftungsvorschriften mehr enthlt und der Verordnungsgeber von seiner in § 18 PostG normierten Ermchtigung, Haftungsbeschrnkungen in einer Rechtsverordnung zu regeln, bislang keinen Gebrauch gemacht hat (Beck’scher Komm. zum PostG/Stern, § 18 Rdn. 28). Demnach unterliegt auch die Post AG nach dem neuen Transportrecht bei der Erbringung ihrer Diens t - leistungen im Grundsatz den fr alle Spediteure und Frachtfhrer gltigen R e - gelungen; privilegiert ist nur die Befrderung von Briefen und briefhnlichen Sendungen, bei der sich der Frachtfhrer/Spediteur aus den dargestellten Grnden in strkerem Umfang freizeichnen kann (§§ 449, 466 HGB). (2) Soweit die Revision geltend macht, die strengen Anforderungen an die Durchfhrung von Umschlagskontrollen gingen deshalb an der Realitt vorbei, weil die Kunden bei der Inanspruchnahme von Schnellpaketdiensten geringere Erwartungen an die Kontrollmaûnahmen stellten, vermag sie auch damit nicht durchzudringen. Fr die von der Revision behauptete Verkehrserwartung fehlt es schon mangels tatrichterlicher Feststellungen an einer tragfhigen Grundlage. Daû sie jedenfalls nicht der Erwartung derjenigen Verkehrskreise entsprochen hat, die am Zustandekommen der ADSp 1993 beteiligt waren, zeigt im brigen auch die Bestimmung des § 7 Buchst. b ADSp a.F. Wren die seinerzeit beteiligten Verkehrskreise davon ausgegangen, daû die gebotenen Sicherheitsvorkehru n - - 20 - gen im Interesse des Verkehrs an einer kostengnstigen Massenbefrderung bei Paketdienstunternehmen herabgesetzt werden mûten, htte es nahegel e - gen, fr diese Befrderungsart in den ADSp eine Beschrnkung der an sich gebotenen Sicherheitsvorkehrungen aufzunehmen. Es kommt hinzu, daû die Beklagte nicht dargelegt hat, welche Auswi r - kung die Durchfhrung umfangreicherer Kontrollen auf ihre Kalkulation - und damit letztlich auf die Hhe der von den Kunden zu zahlenden Preise - haben wrde. Die Beklagte hat die bei Einhaltung des gebotenen Sorgfaltsmaûstabs zustzlich erforderlichen Kontrollen nicht im einzelnen benannt. Der Revision kann daher nicht ohne weiteres darin beigetreten werden, daû die in Erfllung der Senatsrechtsprechung gebotenen Sicherheitsmaûnahmen in jedem Falle unzumutbar wren. (3) Soweit die Revision die Zumutbarkeit einer weitergehenden Schnit t - stellenkontrolle mit der berlegung in Frage stellt, es knne von der Beklagten nicht verlangt werden, den Transportverlauf von tglich 800.000 Paketen ko m - plett zu dokumentieren und ber Jahre hinweg aufzubewahren, ist dem entg e - genzuhalten, daû eine jahrelange Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht nicht besteht; auch § 7 Buchst. b Nr. 2 ADSp a.F. verlangt nur eine Dokume n - tation in den Fllen, in denen Unregelmûigkeiten auftreten. (4) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus § 7 Buchst. c ADSp a.F. nicht, daû die Beklagte mit der Kontrolle der verplombten Container den in den ADSp a.F. aufgestellten Anforderungen an eine Schnittstellenko n - trolle schon deshalb nachgekommen sei, weil mit Packstcken, die gemû § 7 Buchst. b Nr. 1 ADSp a.F. an Schnittstellen auf Vollstndigkeit und Identitt zu berprfen sind, auch Container gemeint seien. Nach dem klaren Wortlaut des - 21 - § 7 Buchst. c ADSp a.F. sind Container nur dann Packstcke i.S. des § 7 Buchst. b Nr. 1 ADSp a.F., wenn sie vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrags zusammengestellt wurden. Daran fehlt es hier, da die Container fr die Fernverkehrsstrecke nicht von den Versendern, sondern von der Beklagten beladen werden. 2. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin der Klgerin unbercksichtigt gelassen. a) Die Revision der Beklagten wendet sich mit Erfolg gegen die Anna h - me des Berufungsgerichts, die Klgerin msse sich die unterlassene Wertd e - klaration bei den in Verlust geratenen Sendungen nicht als Mitverschulden i h - rer Versicherungsnehmerin anrechnen lassen. aa) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung darauf gesttzt, daû die Beklagte in ihren Allgemeinen Befrderungsbedingungen klargestellt habe, daû bei Vorsatz und grober Fahrlssigkeit alle Haftungsbeschrnkungen, mi t - hin auch diejenige, wonach bei unterbliebener Wertdeklaration nur bis zur H - he von 500, - - DM pro Versandstck bzw. 1.000, - - DM je Sendung gehaftet werde, entfielen. Es hat gemeint, diese Regelung sei eindeutig. Die Beklagte habe eine klare Trennung zwischen der dem Kunden berlassenen Wahl der Vertragsgestaltung, nmlich sorgfltigerer Behandlung des berlassenen G u - tes bei hherer Wertdeklaration gegen Zahlung eines zustzlichen Befrd e - rungsentgeltes, und ihrer Haftung, jedenfalls bei Vorsatz oder grober Fahrl s - sigkeit, vorgenommen. Es entstnde daher ein Wertungswiderspruch, wenn man eine bei Vorsatz oder grober Fahrlssigkeit ausdrcklich fr unwirksam erklrte Haftungsbegrenzung ber die Rechtsinstitute des Mitverschuldens oder des treuwidrigen Verhaltens wieder aufleben lieûe. Die vom Berufungsg e - - 22 - richt vorgenommene Auslegung der Allgemeinen Befrderungsbedingungen der Beklagten hlt der revisionsrechtlichen Nachprfung nicht stand. bb) Die Allgemeinen Befrderungsbedingungen der Beklagten finden als Allgemeine Geschftsbedingungen (§ 1 Abs. 1 AGBG) ber den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung. Daher unterliegt deren Auslegung u n - eingeschrnkter revisionsgerichtlicher Nachprfung (vgl. BGHZ 22, 109, 112; 47, 217, 220; 98, 256, 258). Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehrt der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Ausl e - gung (vgl. BGHZ 131, 136, 138; 137, 69, 72; BGH, Urt. v. 8.6.1994 - VIII ZR 103/93, NJW 1994, 2228; Urt. v. 3.4.2000 - II ZR 194/98, NJW 2000, 2099). Dem hat das Berufungsgericht nicht hinreichend Rechnung getragen. Im rechtlichen Ansatz ist davon auszugehen, daû ein Versender in einen nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, daû der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit grûerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt. Dabei kommt es maûge b - lich darauf an, ob die von dem Geschdigten vernachlssigte Sorgfaltsanford e - rung darauf abzielt, einen Schaden wie den eingetretenen zu vermeiden, ob also der eingetretene Schaden von ihrem Schutzzweck erfaût wird (vgl. BGH, Urt. v. 21.5.1987 - III ZR 25/86, NJW 1988, 129, 130). Mit seinem Verzicht auf die vom Spediteur angebotenen weitergehenden Schutzvorkehrungen setzt der Versender das Transportgut freiwillig einem erhhten Verlustrisiko aus mit der Folge, daû ihm der eingetretene Schaden bei wertender Betrachtung gemû § 254 BGB anteilig zuzurechnen ist. Eine Mitverantwortlichkeit des Gesch - digten erscheint auch mit Blick auf § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB geboten, wonach sich ein anspruchsminderndes Mitverschulden auch daraus ergeben kann, daû - 23 - der Geschdigte es unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines u n - gewhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen muûte (vgl. OLG Hamburg TranspR 1993, 304). Dies hat das Berufungsgericht bei seinem Verstndnis der Nr. 16.5 der Allgemeinen Befrderungsbedingungen der Beklagten nicht gengend beachtet. Seine Auffassung liefe im Ergebnis darauf hinaus, den Verursachung s - beitrag des Geschdigten gegenber einer grob fahrlssigen Schadensveru r - sachung des Schuldners