I ZR 193/99 - I. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
I ZR 193/99 - I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 193/99 Verkündet am: 18. Oktober 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Elternbriefe UWG § 1; ZPO § 286 B a) Bei der Ermittlung des Verkehrsverständnisses macht es grundsätzlich ke i - nen Unterschied, ob der Tatrichter seine Sachkunde und Lebenserfahrung zur Bejahung oder zur Verneinung einer Irreführungsgefahr einsetzen möchte. b) In der Verwendung amtlich erlangter Informationen zu dem Zweck, unter Ausnutzung amtlicher Autorität eigenen oder fremden Wettbewerb zu fö r - dern, kann eine nach § 1 UWG unlautere Randnutzung einer ö ffentlichen Einrichtung liegen (hier: gemeinsame Versendung sog. Elternbriefe einer staatlichen Stelle und Werbematerial einer Lan desbausparkasse gegen Übernahme der Portokosten). - 2 - BGH, Urt. v. 18. Oktober 2001 - I ZR 193/99 - OLG Bremen LG Bremen - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 18. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Er d - mann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Schaffert fr Recht erkannt: I. Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 24. Juni 1999 aufgehoben. II. Auf die Berufung der Klgerin wird das Urteil der 2. Kammer fr Handelssachen des Landgerichts Bremen vom 8. Oktober 1998 abgendert: 1. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, es zu unterlassen, Werb e - ma terial ihres Unternehmensbereiches Landesbausparkasse Bre men, insbesondere solches, welches schlagwortartig mit der Bezeichnung "Elterninfo" berschrieben ist, zusammen mit "Elternbriefen" der Beklagten zu 2 durch diese und/oder durch von dieser eingeschaltete Dritte in Briefumschlgen versenden zu lassen, welche mit der Absenderangabe des Amtes fr Soziale Dienste der Freien Hansestadt Bremen ve r - sehen sind. 2. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, es zu unterlassen, das unter vorstehender Ziffer 1 bezeichnete Werbematerial zusammen mit ihren "Elternbriefen" in Briefumschlgen zu versenden - 4 - und/oder versenden zu lassen, welche eine Absenderangabe nach vorstehender Ziffer 1 aufweisen. 3. Den Beklagten wird fr jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM angedroht. 4. Die Beklagten werden verurteilt, der Klgerin ber den U m - fang von Handlungen gemß vorstehenden Ziffern 1 und 2 Auskunft zu erteilen. 5. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klgerin alle Schden zu ersetzen, die ihr aus den Handlungen gemß vorstehenden Ziffern 1 und 2 entstanden sind und knftig entstehen werden. III. Die Beklagten tragen d ie Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte zu 2, die Freie Hansestadt Bremen, versendet seit Juni 1971 durch ihr Amt fr Soziale Dienste sogenannte Elternbriefe an die Eltern in Bremen lebender Kinder. Diese whrend der ersten acht Lebensjahre der Ki n - - 5 - der in regelmûigen Zeitabstnden bersandten Schriften behandeln pdag o - gische Probleme, die in dem jeweiligen Lebensalter des Kindes auftreten k n - nen. Seit Mai 1982 legt die Beklagte zu 2 den Elternbriefen sogenannte Elte r - ninfos der Beklagten zu 1, der Sparkasse in Bremen, bei, mit denen diese fr die Leistungen ihres Unternehmensbereichs Landesbausparkasse Bremen wirbt. Als Gegenleistung erstattet die Beklagte zu 1 der Beklagten zu 2 die Portokosten der Sendungen. Als deren Absender geht aus dem Freistemple r - aufdruck auf den Briefumschlgen das Amt fr Soziale Dienste hervor. Die Klgerin, eine Bausparkasse, die mit der Beklagten zu 1 in Wettb e - werb steht, hlt diese Form der Werbung fr wettbewerbswidrig und irref h - rend. Sie ist der Auffassung, die Beklagte zu 1 nutze die besondere staatliche Funktion der Beklagten zu 2 in unzulssiger Weise aus. Aufgrund der Abse n - derangabe auf den Briefumschlgen wrden die Sendungen als Behrdenpost durchweg geffnet und ihr Inhalt zur Kenntnis genommen. Dadurch erfahre auch die Werbebeilage der Beklagten zu 1 im Unterschied zu gewhnlichen Werbebriefen, die groûenteils ungelesen weggeworfen wrden, eine besond e - re Aufmerksamkeit, weil