I ZR 163/99 - I. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
I ZR 163/99 - I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 163/99 Verkündet am: 15. November 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 15. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 1999 au f - gehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht z u - rückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger ist Transportversicherer der R. GmbH in Nor- derstedt (im folgenden: R. GmbH), der A. T. GmbH & Co. KG in Trittau (im folgenden: T.-KG), der RF. GmbH in Willich (im folgenden: RF. GmbH) und der UP. GmbH in Stockstadt (im folgenden: UP.). Er nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und bergegangenem Recht wegen Verlustes und Beschädigung von Tran s - portgut auf Schadensersatz in Anspruch. Die Versicherungsnehmer erteilten der Beklagten in den Jahren 1995 und 1996 zahlreiche Beförderungsaufträge. Allen Verträgen lagen die Allg e - meinen Beförderungsbedingungen (Stand Oktober 1994) der Beklagten z u - grunde, die u.a. folgende Bestimmungen enthielten: Präambel U. bietet mit den Servicearten - U. STANDARD und U. STANDARD SAMMEL, - U. EXPRESS und U. EXPRESS PLUS Standard- und Express-Dienste fr die Abholung und Zustellung von Sendungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland an. Die Beförderung erfolgt nach den Allgemeinen Deutschen Spediteur- Bedingungen (ADSp), soweit nachstehend nicht von den ADSp abweichende Regelungen getroffen worden sind. ... 3. Wertangabe Die Wertangabe des Versenders ist maßgeblich fr den Umfang der Beförderungskontrollen und die Schadensabwicklung. Desw e - - 4 - gen ist eine korrekte Wertangabe unerlßlich. Sofern auf dem A b - sendebeleg kein hherer Wert angegeben ist, gilt fr jedes Ve r - sandstck eine Wert- und Haftungsgrenze von 500, - - DM. Der Ve r - sender kann eine hhere Wertgrenze, hchstens jedoch 15.000, - - DM (international US-Dollar 50.0 00) angeben und damit eine entsprechend hhere Haftung vereinbaren, wenn folgende Voraussetzungen erfllt sind: ... 16. Haftung 16.1 Sofern keine hhere Wertangabe durch den Versender vorgeno m - men wurde, haftet U. bei Verschulden fr Verlust, Beschdigung, Verzug oder Nachnahmefehler bis zur Hhe von 500, - - DM pro Versandstck. Die Anwendung der §§ 39-41 ADSp ist ausg e - schlossen. Ein Versicherungsschutz nach SVS/RVS besteht nicht. 16.4 Bei Verlust ist die Haftung von U. auf den Verkehrswert des be- frderten Gutes, bei Beschdigung auf Ersatz der Schden am befrderten Gut selbst, bei Verzug auf den unmittelbaren Verzug s - schaden und bei Nachnahmefehlern auf den Ersatz des Nachna h - mebetrags beschrnkt. 16.5 Die vorstehenden Haftungsbeschrnkungen gelten nicht bei Vo r - satz oder grober Fahrlssigkeit von U., ihrer gesetzlichen Ver- treter oder Erfllungsgehilfen. 17. Verjhrung Smtliche Ansprche gegen U. verjhren in 9 Monaten. Bei Nichtkaufleuten gilt die gesetzliche Verjhrungsfrist von 1 Jahr g e - mß § 414 B GB. Alle Ansprche gegen U. sind unverzglich geltend zu machen. Die Verjhrungsfrist beginnt mit der Zustellung der Sendung oder, falls eine Zustellung nicht erfolgt, mit dem A b - lauf des Tages, an dem die Zustellung planmßig bewirkt worden wre (Regelzustellungsfrist). - 5 - Der Ablauf der Paketbefrderung, in deren Rahmen die reinen Tran s - portleistungen nicht von der Beklagten, sondern von der zur gleichen Firme n - gruppe gehrenden, rechtlich selbstndigen U. Transport GmbH erbracht wurden, war im einzelnen folgendermaûen organisiert: Bei der Übernahme vom Versender (Schnittstelle 1) war der Abholer gehalten, die Pakete zu zhlen und die Angaben des Versenders auf dem Absendebeleg zu berprfen. Stimmten die Angaben berein, quittierte der Abholer die Abholzeit und die Anzahl der von ihm bernommenen Pakete und brachte sie zu einer Sammelstelle der B e - klagten (Center oder Hauptumschlagbasis), wo die Sendungen nach Besti m - mungsorten sortiert und unter Aufsicht in verplombte Container verladen wu r - den (Schnittstelle 2 ). Bei der Schnittstellenkontrolle war der Container in einem Frachtbrief der U. Transport GmbH einzutragen, aus dem sich u.a. die Num- mer der Plombe des Containers, sein Volumen und der Bestimmungsort erg a - ben. Anschlieûend befrderte die U. Transport GmbH die Container zur nchsten Hauptumschlagbasis fr den Empfangsbezirk (Schnittstelle 3). Dort wurden die Container von Mitarbeitern der Beklagten entladen. Zuvor fand ein Vergleich der auf dem Frachtbrief angegebenen Plombennummer mit der Plombe des Containers statt. Sodann erfolgte die Sortierung der Sendungen nach ihren Bestimmungsorten und die Verladung in die Auslieferungsfahrze u - ge. Das Zustellverzeichnis wurde unter Einsatz eines tragbaren Gertes (sog. DIAD) mit Hilfe eines elektronischen Datenverarbeitungssystems gefhrt, w o - bei der Zusteller die Mglichkeit hatte, die Paketinformationen entweder mittels eines Scanners direkt vom Paketaufkleber zu erfassen oder manuell einzug e - ben. Schlieûlich quittierte der Empfnger den Empfang mit einem speziell en t - wickelten Stift auf dem Unterschriftsfeld des DIAD-Gerts (Schnittstelle 4). Der Klger begehrt Schadensersatz fr insgesamt 39 Schadensflle, in denen die von seinen Versicherungsnehmern zwischen Mai 1995 und Septe m - - 6 - ber 1996 aufgegebenen Pakete im Gewahrsamsbereich der Beklagten in Ve r - lust gerieten. In drei Schadensfllen (Nr. 3-5) ging auf dem Versandwege Transportgut verloren, das die R.