I ZR 138/99 - I. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
I ZR 138/99 - I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 138/99 Verkündet am: 22. November 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR : ja MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3; BGB § 12 a) Der kennzeichenrechtliche Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG geht in seinem An- wendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz aus § 12 BGB vor. b) Schon die Registrierung, nicht erst die Benutzung eines fremden Unterne h - menskennzeichens als Domain-Name im nichtgeschäftlichen Verkehr, stellt e i - nen unbefugten Namensgebrauch nach § 12 BGB dar. c) Verwendet ein Nichtberechtigter ein bekanntes Kennzeichen als Domain- Namen im geschäftlichen Verkehr, liegt darin eine Beeinträchtigung der Ken n - zeichnungskraft des bekannten Zeichens nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 15 Abs. 3 MarkenG. d) Kommen mehrere berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in B e - tracht, führt die in Fällen der Gleichnamigkeit gebotene Abwägung der sich g e - genüberstehenden Interessen im allgemeinen dazu, daß es mit der Priorität der Registrierung sein Bewenden hat. Nur wenn einer der beiden Namensträger - 2 - eine berragende Bekanntheit genießt und der Verkehr seinen Internet-Auftritt unter diesem Namen erwartet, der Inhaber des Domain-Namens dagegen kein besonderes Interesse gerade an dieser Internet-Adresse dartun kann, kann der Inhaber des Domain-Namens verpflichtet sein, seinem Namen in der Internet- Adresse einen unterscheidenden Zusatz beizufgen. e) Dem Berechtigten steht gegenber dem nichtberechtigten Inhaber eines D o - main-Namens kein Anspruch auf Überschreibung, sondern nur ein Anspruch auf Löschung des Domain-Namens zu. BGH, Urt. v. 22. November 2001 – I ZR 138/99 – OLG Mnchen LG Mnchen I - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Verhan d - lung vom 22. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkam m, Dr. Bscher und Dr. Schaffert fr Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mnchen vom 25. Mrz 1999 unter Zurckweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und im Umfang der nachfolgenden Abnderung aufgehoben. Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Landgerichts M n - chen I, 21. Zivilkammer, vom 27. Mai 1998 unter Zurckweisung der weitergehenden Rechtsmittel abgendert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, das Zeichen “” auße r - halb des geschftlichen Verkehrs im Internet als Domain-Name zu verwenden. Fr jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Beklagten Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klgerin allen Sch a - den zu ersetzen, der dieser aus der Verwendung der im Tatbestand wiederg e - gebenen Homepage und/oder des Domain-Namens “” in der Werbung fr Textverarbeitung, Übersetzungen, Durchfhrung von Recherchen, Erste l - lung und Produktion von Printbeitrgen entstanden ist oder noch entstehen wird. Der Beklagte wird ferner verurteilt, gegenber der DENIC auf die Registrierung des Domain-Namens “” zu verzichten. Im brigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des landgerichtlichen Verfahrens und des Revision s - verfahrens haben die Klgerin 51 % und der Beklagte 49 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klgerin 71 %, der Beklagte 29 % zu tragen. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die Parteien streiten um die fr den Beklagten registrierte Internet-Adresse ªº. Die Klgerin ist die Deutsche Shell GmbH. Sie ist ein Tochterunternehmen des weltweit bekannten Mineralölunternehmens Shell. Sie wurde am 12. Oktober 1917 unter dem Namen Deutsche Shell Aktiengesellschaft gegrndet und vor ku r - zem in eine GmbH umgewandelt. Die Muttergesellschaft der Klgerin ist Inhaberin zweier Wortmarken ªSHELLº, die eine eingetragen u.a. fr Treibstoffe aller Art (Zeitrang 31.3.1955), die andere eingetragen fr eine Flle von Dienstleistungen, u.a. im Bereich des Marketing, der Datenverarbeitung und der Ausbildung (Zei t - rang 2.4.1979). Der Beklagte heiût Andreas Shell. Er betreibt im Nebenberuf ein Unternehmen, das u.a. Übersetzungen sowie die Erstellung von Pressetexten a n - bietet. Ein Unternehmen (im folgenden: ISB), das auch Inhaberin einer Vielzahl a n - derer Domain-Namen ist, lieû bei der DENIC die Adresse ªº im April 1996 fr sich registrieren und bot der Klgerin kurz darauf an, ihren Internet-Auftritt unter diesem Domain-Namen zu konzipieren und zu organisieren. Nachdem