der Behrdenpostempfnger zunchst einmal erke n - nen msse, was staatliche oder private Information sei. Durch die Verwendung der Überschrift "Elterninfo" und die Erwhnung der "Landesbausparkasse" stelle die Beklagte zu 1 eine Verbindung zum "Elternbrief" der Beklagten zu 2 und zum Staat her, zumal Sparkassen grundstzlich ffentlich-rechtlich organ i - siert seien. Die gemeinsame Versendung der Elterninfos mit den Elternbriefen und die Anlehnung an die staatliche Autoritt tusche den Verkehr zugleich ber Inhalt und Herkunft der Sendung. Die Klgerin hat zuletzt beantragt, - 6 - 1. die Beklagte zu 1 unter Androhung von Ordnungsmitteln zu ve r - urteilen, es zu unterlassen, Werbematerial ihres Unternehmen s - bereiches Landesbausparkasse Bremen, insbesondere solches, welches schlagwortartig mit der Bezeichnung "Elterninfo" be r - schrieben ist, durch die Beklagte zu 2 und/oder durch von der Beklagten zu 2 eingeschaltete Dritte in Briefumschlgen verse n - den zu lassen, welche mit der Absenderangabe des Amtes fr Soziale Dienste der Freien Hansestadt Bremen versehen sind; 2. die Beklagte zu 2 unter Androhung von Ordnungsmitteln zu ve r - urteilen, es zu unterlassen, das unter vorstehender Ziffer 1. b e - zeichnete Werbematerial in Briefumschlgen zu versenden und/ oder versenden zu lassen, welche eine Absenderangabe nach vorstehender Ziffer 1. aufweisen; 3. die Beklagten zu verurteilen, der Klgerin Auskunft zu erteilen ber den Umfang von Handlungen gemû vorstehenden Ziffern 1. und 2.; 4. festzustellen, daû die Beklagten verpflichtet sind, als Gesam t - schuldner der Klgerin alle Schden zu ersetzen, die ihr aus den Handlungen gemû vorstehenden Ziffern 1. und 2. entstanden sind und knftig entstehen werden. Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben die Auffassung vertreten, es liege keine Ausnutzung staatlicher Autoritt und auch keine u n - sachliche Einfluûnahme auf die Empfnger der Briefsendungen vor. Diese se i - en daran gewhnt, daû staatliche Stellen sich zur Einsparung von Haushalt s - mitteln der Untersttzung privater Unternehmen bedienten und dafr deren Werbung als Randnutzung ffentlicher Einrichtungen zulieûen. Sie unterschi e - den deshalb ohne weiteres zwischen der staatlichen Information und der g e - statteten Werbung Dritter und hielten diese nicht fr eine staatliche Empfe h - lung. Die Beklagte zu 2 hat darber hinaus geltend gemacht, sie handele nicht in der Absicht, fremden Wettbewerb zu frdern, sondern wolle ausschlieûlich - 7 - die weitere Versendung der Elternbriefe sicherstellen, die ohne die finanzielle Untersttzung der Beklagten zu 1 wegen fehlender Haushaltsmittel eingestellt werden mûte. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klgerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Bremen WRP 1999, 945). Mit ihrer Revision verfolgt die Klgerin ihre zuletzt gestellten Klagea n - trge weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurckzuweisen. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat gemeint, das Verhalten der Beklagten ve r - stoûe weder gegen § 1 UWG noch gegen § 3 UWG. Dazu hat es ausgefhrt: Ein Miûbrauch des der ffentlichen Verwaltung im allgemeinen entg e - gengebrachten Vertrauens durch das Empfehlen der Leistungen der Beklagten zu 1 seitens der Beklagten zu 2 liege nicht vor. Daû den Elternbriefen ber Jahre hinweg kommentarlos die Werbebeilage beigefgt werde, erwecke nicht den Eindruck einer Empfehlung, weil fr den Empfnger offenkundig sei, daû es in den Elternbriefen der Beklagten zu 2 um die Errterung und Lsung p d - agogischer Probleme gehe, whrend die Werbebeilage der Beklagten zu 1 das rein kommerzielle Interesse erkennen lasse, Kunden fr die Landesbauspa r - kasse anzuwerben. Erst recht liege unter diesen Umstnden kein Miûbrauch staatlicher Autoritt dahingehend vor, daû die Wahrnehmung des Angebots - 8 - eines privaten Leistungsanbieters im Interesse amtlich vertretener Belange erwnscht sei. Die Randnutzung ffentlicher Einrichtungen fr eigene erwerbswir t - schaftliche Zwecke durch die Gestattung von Werbung privater Unternehmen zur