I ZR 219/98 - I. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
I ZR 219/98 - I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 219/98 Verkündet am: 13. Juli 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in d em Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja 3-Speichen-Felgenrad GeschmMG § 1 Abs. 2 Zur Beurteilung der Eigentümlichkeit eines Geschmacksmusters. - 2 - BGH, Urt. v. 13. Juli 2000 - I ZR 219/98 - OLG München LG München I - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 13. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Büscher für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Juni 1998 im Koste n - punkt und insoweit aufgehoben, als es die Anträge der Klägerin abgewiesen hat, die auf die Nachahmung der Gestaltung gemäß dem Klagemuster II (3-Speichen-Rad) gestützt sind. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die Parteien sind Wettbewerber bei der Herstellung und dem Vertrieb von Autofelgen aus Leichtmetall. Die Klägerin hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren wegen Verle t - zung zweier ihr gehörender Geschmacksmuster für Autofelgen in Anspruch genommen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts darüber, in welchem Umfang die Beklagte dadurch Rechte der Klägerin verletzt hat, daß sie die 5-Speichen-Autofelge nachgebildet hat, die durch das nachstehend wiederg e - gebene internationale Geschmacksmuster Nr. DM/017 917 (im folgenden: Kl a - gemuster I) geschützt war, ist durch Nic htannahme der darauf bezogenen R e - visionen beider Parteien rechtskräftig geworden. - 5 - Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch die Frage der Verle t - zung des nachstehend abgebildeten internationalen Geschmacksmusters Nr. DM/024 754 für Autofelgen mit drei Speichen (im folgenden: Klagem u - ster II). Das Klagemuster II wurde am 23. Dezember 1992 auch für die Bunde s - republik Deutschland angemeldet und bis zum 23. Dezember 2002 verlängert. Die Klägerin vertreibt im Inland nach diesem Geschmacksmuster gestaltete Autofelgen. Die Beklagte stellt Autofelgen mit drei Speichen (in den Größen 7 J x 15 " und 7,5 J x 17 " ) in der im Klageantrag wiedergegebenen Gestaltung her und vertreibt diese unter der Modellbezeichnung "Typ I". Diese Felgenräder unterscheiden sich von dem mustergemäßen Felgenrad der Klägerin im w e - sentlichen nur durch die Gestaltung des zentralen Nabenbereichs. Die Klägerin hat behauptet, die von ihr vertriebenen Felgenräder hätten einen neuen Trend eingeleitet und seien außerordentlich erfolgreich gewesen. Die Beklagte verletze mit ihrem Modell "Typ I" ihre Rechte aus dem Klagem u - ster II. Sie hat - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - beantragt: I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Aluminium-Autofelgen zu ve r - treiben und/oder anzukündigen, wenn diese gemäß den nac h - folgenden Merkmalen gestaltet sind: - 6 - a1) Drei Speichen sind nach Art eines "Y" im Winkel von ca. 120° zueinander angeordnet, wobei die einzelnen Spe i - chen im Bereich ihrer Einmündung in die Felge einen etwa kreissegmentförmigen Querschnitt aufweisen und dadurch der Eindruck runder Speichenholme entsteht, a2) die drei freien Räume zwischen Felge und Speichen sind etwa linsenförmig, a3) die Übergänge zwischen Speichen und Felgen sind an den im Betriebszustand sichtbaren Stellen vollständig verru n - det, a4) die im Betriebszustand sichtbare Seite der Felge verläuft in einer glatten Rundung vom Felgenhorn zu einer etwa z y - lindrischen Innenfläche der Felge, a5) der Nabenbereich besitzt eine Abdeckung, die den Kont u - renverlauf der Speichen glatt fortsetzt, wobei die Abde k - kung bis in den Speichenbereich hineinreicht, a6) die Radmuttern sind nicht sichtbar, a7) wobei der optische Gesamteindruck der im Betriebszustand