die Klgerin auf dieses Angebot nicht eingegangen war, bot ISB die Internet-Adresse ªº dem Beklagten an. Der Beklagte nahm dieses Angebot an ± er ist i n - zwischen Inhaber dieses Domain-Namens ± und richtete unter der Adresse ªº die nachstehend wiedergegebene, im Original in den Farben rot und gelb gehaltene Homepage ein, mit der er auf sein Unternehmen hinwies: - 5 - Die Klgerin hat die Verwendung der Internet-Adresse ªº durch den Beklagten als eine Verletzung ihrer berhmten Marken sowie als wettbewerbswi d - rig beanstandet. Sie hat den Beklagten auf Unterlassung der Verwendung des Domain-Namens ªº und der oben wiedergegebenen Homepage in A n - spruch genommen und beantragt, die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von Schadensersatz festzustellen. Ferner hat sie Auskunft sowie die Umschre i - - 6 - bung des Domain-Namens ªº auf sich begehrt. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das Landgericht hat es dem Beklagten untersagt, 1. das Zeichen ªSº im Internet als Domain-Namen zu verwe n - den; 2. in der Werbung fr Textverarbeitung, Übersetzungen, Durchfhrung von Recherchen, Erstellung und Produktion von Printbeitrgen die oben wiedergegebene Homepage und/oder den Domain-Namen ªSº zu verwenden. Ferner hat das Landgericht die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz wegen Handlungen nach Ziffer 2 festgestellt und den Beklagten zur Erteilung einer Auskunft verurteilt. Soweit die Klgerin mit der Klage die U m - schreibung des Domain-Namens ªSº auf sich begehrt hatte, hat das Lan d - gericht die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil des Landgerichts haben beide Parteien Berufung eing e - legt. Dabei hat der Beklagte das Ziel der vollstndigen Klageabweisung verfolgt, whrend sich die Klgerin gegen die Abweisung ihrer Klage mit dem Umschre i - bungsantrag gewendet hat. Hilfsweise zu diesem Antrag hat sie im Berufung s - verfahren beantragt, den Beklagten zu verurteilen, gegenber der DENIC auf die Registrierung des Domain-Namens ªº zu verzichten. Der Beklagte hat im Berufungsverfahren eine strafbewehrte Unterlassung s - erklrung abgegeben, durch die er sich gegenber der Klgerin verpflichtet hat, das Zeichen ªº als Domain-Namen im Internet nicht mehr im geschftl i - chen Verkehr zu benutzen. Die Homepage hat er entsprechend verndert. - 7 - Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten im wesentlichen z u - rckgewiesen; nur hinsichtlich des Auskunftsantrags hat es die Klage abgewi e - sen, nachdem der Beklagte die Auskunft erteilt hatte. Auf die Berufung der Klg e - rin hat es den Beklagten zustzlich verurteilt, gegenber der DENIC Zug um Zug gegen Erstattung der Registrierungskosten in die Umschreibung des Domain- Namens ªº auf die Klgerin einzuwilligen (OLG Mnchen WRP 1999, 955). Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seinen Klag e - abweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klgerin beantragt, die Revision zurckz u - weisen. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klgerin so- wohl hinsichtlich der generellen Verwendung des Domain-Namens ªº als auch hinsichtlich des Einsatzes der oben wiedergegebenen Homepage sowie des Domain-Namens ªº fr das Übersetzungs- und Pressebro des Beklagten bejaht und diesen Anspruch aus § 12 BGB abgeleitet. Eine Internet-Adresse kö n - ne Kennzeichnungs- und Namensfunktion besitzen. Fr ªº gelte dies b e - reits wegen der berragenden Bekanntheit und Berhmtheit des Namens und der Marke ªShellº; dies fhre dazu, daû derjenige, der die Internet-Adresse ªº anwhle, eine Homepage der Klgerin und nicht die einer ihm unbekannten Pe r - son mit dem Familiennamen Shell erwarte. Zwar komme einer juristischen Person Namens- und Firmenschutz nur in ihrem Funktionsbereich zu; insbesondere sei im Rahmen des § 12 BGB nur das geschftliche Interesse der Klgerin - 8 - schutzwrdig. Hierzu zhle aber auch das Interesse der Klgerin, im geschftl i - chen Bereich nicht behindert zu werden. Die Klgerin werde aber behindert, wenn Interessenten, die mit ihr Kontakt aufnehmen wollten, fehlgeleitet wrden und auf der Homepage des Beklagten landeten. Dem Beklagten sei es eher zuzumuten, sich von der Klgerin abzusetzen, als umgekehrt. Schlieûlich bestehe auch ein Interesse der Allgemeinheit, durch den Domain-Namen ªº nicht auf eine falsche Fhrte gelockt zu werden. Im Streitfall komme noch hinzu, daû der Beklagte die Registrierung des D o - main-Namens von einem Dritten bernommen habe, dem es in grob sittenwidriger Weise darum gegangen