Erzielung von Einnahmen und Entlastung der ffentlichen Haushalte sei wettbewerbsrechtlich zulssig, wenn dabei - wie im Streitfall - der Bereich f - fentlicher und privater Ttigkeit deutlich getrennt und der Eindruck vermieden werde, daû eine erwerbswirtschaftliche Bettigung zugleich der Erfllung h o - heitlicher Aufgaben diene. Die mittelbare Nutzung des bei der Beklagten zu 2 vorhandenen Datenmaterials und der erhhten Aufmerksamkeit, die behrdl i - chen Briefsendungen von ihren Empfngern allgemein entgegengebracht we r - de, sei danach als unbedenklich anzusehen. Der Umstand, daû die Werbebeilage der Beklagten zu 1 sich in einem Umschlag befinde, der als Absender die Beklagte zu 2 angebe, fhre einen verstndigen, durchschnittlich aufmerksamen und informierten Empfnger der Sendung nicht zu der Annahme, daû auch die Werbebeilage selbst von der Beklagten zu 2 stamme; denn nach Inhalt und Aufmachung der Beilage sei klar erkennbar, daû es sich um eine Werbung der Beklagten zu 1 handele. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Zwar hat das Berufungsgericht mit Recht eine amtliche Empfehlung verneint (1.). Auch einen Autorittsmiûbrauch hat es zutreffend abgelehnt (2.). Das Verhalten der Beklagten ist jedoch deswegen als nach § 1 UWG wettb e - werbswidrig anzusehen, weil in der mittelbaren Nutzung des amtlichen Date n - materials fr kommerzielle Zwecke eine unzulssige Randnutzung einer ffen t - - 9 - lichen Einrichtung zu sehen ist (3.). Die Revision fhrt daher zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Verurteilung der beiden Beklagten gemû den Klageantrgen. 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daû kein Miûbrauch des der ffentlichen Verwaltung im allgemeinen entgege n - gebrachten Vertrauens durch Empfehlung der Leistungen der Beklagten zu 1 seitens der Beklagten zu 2 vorliegt. Das Empfehlen der Leistungen eines privaten Unternehmens durch eine staatliche Stelle verstût gegen § 1 UWG, wenn dadurch das der ffentlichen Verwaltung entgegengebrachte Vertrauen in die Objektivitt und Neutralitt ihrer Amtsfhrung miûbraucht wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Empfehlung nicht das Ergebnis einer sachlichen und unparteiischen We r - tung ist, sondern von geschftlichen Interessen bestimmt wird und die Gleic h - behandlung von Mitbewerbern beeintrchtigt (vgl. BGHZ 19, 299, 304 ff. - Bad Ems; BGH, Urt. v. 30.10.1963 - Ib ZR 72/62, GRUR 1964, 210, 213 = WRP 1964, 85 - Landwirtschaftsausstellung; Urt. v. 4.4.1984 - I ZR 9/82, GRUR 1984, 665, 667 = WRP 1984, 399 - Werbung in Schulen; Urt. v. 19.6.1986 - I ZR 53/84, GRUR 1987, 119, 121 f. = WRP 1987, 25 - Kommunaler Besta t - tungswirtschaftsbetrieb II; Urt. v. 24.2.1994 - I ZR 59/92, GRUR 1994, 516, 517 = WRP 1994, 506 - Auskunft ber Notdienste). Das beanstandete Verhalten der Beklagten ist unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt jedoch schon deshalb nicht als wettbewerbswidrig anzusehen, weil es nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht den Eindruck einer Empfehlung erweckt. Die Revision rgt ohne Erfolg, es sei - 10 - verfahrensfehlerhaft, daû das Berufungsgericht den empfehlenden Charakter der jahrelangen gemeinsamen Versendung von Elternbrief und Elterninfo ve r - neint habe, ohne das von der Klgerin zum Beweis einer abweichenden Ve r - kehrsauffassung beantragte demoskopische Gutachten einzuholen. a) Anders als die Revision meint, ist das Berufungsgericht nicht davon ausgegangen, daû die von ihm festgestellte Verkehrsauffassung wegen Offe n - kundigkeit im Sinne von § 291 ZPO nicht beweisbedrftig sei. Das Berufung s - gericht hat ausgefhrt, es sei fr den Empfnger offenkundig, daû es bei den Elternbriefen der Beklagten zu 2 um die Errterung und Lsung von pdagog i - schen Problemen gehe, whrend die Werbebeilage der Beklagten zu 1 ledi g - lich das rein kommerzielle Interesse erkennen lasse, Kunden fr die Lande s - bausparkasse anzuwerben. Demnach hat das Berufungsgericht lediglich ang e - nommen, es sei fr den Empfnger der Briefsendung offenkundig im sprachl i - chen Sinne, inwiefern Elternbriefe und