I ZR 15/98 - I. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
I ZR 15/98 - I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 15/98 Verkündet am: 20. Dezember 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Zeitlich versetzte Mehrfachverfolgung UWG § 13 Abs. 5 a) In Fällen der mangelnden Vorratshaltung, in denen es zum einen um eine überregional verbreitete Werbung und zum anderen um den Warenvorrat in e i - ner bestimmten Filiale geht, ist es nicht mißbräuchlich, wenn verschiedene zum selben Konzern gehörende Mitbewerber den Werbenden in verschiedenen Verfahren jeweils an dem Ort in Anspruch nehmen, an dem der mangelnde Warenvorrat besteht. - 2 - b) Nehmen zwei vom selben Rechtsanwalt vertretene Konzernunternehmen e i - nen Mitbewerber wegen desselben Wettbewerbsverstoßes zeitlich versetzt beim selben Gericht auf Unterlassung in Anspruch, kann nicht fr die erste, wohl aber fr die zweite Klage von einer mißbruchlichen Geltendmachung ausgegangen werden, wenn sich der Klger des zweiten Verfahrens dem e r - sten Verfahren noch ohne weiteres htte anschließen können. Dies ist in einem frhen Verfahrensstadium, in dem der Gegner gerade erst seine Verteid i - gungsbereitschaft angezeigt hat, der Fall. BGH, Urt. v. 20. Dezember 2001 - I ZR 15/98 - OLG Nrnberg LG Nrnberg-Frth - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Verhan d - lung vom 20. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Bscher und Dr. Schaffert fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nrnberg vom 18. November 1997 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Verurteilung der Beklagten zur U n - terlassung besttigt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts Nrnberg-Frth, 3. Zivilkammer, vom 26. Mrz 1997 weiter dahin abgendert, daû die Klage insoweit als unzulssig abgewiesen wird. Die Kosten des ersten Rechtszuges hat die Klgerin zu 17/20, die B e - klagte zu 3/20 zu tragen. Von den Kosten des zweiten Rechtszuges werden der Klgerin 5/6, der Beklagten 1/6 auferlegt. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klgerin zu 9/10, die B e - klagte zu 1/10 zu tragen. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Beide Parteien betreiben den Einzelhandel mit Computern und Computerz u - behör. Die Klgerin hat ihren Sitz in Nrnberg; sie gehört zur Media-Markt/Saturn- Gruppe. Die Beklagte ist ein bundesweit ttiges Unternehmen, das in zahlreichen Stdten – so auch in Nrnberg – Filialen unterhlt. Am 22. Mrz 1996 warb die Beklagte mit einer Werbebeilage zu den “Nr n - berger Nachrichten” und zur “Nrnberger Zeitung” mit dem Hinweis “AB HEUTE 10 UHR!” fr ein Computergert mit einer Taktfrequenz von 133 MHz zum Preis von 2.333 DM und fr ein weiteres Computergert mit einer Taktfrequenz von 75 oder 100 MHz zum Preis von 1.990 DM bzw. 2.090 DM. In der Fuûzeile befand sich jeweils folgender Hinweis: “Aufgrund der Vielzahl der Waren ist nicht immer alles sofort verfgbar, wir bestellen sofort fr Sie” Die Klgerin hat diese Werbung als irrefhrend beanstandet. Sie hat b e - hauptet, die beworbenen Computer htten am Tag des Erscheinens der Werbung im Geschftslokal der Beklagten in der Frberstraûe in Nrnberg nicht zur sofo r - tigen Mitnahme zur Verfgung gestanden. Hierdurch sei der Verkehr in der E r - wartung enttuscht worden, er könne die herausgestellt beworbenen Computer sogleich mitnehmen. Die Klgerin hat – soweit nach Nichtannahme eines Teils der Revision noch von Bedeutung – beantragt, - 5 - es der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, im geschftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Computergerte hervorgehoben zu bewerben, soweit diese am Tag des Erscheinens der Werbung nicht zur sofortigen Mitnahme vorrtig sind. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat sich auf eine miûbruchliche Rechtsverfolgung berufen und hierzu vorgetragen, die Klgerin und ihre ebenfalls zum Media-Markt/Saturn-Konzern gehrenden Schwesterunternehmen gingen ent sprechend einer Konzernstrategie in einer Vielzahl von Verfahren mit den gle i - chen Antrgen und vertreten durch denselben Rechtsanwalt gegen die Beklagte vor. Im brigen sei der erhobene Vorwurf auch in der Sache unbegrndet; die b e - anstandete Werbung sei nicht irrefhrend. Das Landgericht hat der Klage mit dem Unterlassungsantrag stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil insoweit besttigt. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klag e - abweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klgerin beantragt, die Revision zurckz u - weisen. Die Akten zu der am 5. April 2001 nicht zur Entscheidung angenommenen Revisionssache I ZR 13/98 (OLG Nrnberg 3 U 1469/97 = LG Nrnberg-Frth 3 O 4058/96) waren Gegenstand der mndlichen Verhandlung vor dem Senat. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat die Unterlassungsklage fr zulssig und b e - grndet erachtet. Hierzu hat es ausgefhrt: - 6 - Der von der Beklagten erhobene Miûbrauchseinwand greife im Streitfall nicht durch. Zwar stimmten die einzelnen Konzernunternehmen des Media- Markt/Sa turn-Konzerns ihr Verhalten gegenber Mitbewerbern ab und koord i - nierten es ber eine Anwaltskanzlei. So seien auch im vorliegenden Fall neben der Klgerin noch andere Konzernunternehmen wegen der beanstandeten We r - bung gegen die Beklagte vorgegangen. Die Irrefhrung ber den Warenvorrat zeichne sich aber durch einen zweigliedrigen Tatbestand aus, der einerseits eine entsprechende Werbung und andererseits eine bestimmte Situation in einer der Filialen der Beklagten voraussetze. Dieselbe Werbeaussage knne daher bez o - gen auf bestimmte Filialen der Beklagten wahr und bezogen auf andere irref h - rend sein. Es sei ungewiû, ob ein anderes Konzernunternehmen, das ein Verbot der beanstandeten Werbung erwirkt habe, bereit sei, einen Verstoû auûerhalb seines eigenen Geschftsbereichs als Zuwiderhandlung gegen den Titel zu ve r - folgen. Der Klgerin sei daher ein Interesse an einem eigenem Unterlassungstitel nicht abzusprechen. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Sie fhrt im Umfang der Annahme der Revision zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage als unzulssig. Der Einwand des Rechtsmiûbrauchs greift im Streitfall durch. 1. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, daû darin ein Indiz fr ein rechtsmiûbruchliches Vorgehen liegen kann, daû mehrere Konzernunternehmen, die ihr prozessuales Vorgehen gegen Mitbewe r - ber untereinander abstimmen und ber denselben Rechtsanwalt koordinieren, j e - weils getrennt voneinander parallele Unterlassungsklagen wegen ein und desse l - ben Wettbewerbsverstoûes erheben (vgl. BGHZ 144, 165, 171 ± Miûbruchliche Mehrfachverfolgung; BGH, Urt. v. 6.4.2000 ± I ZR 67/98, GRUR 2001, 82, 83 = - 7 - WRP 2000, 1263 ± Neu in Bielefeld I; Urt. v. 6.4.2000 ± I ZR 114/98, GRUR 2001, 84 = WRP 2000, 1266 ± Neu in Bielefeld II; Urt. v. 24.5.2000 ± I ZR 222/97, GRUR 2001, 78, 79 = WRP 2000, 1402 ± Falsche Herstellerpreisempfehlung). Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, werden durch eine Abstimmung des prozessualen Vorgehens von Konzernunternehmen und durch eine zentrale K o - ordinierung der Rechtsverfolgung gesteigerte Rcksichtnahmepflichten ausgelst. Bedienen sich Konzernunternehmen ± wie dies nach den unbeanstandeten Fes t - stellungen des Berufungsgerichts im Streitfall geschieht ± eines Rechtsanwalts, der die Verfolgung von Wettbewerbsverstûen auf der Grundlage der bei ihm z u - sammenflieûenden Informationen koordiniert, so obliegt es grundstzlich den Konzernunternehmen, die daraus erwachsenden Mglichkeiten zu einer ± den Gegner weniger belastenden ± Verfahrenskonzentration zu nutzen und ihr Vorg e - hen fr den Beklagten schonender zu gestalten. Auch Konzernunternehmen, die in verschiedenen Stdten ansssig sind, sind danach in der Regel gehalten, u n - ntige Parallelprozesse zu verhindern, indem sie sich beispielsweise darauf ve r - stndigen, nur durch ein Konzernunternehmen vorzugehen, die Muttergesel l - schaft zur Klage als Prozeûstandschafterin zu ermchtigen oder ± wenn jedes Konzernunternehmen einen eigenen Titel erwirken mchte ± gemeinsam am Sitz des Beklagten zu klagen. 