-GmbH zuvor bei der A. GmbH gekauft hatte. Die Verkuferin hatte die Beklagte mit dem Trans- port der Waren beauftragt. Im Schadensfall Nr. 12 begehrt der Klger Sch a - densersatz fr die Beschdigung eines Monitors. Wegen der Einzelheiten wird auf BU 6-16 Bezug genommen. In allen Schadensfllen hatten die Versender den Wert der Versan d - stcke nicht angegeben, weshalb die Beklagte ihre Ersatzleistung unter Ber u - fung auf Nr. 16.1 ihrer Allgemeinen Befrderungsbedingungen auf jeweils 500, - - DM beschrnkt hat. Unter Anrechnung dieser Ersatzleistungen betrgt die Summe der streitgegenstndlichen Einzelforderungen insgesamt 248.116,42 DM. Der Klger sttzt seine Aktivlegitimation in den Schadensfllen Nr. 1-5 auf rechtsgeschftliche Abtretungen und in den Schadensfllen Nr. 6- 12 auf § 67 VVG. Er hat behauptet, er habe seinen Versicherungsnehmern in den jeweiligen Einzelfllen den Restschaden ersetzt. Der Klger hat die Au f - fassung vertreten, daû sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die Haftungsb e - schrnkung in ihren Befrderungsbedingungen berufen knne, da ihr grobes Organisationsverschulden zur Last falle. Der Klger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 248.016,72 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Aktivlegitimation des Klgers bestritten und in Abrede gestellt, daû dieser - mit Ausnahme der RF. - 7 - GmbH - Transportversicherer der genannten Versender gewesen sei. Die B e - klagte hat ferner die Auffassung vertreten, daû sie nach den Bestimmungen in ihren Allgemeinen Befrderungsbedingungen je Schadensfall fr einen 500, - - DM bersteigenden Betrag nicht zu haften brauche. Der Vorwur f eines groben Organisationsverschuldens sei unberechtigt. Die Versender treffe j e - denfalls ein Mitverschulden an der Schadensentstehung, weil sie es unterla s - sen htten, den tatschlichen Wert der Sendungen zu deklarieren. Es sei rechtsmiûbruchlich, eine Wertangabe zu unterlassen und bei einem Verlust zu behaupten, in dem abhanden gekommenen Paket habe sich Ware von e r - heblich hherem Wert befunden. Durch die unterlassene Wertangabe werde ihr zudem die Mglichkeit genommen, die Sendungen wertangemessen zu b e - handeln. Smtliche der hier betroffenen Versender seien seit Jahren und auch noch nach den streitgegenstndlichen Schadensfllen ihre Dauerkunden g e - wesen und htten seit Beginn der Geschftsbeziehungen ihre Transportorgan i - sation gekannt. Aus diesem Grunde sei es ebenfalls rechtsmiûbruchlich, sie nunmehr wegen groben Organisationsverschuldens in Anspruch zu nehmen. Der Klger msse sich als Rechtsnachfolger das Mitverschulden der Versender an der Schadensentstehung zurechnen lassen. Die Beklagte hat zudem hi n - sichtlich einiger Schadenspositionen die Einrede der Verjhrung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemû verurteilt. Mit der Revision, deren Zurckweisung der Klger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Entscheidungsgrnde: - 8 - I. Das Berufungsgericht hat dem Klger aus abgetretenem und berg e - gangenem Recht einen Anspruch auf Schadensersatz gemû § 429 Abs. 1, § 413 Abs. 1 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998 g eltenden Fassung, im folge n - den: HGB a.F.) i.V. mit § 2 Buchst. a, § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp (Stand 1.1.1993, im folgenden: ADSp a.F.) sowie Nr. 16.5 der Allgemeinen Befrd e - rungsbedingungen der Beklagten und hinsichtlich eines Teils der Schaden s - flle - wegen Verjhrung der vertraglichen Ansprche - auch aus § 823 Abs. 1 BGB zuerkannt. Dazu hat es ausgefhrt: Die zwischen den Versendern und der Beklagten geschlossenen Vertr - ge seien als Speditionsvertrge zu qualifizieren, da sich die Beklagte nicht zur Ausfhrung, sondern zur Besorgung der Befrderung verpflichtet habe. Die fr den Gterfernverkehr zwingende Haftung nach der bis zum 30. Juni 1998 ge l - tenden Kraftverkehrsordnung (KVO) komme nicht zur Anwendung, da die B e - klagte als Spediteur/Frachtfhrerin (§ 413 Abs. 1 HGB a.F.) die Befrderung auf der Fernverkehrsstrecke nicht gemû § 1 Abs. 5 KVO selbst ausfhre, so n - dern sich der Transportleistung fremder Frachtfhrer bediene. In den Schadensfllen Nr. 1-5 sei der Klger aufgrund von Abtretungen aktivlegitimiert. In den Schadensfllen Nr. 6-12 seien die Schadensersatzford e - rungen der Versender gemû § 67 VVG auf den Klger bergegangen. Nach Durchfhrung der Beweisaufnahme stehe fest, daû der Klger auch Transpor t - versicherer der T.-KG, der UP. und der R. GmbH gewesen sei. Ebenso sei bewiesen, daû der Klger die behaupteten Versicherungsleistungen in den streitgegenstndlichen Schadensfllen erbracht habe. - 9 - Die Beklagte knne sich nicht - wie das Berufungsgericht nher ausg e - fhrt hat - mit Erfolg auf die Haftu ngsbeschrnkungen gemû §§ 54, 56 ADSp a.F. bzw. ihrer Befrderungsbedingungen berufen, weil sie nach § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. wegen grob fahrlssigen Organisationsverschuldens unb e - grenzt hafte. Der Klger msse sich kein Mitverschulden seiner Versicherungsnehmer wegen unterlassener Wertdeklaration anrechnen lassen. Die Beklagte habe in Nr. 16.5 ihrer Allgemeinen Befrderungsbedingungen klargestellt, daû die in Nr. 16.1 vereinbarte Haftungsbegrenzung auf 500, - - DM je Versandstck im Falle grober Fahrlssigkeit gerade nicht gelten solle. Es entstnde deshalb ein Wertungswiderspruch, wenn die ausdrcklich fr unwirksam erklrte Haftung s - beschrnkung ber das Rechtsinstitut des Mitverschuldens wieder aufleben wrde. Gleiches gelte fr den von der Beklagten erhobenen Einwand des tre u - widrigen Verhaltens. Die Inanspruchnahme der Beklagten sei auch nicht de s - halb rechtsmiûbruchlich, weil die Versicherungsnehmer des Klgers die G e - schftsbeziehungen zu ihr fortgesetzt htten. Denn die Versicherungsnehmer htten als juristische Laien nicht beurteilen knnen, ob die ihnen bekannte B e - triebsorganisation der Beklagten den Anforderungen nach den ADSp a.F. g e - ngt habe. Die Klageforderung sei nicht teilweise verjhrt. Die einjhrige Verj h - rungsfrist des § 414 HGB a.F. sei auch in den Schadensfllen Nr. 9.5 bis 9.9 und im Schadensfall Nr. 12 durch Zustellung der Klageerweiterungen vom 10. Mai 1996 und 24. Juni 1996 rechtzeitig unterbrochen worden. Fr die Schadensflle Nr. 9.1 bis 9.4 gelte die Verjhrungsfrist des § 85 2 BGB, da die Beklagte das Eigentum der Versender verletzt habe und diesen deshalb auch aus § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sei. - 10 - II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie f h - ren zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daû dem Klger wegen des Verlustes von Transportgut grundstzlich sowohl vertragl i - che Ansprche (1.) als auch hinsichtlich eines Teils der Schadensflle delikt i - sche Ansprche (2.) zustehen. Es hat jedoch rechtsfehlerhaft verneint, daû wegen der fehlenden Wertdeklaration ein Mitverschulden der Versicherung s - nehmer des Klgers zu bercksichtigen ist (3.). Rechtsfehlerhaft ist auch die Annahme, daû die Beklagte im Schadensfall 12, in dem es nicht um einen Verlust, sondern um eine Beschdigung geht, vertraglich auf vollen Schaden s - ersatz haftet (4.). 