sichtbaren Seite von einer verrundenden, die Bildung von Kanten vermeidenden Linienführung geprägt wird wie in der nachstehenden Abbildung des Modells "Typ I" der Beklagten: ... II. Die Beklagte wird verurteilt, über den Umfang der Verletzung s - handlungen gemäß Ziffer I in der Zeit seit dem 23. Dezember 1992 ... durch Rechnungslegung über die getätigten Umsätze, aufgegliedert nach Mengen, Preisen, Zeiten und Orten sowie unter Angabe ihrer Abnehmer, der Gestehungskosten und der erzielten Gewinne und ferner über die betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, deren Auflagenzahl und Ve r - breitungsgebiet Auskunft zu erteilen. - 7 - III. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Kläg e - rin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch Verletzung s - handlungen gemäß Ziffer I seit dem 23. Dezember 1992 ... en t - standen ist und noch entstehen wird. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, sie nur unter Wirtschaftsprüfervorbehalt zu verurteilen. Die Beklagte hat zwar nicht die Neuheit, aber die Eigentümlichkeit des Klagemusters II bestritten. Das Landgericht hat die Beklagte wegen Verletzung des Klagemusters II nach den vorstehend wiedergegebenen Klageanträgen verurteilt. Auf die B e - rufung der Beklagten hat das Berufungsgericht diese Klageanträge unter A b - änderung des landgerichtlichen Urteils abgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin weiterhin, die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung wegen der Verletzung des Klagemusters II wi e - derherzustellen. Die Beklagte beantragt, diesen Revisionsantrag zurückzuwe i - sen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klägerin aus dem Klagemuster II keine Rechte gegen die Beklagte herleiten könne. Dieses G e - - 8 - schmacksmuster sei zwar unstreitig neu, aber im Hinblick auf den vorbekan n - ten Formenschatz nicht eigentümlich. Die Merkmale des Klagemusters II ließen sich wie folgt beschreiben: 1. Drei Speichen sind in gleichmäßigem Abstand zueinander a n - geordnet, wobei die einzelnen Speichen im Bereich ihrer Ei n - mündung in die Felge einen etwa kreissegmentförmigen Que r - schnitt aufweisen; 2. die drei freien Räume zwischen Felge und Speichen sind etwa linsenförmig; 3. die Übergänge zwischen Speichen und Felgen sind an d en im Betriebszustand sichtbaren Stellen vollständig verrundet; 4. die im Betriebszustand sichtbare Seite der Felge verläuft in einer glatten Rundung vom Felgenhorn zu einer etwa zylindrischen Innenfläche der Felge; 5. das Verhältnis des Felgenaußendurchmessers zum Nabe n - durchmesser beträgt etwa 3:1; 6. der Nabenbereich besitzt entweder eine Abdeckung der Löcher für die Befestigungsschrauben, die den Konturenverlauf der Speichen glatt vorsetzt und bis in den Speichenbereich hinei n - reicht und in deren Mitte ein kreisrundes Feld zur Anbringung einer Marke oder in der Mitte des Nabenbereichs ein kreisrundes Feld zur Anbringung einer Marke und sechs Löcher für die Befestigung s - schrauben oder eine große zentrale Befestigungsschraube mit einem da r - auf angebrachten kreisrunden Feld für eine Marke und eine die Schraube umgebende kreisrunde Markierung nach Art einer A b - deckkappe für Befestigungsschrauben; 7. der optische Gesamteindruck der im Betriebszustand sichtbaren Seite des Rades wird von einer verrundenden, die Bildung von Kanten vermeidenden Linienführung geprägt. - 9 - Autofelgen mit drei Speichen seien bereits in unterschiedlichen Gesta l - tungen bekannt gewesen. Bei dem Klagemuster II seien lediglich - nahegelegt durch einen allgemeinen Entwicklungstrend bei Felgenrädern - bei 5-Speichen- Felgenrädern bekannte und verbreitet angewandte Gestaltungsprinzipien in handwerklicher Weise auf ein Felgenrad mit drei Speichen übertragen worden. Ein solcher