2. Dem Berufungsgericht ist auch insoweit zuzustimmen, als der Streitfall Besonderheiten aufweist, die ein getrenntes Vorgehen mehrerer Konzernunte r - nehmen an verschiedenen Orten als gerechtfertigt erscheinen lassen knnen. Denn immer dann, wenn die Klgerin und ihre Konzernschwestern eine Werbung wegen mangelnder Verfgbarkeit der beworbenen Waren als irrefhrend bea n - standen und einen unzureichenden Warenvorrat in verschiedenen Filialen der Beklagten behaupten, geht es ± anders als in den Sachverhalten, die den S e - natsentscheidungen vom 6. April 2000 zugrunde lagen ± nicht um die Verfolgung - 8 - desselben (identischen) Wettbewerbsverstoûes, sondern lediglich um gleichart i - ge, hnliche Verstûe. Ob die Mehrfachverfolgung gleichartiger oder hnlich gelagerter Wettb e - werbsverstûe nach denselben Maûstben zu beurteilen ist wie ein gleichzeitiges oder sukzessives Vorgehen mehrerer Klger gegen ein und denselben Verstoû, hat der Senat bislang offengelassen (vgl. BGHZ 144, 165, 176 ± Miûbruchliche Mehrfachverfolgung). Die Frage bedarf auch im Streitfall keiner abschlieûenden Klrung. Jedenfalls kann fr die Flle der hier in Rede stehenden Art, die sich durch einen zweigliedrigen Streitgegenstand (Zeitungswerbung, tatschliche Vo r - ratsmenge in der jeweiligen Filiale) auszeichnen, nicht von einem miûbruchl i - chen Vorgehen ausgegangen werden, wenn verschiedene Konzernunternehmen das werbende Unternehmen an verschiedenen Standorten in Anspruch nehmen, ohne ihr prozessuales Vorgehen zu bndeln. Bei dieser Fallkonstellation hat grundstzlich jedes Konzernunternehmen ein berechtigtes Interesse daran, den Wettbewerber jeweils an dem Ort, an dem di e - ser eine Filiale mit unzureichendem Warenvorrat betreibt, in Anspruch zu ne h - men. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgefhrt hat, liegt dies darin b e - grndet, daû sich derartige Wettbewerbsverstûe ± auch wenn ihnen eine be r - regional verbreitete Werbung zugrunde liegt ± nicht einheitlich feststellen lassen. Denn die Annahme einer Irrefhrung ber den Warenvorrat setzt eine doppelte Prfung voraus: Zum einen sind die durch die Werbung ausgelsten Verkehrse r - wartungen, zum anderen die tatschlichen Verhltnisse in einer bestimmten F i - liale festzustellen. Dieselbe berregional verbreitete Werbeaussage kann daher hinsichtlich bestimmter Filialen zutreffend und hinsichtlich anderer irrefhrend sein. Deshalb sind derartige Flle fr ein gebndeltes Vorgehen ± etwa am G e - richtsstand des Beklagten ± in aller Regel nicht geeignet, weil fr alle Klagen b e - - 9 - deutsame Tatsachenfeststellungen nur hinsichtlich der einheitlich zugrundezul e - genden Werbung, nicht aber hinsichtlich der Verhltnisse in der jeweiligen Filiale getroffen werden knnen. Wird in einem solchen Fall der Prozeû nicht am Ort der jeweiligen Filiale gefhrt, wrde die Aufklrung des Sachverhalts unter Umst n - den dadurch erschwert, daû Zeugen oder Wissensvertreter (§ 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO) anreisen mûten. In Fllen dieser Art ist damit ein vernnftiger Grund fr ein getrenntes Vorgehen gegeben, der den Vorwurf des miûbruchlichen Verha l - tens im allgemeinen ausschlieût (BGHZ 144, 165, 170 ± Miûbruchliche Meh r - fachverfolgung). 