sei, durch Registrierung des Domain-Namens ªº mit der Klgerin ins Geschft zu kommen. Da die Klgerin gegen den Dritten o h - ne weiteres htte vorgehen können, hafte der Registrierung ein Makel an, den auch der Beklagte gegen sich gelten lassen msse. Die vom Beklagten abgegebene Unterlassungserklrung fhre nicht zu einer Erledigung des Rechtsstreits. Denn es bleibe dabei, daû der Beklagte auch we i - terhin unter dem Domain-Namen ªº erreichbar sei und Dritte ber ªº in geschftlichen Kontakt zu ihm treten könnten. Im brigen ndere die Unterlassungserklrung auch nichts daran, daû die Klgerin weiterhin gehindert sei, ªº fr sich registrieren zu lassen und im Internet zu verwenden. Das Berufungsgericht hat ferner einen Anspruch der Klgerin auf Übe r - schreibung des Domain-Namens bejaht. In Ermangelung einer gesetzlichen R e - gelung sei es sinnvoll, auf vergleichbare Flle zurckzugreifen, so etwa auf die patentrechtliche Vindikation (§ 8 Satz 2 PatG) oder auf den Grundbuchbericht i - gungsanspruch nach § 894 BGB. So wie der Grundbuchstand im Falle des § 894 - 9 - BGB nicht mit der Rechtslage im Einklang stehe, verhalte es sich mit der Reg i - strierung des Domain-Namens zugunsten des Beklagten. II. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hlt den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand. Nach der Unterwerfungserklrung des Beklagten kann die Klgerin nicht mehr verlangen, daû der Beklagte die Verwendung der Internet-Adresse ªº im geschftlichen Verkehr unterlût (1.). Dagegen hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend auch in der privaten Verwendung dieser Adresse eine Verletzung des Namensrechts der Klgerin gesehen (2.). Auch die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz hat das Berufungsg e - richt mit Recht bejaht (3.). Schlieûlich besteht kein Anspruch der Klgerin auf Umschreibung des Domain-Namens auf sie; sie kann lediglich beanspruchen, daû der Beklagte gegenber der DENIC auf den streitigen Domain-Namen ve r - zichtet (4.). 1. Zum Unterlassungsantrag hinsichtlich der Verwendung des Domain-Na- mens im geschftlichen Verkehr: Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, soweit dem Beklagten die Verwendung von ªº im geschftlichen Verkehr untersagt worden ist. a) Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klgerin aus § 12 BGB auch insoweit bejaht, als es um eine Verwendung des fraglichen Domain-Namens im geschftlichen Verkehr geht. Dies begegnet Bedenken. Mit dem Inkrafttreten des Markengesetzes am 1. Januar 1995 ist an die Stelle verschiedener kennzeichenrechtlicher Regelungen, die frher im Ware n - zeichengesetz oder im UWG enthalten waren oder den Generalklauseln der §§ 1 und 3 UWG oder des § 823 BGB entnommen wurden, eine umfassende, in sich - 10 - geschlossene kennzeichenrechtliche Regelung getreten, die im allgemeinen den aus den Generalklauseln hergeleiteten Schutz verdrngt. Wie der Senat bereits fr die bekannte Marke (BGHZ 138, 349, 351 f . ± MAC Dog; BGH, Urt. v. 14.1.1999 ± I ZR 149/96, GRUR 1999, 992, 995 = WRP 1999, 931 ± BIG PACK; Urt. v. 29.4.1999 ± I ZR 152/96, GRUR 2000, 70, 73 = WRP 1999, 1279 ± SZENE; Urt. v. 20.10.1999 ± I ZR 110/97, GRUR 2000, 608, 610 = WRP 2000, 529 ± ARD-1; BGHZ 147, 56, 60 f. ± Tagesschau; BGH, Urt. v. 26.4.2001 ± I ZR 212/98, GRUR 2002, 167, 171 = WRP 2001, 1320 ± Bit/Bud) sowie fr geographische Herkunft s - be zeichnungen (BGHZ 139, 138, 139 f. ± Warsteiner II; BGH, Urt. v. 10.8.2000 ± I ZR 126/98, GRUR 2001 , 73, 76 = WRP 2000, 1284 ± Stich den Buben; Urt. v. 19.9.2001 ± I ZR 54/96, GRUR 2002, 160, 161 = WRP 2001, 1450 ± Warste i - ner III ) entschieden hat, ist in dem Anwendungsbereich der jeweiligen Besti m - mungen des Markengesetzes fr die gleichzeitige Anwendung der §§ 1 und 3 UWG oder des § 823 BGB grundstzlich kein Raum. Nicht anders verhlt es sich mit dem nunmehr in §§ 5, 15 MarkenG geregelten Schutz des Unternehmen s - kennzeichens. Dieser zeichenrechtliche Schutz geht in seinem Anwendungsb e - reich grundstzlich dem Namensschutz des § 12 BGB vor (vgl. BGH, Urt. v. 12.2.1998 ± I ZR 241/95, GRUR 1998, 696, 697 = WRP 1998, 604 ± Rolex -Uhr mit Diamanten; eingehend Goldmann, Schutz des Unternehmenskennzeichens, § 16 Rdn. 28 ff.; Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 5 Rdn. 7; Schwerdtner in Mnch- Komm.BGB, 4. Aufl., § 12 Rdn. 56; a.A. Fezer, MarkenR, 3. Aufl., § 2 MarkenG Rdn. 4; § 15 MarkenG Rdn. 21 f.; vgl. hierzu auch Teplitzky in Groûkomm.UWG, § 16 Rdn. 18 ff.; Bettinger, GRUR Int. 1997, 402, 416 Fn. 