Vorgang führe vom Klagemuster I ohne weiteres zu der Gestaltung gemäß dem Klagemuster II. Die Unterschiede seien im wesentlichen technisch bedingt, jedenfalls aber im Bereich des handwerklichen Könnens eines M u - stergestalters mit der Kenntnis des vorbekannten Formenschatzes. Die Verä n - derung des Speichenquerschnitts ergebe sich aus der Form, die aus verschi e - denen Entgegenhaltungen grundsätzlich bekannt sei, bei der jeweils zwei Speichen eine gleichmäßige Rundung von Felgenansatz zu Felgenansatz bi l - deten. Der nur geringfügig nach innen versetzte Ansatz des Speichensterns und die dadurch bedingt abgeflachte Form veränderten das Klagemuster I nur in rein handwerklicher Weise. Die Veränderung der Form der freien Räume sei durch die unterschiedliche Zahl der Speichen bedingt. Die Abwandlung im Ve r - hältnis von Außendurchmesser zum Nabenbereichsdurchmesser sei ebenso technisch naheliegend wie die stärkere Verjüngung der Speichen vom Nabe n - bereich zur Felge hin. In weiteren, auch solchen für den Gesamteindruck w e - sentlichen Merkmalen, bestünden keine oder nur geringfügige, technisch b e - dingte Unterschiede. Die Verwendung von Abdeckkappen statt offener Schra u - benlöcher sei, wie die Entgegenhaltungen zeigten, eine naheliegende han d - werkliche Maßnahme. II. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht Ansprüche der Kl ä - gerin aus Geschmacksmusterrecht (§ 14a Abs. 1 GeschmMG) verneint hat, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. - 10 - 1. Das Berufungsgericht hat die Neuheit des Klagemusters II rechtsfe h - lerfrei und von den Parteien unbeanstandet bejaht. 2. Die Beurteilung, daß dem Klagemuster II die erforderliche Eigentü m - lichkeit fehle, wird von der Revision jedoch mit Erfolg angegriffen. a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Prüfung der Eigentümlichkeit und ihres Grades - anders als die Prüfung der Neuheit - nicht durch einen Einzelvergleich des Klagemusters mit Entgege n - haltungen vorzunehmen ist, sondern durch einen Gesamtvergleich mit den vorbekannten Formgestaltungen (vgl. BGH, Urt. v. 18.4.1996 - I ZR 160/94, GRUR 1996, 767, 769 - Holzstühle, m.w.N.). Es hat jedoch nicht ausreichend berücksichtigt, daß ein solcher Gesamtvergleich ausgehen muß von der Fes t - stellung des ästhetischen Gesamteindrucks des Musters und der Gestaltung s - merkmale, auf denen dieser Gesamteindruck beruht. Das Berufungsgericht hat in einer Merkmalsbeschreibung die äußeren Merkmale des Klagemusters II zusammengefaßt. Ein solches Vorgehen kann eine wichtige Hilfe sein für das Herausarbeiten derjenigen Merkmale eines G e - schmacksmusters, die den ästhetischen Gesamteindruck bestimmen, und w e - sentlich dazu beitragen, die Rechtsfindung nachvollziehbar zu machen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 30.9.1964 - Ib ZR 65/63, GRUR 1965, 198, 200 - Küchenma- schine; vgl. auch Eichmann/v. Falckenstein, GeschmMG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 38, § 5 Rdn. 18; Gerstenberg/Buddeberg, GeschmMG, 3. Aufl., § 5 Anm. 3; Nirk/ Kurtze, GeschmMG, 2. Aufl., § 5 Rdn. 52; Krieger, Festschrift Vieregge, 1995, S. 491, 497 ff.). Da letztlich auf den ästhetischen Gesamteindruck abzustellen ist, konnte sich das Berufungsgericht aber nicht mit seiner Beschreibung der - 11 - äußeren Merkmale des Klagemusters II begnügen. Erforderlich ist darüber hi n - aus die Bewertung und Gewichtung der einzelnen Formen des Klagemusters in bezug auf ihre Maßgeblichkeit für den Gesamteindruck (vgl. dazu v. Gamm, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 1 Rdn. 59; Eichmann/v. Falckenstein aaO, § 1 Rdn. 36). Das Berufungsgericht hat insoweit nur dargelegt, daß der optische G e - samteindruck der im Betriebszustand sichtbaren Seite des Rades von einer verrundenden, die Bildung