1. Ohne Rechtsverstoû hat das Berufungsgericht hinsichtlich der Sch a - densflle 1 bis 8, 9.5 bis 9.30 sowie 10 und 11 die Voraussetzungen einer ve r - traglichen Haftung nach § 429 Abs. 1 HGB a.F. i.V. mit § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. und Ziff. 16.5 der Allgemeinen Befrderungsbedingungen der B e - klagten bejaht. Das Berufungsgericht ist dabei zutreffend und von der Revision unbea n - standet davon ausgegangen, daû die Beklagte von den Versicherungsnehmern des Klgers als Fixkostenspediteurin i.S. des § 413 Abs. 1 HGB a.F. beauftragt wurde mit der Folge, daû sich ihre Haftung grundstzlich nach §§ 429 ff . HGB a.F. und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - ihren Allgemeinen Befrd e - rungsbedingungen sowie den Bestimmungen der ADSp a.F. beurteilt. Auch die - 11 - vom Berufungsgericht bejahte Aktivlegitimation steht nicht mehr zur revision s - rechtlichen Nachprfung. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Verlust der Sendungen i.S. von § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. sowie Ziff. 16.5 der Allgemeinen Befrderungsb e - dingungen der Beklagten durch grob fahrlssiges Verschulden verursacht. a) Grobe Fahrlssigkeit liegt nach stndiger Rechtsprechung des Bu n - desgerichtshofes vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maûe verletzt worden und unbeachtet geblieben ist, was im geg e - benen Fall jedem einleuchten muûte (BGH, Urt. v. 17.4.1997 - I ZR 131/95, TranspR 1998, 25, 27 = VersR 1998, 82; Urt. v. 28.5.1998 - I ZR 73/96, TranspR 1998, 454, 456 = VersR 1998, 1264; Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 21 = VersR 1999, 254). Davon ist auch das Berufungsg e - richt zu Recht ausgegangen. Die Revision beruft sich demgegenber ohne Erfolg darauf, bei der B e - stimmung der Sorgfaltspflichten der Beklagten sei bereits der durch das Tran s - portrechtsreformgesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl. I 1588) in § 435 HGB neu eingefhrte Haftungsmaûstab der leichtfertigen Schadensverursachung zu b e - achten. Eine unmittelbare Anwendung des § 435 HGB scheidet im Streitfall schon deshalb aus, weil das zum 1. Juli 1998 in Kraft getretene Transport- rechtsreformgesetz auf die hier zugrundeliegenden, sptestens seit September 1996 abgeschlossenen Lebenssachverhalte nicht zurckwirken kann. Dies folgt insbesondere aus dem allgemein anerkannten, in Art. 170 und Art. 232 § 1 - 12 - EGBGB enthaltenen Rechtsgrundsatz, wonach sich Inhalt und Wirkung eines Schuldverhltnisses nach der zum Zeitpunkt seiner Entstehung geltenden Rechtslage richten, sofern - wie im Streitfall - kein Dauerschuldverhltnis b e - troffen ist (BGHZ 10, 391, 394; 44, 192, 194; BGH, Urt. v. 12.10.1995 - I ZR 118/94, TranspR 1996, 66, 67 = VersR 1996, 259 zum Tarifaufhebung s - gesetz; BGH TranspR 1999, 19, 21; Urt. v. 14.12.2000 - I ZR 213/98, TranspR 2001, 256, 257 = VersR 2001, 785; Urt. v. 22.2.2001 - I ZR 282/98, TranspR 2001, 372, 374, zur Anwendbarkeit der Vorschriften des HGB a.F. auf Gte r - transportschden, die vor dem 1. Juli 1998 eingetreten sind; Staudi n - ger/Merten, Bearb. 1998, Einl. zu Art. 153 f. EGBGB Rdn. 4 ff.; Staudi n - ger/Hnle, Bearb. 1998, Art. 170 EGBGB Rdn. 1; vgl. auch Piper, Hchstric h - terliche Rechtsprechung zum Speditions- und Frachtrecht, 7. Aufl., Rdn. 232, 330). Eine Rckwirkung des neuen Transportrechts lût sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Senats zur richtlinienkonformen Auslegung wettb e - werbsrechtlicher Generalklauseln herleiten (vgl. dazu BGHZ 138, 55 - Test- preis-Angebot; BGH, Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, GRUR 1999, 69 = WRP 1998, 1065 - Preisvergleichsliste II). An einer vergleichbaren Situation, einem gewandelten Verkehrsverstndnis durch richterliche Rechtsfortbildung Rec h - nung zu tragen, fehlt es hier. Die Vorschrift des § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. beschreibt den zur unbeschrnkten Haftung des Spediteurs fhrenden Haftungsmaûstab eindeutig mit dem anerkannten Rechtsbegriff der groben Fahrlssigkeit. Damit haben die beim Zustandekommen der ADSp beteiligten Verkehrskreise den Weg versperrt, im Geltungsbereich des § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. den Verschuldensmaûstab unter Berufung auf ein gende r - tes Verkehrsverstndnis gegen den Wortlaut der Bestimmung rechtsfortbildend im Lichte des § 435 HGB auszulegen. - 13 - Danach kommt es im Streitfall schon wegen des Rckwirkungsverbots nicht auf die von der Revision aufgeworfene Frage an, ob der Begriff des qual i - fizierten Verschuldens im Blick auf die Neufassung des § 435 HGB inhaltlich anders als bisher zu bestimmen ist. b) Auch die Feststellungen, mit denen das Berufungsgericht im Streitfall das Vorliegen einer groben Fahrlssigkeit bejaht hat, halten der revisionsrech t - lichen Nachprfung stand. Die tatrichterliche Beurteilung der Frage, ob eine grobe Fahrlssigkeit vorliegt, ist durch das Revisionsgericht nur in beschrnktem Umfang nachpr f - bar. Die Prfung muû sich darauf beschrnken, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der groben Fahrlssigkeit verkannt hat oder ob Verstûe gegen § 286 ZPO, gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungsstze vorliegen (BGH TranspR 1998, 25, 27; TranspR 1998, 454, 456; TranspR 1999, 19, 21). Solche Rechtsfehler lût das Berufungsurteil nicht erkennen und werden von der Revision auch nicht aufgezeigt. Das Berufungsgericht hat die Feststellung eines grob fahrlssigen Ve r - schuldens darauf gesttzt, daû die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag weder bei der Übergabe der Versandstcke an die U.