86a; ders., CR 1998, 243). b) Ob die Klgerin sich hinsichtlich einer Verwendung des Domain-Namens ªº im geschftlichen Verkehr auf ihre ± wie das Berufungsgericht festg e - - 11 - stellt hat ± berragend bekannte Wortmarke und Unternehmenskennzeichnung ªShellº sttzen kann (§ 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3 MarkenG), kann hier offe n - bleiben (vgl. dazu unten unter II.3.a). Denn aufgrund der vom Beklagten abgeg e - benen strafbewehrten Unterlassungserklrung fehlt es ± wie die Revision mit E r - folg rgt ± an dem fr den Unterlassungsanspruch stets vorauszusetzenden Merkmal der Begehungsgefahr, hier in der Form der Wiederholungsgefahr (BGH, Urt. v. 9.11.1995 ± I ZR 212/93, GRUR 1996, 290, 291 = WRP 1996, 199 ± Wegfall der Wiederholungsgefahr I; Beschl. v. 16.11.1995 ± I ZR 229/93, GRUR 1997, 379, 380 = WRP 1996, 284 ± Wegfall der Wiederholungsgefahr II; Urt. v. 10.7.1997 ± I ZR 62/95, GRUR 1998, 483, 485 = WRP 1998, 296 ± Der M.-Markt packt aus; Urt. v. 26.10.2000 ± I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 455 = WRP 2001, 400 ± TCM-Zentrum; Urt. v. 31.5.2001 ± I ZR 82/99, GRUR 2002, 180 f. = WRP 2001, 1179 ± Weit-Vor-Win ter-Schluû-Ver kauf). Dagegen kann nicht mit dem Berufungsg e - richt eingewandt werden, die Beibehaltung der Internet-Adresse fr eine private Homepage des Beklagten und seiner Familie erlaube es Dritten, mit dem Bekla g - ten auch in geschftlichen Dingen Kontakt aufzunehmen. Diese Erwgung b e - rcksichtigt nicht hinreichend, daû es fr das Handeln im geschftlichen Verkehr auf die erkennbar nach auûen tretende Zielrichtung des Handelnden ankommt. Dient das Verhalten nicht der Frderung der eigenen oder einer fremden e r - werbswirtschaftlichen oder sonstigen beruflichen Ttigkeit, scheidet ein Handeln im geschftlichen Verkehr aus (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., UWG Einl. Rdn. 208). Das Verhalten ist dann ausschlieûlich dem pr i - vaten Bereich auûerhalb von Erwerb und Berufsausbung zuzurechnen. - 12 - 2. Zum Unterlassungsantrag hinsichtlich der Verwendung des Domain-Na- mens auûerhalb des geschftlichen Verkehrs: Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daû das Berufungsgericht dem Beklagten die Verwendung des Domain-Namens ªº auûerhalb des geschftlichen Verkehrs untersagt hat. Der Klgerin steht insofern ein Anspruch auf Unterlassung aus § 12 BGB zu. a) Auch wenn ein namensrechtlicher Schutz von Unternehmenskennze i - chen aus § 12 BGB im geschftlichen Bereich im Hinblick auf die speziellen B e - stimmungen des Markengesetzes im allgemeinen nicht in Betracht kommt, kann gegenber einem Handeln im privaten Verkehr ± also auûerhalb des Anwe n - dungsbereichs der §§ 5, 15 MarkenG ± die Anwendbarkeit des § 12 BGB oder des § 823 Abs. 1 BGB nicht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. zu § 12 BGB BGH GRUR 1998, 696, 697 ± Rolex -Uhr mit Diamanten). Allerdings werden die Voraussetzungen des § 12 BGB bei einer Verwe n - dung des Namens auûerhalb des geschftlichen Verkehrs hufig nicht vorliegen. Zwar ist nach § 12 BGB auch die Firma oder ein unterscheidungskrftiger Fi r - menbestandteil einer Gesellschaft oder eines einzelkaufmnnischen Unterne h - mens geschtzt (zum Firmenbestandteil BGHZ 24, 238, 240 f. ± Tabu I; Teplitzky aaO § 16 Rdn. 15). Der aus § 12 BGB abgeleitete namensrechtliche Schutz einer Firma oder eines Firmenbestandteils ist jedoch stets auf den Funktionsbereich des betreffenden Unternehmens beschrnkt und reicht nur so weit, wie geschftl i - che Beeintrchtigungen zu befrchten sind (vgl. BGH, Urt. v. 7.11.1975 ± I ZR 128/74, GRUR 1976, 379, 380 f. = WRP 1976, 102 ± KSB; GRUR 1998, 696, 697 ± Rolex-Uhr mit Diamanten; Schwerdtner aaO § 12 Rdn. 24 6). Diese Vorau s - - 13 - setzung ist bei einer Benutzung des Namens eines Unternehmens durch einen Dritten auûerhalb des geschftlichen Verkehrs im allgemeinen nicht gegeben. b) Im Streitfall wird jedoch auch durch die private Nutzung der Bezeichnung ªShellº als Domain-Name in das Namensrecht der Klgerin und ihrer Mutterg e - sellschaft eingegriffen. aa) Lût ein nichtberechtigter Dritter dieses Kennzeichen als Domain- Namen registrieren, werden die schutzwrdigen Interessen des Kennzeicheni n - habers massiv beeintrchtigt, weil die mit dieser Bezeichnung gebildete Internet- Adresse mit der Top-Level-Domain ª.deº nur einmal vergeben werden kann. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daû ein erheblicher Teil des Publikums Informationen im Internet in der Weise sucht, daû in die Adreûzeile der Name des gesuchten Unternehmens als Internet-Adresse (ªwww.