von Kanten vermeidenden Linienführung geprägt wird. Diese zutreffende Beurteilung ist jedoch ergänzungsbedürftig (vgl. dazu auch die Ausführungen in dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Prof. W. ). Das Klagemuster II wird dadurch g e - prägt, daß die im Längsschnitt gestreckten drei Speichen sternförmig und st u - fenlos ineinander verlaufen und dadurch so zu einer Einheit zusammengefaßt sind, daß das Zentrum in der Sternform voll eingebettet ist. Die verrundete A n - bindung der Speichen weit außen an der Felge läßt den Speichenstern mit der Felge zu einer Gesamtform mit "großer Optik" (Gutachten Prof. W. , S. 12) verschmelzen, d.h. zu einer Form mit wenigen klaren, ausgewogenen und dynamischen Linien. b) Im Hinblick auf diese Besonderheiten des Gesamteindrucks des Kl a - gemusters II konnte das Berufungsgericht die Eigentümlichkeit dieses G e - schmacksmusters nicht schon aufgrund der von ihm dargelegten Erwägungen verneinen, die sich vor allem auf einen Vergleich des Klagemusters II mit dem Klagemuster I stützen. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß das Klagemuster I zu dem vorbekannten Formenschatz gehört, der bei der B e - - 12 - urteilung der Eigentümlichkeit des Klagemusters II zu berücksichtigen ist. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Unterschiede zwischen beiden Mustern seien im wesentlichen technisch bedingt, jedenfalls aber im Bereich eines mit der Kenntnis des vorbekannten Formenschatzes ausgerüsteten Designers, ist jedoch nicht ausreichend begründet. Der Gesamteindruck der beiden Klag e - muster ist vielmehr trotz der Gemeinsamkeiten im Stil sehr verschieden. Das 5-Speichen-Felgenrad hat ein deutlich hervorgehobenes Zentrum, das durch die davon ausgehenden Speichen säulenartig gestützt erscheint. Die Spe i - chenansätze sind stärker zur Mitte der Felge hin verlagert und ihre Übergänge zur Felge deutlich weniger verrundet als bei dem Klagemuster II. Dies hat zur Folge, daß der Speichenstern in die Felge hineingesetzt wirkt und mit dieser weit geringer als in dem Klagemuster II verschmolzen ist. Das Berufungsgericht verweist zudem selbst auf verschiedene Abwandlungen wie die Veränderung des Speichenquerschnitts, die stärkere Verjüngung der Speichen vom Nabe n - bereich zur Felge hin, die Abflachung der Form des Speichensterns und die Veränderung des Verhältnisses von Felgenaußendurchmesser zum Nabenb e - reichsdurchmesser. Darin liegen zwar jeweils nur scheinbar geringfügige U m - gestaltungen, die aber sehr harmonisch aufeinander abgestimmt sind und in ihrem Zusammenwirken einen stark veränderten Gesamteindruck bewirken. Die Darlegungen des Berufungsgerichts, die isoliert auf die einzelnen A b - wandlungen abstellen, lassen insofern eine bei der Beurteilung der Eigentü m - lichkeit nicht angebrachte ex-post-Betrachtung erkennen. Der Umstand allein, daß sich das Klagemuster II ebenso wie das Klagemuster I durch eine kons e - quente Verrundung der Formen auszeichnet, steht der Annahme nicht entg e - gen, daß die Gestaltung des Klagemusters II trotz der Vorbekanntheit des Kl a - gemusters I über das Können eines durchschnittlichen Mustergestalters mit der Kenntnis des Fachgebiets hinausging. Die Übernahme eines solchen Stilmittels schließt allein die Eigentümlichkeit des neuen Musters nicht aus. - 13 - c) Die Entscheidung über die Frage, ob das Klagemuster II die für den Schutz als Geschmacksmuster erforderliche Eigentümlichkeit aufweist, hängt danach davon ab, ob dieses Muster bei Berücksichtigung auch des sonstigen vorbekannten Formenschatzes als eigentümlich anzusehen ist. Dazu bedarf es insbesondere weiterer Feststellungen zu der Frage, ob die in der Zeitschrift "Motorrad" (Nr. 9 v. 13.4.1991, S. 23) abgebildete Moto r - radfelge dem vorbekannten Formenschatz zuzurechnen ist und - falls dies zu bejahen ist - ob dem Klagemuster II auch dann Eigentümlichkeit zuerkannt werden kann. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die in der Zeitschrift "Moto r - rad" abgebildete Motorradfelge dem vorbekannten Formenschatz zugehöre, weil ein durchschnittlicher Mustergestalter für den Entwurf von Autofelgen auch auf dem Gebiet der Gestaltung von Motorradfelgen habe Anregungen gewi n - nen können. Diese Feststellung ist, wie die Revision mit Erfolg rügt, verfa h - rensfehlerhaft getroffen. Dem vorbekannten Formenschatz können nur solche Gestaltungen zugerechnet werden, die den inländischen Fachkreisen im A n - meldezeitpunkt bekannt waren oder bei zumutbarer Beachtung der auf den einschlägigen oder benachbarten Gewerbegebieten vorhandenen Gestaltu n - gen bekannt sein konnten (vgl. BGHZ 50, 340, 356 - Rüschenhaube; BGH, Urt. v. 3.6.1977 - I ZR 83/ 76, GRUR 1978, 168, 169 - Haushaltsschneidemaschi- ne I, m.w.N.; vgl. weiter v. Gamm aaO § 1 Rdn. 50, 61; Eichmann/v. Falcken- stein aaO § 1 Rdn. 39). Die Klägerin hat mit näherer Begründung vorgetragen, daß sich ein Durchschnittsgestalter von Felgenrädern für Autos nicht an so l - chen für Motorräder orientieren werde, weil die technischen Anforderungen zu unterschiedlich seien. Den dazu angebotenen Sachverständigenbeweis hat - 14 - das Berufungsgericht übergangen. Sollte es im erneuten Berufungsverfahren auf diese Frage ankommen, wird der beantragte Sachverständigenbeweis zu erheben sein. Vorrangig ist jedoch die Frage, ob die inländischen Fachkreise übe r - haupt in zumutbarer Weise Kenntnis von der in der Zeitschrift "Motorrad" a b - gebildeten Motorradfelge erhalten haben konnten. Es ist nicht festgestellt, um welches Modell es sich dabei handelte und ob dieses auf dem Markt vertrieben worden ist. Der Umstand, daß die fachkundige Beklagte von dieser - aus ihrer Sicht sehr wichtigen - Entgegenhaltung lediglich die unzureichende Abbildung aus der Zeitschrift "Motorrad" vorgelegt hat, könnte dagegen sprechen, daß dieses Modell den inländischen Fachkreisen zumutbar bekannt sein konnte. Der Artikel, der durch die fragliche Abbildung bebildert wurde, enthielt zudem keinen Bericht über einschlägige Produkte, sondern befaßte sich mit der Ve r - anstaltung eines Renntrainings. Das betreffende Foto zeigt eine größere Gru p - pe von Fahrern mit ihren Motorrädern. Ein im Vordergrund stehendes Motorrad ist mit einem 3-Speichen-Felgenrad ausgerüstet, das auf dem Bild allerdings nur verschwommen wiedergegeben ist. Die Kenntnis einer solchen Abbildung wird von den inländischen Fachkreisen nicht erwartet werden können. Nach Ansicht des Sachverständigen Prof. W. (Gutachten S. 12) stellt das in der Zeitschrift "Motorrad" abgebildete 3-Speichen-Felgenrad eine ganz und gar eigentümliche Interpretation des 3-Speichen-Musters dar. Die hohe eigenschöpferische Leistung liege in der Besonderheit, die drei Spe i - chen konjunktiv zu verbinden und dabei das Zentrum völlig zu integrieren. Das so gewonnene eigenständige formale Grundthema des Motorrad-Rades sei im Klagemuster II weitgehend kopiert. Diese Wiederauflage des bekannten Fo r - menschatzes zeige keine eigenschöpferische Leistung. Im erneuten Ber u - - 15 - fungsverfahren werden die Parteien Gelegenheit haben, auch dazu ergänzend vorzutragen. III. Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil im K o - stenpunkt und insoweit aufzuheben, als es die Anträge der Klägerin abgewi e - sen hat, die auf die Nachahmung der Gestaltung gemäß dem Klagemuster II (3-Speichen-Felgenrad) gestützt sind. In diesem Umfang war die Sache zur - 16 - anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revis i - onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant Büscher

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