-Transport GmbH (Schnitt- stelle 2) noch bei deren erneuter Übernahme in ihr Auslieferungsdepot (Schnittstelle 3) eine Ein- bzw. Ausgangskontrolle durchgefhrt habe. Es habe lediglich eine Eingangserfassung des Transportgutes und eine weitere Erfa s - sung bei Übergabe an den Zusteller stattgefunden. An der Schnittstelle 2 habe sich die Beklagte mit der Verplombung der zu befrdernden Container begngt. An der Schnittstelle 3 sei zwar die Unversehrtheit der Plomben, nicht jedoch - 14 - der Inhalt der Container anhand der Ladeliste berprft worden. Bei dieser Sachlage knne die Beklagte nicht darlegen, wo genau der Verlust der Se n - dung eingetreten sei. In dem erfahrungsgemû besonders schadensanflligen Bereich, dem Umschlag des Transportgutes, fehle es an Kontroll- und berw a - chungsmaûnahmen. So knnten im Bereich der Schnittstelle 2 Gter verlore n - gegangen sein, ohne daû dies der Schnittstelle zuzuordnen sei, da die ausz u - liefernden Sendungen erst bei bergabe an den Paketzusteller in dem vorg e - sehenen Zustellverzeichnis einzutragen gewesen seien. Bei einer derartigen Organisation des Transportablaufs falle der Verlust der Sendung erst dann auf, wenn der Empfnger ihr Ausbleiben rge. Zudem sei nicht erkennbar, auf we l - che Weise eine gezielte Nachforschung nach verlorenem Transportgut mglich gewesen sei. aa) Die Revision rgt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe die Anfo r - derungen an die Einlassungsobliegenheit der Beklagten berspannt. Sie lût hierbei unbercksichtigt, daû das Berufungsgericht den Vorwurf des groben Organisationsverschuldens aus dem unstreitigen Fehlen von ausreichenden Ein- und Ausgangskontrollen und nicht daraus hergeleitet hat, daû die B e - klagte ihrer nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 127, 275, 284; 129, 345, 349 f.; BGH, Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 122/93, TranspR 1996, 303 = VersR 1996, 782) aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenen Darl e - gungslast nicht nachgekommen ist, durch detaillierten Sachvortrag zu den n - heren Umstnden aus ihrem eigenen Betriebsbereich vorzutragen. Die Form u - lierung des Berufungsgerichts, es fehle auch an Vortrag dazu, ob und welche Nachforschungen die Beklagte nach den in Verlust geratenen Sendungen a n - gestellt habe (BU 30/31), mag fr sich allein genommen zwar miûverstndlich sein. Aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgrnde wird jedoch hinreichend deutlich, daû der fehlende Sachvortrag zu den Nachforschungen - 15 - kein tragender Grund fr die Bewertung des Berufungsgerichts gewesen ist, sondern lediglich der Bekrftigung der Annahme gedient hat, daû ohne Schnittstellenkontrollen eine Suche nach verlorengegangenen Sendungen nicht erfolgversprechend erscheine. Danach bleibt auch der Verfahrensrge der Revision, das Berufungsgericht sei unter Verstoû gegen § 286 ZPO zu der Feststellung gelangt, es fehle Sachvortrag dazu, ob und welche Nachforschu n - gen die Beklagte betreibe, der Erfolg versagt. bb) Die weitere Rge der Revision, das Berufungsgericht habe bers e - hen, daû auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Ein- und Ausgangskontrollen nicht zwingend vorgeschrieben seien, so daû stichprobe n - artige Abgleichungen und Untersuchungen gengen knnten, bleibt ebenfalls erfolglos. Der Spediteur ist gemû § 7 Buchst. b Nr. 1 ADSp a.F. verpflichtet, die Packstcke an Schnittstellen auf Vollzhligkeit und Identitt, sowie uûerlich erkennbare Schden zu berprfen. Diese seit 1. Januar 1993 geltende R e - gelung beruht auf der in der Rechtsprechung des Senats wiederholt hervorg e - hobenen Erwgung, daû es sich beim Umschlag von Transportgtern, wie er im Streitfall in Rede steht, um einen besonders schadensanflligen Bereich handelt, der deshalb so organisiert werden muû, daû in der Regel Ein- und Ausgang der Gter kontrolliert werden, damit Fehlbestnde frhzeitig festg e - halten werden knnen. Denn ohne ausreichende Ein- und Ausgangskontrollen, die im Regelfall einen krperlichen Abgleich der papier- bzw. EDV-mûig e r - faûten Ware erfordert, kann ein verlûlicher berblick ber Lauf und Verbleib der in den einzelnen Umschlagsstationen ein- und abgehenden Gter nicht gewonnen werden. Das Erfordernis von Schnittstellenkontrollen wird vorliegend noch dadurch verstrkt, daû rechtlich selbstndige Drittunternehmen in die E r - - 16 - bringung der Transportleistung eingebunden sind. Dies rechtfertigt den Schluû, daû im Regelfall von einem grob fahrlssigen Verschulden auszugehen ist, wenn der Spediteur den schadensanflligen Umschlag ohne Ein- und Au s - gangskontrollen organisiert (BGH, Urt. v. 16.11.1995 - I ZR 245/93, TranspR 1996, 72, 74 = NJW-RR 1996, 545; Urt. v. 26.9.1996 - I ZR 165/94, TranspR 1997, 377, 378 = VersR 1997, 133; Urt. v. 27.2.1997 - I ZR 221/94, TranspR 1997, 440, 442 = VersR 1997, 1513; Urt. v. 8.12.1999 - I ZR 230/97, TranspR 2000, 318, 321 = VersR 2000, 1043). Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision nicht verkannt, daû die erforderlichen Ein - und Ausgangskontrolle n nicht zwingend lckenlos alle umzuschlagenden Sendungen erfassen mssen, um den Vorwurf der groben Fahrlssigkeit auszuschlieûen. Im Einzelfall kann vielmehr auch eine stichprobenartige Kontrolle gengen, sofern auf diese Weise eine hinre i - chende Kontrolldichte gewhrleistet wird, um der Gefahr des Abhandenko m - mens von Sendungen wirksam entgegenzuwirken (BGHZ 129, 345, 350 f.). Das setzt jedoch voraus, daû die Umstnde der Stichprobenkontrolle, ihr g e - nauer Ablauf, ihre Hufigkeit und Intensitt nachvollzogen werden knnen. Daran fehlt es hier aber gerade. Das Berufungsgericht hat die Durchfhrung wirksamer Stichproben nicht festgestellt. Die Revision zeigt nicht auf (§ 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b ZPO), daû das Berufungsgericht insoweit verfahren s - fehlerhaft entscheidungsrelevanten Sachvortrag bergangen hat. Eine ausreichende Kontrolle des Warenumschlags wird entgegen der Annahme der Revision auch nicht durch den Einsatz des sog. DIAD-Systems erreicht. Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daû das DIAD-Gert die Kontrollcke deshalb nicht schlieûen kann, weil es erst nach Passieren der Schnittstelle 3 bei der bergabe der Sendung an den Zusteller zum Einsatz - 17 - kommt. Es ist daher nicht in der Lage, den exakten Schadensort innerhalb des Befrderungssystems zu lokalisieren. Dieses systembedingte Defizit wird en t - gegen der Auffassung der Revision nicht dadurch ausgeglichen, daû der Ve r - sender sptestens nach 24 oder 48 Stunden Gewiûheit darber erlangen kann, ob die Sendung angekommen ist. Dieses Vorbringen der Revision berzeugt schon deshalb nicht, weil nicht ersichtlich ist, weshalb ein relevanter Teil der Versender Veranlassung haben sollte, unmittelbar nach Ablauf der normalen Zustellzeit Nachforschungen ber das Schicksal der Sendung anzustellen. Z u - dem verbessert selbst ein Zeitraum von nur 24 Stunden die Mglichkeit, mit Aussicht auf Erfolg nach dem Verbleib der Sendung zu forschen, in Anbetracht des unbekannten Schadensorts nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur unwesentlich. cc) Der Revision ist auch nicht darin beizutreten, daû die Rechtspr e - chungsgrundstze des Senats zum grob fahrlssigen Organisationsverschu l - den auf Paketdienstunternehmen, bei denen es auf Massenumschlag, Ma s - senlagerung und Massenbefrderung ankomme und deren Kunden eine k o - stengnstige Abholung und Zustellung binnen 24 oder 48 Stunden erwarteten, nicht anwendbar seien. (1) Entgegen der Auffassung der Revision lût sich ein Absenken der Sorgfaltsanforderungen nicht aus denselben Grnden rechtfertigen, die den im Postgesetz von 1969 verwirklichten Haftungsbeschrnkungen bei postalischer Briefbefrderung zugrunde lagen. Denn die dort angestellte Erwgung, daû durch die Haftungsbeschrnkungen des Postgesetzes im Interesse einer m g - lichst schnellen und billigen Massenbefrderung von Briefen umfangreiche und kostspielige berwachungs- und Sicherungsmaûnahmen vermieden werden, die ohne Haftungsbeschrnkung zur Abwendung hoher Schadensersatzford e - - 18 - rungen notwendig wren (BGH, Beschl. v. 7.5.1992 - III ZR 74/91, NJW 1993, 2235), ist nicht ohne weiteres auf die Interessenlage des Paketversenders zu bertragen. Ein wesentlicher Unterschied zum Paketversand besteht darin, daû dem Versender eines Briefes, der im Regelfall keinen eigenen wirtschaftlichen Wert hat, aus dem Verlust des Briefes grundstzlich kein materieller Schaden erwchst. Er wird daher in vielen Fllen kein unmittelbares wirtschaftliches I n - teresse daran haben, daû die postalisch verschickte Mitteilung den Empfnger gerade in Form des konkreten Briefes erreicht. Dies war der tragende Grund fr den bis zur Neufassung des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294) in § 12 Abs. 1 PostG a.F. enthaltenen vlligen Haftungsausschluû fr Schden, die aus einer nicht ordnungsgemûen Behandlung von gewhnlichen Briefen und Postgut entstanden waren (Altmannsperger, Gesetz ber das Postwesen, 8. ErgLief. 1989, § 12 Rdn. 15). Demgegenber kommt es einem Versender von Paketen gerade auf den Zugang der konkreten Sendung an, da deren Verlust im allgemeinen einen unmittelbaren Vermgensschaden veru r - sacht. Darber hinaus ist zu bercksichtigen, daû die Haftungsbeschrnku n - gen nach den Bestimmungen des Postgesetzes a.F. auch insoweit vom Ha f - tungssystem des allgemeinen Transportrechts abwichen, als der Haftungsau s - schluû gemû § 12 PostG a.F. bis zur Einfhrung von § 12 Abs. 6 PostG a.F. im Jahre 1989 selbst den durch vorstzliches Handeln eines Postbediensteten entstandenen Verlust erfaûte. Es ist daher aus Sachgrnden nicht ohne weit e - res gerechtfertigt, die in der Vergangenheit fr den Sonderfall der postalischen Briefbefrderung gltigen Haftungsregelungen allgemein auf alle Arten der Massenbefrderung zu bertragen. - 19 - Die Sonderstellung der fr die postalische Gterversendung in der Ve r - gangenheit gltigen Haftungsgrundstze wird insbesondere auch durch einen Vergleich mit dem geltenden Recht deutlich: Nach der Privatisierung der Pos t - dienste bestimmt sich die Haftung des Erbringers postalischer Dienste gege n - ber dem Kunden nunmehr nach dem im Handelsgesetzbuch geregelten al l - gemeinen Transportrecht, da das geltende Postgesetz keine eigenen vertragl i - chen Haftungsvorschriften mehr enthlt und der Verordnungsgeber von seiner in § 18 PostG normierten Ermchtigung, Haftungsbeschrnkungen in einer Rechtsverordnung zu regeln, bislang keinen Gebrauch gemacht hat (Beck’scher Komm. zum PostG/Stern, § 18 Rdn. 28). Demnach unterliegt auch die Post AG nach dem neuen Transportrecht bei der Erbringung ihrer Diens t - leistungen im Grundsatz den fr alle Spediteure und Frachtfhrer gltigen R e - gelungen; privilegiert ist nur die Befrderung von Briefen und briefhnlichen Sendungen, bei der sich der Frachtfhrer/Spediteur aus den dargestellten Grnden in strkerem Umfang freizeichnen kann (§§ 449, 466 HGB). (2) Soweit die Revision geltend macht, die strengen Anforderungen an die Durchfhrung von Umschlagskontrollen gingen deshalb an der Realitt vorbei, weil die Kunden bei der Inanspruchnahme von Schnellpaketdiensten geringere Erwartungen an die Kontrollmaûnahmen stellten, vermag sie damit ebenfalls nicht durchzudringen. Fr die von der Revision behauptete Verkehrserwartung fehlt es schon mangels tatrichterlicher Feststellungen an einer tragfhigen Grundlage. Daû sie jedenfalls nicht der Erwartung derjenigen Verkehrskreise entspricht, die am Zustandekommen der ADSp 1993 beteiligt waren, zeigt auch die Bestimmung des § 7 Buchst. b ADSp a.F. Wren die seinerzeit beteiligten Verkehrskreise davon ausgegangen, daû die gebotenen Sicherheitsvorkehrungen im Interesse - 20 - des Verkehrs an einer kostengnstigen Massenbefrderung bei Paketdiens t - unternehmen herabgesetzt werden mûten, htte es nahegelegen, fr diese Befrderungsart in den ADSp eine Beschrnkung der an sich gebotenen S i - cherheitsvorkehrungen aufzunehmen. Es kommt hinzu, daû die Beklagte nicht dargelegt hat, welche Auswi r - kung die Durchfhrung umfangreicherer Kontrollen auf ihre Kalkulation - und damit letztlich auf die Hhe der von den Kunden zu zahlenden Preise - haben wrde. Die