º) eing e - geben wird (vgl. zur Suchgewohnheit bei Gattungsbegriffen BGHZ 148, 1, 6 ± M). Selbst wenn eine Registrierung des fremden Kennzeichens als Domain-Namen nur zu privaten Zwecken erfolgt, wird daher der Berechtigte von einer entsprechenden eigenen Nutzung seines Zeichens ausgeschlossen. Ihm wird die Mglichkeit genommen, dem interessierten Internet-Nutzer auf einf a - che Weise Information ber das Unternehmen zu verschaffen. bb) Verwendet ein Nichtberechtigter ein fremdes Kennzeichen als Domain- Namen, liegt darin eine Namensanmaûung (vgl. OLG Hamm NJW -RR 1998, 909, 910 ± Krupp; OLG Kln CR 2000, 696 ± ; GRUR 2000, 798, 799 ± al s - ; NJW -RR 1999, 622, 623 ± ; OLG Brandenburg K&R 2000, 496, 497 ± luckau .de), nicht dagegen eine Namensleugnung (so aber OLG Dsseldorf WRP 1999, 343, 346 ± ; kritisch dazu Viefhues, NJW 2000, 3239, 3240). Denn eine ± stets rechtswidrige ± Namensleugnung wrde vorau s - - 14 - setzen, daû das Recht des Namenstrgers zur Fhrung seines Namens bestritten wird (Schwerdtner aaO § 12 Rdn. 167 u. 170; Weick/Habermann in Staudinger, BGB [1995], § 12 Rdn. 248). Auch wenn jeder Domain-Name aus technis chen Grnden nur einmal vergeben werden kann, fehlt es bei der Registrierung als Domain-Name an einem solchen Bestreiten. Anders als die Namensleugung ist die Namensanmaûung an weitere Vo r - aussetzungen gebunden. Sie liegt nur vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslst und schutzwrd i - ge Interessen des Namenstrgers verletzt (vgl. BGHZ 119, 237, 245 ± Univers i - ttsemblem, m.w.N.). Im Falle der Verwendung eines fremden Namens als Inte r - net-Adresse liegen diese Voraussetzungen im allgemeinen vor. Ein solcher G e - brauch des fremden Namens fhrt im allgemeinen zu einer Zuordnungsverwi r - rung, und zwar auch dann, wenn der Internet-Nutzer beim Betrachten der gef f - neten Homepage alsbald bemerkt, daû er nicht auf der Internet-Seite des N a - menstrgers gelandet ist (vgl. Schwerdtner aaO § 12 Rdn. 201 f.; Kur in Loewe n - heim/Koch, [Hrsg.], Praxis des Online-Rechts, 1998, S. 362). Ein ± zu einer Ide n - tittsverwirrung fhrender ± unbefugter Namensgebrauch ist im brigen bereits dann zu bejahen, wenn der Nichtberechtigte den Domain-Namen bislang nur hat registrieren lassen (Schwerdtner aaO § 12 Rdn. 202; zweifelnd Bcking, Namens- und Kennzeichenrecht im Internet [Domainrecht], 1999, Rdn. 114 u. 118). Denn die den Berechtigten ausschlieûende Wirkung setzt bei der Verwendung eines Namens als Internet-Adresse bereits mit der Registrierung ein. c) Der Streitfall zeichnet sich allerdings dadurch aus, daû der Beklagte selbst Namenstrger ist und sein Gebrauch des Namens ªShellº daher grundst z - lich nicht als unbefugt angesehen werden kann. Gleichwohl stût die Verwendung des eigenen Namens durch den Beklagten im Streitfall an Grenzen. Die in Fllen - 15 - der Gleichnamigkeit vorzunehmende Abwgung der Interessen der Namenstrger fhrt dazu, daû der Beklagte seinen Namen nur mit einem unterscheidenden Z u - satz als Internet-Adresse verwenden darf. aa) Mit Recht hebt die Revision allerdings hervor, daû an sich niemandem verwehrt werden kann, sich in redlicher Weise im Geschftsleben unter seinem brgerlichen Namen zu bettigen (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.1965 ± Ib ZR 101/63, GRUR 1966, 623, 625 = WRP 1966, 30 ± Kupferberg; Urt. v. 22.11.1984 ± I ZR 101/82, GRUR 1985, 389, 390 = WRP 1985, 210 ± Familienname; BGHZ 130, 134, 148 ± Altenburger Spielkartenfabrik), und daû dies erst recht im nich t - geschftlichen Bereich gilt. Doch auch dieser Grundsatz unterliegt Einschrnku n - gen. Wird durch den Gebrauch des Namens die Gefahr der Verwechslung mit e i - nem anderen Namenstrger hervorgerufen, kann ausnahmsweise auch im priv a - ten Verkehr die Pflicht bestehen, den Namen nur in einer Art und Weise zu ve r - wenden, daû diese Gefahr nach Mglichkeit ausgeschlossen ist (vgl. BGHZ 29, 256, 263 f. ± ten Doornkaat Koolman; Schwerdtner aaO § 12 Rdn. 229). Ein de r - artiges Gebot zur Rcksichtnahme trifft den Namenstrger jedoch nur, wenn sein Interesse an der uneingeschrnkten Verwendung seines Namens gegenber dem Interesse des Gleichnamigen, eine Verwechslung der beiden Namenstrger zu vermeiden, klar zurcktritt. bb) Kommen mehr ere Personen als berechtigte Namenstrger fr einen Domain-Namen in Betracht, gilt fr sie hinsichtlich der Registrierung ihres N a - mens als Internet-Adresse grundstzlich das Gerechtigkeitsprinzip