3. Auf die Besonderheiten, die in Fllen unzureichender Vorratshaltung hufig ein getrenntes Vorgehen als gerechtfertigt erscheinen lassen, kann sich indessen die Klgerin nicht berufen, weil es im Streitfall um die Verfolgung ein und desselben Verstoûes durch mehrere Konzernunternehmen geht. Im vorli e - genden Verfahren geht der Vorwurf der Klgerin dahin, daû die Beklagte am 22. Mrz 1996 in ihrer Filiale in der Frberstraûe in Nrnberg einen unzureiche n - den Warenvorrat vorgehalten habe. Genau dieser Vorwurf ist in einem getrennten Verfahren von einer Konzernschwester der Klgerin, der Saturn Electro Handel s - gesellschaft mbH Nrnberg (im folgenden Saturn Nrnberg), erhoben worden. Diesem Umstand hat das Berufungsgericht nicht die erforderliche Beachtung g e - schenkt. Da die Frage des Rechtsmiûbrauchs die Zulssigkeit der Klage betrifft (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.1998 ± I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, 510 = WRP 1999, 421 ± Vorratslcken; BGH GRUR 2001, 78, 79 ± Falsche Herstellerpreisempfehlung), kann der Senat die in diesem Zusammenhang erforderlichen Feststellungen selbst treffen. Dies ist im Streitfall auch zweckmûig, weil es fr die Beurteilung des Miûbrauchseinwands nur noch der Klrung einiger weniger den zeitlichen - 10 - Zusammenhang der beiden Klagen betreffender Daten bedarf, die sich dem Inhalt der zu Informationszwecken herangezogenen Parallelakten (I ZR 13/98) u n - schwer entnehmen lassen, und sich hierdurch eine Zurckverweisung zur weit e - ren Sachaufklrung an das Berufungsgericht erbrigt. Anders als in den Fllen, die den Senatsentscheidungen vom 6. April 2000 zugrunde lagen, sind hier die Klagen allerdings nicht zeitgleich, sondern zeitve r - setzt erhoben worden. Whrend Saturn Nrnberg die Klage in der Parallelsache am 29. April 1996 eingereicht hat, ist die vorliegende Klage erst am 20. Mai 1996 bei Gericht eingegangen. Angesichts der zwischen der Klageeinreichung in be i - den Verfahren liegenden Zeitspanne von drei Wochen kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daû dem das prozessuale Vorgehen der Konzer n - unternehmen koordinierenden Rechtsanwalt St. zum Zeitpunkt der Einre i - chung der Klage am 29. April 1996 bereits der Klageauftrag der Klgerin vorlag. Unter diesen Umstnden kann nicht angenommen werden, daû die beiden Klagen der Nrnberger Konzernunternehmen von vornherein htten gemeinsam eing e - reicht werden knnen. Aus diesem Grunde konnte die Beklagte in dem Paralle l - verfahren mit dem Vorwurf des Rechtsmiûbrauchs nicht durchdringen (vgl. Nich t - annahmebeschluû v. 5.4.2001 im Verfahren I ZR 13/98). Im Hinblick auf die bereits anhngige Klage eines ebenfalls in Nrnberg a n - sssigen Konzernunternehmens stellte sich allerdings fr die Klgerin die Frage, ob es berhaupt noch einer Klageerhebung durch sie bedurfte. Denn die Klgerin konnte sich im Hinblick auf die Koordinierung des Vorgehens darauf verlassen, daû die Konzernschwester Saturn Nrnberg den zu erstreitenden Unterla s - sungstitel auch durchsetzen wrde, so daû fr einen zweiten von der Klgerin zu erwirkenden Titel an sich keinerlei Notwendigkeit bestand. Wollte indessen die Klgerin auf einen eigenen Titel nicht verzichten, dann htte dies auf kosteng n - - 11 - stige Weise durch eine Klageerweiterung erreicht werden knnen. Nachdem der Beklagten die Klage der Konzernschwester Saturn Nrnberg im Parallelverfahren gerade erst zugestellt und ihre Verteidigungsanzeige gerade erst eingegangen war, brauchte die Klgerin auch nicht zu befrchten, daû die Klageerweiterung nicht als sachdienlich zugelassen worden wre. Dies gilt um so mehr, als vor dem Landgericht ± worauf die Revision mit Recht hinweist ± ohnehin eine gemeinsame Beweisau f - nahme durch Vernehmung der in beiden Verfahren gleichermaûen benannten Testkufer als Zeugen stattgefunden hat. Daû die Klgerin ± ohne daû hierfr ein vernnftiger Grund ersichtlich wre ± statt dessen in einem zweiten Hauptsach e - verfahren vorgegangen ist, lût den Schluû auf ein miûbruchliches Verhalten zu. III. Das angefochtene Urteil ist danach insoweit aufzuheben, als das Ber u - fungsgericht die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung besttigt hat. In di e - sem Umfang ist die Klage als unzulssig abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO. Erdmann Starck Bornkamm Bscher Schaffert

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