Beklagte hat die bei Einhaltung des gebotenen Sorgfaltsmaûstabs zustzlich erforderlichen Kontrollen nicht im einzelnen benannt. Der Revision kann daher nicht ohne weiteres darin beigetreten werden, daû die in Erfllung der Senatsrechtsprechung gebotenen Sicherheitsmaûnahmen in jedem Falle unzumutbar wren. (3) Soweit die Revision die Zumutbarkeit einer weitergehenden Schnit t - stellenkontrolle mit der berlegung in Frage stellt, es knne von der Beklagten nicht verlangt werden, den Transportverlauf von tglich 800.000 Paketen ko m - plett zu dokumentieren und ber Jahre hinweg aufzubewahren, ist dem entg e - genzuhalten, daû eine jahrelange Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht nicht besteht; auch § 7 Buchst. b Nr. 2 ADSp a.F. verlangt nur eine Dokume n - tation in den Fllen, in denen Unregelmûigkeiten auftreten. (4) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus § 7 Buchst. c ADSp a.F. nicht, daû die Beklagte mit der Kontrolle der verplombten Container den in den ADSp a.F. aufgestellten Anforderungen an eine Schnittstellenko n - trolle schon deshalb nachgekommen sei, weil mit Packstcken, die gemû § 7 Buchst. b Nr. 1 ADSp a.F. an Schnittstellen auf Vollstndigkeit und Identitt zu berprfen sind, auch Container gemeint seien. Nach dem klaren Wortlaut des - 21 - § 7 Buchst. c ADSp a.F. sind Container nur dann Packstcke i.S. des § 7 Buchst. b Nr. 1 ADSp a.F., wenn sie vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrags zusammengestellt wurden. Daran fehlt es hier, da die Container fr die Fernverkehrsstrecke nicht von den Versendern, sondern von der Beklagten beladen werden. 2. Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, in den Schaden s - fllen Nr. 9.1 bis 9.4, in denen vertragliche Ansprche verjhrt seien, knne der Klger gemû § 823 Abs. 1 BGB i.V. mit § 67 VVG Schadensersatz wegen Verletzung des Eigentums der Versender verlangen, hlt den Angriffen der R e - vision stand. Es begegnet rechtlich keinen Bedenken, daû das Berufungsgericht den Schadensersatzanspruch des Klgers in den genannten Schadensfllen auf § 823 Abs. 1 BGB gesttzt hat. Der Bundesgerichtshof hat im Bereich des Transportrechts in stndiger Rechtsprechung an der Selbstndigkeit von ve r - traglicher und deliktischer Haftung im Hinblick auf deren unterschiedliche g e - setzliche Ausgestaltung festgehalten (BGHZ 116, 297, 299 ff.; 123, 394, 399; BGH, Urt. v. 10.5.1984 - I ZR 52/82, TranspR 1984, 283, 287 = VersR 1984, 932). Entgegen der Auffassung der Revision leidet das Berufungsurteil nicht deshalb an einem Begrndungsmangel (§ 551 Ziffer 7 ZPO), weil sich das B e - rufungsgericht in seinen Ausfhrungen zur deliktischen Haftung der Beklagten nicht mehr ausdrcklich mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Beklagte den Schaden grob fahrlssig verursacht hat. Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, daû sich das Berufungsgericht zuvor (BU 28-31) eingehend mit der Frage des Verschuldens der Beklagten befaût hat und dabei zu der - 22 - Feststellung gelangt ist, daû der Beklagten ein grobes Organisationsverschu l - den anzulasten sei. Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgrnde ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, daû das Berufungsgericht diese Festste l - lung auf die deliktische Haftung der Beklagten hat bertragen wollen. Das ist aus Rechtsgrnden nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, daû der Spediteur fr Fehler in seiner Betriebsorganisation auch der deliktischen Haftung unterliegt, weil er mit der Entgegennahme des Gutes - unabhngig von vertraglichen Verpflichtungen - auch die allgemeine Frso r - gepflicht bernommen hat, die ihm anvertrauten fremden Gter vor Schaden zu bewahren (BGHZ 46, 140, 146; BGH, Urt. v. 24.9.1987 - I Z R 197/85, VersR 1988, 244, 246; MnchKommHGB/Dubischar, § 429 Rdn. 67; Koller, Tran s - portrecht, 4. Aufl., § 407 HGB Rdn. 43). Soweit das Berufungsgericht bei seinen Ausfhrungen zu § 823 Abs. 1 BGB von der Kausalitt der festgestellten Organisationsmngel fr den eing e - tretenen Schaden ausgegangen ist, lût das Berufungsurteil ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen, da die fr die vertragliche Haftung im Fall grober Ve r - letzungen von beruflichen Organisationspflichten entwickelten Beweiserleicht e - rungen auch im Rahmen der deliktischen Haftung Anwendung finden (Palandt/ Thomas, BGB, 61. Aufl., § 823 Rdn. 168 ff.). 3. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft ein Mitverschulden der Versicherungsnehmer des Klgers unbercksichtigt gelassen. a) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Ber u - fungsgerichts, der Klger msse sich die unterlassene Wertdeklaration bei den in Verlust geratenen Sendungen nicht als Mitverschulden seiner Versich e - rungsnehmer anrechnen lassen. - 23 - aa) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung darauf gesttzt, daû die Beklagte in Nr. 16.5 ihrer Allgemeinen Befrderungsbedingungen klargestellt habe, daû bei Vorsatz und grober Fahrlssigkeit alle Haftungsbeschrnku n - gen, mithin auch diejenige in Nr. 16.1, wonach bei unterbliebener Wertdeklar a - tion nur bis zur Hhe von 500, - - DM pro Versandstck gehaftet werde, entfi e - len. Es hat gemeint, diese Regelung sei eindeutig. Die Beklagte habe eine kl a - re Trennung zwischen der dem Kunden berlassenen Wahl der Vertragsg e - staltung, nmlich sorgfltigerer Behandlung des berlassenen Gutes bei hh e - rer Wertdeklaration gegen Zahlung eines zustzlichen Befrderungsentgeltes, und ihrer Haftung, jedenfalls bei Vorsatz oder grober Fahrlssigkeit, vorg e - nommen. Es entstnde daher ein Wertungswiderspruch, wenn man eine bei Vorsatz oder grober Fahrlssigkeit ausdrcklich fr unwirksam erklrte Ha f - tungsbegrenzung ber die Rechtsinstitute des Mitverschuldens oder des tre u - widrigen Verhaltens wieder aufleben lieûe. Diese vom Berufungsgericht vorg e - nommene Auslegung der Allgemeinen Befrderungsbedingungen der Bekla g - ten hlt der revisionsrechtlichen Nachprfung nicht stand. bb) Die Allgemeinen Befrderungsbedingungen der Beklagten finden als allgemeine Geschftsbedingungen (§ 1 Abs. 1 AGBG) ber den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung. Daher unterliegt deren Auslegung u n - eingeschrnkter revisionsgerichtlicher Nachprfung (vgl. BGHZ 22, 109, 112; 47, 217, 220; 98, 256, 258). Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehrt der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Ausl e - gung (vgl. BGHZ 131, 136, 138; 137, 69, 72; BGH, Urt. v. 8.6.1994 - VIII ZR 103/93, NJW 1994, 2228; Urt. v. 3.4.2000 - II ZR 194/98, NJW 2000, 2099). Dem hat das Berufungsgericht nicht hinreichend Rechnung getragen. - 24 - Im rechtlichen Ansatz ist davon auszugehen, daû ein Versender in einen nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, daû der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit grûerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt. Dabei kommt es maûge b - lich darauf an, ob die von dem Geschdigten vernachlssigte Sorgfaltsanford e - rung darauf abzielt, einen Schaden wie den eingetretenen zu vermeiden, ob also der eingetretene Schaden von ihrem Schutzzweck erfaût wird (vgl. BGH, Urt. v. 21.5.1987 - III ZR 25/86, NJW 1988, 129, 130). Mit seinem Verzicht auf die vom Spediteur angebotenen weitergehenden Schutzvorkehrungen setzt der Versender das Transportgut freiwillig einem erhhten Verlustrisiko aus mit der Folge, daû ihm der eingetretene Schaden bei wertender Betrachtung gemû § 254 BGB anteilig zuzurechnen ist. Eine Mitverantwortlichkeit des Gesch - digten erscheint auch mit Blick auf § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB geboten, wonach sich ein anspruchsminderndes Mitverschulden auch daraus ergeben kann, daû der Geschdigte es unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines u n - gewhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen muûte (vgl. OLG Hamburg TranspR 1993, 304). Dies hat das Berufungsgericht bei seinem Verstndnis der Nr. 16.5 der Allgemeinen Befrderungsbedingungen der Beklagten nicht gengend beachtet. Seine Auffassung liefe im Ergebnis darauf hinaus, den Verursachung s - beitrag des Geschdigten gegenber einer grob fahrlssigen Schadensveru r - sachung des Schuldners vollstndig auszuschlieûen. Einen derart weitgehe n - den Ausschluû der Mitverantwortlichkeit des Schadensersatzglubigers muû sich selbst ein vorstzlich handelnder Schdiger nicht in jedem Falle entg e - genhalten lassen (vgl. BGHZ 57, 137, 145; BGH NJW 1988, 129, 130). Das vom Berufungsgericht gewonnene Auslegungsergebnis lieûe sich nur dann - 25 - rechtfertigen, wenn ein Versender die Regelung in Nr. 16.5 der Allgemeinen Befrderungsbedingungen in Abweichung von den allgemeinen schaden s - rechtlichen Grundstzen nach Treu und Glauben und unter Bercksichtigung der Verkehrssitte so verstehen drfte, daû der Klauselverwender bei eigenem groben Verschulden ohne Rcksicht auf ein eventuelles (Mit -)Verschulden se i - ner Vertragspartner in jedem Falle eine unbegrenzte Haftung versprechen wolle. Ein derartiges Verstndnis berspannt indes den Wortlaut der Klausel und vernachlssigt die Interessen des Klauselverwenders. Die in Rede stehe n - de Klausel (Nr. 16.5) regelt lediglich, unter welchen in der Sphre des Klause l - verwenders liegenden Umstnden die in Nr. 16.1 vereinbarte Haftungsb e - schrnkung ihre Wirkung verliert. Sie besagt hingegen nichts ber eine Mi t - haftung des Versenders aufgrund von schadensurschlichen Umstnden aus seinem Bereich. Das Berufungsgericht hat bei seiner Bewertung unbercksic h - tigt gelassen, daû die Haftung des Spediteurs gerade auch durch Umstnde beeinfluût werden kann, die der Sphre des Versenders zuzurechnen sind. Soweit ein Mitverschulden des Versenders wegen unterlassener Wer t - angabe mit einem Hinweis auf § 56 Buchst. c Satz 2 ADSp a.F. abgelehnt wird (OLG Dsseldorf NJW-RR 1995, 423, 424), kann der Klger daraus im Strei t - fall schon deshalb nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil die Beklagte in Nr. 3 und Nr. 16.1 ihrer Allgemeinen Befrderungsbedingungen ausdrcklich auf Notwendigkeit und Bedeutung einer korrekten Wertangabe hingewiesen hat. berdies fehlt es an der Feststellung des Berufungsgerichts, daû die B e - klagte die in Verlust geratenen Sendungen als wertvoll htte erkennen mssen (§ 56 Buchst. c Satz 2 ADSp a.F.). cc) Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getro f - fen, ob die unterlassenen Wertangaben auf den in Verlust geratenen Sendu n - - 26 - gen den Schaden tatschlich deshalb (mit-)verursacht haben, weil die Beklagte bei richtiger Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfllt htte und es dann nicht zu den Verlusten gekommen wre. Die Beklagte hat unter Hinweis auf Nr. 3 ihrer Allgemeinen Befrderungsbedingungen vorgetragen, sie sei durch die Tuschung ber den wahren Sendungswert daran gehindert worden, die Sendungen wertangemessen zu behandeln. Diesem Vorbringen wird das Berufungsgericht im wiedererffneten Berufungsverfahren nachzugehen h a - ben. Die Haftungsabwgung nach § 254 BGB obliegt ebenfalls grundstzlich dem Tatrichter (vgl. BGHZ 51, 275, 279; BGH, Urt. v. 30.9.1982 - III ZR 110/81, NJW 1983, 622; BGHR BGB § 254 Abs. 1 - Beauftragter Schdiger 3), so daû die Sache auch aus diesem Grund zur erneuten Verhandlung und Entsche i - dung an das Berufungsgericht zurckzuverweisen ist. b) Darber hinaus lût sich entgegen der Ansicht der Revision ein Mi t - verschulden oder auch der Einwand des Rechtsmiûbrauchs nicht damit b e - grnden, daû die Versender die Geschftsbeziehung zur Beklagten fortgesetzt htten, obwohl ihnen aufgrund langjhriger Zusammenarbeit die Organisation der Beklagten bestens bekannt gewesen sei. aa) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz ohne Rechtsverstoû davon ausgegangen, daû die (unvernderte) Fortsetzung der Geschftsbezi e - hungen zu demselben Spediteur nach Kenntnis des Schadenseintritts auf b e - reits entstandene Ersatzansprche keinen Einfluû haben kann; ein eingetret e - ner Verlust lût sich durch einen Abbruch der Geschftsbeziehungen nicht mehr verhindern (vgl. BGH, Urt. v. 14.5.1998 - I ZR 95/96, TranspR 1998, 475, 477 = VersR 1998, 1443). Dementsprechend