der Prioritt (vgl. BGHZ 148, 1, 10 ± M). Ihm muû sich grundstzlich auch der Inhaber eines relativ strkeren Rechts unterwerfen, der feststellt, daû sein Name oder sonstiges Kennzeichen bereits von einem Gleichnamigen als Domain- Name registriert worden ist (vgl. LG Paderborn MMR 2000, 49). Denn im Hinblick - 16 - auf die Flle von mglichen Konfliktfllen muû es im allgemeinen mit einer ei n - fach zu handhabenden Grundregel, der Prioritt der Registrierung, sein Bewe n - den haben. Dem Beklagten kann im Streitfall nicht entgegengehalten werden, daû er sich den streitigen Domain-Namen von einem nichtberechtigten Dritten (ISB) hat bertragen lassen. Einem solchen Domain-Namen haftet ± entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ± kein Makel an, der auch dann noch nachwirkt, wenn ein berechtigter Namenstrger Inhaber der fraglichen Registrierung geworden ist. Htte die Klgerin den Domain-Namen ªº von ISB erworben, wre ihre I n - haberschaft genausowenig durch einen Makel belastet wie im Falle des Erwerbs durch den Beklagten. cc) Im Streitfall sind die Interessen der Parteien allerdings von derart unte r - schiedlichem Gewicht, daû es nicht bei der Anwendung der Priorittsregel bleiben kann. Vielmehr gebietet es die zwischen Gleichnamigen geschuldete Rcksich t - nahme, daû der Beklagte fr seinen Domain-Namen einen Zusatz whlt, um zu vermeiden, daû eine Vielzahl von Kunden, die sich fr das Angebot der Klgerin interessieren, seine Homepage aufruft. Auf seiten der Klgerin ist zu bercksichtigen, daû sie mit ihrem Kennze i - chen ªShellº eine berragende Bekanntheit genieût. Mit Recht ist das Berufung s - gericht davon ausgegangen, daû ein Internet-Nutzer, der in der Adreûzeile den Domain-Namen ªº eingibt, erwartet, auf die Homepage der Klgerin bzw. ihrer Muttergesellschaft zu treffen. Insofern verhlt es sich anders als bei der S u - che mit Hilfe eines Gattungsbegriffs: Wer einen solchen Begriff als Internet- Adresse eingibt (vgl. BGHZ 148, 1, 7 f. ± M), setzt von vornhe r - ein auf den Zufall und rechnet mit einer gewissen Streubreite des Suchergebni s - - 17 - ses. Dagegen kann derjenige, der den Namen eines berhmten Unternehmens eingibt, im allgemeinen erwarten, daû er auf diese Weise relativ einfach an sein Ziel gelangt. Denn erfahrungsgemû sind berhmte Unternehmen hufig unter dem eigenen Namen im Internet prsent und knnen ± wenn sie auf dem deu t - schen Markt ttig sind ± unter der mit der Top-Level-Do main ª.deº gebildeten I n - ternet-Adresse auf einfache Weise aufgefunden werden. Der heterogene Kreis der am Internet-An ge bot der Klgerin interessierten Kunden kann auch nicht ohne weiteres darber informiert werden, daû ihre Internet-Seiten unter einem anderen Domain-Namen als ªº zu finden sind. Die Feststellungen des Berufung s - gerichts belegen im brigen die Annahme, daû ein Groûteil der Internet-Nutzer auf eine falsche Fhrte gelockt wird, wenn ªº zur Homepage des Bekla g - ten fhrt: Nach der vom Beklagten erteilten Auskunft ist der Domain-Name ªº bis zum 1. Oktober 1998 ber 270.000 mal aufgerufen worden, whrend im selben Zeitraum allenfalls 1.800 mal Einblick in die Homepage des Beklagten genommen wurde. Das Berufungsgericht hat hieraus den naheliegenden Schluû gezogen, daû die Internet-Nutzer in den restlichen Fllen eine Homepage des Shell-Konzerns erwartet und diesen Pfad nicht weiterverfolgt haben, nachdem i h - nen klar geworden war, daû sie in dieser Erwartung getuscht worden sind. Auf der anderen Seite steht das Interesse des Beklagten, seinen Nachn a - men Shell ohne unterscheidende Zustze als Internet-Adresse zu verwenden. Sein Recht, diesen Namen zu fhren, steht dabei nicht in Frage. Es geht allein um den Domain-Namen, also um eine einfache, leicht zu merkende Adresse fr den privaten Internet-Auftritt fr sich und seine Familie. Internet-Nutzer, die diese Seiten im Internet suchen, werden jedoch von sich aus kaum erwarten, die private Homepage des Beklagten unter ªº zu finden. Als ein eher kleiner, hom o - gener Benutzerkreis werden sie im brigen leicht ber eine Änderung des Dom a - in-Namens informiert werden knnen. Mit Recht hat das Berufungsgericht unter - 18 - diesen Umstnden angenommen, daû dem Beklagten zugemutet werden kann, seiner Internet-Adresse einen individualisierenden Zusatz beizufgen. 