vollstndig auszuschlieûen. Einen derart weitgehe n - den Ausschluû der Mitverantwortlichkeit des Schadensersatzglubigers muû sich selbst ein vorstzlich handelnder Schdiger nicht in jedem Falle entg e - genhalten lassen (vgl. BGHZ 57, 137, 145; BGH NJW 1988, 129, 130). Das vom Berufungsgericht gewonnene Auslegungsergebnis lieûe sich nur dann rechtfertigen, wenn ein Versender die Regelung in Nr. 16.5 der Allgemeinen Befrderungsbedingungen in Abweichung von den allgemeinen schaden s - rechtlichen Grundstzen nach Treu und Glauben und unter Bercksichtigung der Verkehrssitte so verstehen drfte, daû der Klauselverwender bei eigenem groben Verschulden ohne Rcksicht auf ein eventuelles (Mit -)Verschulden se i - ner Vertragspartner in jedem Falle eine unbegrenzte Haftung verspreche. Ein derartiges Verstndnis berspannt indes den Wortlaut der Klausel und ve r - nachlssigt die Interessen des Klauselverwenders. Die in Rede stehende Kla u - sel (Nr. 16.5) regelt lediglich, unter welchen, in der Sphre des Klauselverwe n - ders liegenden Umstnden die in Nr. 16.1 vereinbarte Haftungsbeschrnkung ihre Wirkung verliert. Sie besagt hingegen nichts ber eine Mithaftung des Versenders aufgrund von schadensurschlichen Umstnden aus seinem B e - reich. Das Berufungsgericht hat bei seiner Bewertung unbercksichtigt gela s - sen, daû die Haftung des Spediteurs gerade auch durch Umstnde beeinfluût werden kann, die der Sphre des Versenders zuzurechnen sind. - 24 - Soweit ein Mitverschulden des Versenders wegen unterlassener Wer t - angabe unter Hinweis auf § 56 Buchst. c Satz 2 ADSp a.F. abgelehnt wird (OLG Dsseldorf NJW-RR 1995, 423, 424), kann die Klgerin daraus im Streitfall schon deshalb nichts zu ihren Gunsten herleiten, weil die Beklagte in Nr. 3 und Nr. 16.1 ihrer Allgemein en Befrderungsbedingungen ausdrcklich auf Notwendigkeit und Bedeutung einer korrekten Wertangabe hingewiesen hat. berdies fehlt es an der Feststellung des Berufungsgerichts, daû die B e - klagte die in Verlust geratenen Sendungen als wertvoll htte erkennen mssen (§ 56 Buchst. c Satz 2 ADSp a.F.). cc) Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getro f - fen, ob die unterlassenen Wertangaben auf den in Verlust geratenen Sendu n - gen den Schaden tatschlich deshalb (mit-)verursacht haben, weil die Beklagte bei richtiger Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfllt htte und es dann nicht zu den Verlusten gekommen wre. Die Beklagte hat unter Hinweis auf Nr. 3 ihrer Allgemeinen Befrderungsbedingungen vorgetragen, sie sei durch die Tuschung ber den wahren Sendungswert daran gehindert worden, die Sendungen wertangemessen zu behandeln. Diesem Vorbringen wird das Berufungsgericht im wiedererffneten Berufungsverfahren nachzugehen h a - ben. Die Haftungsabwgung nach § 254 BGB obliegt ebenfalls grunds tzlich dem Tatrichter (vgl. BGHZ 51, 275, 279; BGH, Urt. v. 30.9.1982 - III ZR 110/81, NJW 1983, 622; BGHR BGB § 254 Abs. 1 - Beauftragter Schdiger 3), so daû die Sache auch aus diesem Grund zur erneuten Verhandlung und Entsche i - dung an das Berufungsgericht zurckzuverweisen ist. - 25 - b) Darber hinaus lût sich entgegen der Ansicht der Revision der B e - klagten ein Mitverschulden oder auch der Einwand des Rechtsmiûbrauchs nicht ohne weiteres damit begrnden, daû die Versicherungsnehmerin die G e - schftsbeziehung zur Beklagten auch noch im Jahre 1996 fortgesetzt habe (siehe dazu die nachfolgenden Ausfhrungen unter II. B zur Revision der Kl - gerin). B. Zur Revision der Klgerin Die Revision der Klgerin wendet sich mit Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klgerin msse sich ein hlftiges Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmerin anrechnen lassen. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klgerin knne nicht die volle Erstattung des Schadens beanspruchen, da sie sich bereits 1995 in e i - nem Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt am Main wegen Verlustes von Transportgut der Versicherungsnehmerin zur Begrndung der vollen Haftung der Beklagten auf deren grobes Organisationsverschulden berufen habe. De n - noch habe die Versicherungsnehmerin die Geschftsbeziehungen zur Bekla g - ten danach fortgesetzt, ohne mit ihr in Verhandlungen zur Verbesserung ihrer Organisationsstruktur eingetreten zu sein. Es bestehe kein Zweifel daran, daû die Versicherungsnehmerin Kenntnis von der Klageerhebung erlangt habe, da sie Unterlagen zur Verfgung gestellt habe, von denen sie habe wissen m s - sen, daû diese der Geltendmachung von Ersatzansprchen dienten. Die A b - wgung der beiderseitigen Verursacherbeitrge fhre im Ergebnis zu einem hlftigen Mithaftungsanteil der Versenderin. Diese Beurteilung hlt der revis i - onsrechtlichen Nachprfung nicht stand. - 26 - 2. Das Berufungsgericht ist allerdings rechtsfehlerfrei davon ausgega n - gen, daû eine Anspruchsminderung gemû § 254 Abs. 1 BGB, bei dem es sich um eine konkrete gesetzliche Ausprgung des in § 242 BGB enthaltenen al l - gemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben handelt (vgl. BGH, Urt. v. 14.5.1998 - I ZR 95/96, TranspR 1998, 475, 477 = VersR 1998, 1443, m.w.N.), dann in Betracht kommen kann, wenn der Versender einen Spediteur mit der Transportdurchfhrung beauftragt, von dem er weiû oder zumindest htte wi s - sen mssen, daû es in dessen Unternehmen aufgrund von Organisationsm n - geln immer wieder zu Verlusten kommt. Die Auftragserteilung beinhaltet unter solchen Umstnden die Inkaufnahme eines Risikos, dessen Verwirklichung allein dem Schdiger anzulasten unbillig erscheint und mit dem § 254 BGB z u - grundeliegenden Gedanken von Treu und Glauben unvereinbar ist (BGH, Urt. v. 29.4.1999 - I ZR 70/97, TranspR 1999, 410, 411 = VersR 2000, 474). Dies setzt in tatschlicher Hinsicht aber voraus, daû der Auftraggeber zumindest konkrete Anhaltspunkte fr grobe Organisationsmngel oder die Unzuverl s - sigkeit des Auftragnehmers hatte, was grundstzlich vom Schdiger darzul e - gen ist (vgl. Koller, EWiR 1999, 989, 990). Die bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen nicht die Annahme, daû die Versicherungsnehmerin sich an der Schadensen t - stehung ein hlftiges Mitverschulden anrechnen lassen muû. Es fehlen tatrichterliche Feststellungen dazu, ob die Versicherungsnehmerin nicht nur die Tatsache der Klageerhebung ihres Transportversicherers, sondern auch den Inhalt der Klagebegrndung kannte, in welcher der Vorwurf des groben Org a - nisationsverschuldens erhoben wurde. Gerade darauf kommt es in Anbetracht des Umstandes, daû selbst ein vorbildlich organisierter Warenumschlag das Auftreten von Verlustschden nicht vollstndig vermeiden kann, an. Demg e - mû vermittelt die Kenntnis von entstandenen Verlusten alleine nicht zwingend - 27 - das Bewuûtsein, daû die Verluste auf einem groben Organisationsverschulden beruhen (BGH TranspR 1999, 410, 411). Auch ist bislang nicht festgestellt, daû die Versicherungsnehmerin alleine aus Art und Umfang des im Jahre 1995 verfolgten Schadensersatzanspruches auf grobe Organisationsmngel im B e - trieb der Beklagten schlieûen muûte. - 28 - III. Danach war das Berufungsurteil auf die Revisionen der Parteien au f - zuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurckz u - verweisen. Erdmann v. Ungern-Sternberg Pokrant Bscher Schaffert

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