Werbebeilagen sich voneinander unte r - schieden; dagegen hat es nicht gemeint, es sei im Sinne des § 291 ZPO offe n - kundig, wie der Empfnger der Briefsendung diese verstehe. b) Da andere Feststellungsgrundlagen nicht ersichtlich sind, ist davon auszugehen, daû das Berufungsgericht seine Feststellungen - unausgespr o - chen - aufgrund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung getroffen hat. Die Revision rgt ohne Erfolg, das Berufungsgericht sei nicht in der Lage gewesen, die Anschauungen der angesprochenen Personenkreise aufgrund eigener Sachkunde wiederzugeben, weil es nur einen Teil der angesprochenen Ve r - kehrskreise reprsentiere. - 11 - Die Briefsendungen sind an die Eltern in Bremen lebender Kinder bis zum achten Lebensjahr gerichtet. Daû sie von diesen Eltern anders als von anderen Personen verstanden werden knnten, macht die Revision nicht ge l - tend und ist auch nicht ersichtlich. Die Briefe sind daher nicht anders zu beu r - teilen als Schreiben, die sich an die Allgemeinheit wenden. Zur Feststellung der Verkehrsauffassung der Allgemeinheit ist der Tatrichter als Teil dieser Al l - gemeinheit regelmûig ohne weiteres in der Lage. Dies bedurfte - anders als die Revision meint - keiner nheren Darlegungen im Berufungsurteil. c) Entgegen der Ansicht der Revision sind an die Feststellung der Ve r - kehrsauffassung kraft eigener Sachkunde und Lebenserfahrung nicht deshalb hhere Anforderungen zu stellen, weil das Berufungsgericht den empfehlenden Charakter des Verhaltens der Beklagten verneint hat. Es gelten grundstzlich keine unterschiedlichen Anforderungen einerseits fr die Bejahung und and e - rerseits fr die Verneinung einer bestimmten Verkehrsauffassung. Der Senat hat allerdings in frheren Entscheidungen, in denen zu prfen war, ob nach der Verkehrsauffassung eine Irrefhrungsgefahr bestand, ausg e - sprochen, daû eine Feststellung aufgrund eigener Sachkunde und Lebense r - fahrung im Hinblick auf die Zugehrigkeit zu dem angesprochenen Verkehr s - kreis eher in Betracht komme, wenn es um die Bejahung einer Irrefhrungsg e - fahr gehe, als dann, wenn diese verneint werden solle (BGH, Urt. v. 20.2.1992 - I ZR 32/90, GRUR 1992, 406, 407 = WRP 1992, 469 - Beschdigte Verpa k - kung I, m.w.N.). Er hat sich dabei von der Erwgung leiten lassen, daû hi n - sichtlich der Vorstellungen einer Minderheit, auf die es fr die Bejahung einer Irrefhrungsgefahr ankommt, weil dafr die Feststellung ausreicht, daû ein nicht ganz unerheblicher Teil des Verkehrs irregefhrt werden kann, verlûl i - - 12 - che Feststellungen aufgrund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung eher getroffen werden knnen als hinsichtlich der Anschauungen einer Mehrheit, auf die bei der Verneinung der Irrefhrungsgefahr abzustellen ist; denn diese Ve r - neinung erfordert die Feststellung, daû ein weit berwiegender Teil des Ve r - kehrs nicht irregefhrt werden kann. Diese Erwgung beruhte ihrerseits auf der Annahme, daû die Verkeh r - sauffassung - insbesondere wenn der angesprochene Verkehr aus einem wei t - gespannten und vielschichtigen Personenkreis besteht (vgl. BGH, Urt. v. 13.7.1962 - I ZR 43/61, GRUR 1963, 270, 273 = WRP 1962, 404 - Brenfang; Urt. v. 7.7.1978 - I ZR 38/77, GRUR 1978, 652, 653 = WRP 1978, 656 - mini- Preis) - uneinheitlich ist, weil sie davon abhngt, wie aufmerksam, informiert und verstndig die einzelnen Verbraucher sind. Unter dieser Voraussetzung besagte die Verneinung der Irrefhrungsgefahr durch den Richter nicht stets, daû auch fr eine nicht ganz unerhebliche Minderheit von Verbrauchern keine Irrefhrungsgefahr bestand. Der Senat geht in seiner neueren Rechtsprechung jedoch davon aus, daû bei der Ermittlung des Verkehrsverstndnisses auf einen situation s - adquat durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verstndigen Ve r - braucher abzustellen ist (BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppichmuster; Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 239/97, GRUR 2000, 820, 821 = WRP 2000, 724 - Space Fidelity Peep- Show; Urt. v. 5.7.2001 - I ZR 104/99, Umdruck S. 10 - Fernflugpreise). Ist aber die Vorstellung eines situationsadquat aufmerksamen Durchschnittsverbra u - chers maûgeblich und kommt es demnach nicht auf die mglicherweise hiervon abweichenden Anschauungen einer Minderheit von Verbrauchern an, so macht - 13 - es grundstzlich keinen Unterschied, ob der Tatrichter seine Sachkunde und Lebenserfahrung zur Bejahung oder zur Verneinung einer Irrefhrungsgefahr einsetzen mchte (vgl. Bornkamm, WRP 2000, 830, 832 f., 834). d) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe die Verkehrsauffassung auch deshalb nicht aufgrund eigener Sachkunde ohne Einholung des beantragten demoskopischen Gutachtens feststellen drfen, weil - was das Berufungsgericht auûer acht gelassen habe - verschiedene g e - wichtige Indizien dafr sprchen, daû die beteiligten Verkehrskreise in der Beifgung der Werbebeilage der Beklagten zu 1 eine Empfehlung durch die Beklagte zu 2 shen. Die Beurteilung, ob die Feststellung der Verkehrsauffassung kraft eig e - ner richterlicher Sachkunde mglich ist oder eine Beweisaufnahme erfordert, ist tatrichterlicher Natur. Sie ist daher in der Revisionsinstanz nur darauf zu berprfen, ob die Vorinstanz den Tatsachenstoff verfahrensfehlerfrei ausg e - schpft und ihre Beurteilung frei von Widersprchen mit Denkgesetzen und Erfahrungsstzen vorgenommen hat (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.1990 - I ZR 164/88, GRUR 1990, 1053, 1054 = WRP 1991, 100 - Versumte Meinungsumfrage). Eine Beweiserhebung kann danach insbesondere dann geboten sein, wenn Umstnde vorliegen, die eine bestimmte Auffassung als bedenklich erscheinen lassen (BGH, Urt. v. 10.2.1982 - I ZR 65/80, GRUR 1982, 491, 492 = WRP 1982, 409 - Mbel-Haus, m.w.N.). Ein entsprechender Rechtsfehler ist im Berufungsurteil jedoch nicht zu erkennen. - 14 - Das Berufungsgericht hat die nach der Ansicht der Revision auûer acht gelassenen Gesichtspunkte durchaus bercksichtigt. Es hat in seine Erwgu n - gen einbezogen, daû die Beklagte zu 2 ber viele Jahre hinweg regelmûig ausschlieûlich Werbematerial der Beklagten zu 1 ohne Hinweis auf die ihr d a - fr geleistete finanzielle Untersttzung beigefgt hat, und hat sich ferner hi n - reichend damit auseinandergesetzt, daû zwischen den Elterninfos der Bekla g - ten zu 1 und den Elternbriefen der Beklagten zu 2 in Titel, Stil, Aufmachung, Gestaltung und Inhalt gewisse Übereinstimmungen oder jedenfalls Ähnlichke i - ten bestanden. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die beteiligten Verkehrskreise shen unter Bercksichtigung dieser Umstnde in der Beifgung der Werb e - beilage der Beklagten zu 1 gleichwohl keine Empfehlung durch die Beklagte zu 2, widerspricht auch nicht der Lebenserfahrung. Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, die ber Jahre hinweg erfolgende kommentarlose Beifgung der Werbebeilage erwecke nicht den Eindruck einer Empfehlung, weil fr den Empfnger offenkundig sei, daû es bei den Elternbriefen der Beklagten zu 2 um die Errterung und Lsung von pdagogischen Problemen gehe, whrend die Werbebeilage der Beklagten zu 1 allein das rein kommerzielle Interesse der Kundenwerbung erkennen lasse, ist dies ebensowenig erfahrungswidrig wie seine Annahme, die Beklagte zu 1 habe durch die Bezeichnung "Elterninfo" und die Anrede "Liebe Eltern" keine inhaltliche Beziehung zu den durch die Elternbriefe vermittelten pdagogischen Anliegen hergestellt, sondern lediglich eine persnlich gehaltene Ansprache gewhlt, die den Blick auf den komme r - ziellen Charakter der Werbebeilage nicht verstellt habe (vgl. OLG Kln GRUR 1995, 433, 434 zu einer Fallgestaltung, bei der eine Werbebeilage nicht nur beigefgt, sondern auf sie ausdrcklich Bezug genommen wurde). Angesichts - 15 - der rechtsfehlerfrei festgestellten deutlichen Unterschiede zwischen den E l - ternbriefen und der Werbebeilage brauchte das Berufungsgericht demnach auch mit Blick auf die von der Revision hervorgehobenen Umstnde keine Zweifel daran zu hegen, daû die Empfnger der Briefsendung nicht annahmen, die Beklagte zu 2 empfehle die in der Werbebeilage genannten Leistungen der Beklagten zu 1. 2. Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsverstoû einen Autoritt s - miûbrauch im Sinne der bisher ergangenen Rechtsprechung verneint. Allerdings ist nach den vom Berufungsgericht in anderem Zusamme n - hang rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen davon auszugehen, daû b e - hrdlichen Briefsendungen von ihren Empfngern im allgemeinen eine erhhte Aufmerksamkeit entgegengebracht wird. Da sich die Werbebeilage der B e - klagten zu 1 in einem Briefumschlag befindet, dessen Freistempleraufdruck das Amt fr Soziale Dienste der Beklagten zu 2 als Absender ausweist, wird ihr demnach besondere Aufmerksamkeit zuteil. Entgegen der Ansicht der Revision ist jedoch allein in dem bloûen E r - wecken von Aufmerksamkeit kein Miûbrauch amtlicher Autoritt zu sehen. Ein solcher Miûbrauch kann zwar anzunehmen sein, wenn eine psychische Zwangslage herbeigefhrt oder sonst ein sachwidriger Druck ausgebt wird, um auf eine bestimmte Entscheidung hinzuwirken (vgl. BGH, Urt. v. 22.9.1972 - I ZR 73/71, GRUR 1973, 530, 531 - Crailsheimer Stadtblatt; Urt. v. 3.11.1978 - I ZR 90/77, GRUR 1979, 157, 158 = WRP 1979, 117 - Kindergarten-Malwett- bewerb; Khler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 467). Davon kann aber - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - unter den im Streitfall gegeb e - - 16 - nen Umstnden, nach denen das gemeinsame Versenden von Elternbrief und Elterninfo von den Empfngern der Briefsendungen noch nicht einmal als Empfehlung aufgefaût wird, nicht ausgegangen werden. 3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch in der mittelbaren Nu t - zung des bei der Beklagten zu 2 vorhandenen Datenmaterials und in der e r - hhten Aufmerksamkeit, die behrdlichen Briefsendungen von ihren Empf n - gern allgemein entgegengebracht wird, eine unbedenkliche Randnutzung einer ffentlichen Einrichtung gesehen. Die Ausnutzung der amtlich erlangten Info r - mationen ber Namen und Adressen aller Eltern von Kindern unter acht Jahren in Bremen unter gleichzeitiger Ausnutzung staatlicher Autoritt durch die g e - meinsame Versendung von Elternbrief und Elterninfo in Briefumschlgen, die mit der Absenderangabe des Amtes fr Soziale Dienste versehen sind, ist wettbewerbswidrig. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daû die Randnutzung ffentlicher Einrichtungen fr eigene erwerbswirtschaftliche Zwecke wettbewerbsrechtlich grundstzlich zulssig ist, wenn die ffentliche Ttigkeit deutlich von der privaten getrennt und der Eindruck vermieden wird, die erwerbswirtschaftliche Bettigung sei noch Teil der hoheitlichen Aufg a - benerfllung (vgl. GroûKomm.UWG/Khler, § 1 Rdn. E 43; Khler/Piper aaO § 1 Rdn. 472 m.w.N.). Unter diesen Voraussetzungen ist es als zulssig ang e - sehen worden, daû die ffentliche Hand Werbung privater Unternehmen zulût (H. Schricker, Wirtschaftliche Ttigkeit der ffentlichen Hand und unlauterer Wettbewerb, 2. Aufl. 1987, S. 187 f. und 224, m.w.N.) und beispielsweise am t - liche Verffentlichungen durch die entgeltliche Aufnahme privater Werbeanze i - gen wirtschaftlich ausnutzt, um die so erzielten Mittel fr die Erfllung ffentl i - - 17 - cher Aufgaben zu verwenden (BGH, Urt. v. 4.12.1970 - I ZR 96/69, GRUR 1971, 168, 170 = WRP 1971, 219 - Ärztekammer; BGH GRUR 1973, 530, 531 - Crailsheimer Stadtblatt). In gleicher Weise ist auch die Randnutzung amtlich erlangter Informationen oder Beziehungen im Wettbewerb regelmûig nicht bereits deshalb unlauter, weil die Verwaltung damit von Mglichkeiten G e - brauch macht, ber die sie nur aufgrund ihrer ffentlich-rechtlichen Sonde r - stellung verfgt. Die Unlauterkeit einer Nutzung solcher Mittel kann sich jedoch aus dem Verwendungszweck ergeben. So ist es als unlauter anzusehen, wenn die f - fentliche Hand amtlich erlangte Informationen oder Beziehungen dazu au s - nutzt, sich oder Dritten einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung vor Mitbewerbern zu verschaffen, denen diese Informationen und Beziehungen nicht ohne weiteres in gleicher Weise zugnglich sind (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.1974 - I ZR 8/73, GRUR 1974, 733, 735 = WRP 1974, 397 - Schilderverkauf; Urt. v. 19.6.1986 - I ZR 54/84, GRUR 1987, 116, 118 = WRP 1987, 22 - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I; Urt. v. 11.5.1989 - I ZR 91/87, GRUR 1989, 603, 604 = WRP 1989, 587 - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb III; OLG Hamm NJW-RR 1992, 1071 f.; OLG Kln WRP 1991, 259, 262 f.; H. Schricker aaO S. 204 f., m.w.N.; GroûKomm.UWG/Khler § 1 Rdn. E 40; Khler/Piper aaO § 1 Rdn. 470). Das Verhalten der Beklagten ist unter diesem Gesichtspunkt allerdings nicht zu beanstanden. Weder hat die Klgerin geltend gemacht noch ist sonst ersichtlich, daû sich die Beklagte zu 2 geweigert htte, interessierten Mitbewerbern in gleicher Weise wie der Beklagten zu 1 die Nu t - zung der Daten zu ermglichen. Nach den Feststellungen des Berufungsg e - richts hat die Beklagte zu 2 der Klgerin vielmehr angeboten, sich mit ihr - 18 - "zwecks Vereinbarung einer eventuellen wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Form eines Werbeengagements in Verbindung zu setzen", weil ihr "nicht an der einseitigen Bevorzugung eines Kreditinstitutes bzw. einer Bausparkasse gelegen sei". Als unlauter ist es aber auch zu erachten, wenn amtlich erlangte Info r - mationen dazu verwendet werden, um unter Ausnutzung amtlicher Autoritt eigenen oder fremden Wettbewerb zu frdern. So liegt es im Streitfall. D a - durch, daû das Elterninfo der Beklagten zu 1 zusammen mit dem Elternbrief der Beklagten zu 2 in einem das Amt fr Soziale Dienste als Absender auswe i - senden Briefumschlag versandt wird, wird der Werbebeilage nach der allg e - meinen Lebenserfahrung die durch die amtliche Briefsendung geweckte E r - wartung besonderer Seriositt zuteil. Die Empfnger der Briefsendung werden erfahrungsgemû annehmen, daû eine staatliche Behrde ihren amtlichen Briefen jedenfalls keine Werbung fr unserise Produkte beifgt. Diese durch die gemeinsame Versendung beider Schreiben bewirkte Anlehnung an die staatliche Autoritt mag fr sich genommen nicht ohne weiteres zu beansta n - den sein. Sie gewinnt im Streitfall aber deshalb den Charakter einer wettb e - werbswidrigen Ausnutzung amtlicher Autoritt, weil die von den Beklagten mit den Schreiben jeweils verfolgten Interessen - mgen diese auch, wie das B e - rufungsgericht angenommen hat, klar voneinander unterscheidbar bleiben - dieselbe Zielrichtung haben. Dadurch, daû die Elterninfos der Beklagten zu 1 sich jedenfalls insofern inhaltlich an die Elternbriefe der Beklagten zu 2 anh n - gen, als sie ebenso wie diese an die Verantwortung der angeschriebenen E l - tern fr die Zukunft ihrer Kinder appellieren, nutzen sie unter Verwendung am t - lichen Datenmaterials die Autoritt der Beklagten zu 2 in unzulssiger Weise fr die Absatzwerbung der Beklagten zu 1 aus. In dieser Verknpfung staatl i - - 19 - cher Autoritt mit einer mittelbaren Nutzung der amtlich erlangten Informati o - nen fr kommerzielle Zwecke ist hier eine unlautere Randnutzung einer ffen t - lichen Einrichtung zu sehen. 4. Fr diesen Wettbewerbsverstoû sind beide Beklagte in gleicher We i - se verantwortlich. Die Beklagte zu 2 bedient sich der amtlich erlangten A n - schriften, um das Elterninfo zusammen mit dem Elternbrief in einem mit der Absenderangabe des Amtes fr Soziale Dienste versehenen Briefumschlag an alle Eltern von Kindern unter acht Jahren in Bremen zu versenden. Die B e - klagte zu 1 wirkt hierauf durch den Abschluû der Vereinbarung hin, nach der sie fr das Beifgen der Werbebeilage die Portokosten der Beklagen zu 2 bernimmt. Sie macht sich das zu beanstandende Verhalten darber hinaus fr eigene Wettbewerbszwecke zunutze. Fr den schuldhaft begangenen Wettb e - werbsverstoû haften beide Beklagte der Klgerin daher als Mittter auf Unte r - lassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz. 5. Die Beklagte zu 2 wendet ohne Erfolg ein, sie handele nicht in der Absicht, fremden Wettbewerb zu frdern, sondern wolle ausschlieûlich die weitere Versendung der Elternbriefe sicherstellen, die ohne die finanzielle U n - tersttzung der Beklagten zu 1 wegen