3. Zum Antrag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung: Das Berufungsgericht hat die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz wegen der im geschftlichen Verkehr erfolgten Verwendung des Domain-Namens ªº und der oben wiedergegebenen Homepage zutreffend bejaht. Es hat durch Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil zum Ausdruck gebracht, daû sich dieser Anspruch, soweit er auf die berhmte Marke ªShellº g e - sttzt ist, aus § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 5, Abs. 5, § 30 Abs. 3 MarkenG ergibt. Da es sich bei ªShellº daneben um ein berhmtes Unternehmenskennzeichen handelt, ist der Anspruch auch aus § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 3, 4 und 5 MarkenG b e - grndet. a) Ordnet der Verkehr einen bestimmten Domain-Namen ± hier: ± ohne weiteres einer bekannten Marke oder einem bekannten Unternehmen s - kennzeichen zu, wird die Kennzeichnungskraft dieses Zeichens bereits dadurch beeintrchtigt, daû ein Dritter denselben Domain-Namen fr sein Angebot ve r - wendet. Die erforderliche Beeintrchtigung des Werbewertes des bekannten Ze i - chens (vgl. BGH, Urt. v. 2.4.1987 ± I ZR 27/85, GRUR 1987, 711, 7 13 = WRP 1987, 667 ± Camel Tours; Urt. v. 22.3.1990 ± I ZR 43/88, GRUR 1990, 711, 713 ± Telefonnummer 4711) liegt allerdings weniger darin, daû ± auf den Streitfall b e - zogen ± durch die Betrachtung der Homepage des Beklagten Assoziationen zum bekannten Zeichen der Klgerin ge weckt werden (vgl. Bettinger, GRUR Int. 1997, 402, 412 f.; Florstedt, www.kenn , 2001, S. 56 f.; V l - ker/Weidert, WRP 1997, 652, 659). Denn der Werbewert des Klagezeichens ªShellº wird schon dadurch deutlich beein tr chtigt, daû die Klgerin an einer en t - - 19 - sprechenden Verwendung ihres Zeichens als Internet-Adres se gehindert und das an ihrem Internet-Auftritt interessierte Publikum auf eine falsche Fhrte gelockt wird. b) Die Beeintrchtigung des bekannten Zeichens ist im Streitfall auch ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise erfolgt. Dies gilt nicht nur fr die Ve r - wendung der in den Farben der Klgerin gehaltenen Homepage, sondern auch fr den Domain-Namen ªº. Allerdings muû derjenige, der ± wie vorliegend der Beklagte ± lediglich se i - nen brgerlichen Namen als Internet-Adresse verwendet, nicht notwendig gege n - ber dem bekannten Zeichen weichen. Vielmehr ist aufgrund einer Interessena b - wgung zu entscheiden, ob dem Beklagten die Verwendung seines mit dem b e - kannten Zeichen ªShellº identischen Namens untersagt werden kann. Diese Pr - fung muû bereits im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 und § 15 Abs. 3 MarkenG und nicht erst bei § 23 MarkenG erfolgen. Denn dieser Regelung kommt im Hinblick darauf, daû die Ausnutzung oder Beeintrchtigung der bekannten Marke nicht ªohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weiseº erfolgen darf, grundstzlich keine eigenstndige Bedeutung gegenber dem erweiterten Schutz bekannter Kennzeichen zu (vgl. BGH GRUR 1999, 992, 994 ± BIG PACK). Hinsichtlich der Abwgung der sich gegenberstehenden Interessen kann auf die Ausfhrungen zur Gleichnamigkeit bei der Verwendung im privaten Ve r - kehr verwiesen werden (oben unter II.2.c). Dem Beklagten kann es an sich nicht verwehrt werden, sich in redlicher Weise im Geschftsleben unter seinem brge r - lichen Namen zu bettigen. Dies gilt grundstzlich auch fr die Verwendung se i - nes Namens als Internet-Adresse. Beschrnkt sich die Beeintrchtigung darauf, daû das bekannte Zeichen nicht mehr als Domain-Name verwendet werden kann, - 20 - steht also insbesondere weder eine Verwechslungsgefahr noch eine Ausbeutung oder Beeintrchtigung des guten Rufs dieses Zeichens in Rede (hierzu Viefhues, MMR 1999, 123, 125 ff.), verbleibt es im allgemeinen bei der Priorittsregel, d.h. dabei, daû der Domain-Name demjenigen zusteht, der ihn (zuerst) hat registrieren lassen. Wie bereits dargelegt, sind im Streitfall die sich gegenberstehenden I n - teressen aber von derart unterschiedlichem Gewicht, daû dem Beklagten ein u n - terscheidender Zusatz zuzumuten gewesen wre. c) Die Annahme, den Beklagten treffe fr sein Verhalten auch ein Ve r - schulden, ist aus Rechtsgrnden nicht zu beanstanden. Im gewerblichen Recht s - schutz werden an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderu n - gen gestellt. Nach stndiger Rechtsprechung ist ein Rechtsirrtum nur dann en t - schuldigt, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. Fahrlssig handelt daher, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulssigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschtzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulssigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht zi e - hen muû (vgl. BGHZ 141, 329, 345 f. ± Tele -Info-CD, m.w.N.). 