ist es dem Auftraggeber eines - 27 - Spediteurs in einem Schadensersatzprozeû wegen Verlustes von Transportgut grundstzlich nicht gemû § 242 BGB verwehrt, sich auf grobe Fahrlssigkeit des Spediteurs zu berufen, wenn er die Geschftsbeziehungen nach Kenntnis des Schadensfalles fortsetzt. Eine Anspruchsminderung gemû § 254 Abs. 1 BGB, bei dem es sich um eine konkrete gesetzliche Ausprgung des in § 242 BGB enthaltenen allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben handelt (vgl. BGH TranspR 1998, 475, 477, m.w.N.), kann allerdings dann in Betracht kommen, wenn der Versender einen Spediteur mit der Transportdurchfhrung beauftragt, von dem er weiû oder zumindest htte wissen mssen, daû es in dessen Unternehmen aufgrund von groben Organisationsmngeln immer wi e - der zu Verlusten kommt. Die Auftragserteilung beinhaltet unter solchen U m - stnden die Inkaufnahme eines Risikos, dessen Verwirklichung allein dem Schdiger anzulasten unbillig erscheint und mit dem § 254 BGB zugrundeli e - genden Gedanken von Treu und Glauben unvereinbar ist (BGH, Urt. v. 29.4.1999 - I ZR 70/97, TranspR 1999, 410, 411 = VersR 2000, 474). bb) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daû sich eine Mitverantwortung der Versender ergeben knnte, wenn die Verluste nach E r - hebung des Vorwurfs eines grob fahrlssigen Organisationsverschuldens ei n - getreten wren. Es hat sodann unangegriffen festgestellt, daû eine Auswirkung des genannten Vorwurfs auf die streitgegenstndlichen Schadensflle nicht gegeben sei. Auf dieser tatschlichen Grundlage ist es aus Rechtsgrnden nicht zu beanstanden, daû das Berufungsgericht angenommen hat, die Erhebung des Vorwurfs eines grob fahrlssigen Organisationsverschuldens habe auf die hier in Rede stehenden Verlustflle keine Auswirkungen gehabt, zumal die Vers i - cherungsnehmer des Klgers selbst als juristische Laien nicht htten beurteilen - 28 - knnen, ob die ihnen bekannte Betriebsorganisation der Beklagten den Anfo r - derungen nach den ADSp genge. 4. Die Revision hat auch Erfolg, soweit das Berufungsgericht die B e - klagte im Schadensfall Nr. 12 zur Zahlung vollen Schadensersatzes fr den in ihrer Obhut beschdigten Monitor verurteilt hat. Die Annahme des Berufung s - gerichts, die Beklagte hafte auch in diesem Schadensfall aufgrund grob fah r - lssigen Organisationsverschuldens gemû § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. unbeschrnkt, da sie wegen der festgestellten Organisationsmngel nicht habe darlegen knnen, wo es konkret zur Beschdigung gekommen sei, hlt der r e - visionsrechtlichen Nachprfung nicht stand. a) Es ist grundstzlich Sache des Geschdigten, den Beweis fr die Schadensurschlichkeit des beanstandeten Verhaltens zu erbringen. Zwar gilt dieser Grundsatz nicht ausnahmslos. Denn insbesondere im Fall grober Ve r - letzungen von beruflichen Organisationspflichten ist eine abweichende Verte i - lung der Darlegungs- und Beweislast anerkannt (Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 282 Rdn. 14). Dies setz t jedoch neben der festgestellten groben Pflichtverletzung voraus, daû das Verhalten geeignet war, einen Schaden nach Art des eingetretenen herbeizufhren (BGHZ 49, 121, 123; 51, 91, 105). Im Bereich des Speditionsrechts trgt der Spediteur die Darlegungs- und Bewei s - last fr die fehlende Schadensurschlichkeit des festgestellten Organisation s - verschuldens nur dann, wenn es nach Art des eingetretenen Schadens als Schadensursache ernsthaft in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 13.4.1989 - I ZR 28/87, TranspR 1989, 3 27, 328 = VersR 1989, 1066; OLG Mnchen NJW -RR 1994, 31, 32; vgl. auch Baumgrtel, Handbuch der Beweislast im Pr i - vatrecht, 2. Aufl., Anh. zu § 282 Rdn. 77 ff.; MnchKommHGB/Bydlinski, § 51 ADSp Rdn. 20 f.). - 29 - b) Danach begegnet es keinen Bedenken, der Beklagten die Darl e - gungs- und Beweislast fr die fehlende Kausalitt ihres Organisationsverschu l - dens in den Verlustfllen aufzuerlegen. Denn die strengen Anforderungen an die Organisation des Warenumschlags dienen gerade dem Zweck, dem Verlust von Sendungen entgegenzuwirken. Die strkere Kontrolle beugt Diebsthlen und Unterschlagungen durch das Personal der Befrderung vor und erleichtert die zielgenaue Nachforschung nach Transportgut, welches versehentlich verl o - rengegangen ist. Auf whrend des Transports eingetretene Sachschden sind diese Grundstze jedoch nicht ohne weiteres bertragbar, da die gebotenen Ko n - trollmaûnahmen beim Warenumschlag nicht darauf abzielen, den Spediteur zu einem sorgfltigeren Umgang mit den ihm anvertrauten Gtern anzuhalten. Zwar kann nicht vllig ausgeschlossen werden, daû die Durchfhrung genau e - rer Schnittstellenkontrollen im Einzelfall auch zu einem sorgfltigeren Umgang beim Umladen der Gter fhren mag. Jedoch ist nach der allgemeinen L e - benserfahrung eine wesentliche Verringerung der Schadenshufigkeit auch bei schrferen Schnittstellenkontrollen nicht zu erwarten. Diese Einschtzung wird nicht zuletzt durch die Zusammensetzung der Klageforderung belegt: Denn nur in einem der 39 Schadensflle wird Ersatz fr einen Sachschaden b egehrt. Darber hinaus kann die Schnittstellenkontrolle ohnehin nur uûerliche B e - schdigungen der Sendungen erfassen und trgt zur Vermeidung von Sac h - schden mithin nichts Wesentliches bei, wenn das Packstck uûerlich unb e - schdigt geblieben ist. Bei dieser Sachlage htte die Kausalitt des vom Ber u - fungsgericht festgestellten Organisationsverschuldens der Beklagten im Sch a - densfall Nr. 12 gesondert festgestellt werden mssen. Daran fehlt es jedoch gerade. Die Beklagte kann sich daher im Schadensfall Nr. 12 a uf die Haftung s - - 30 - beschrnkung gemû Nr. 16.1 ihrer Allgemeinen Befrderungsbedingungen berufen, sofern das Berufungsgericht im wieder erffneten Berufungsverfahren keine weitergehenden Feststellungen trifft. III. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten au f - zuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurckzuverweisen. Erdmann v. Ungern-Sternberg Pokrant Bscher Schaffert

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