fehlender Haushaltsmittel eingestellt werden mûte. Allerdings besteht bei Kommunalgemeinden, soweit sie - wie im Streitfall - auûerhalb des erwerbswirtschaftlichen Ttigkeitsbereichs handeln, anders als bei Gewerbetreibenden und Wirtschaftsverbnden, keine auf entsprechender Lebenserfahrung beruhende tatschliche Vermutung, daû eine objektiv den Wettbewerb eines anderen frdernde Handlung auch in Wettbewerbsabsicht - 20 - erfolgt sei. Handlungen von Gemeindeverwaltungen auûerhalb des erwerb s - wirtschaftlichen Ttigkeitsbereichs verfolgen im allgemeinen nicht das Ziel, fremden Wettbewerb zu frdern, sondern dienen regelmûig der Wahrne h - mung der diesen im ffentlichen Interesse bertragenen Aufgaben. Das schlieût jedoch das Bestehen einer Wettbewerbsabsicht im Einzelfall nicht aus. Diese kann insbesondere dann gegeben sein, wenn eine Gemeinde an dem wirtschaftlichen Erfolg eines Gewerbetreibenden, dessen Wettbewerb zu f r - dern ihr Handeln geeignet ist, ein Interesse hat, weil sie davon aufgrund ve r - traglicher oder sonstiger Beziehungen profitiert (BGH, Urt. v. 21.9.1989 - I ZR 27/88, GRUR 1990, 463, 464 = WRP 1990, 254 - Firmenrufnummer, m.w.N.). So liegt es im Streitfall. Die Beklagte zu 1 bernimmt fr das Beifgen der Werbebeilage die Portokosten der Beklagten zu 2. Die Frderung des Wettbewerbs der Bekla g - ten zu 1 liegt damit zugleich im eigenen wirtschaftlichen Interesse der Bekla g - ten zu 2. Der Annahme eines Handelns mit Wettbewerbsfrderungsabsicht steht nicht entgegen, daû die Beklagte zu 2 die damit erzielten finanziellen Mittel fr die Versendung der Elternbriefe und damit zur Erfllung einer ffentl i - chen Aufgabe verwendet. Es gengt, wenn die Verfolgung des Wettb e - werbszweckes nur das Mittel fr die Erreichung des darber hinaus verfolgten Endzweckes ist, sofern - wie im Streitfall - die Wettbewerbsabsicht nicht vllig hinter dem anderen Beweggrund zurcktritt (vgl. BGH, Urt. v. 22.2.1990 - I ZR 78/88, GRUR 1990, 611, 613 = WRP 1990, 626 - Werbung im Programm, i n - soweit nicht in BGHZ 110, 278 abgedruckt; GRUR 1964, 210, 212 - Landwir t - schaftsausstellung; Urt. v. 7.3.1969 - I ZR 116/67, GRUR 1969, 418, 419 f. - Standesbeamte). - 21 - 6. Die Revisionserwiderung der Beklagten zu 2 macht ohne Erfolg ge l - tend, einer Verfolgung der behaupteten wettbewerbsrechtlichen Ansprche stehe jedenfalls der Einwand der Verwirkung entgegen; denn die Klgerin sei, nachdem die Beklagte zu 1 ihre Ansprche bereits mit Schreiben vom 18. J a - nuar 1995 zurckgewiesen habe, erst mit Schreiben vom 9. Dezember 1997 an die Beklagten mit der Aufforderung herangetreten, entsprechende Unterla s - sungs- und Verpflichtungserklrungen abzugeben, und habe so durch ihr fast drei Jahre whrendes Zuwarten in zurechenbarer Weise einen Duldungsa n - schein erweckt. Ansprche, deren Durchsetzung auch im Allgemeininteresse liegt, sind nach der stndigen Rechtsprechung des Senats grundstzlich unver- wirkbar (BGH, Urt. v. 14.3.1985 - I ZR 66/83, GRUR 1985, 930, 931 - JUS- Steuerberatungsgesellschaft, m.w.N.). Im Streitfall kommt eine Verwirkung demnach schon deshalb nicht in Betracht, weil die Durchsetzung der Anspr - che dem Schutz der Allgemeinheit vor einer Ausnutzung amtlich erlangter I n - formationen und amtlicher Autoritt dient. III. Der Klage war danach den Klageantrgen entsprechend stattzug e - ben. Die Klageantrge zu den Ziffern 1 und 2 gehen entgegen dem Vorbringen der Beklagten zu 2 in der mndlichen Revisionsverhandlung nicht zu weit. Aus der Klagebegrndung, die zur Auslegung der Klageantrge und des Urteil s - ausspruchs heranzuziehen ist, ergibt sich zweifelsfrei, daû den Beklagten l e - diglich untersagt sein soll, zusammen mit den "Elternbriefen" der Beklagten zu 2 Werbematerial, insbesondere "Elterninfos" der Beklagten zu 1 in Briefu m - schlgen zu versenden, die mit der Absenderangabe des Amtes fr Soziale Dienste versehen sind. Zur Klarstellung war der Urteilsausspruch entsprechend zu fassen. - 22 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck Bornkamm Schaffert

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