4. Zum Antrag auf Umschreibung oder Lschung des Domain-Namens: Der Klgerin steht kein Anspruch auf Umschreibung der bestehenden Reg i - strierung zu. Sie kann jedoch ± was sie in der Berufungsinstanz hilfsweise bea n - tragt hat ± einen gegenber der DENIC zu erklrenden Verzicht des Beklagten auf den Domain-Namen ªº beanspruchen. - 21 - a) Das Berufungsgericht hat der Klgerin einen Anspruch auf Umschre i - bung des Domain-Namens ªº zugebilligt. Dem kann nicht beigetreten we r - den. aa) Da s Berufungsgericht hat ± in Ermangelung einer gesetzlichen Reg e - lung ± auf Bestimmungen zurckgegriffen, die nach seiner Ansicht vergleichbar sind: auf die patentrechtliche Vindikation nach § 8 Satz 2 PatG und auf den Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB. Dabei hat das Berufungsg e - richt jedoch nicht hinreichend beachtet, daû es zwar ein absolutes Recht an einer Erfindung oder an einem Grundstck, nicht aber ein absolutes, gegenber jede r - mann durchsetzbares Recht auf Registrierung eines bestimmten Domain-Namens gibt. Dem Gesetz lût sich kein Anspruch auf die Registrierung eines bestimmten Domain-Namens entnehmen (vgl. auch Hackbarth, CR 1999, 384; Ernst, MMR 1999, 487, 488; Florstedt aaO S. 164; Fezer aaO § 3 MarkenG Rdn. 351 a.E.). bb) Aber auch die im Schrifttum diskutierte Lsung, dem Zeicheninhaber e i - nen Anspruch wegen angemaûter Eigengeschftsfhrung aus § 687 Abs. 2, §§ 681, 667 BGB oder ± wenn es am Vorsatz fehlt ± einen Bereicherungsa n - spruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB (Eingriffskondikt ion) zu gewhren (vgl. Hackbarth, CR 1999, 384 f.; Fezer aaO § 3 MarkenG Rdn. 351) scheitert daran, daû der Eintrag eines Domain-Namens nicht wie ein absolutes Recht einer b e - stimmten Person zugewiesen ist. Auch wenn einem Zeicheninhaber Ansprche gegenber dem Inhaber einer sein Kennzeichenrecht verletzenden Internet- Adres se zustehen, handelt es sich bei der Registrierung nicht unbedingt um sein Geschft; denn der Domain-Name kann auch die Rechte Dritter verletzen, denen gleichlautende Zeichen zustehen (vgl. Ernst, MMR 1999, 487, 488; Viefhues, NJW 2000, 3239, 3242; OLG Frankfurt ZUM-RD 2001, 391, 392). - 22 - cc) Auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes kann die Klgerin nicht die Umschreibung des Domain-Namens auf sich beanspruchen (so aber Poeck /Jooss in Schwarz [Hrsg.], Recht im Internet, Stand: Okt. 2001, Kap. 4.2.2. S. 30 f.; Kur aaO S. 340 f.; Florstedt aaO S. 162 ff.; kritisch auch insoweit Ernst, MMR 1999, 487, 488; Bcking aaO Rdn. 295 f.; Bettinger, CR 1998, 243, 244; OLG Hamm CR 1998, 241, 243). Denn mit einem Anspruch auf Umschreibung wrde der Anspruchsteller unter Umstnden besser gestellt, als er ohne das schdigende Ereignis gestanden htte. Denn es bliebe dabei unbercksichtigt, daû es noch weitere Prtendenten geben kann, die ± wird das schdigende E r - eignis weggedacht ± vor ihm zum Zuge gekommen wren. Im brigen besteht fr einen Anspruch auf Umschreibung oder Übertragung auch kein praktisches B e - drfnis: Ist der Anspruchsteller der erste Prtendent, kann er sich seinen Rang durch einen sogenannten Dispute-Eintrag bei der DENIC absichern lassen; hat dagegen ein Dritter bereits vor ihm seinen Anspruch durch einen solchen Eintrag angemeldet, besteht kein Anlaû, dessen Rangposition durch einen Übertr a - gungsanspruch in Frage zu stellen. b) Die Klgerin kann dagegen entsprechend dem Hilfsantrag nach § 12 Satz 1 BGB Beseitigung verlangen und beanspruchen, daû der Beklagte gege n - ber der DENIC auf den Domain-Namen ªº verzichtet. Wie oben ± unter II.2.b)bb) a.E. ± dargelegt, wird das Kennzeichenrecht der Klgerin bereits durch die Registrierung und nicht erst dadurch beeintrchtigt, daû der Beklagte unter ªº eine auf ihn und seine Familie hinweisende Homepage eingerichtet hat. III. Danach ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als dem B e - klagten ein Verhalten untersagt worden ist, zu dessen Unterlassung er sich b e - reits verpflichtet hatte. Es ist ferner insoweit aufzuheben, als das Berufungsg e - richt der Klgerin einen Anspruch auf Umschreibung des Domain-Namens eing e - - 23 - rumt hat. In diesem Punkt ist der Beklagte nach dem Hilfsantrag der Klgerin zum Verzicht auf den Domain-Namen zu verurteilen. Im brigen ist die Revision des Beklagten zurckzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 und 2 ZPO. Erdmann Starck Bornkamm Bscher Schaffert

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