I ZR 124/99 - I. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
I ZR 124/99 - I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 124/99 Verkündet am: 8. November 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Mietwagenkostenersatz UWG § 1 Zur Frage, ob das von einem Versicherungsunternehmen Porsche-Fahrern unterbreitete Angebot, bei einem Wechsel zu diesem Versicherer im ersten Versicherungsjahr im Falle eines Kaskoschadens die Kosten für ein Mietfah r - zeug der Mittelklasse bis zur Dauer von sieben Tagen zu erstatten, ein unla u - teres Abwerben von Kunden darstellt. BGH, Urt. v. 8. November 2001 - I ZR 124/99 - OLG Celle LG Hannover - 2 - - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 8. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Bscher fr Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlande s - gerichts Celle vom 24. März 1999 wird auf Kosten der Klägerin z u - rckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugversicherung Wet t - bewerber. Der Beklagte läßt seine Versicherungsleistungen u.a. von der P. GmbH (im folgenden: P.-GmbH) vermitteln. Die P.-GmbH wandte sich im April 1997 in einem Rundschreiben an Porsche-Fahrer und bot ihnen dabei den Abschluß eines Versicherungsvertrages bei dem Beklagten an. Sie wies in diesem Schreiben noch nicht auf das Angebot des Beklagten hin, daß er bei einem Versicherungswechsel im Falle eines Kaskoschadens fr einen Zeitraum von - 4 - bis zu sieben Tagen im ersten Laufjahr des Versicherungsvertrages die Kosten fr einen Mietwagen der Mittelklasse erstatte. Mit Schreiben vom 30. Oktober 1997 informierte die P.-GmbH die Vertriebsstellen der P. AG darber, daû der Beklagte im Nachgang zum Schreiben vom April 1997 im November 1997 nochmals 3.500 Interessenten anschreiben werde, die auf die erste Werbeakt i - on vom April 1997 reagiert htten. In dem Rundschreiben der P. -GmbH hieû es u.a. wie folgt: Auch dieses Mailing (gemeint war das Rundschreiben vom April 1997) war, besonders durch Ihre Untersttzung, uûerst erfol g - reich. Die Response-Quote lag bei fast 7 %, was ca. 3.500 An t - worten entspricht. Nun bedeutet das Ende des Kalenderjahres auch das Ende der Kndigungsfrist fr einen geplanten Versicherungswechsel hin zum H.. Aus diesem Grund wird der H. am 3. November 1997 diese 3.500 an einem Versicherungswechsel interessierten Kunden nochmals anschreiben und auf das bevorstehende Ende hinwe i - sen. Dazu hat der H. sein bisher schon attraktives Angebot noc h - mals aufgewertet, indem er ausschlieûlich diesem Kundenkreis bei einem Versicherungswechsel mindestens einen Mietwagen der Mittelklasse (z.B. Mercedes Benz C-Klasse) auch bei einem Kasko- Schaden kostenlos fr max. sieben Tage ber A. zur Verfgung stellt. Anfang November 1997 versandte dann aber nicht - wie in dem Schre i - ben vom 30. Oktober 1997 angekndigt - der Beklagte, sondern die P.-GmbH ein Werbeschreiben an die 3.500 interessierten Porsche-Fahrer, die auf die erste Werbebriefaktion vom April 1997 reagiert hatten, das u.a. folgenden Wortlaut hatte: Ihr persönliches Angebot ... - 5 - Bereits heute nutzen ber 6.000 Porsche-Fahrer die gnstigen T a - rife des P.-Versicherungsdienstes. Zur Zeit wird bereits jeder dritte in Deutschland zugelassene Porsche-Neuwagen ber uns, in Z u - sammenarbeit mit unserem Kooperationspartner, dem H., vers i - chert. ... PS: Exklusiv fr Sie! Entscheiden Sie sich bis zum 30.11.1997 fr uns und wir halten Sie auch im Falle eines Kaskoschadens inne r - halb der ersten zwölf Monate mobil. Die Klgerin hat die Werbung in dem Rundschreiben von Anfang N o - vember 1997 insbesondere wegen Verstoûes gegen § 1 U WG unter den G e - sichtspunkten des bertriebenen Anlockens und der Erlangung eines Vo r - sprungs durch Rechtsbruch als wettbewerbswidrig angesehen. Darber hinaus hat sie in der beanstandeten Werbeaktion einen Verstoû gegen Vorschriften des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung erblickt, fr den auch der B e - klagte verantwortlich sei. Die Klgerin hat zuletzt beantragt, 1. den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu veru r - teilen, es zu unterlassen, im geschftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei dem Angebot, der Bewerbung oder dem Vertrieb von Kraftfahrzeugkaskoversicherungen Versicherung s - nehmern anderer Versicherer bei einem Wechsel zum Beklagten fr den Fall eines Kaskoschadens die kostenlose Zurverfgun g - stellung eines Mietwagens anzukndigen oder zu gewhren, - 6 - 2. festzustellen, daû der Beklagte verpflichtet ist, der Klgerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Handlungen gemû Ziffer 1. seit dem 3. November 1997 entstanden ist und noch entstehen wird, 3. den Beklagten zu verurte ilen, der Klgerin Auskunft ber Art und Umfang der seit dem 3. November 1997 begangenen Handlu n - gen gemû Ziffer 1. zu erteilen, einschlieûlich Auskunft ber Art und Anzahl der versandten Werbeschreiben und der Adressaten der Werbeschreiben. Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, nicht er, sondern die P.-GmbH habe geworben. Mit seinem Angebot zur Erweiterung des Leistungsumfangs in der Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung habe er, der Beklagte, den Schadensverlauf in dieser Versicherungssparte gnstig beei n - flussen wollen. Alle Versicherungsnehmer einer Kraftfahrzeug-Kaskoversi- cherung, also auch seine eigenen Versicherungsnehmer, htten ihren best e - henden Versicherungsvertrag bis zum 30. November 1997 kndigen und somit ab 1. Januar 1998 zu den angekndigten Bedingungen bei ihm versichert we r - den können. Die Gestaltung des Leistungsumfanges fr die Kaskoversicherung halte sich im Rahmen des Wettbewerbs und verstoûe nicht gegen gesetzliche Bestimmungen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision, deren Zurckweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klgerin ihr Klagebegehren weiter. - 7 - - 8 - Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe durch sein Verhalten nicht den Wettbewerb gestört und sei deshalb weder zur Unterla s - sung noch zum Schadensersatz verpflichtet. Dazu hat es ausgefhrt: Das Leistungsangebot des Beklagten verstoûe weder gegen das R a - battgesetz noch gegen die Zugabeverordnung und die Sondervergtungs-Ver- ordnung, weil es sich bei dem Leistungsteil "Erstattung von Mietwagenkosten bei Kaskoschden im ersten Jahr der Versicherungslaufzeit" um einen Teil der Hauptleistung der Versicherung handele. Daran ndere nichts, daû diese Art der Leistung bisher in der Kraftfahrzeugversicherung nicht blich gewesen sei. Es sei nicht unlauter, wenn ein Anbieter seine Hauptleistung verbessere, ohne mehr Entgelt zu verlangen. Allein der Umstand, daû ein verbessertes Angebot einen Anreiz dafr darstellen könne, mit dem Beklagten und nicht mit der Klgerin oder anderen Anbietern einen Kaskoversicherungsvertrag abzuschlieûen, lasse das verbe s - serte Angebot nicht als wettbewerbswidrig erscheinen. Der Beklagte sei in se i - ner Vertragsgestaltung frei und drfe sich darauf beschrnken, nur fr b e - grenzte Zeit und fr einen begrenzten Personenkreis ein verbessertes Le i - stungsversprechen zum Inhalt seiner Versicherungsvertrge zu machen. S o - lange das Angebot nicht als besonders bedeutsam und unter anreiûerischer Hervorhebung der zeitlichen Grenzen an die interessierten Verkehrskreise herangetragen werde, könne in dem Verhalten des Beklagten kein bertrieb e - nes Anlocken erblickt werden. - 9 - Das Verhalten der P.-GmbH brauche sich der Beklagte nicht zurechnen zu lassen, weil er diesem eigenstndigen Unternehmen gegenber nicht we i - sungsbefugt sei und auch keine Mglichkeit habe, auf das Geschftsgebaren der P.-GmbH Einfluû zu nehmen. Es knne deshalb letztlich offenbleiben, ob die Art der Bewerbung des Versicherungsangebots des Beklagten durch die P. -GmbH im "Mailing" vom 3. November 1997 gegen das Wettbewerbsrecht verstût. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe bleiben im Ergebnis ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daû der B e - klagte mit seinem Leistungsangebot, Versicherungsnehmern im Falle eines Kaskoschadens im ersten Jahr seit Versicherungsbeginn fr eine begrenzte Zeit die Kosten fr einen Mietwagen zu erstatten, nicht gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des unlauteren bertriebenen Anlockens verstût. Entg e - gen der Ansicht der Revision kann auch nicht - was das Berufungsgericht u n - errtert gelassen hat - von einem unlauteren Einbrechen in fremde Vertragsb e - ziehungen ausgegangen werden. Zu Recht hat das Berufungsgericht des we i - teren einen Verstoû gegen das Rabattgesetz - was fr den geltend gemachten Schadensersatzanspruch von Bedeutung sein knnte - verneint. 1. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht besteht - was von der Revision nicht verkannt wird - grundstzlich kein Anspruch auf de n Fortbestand eines einmal begrndeten Vertragsverhltnisses. Der Kundenkreis ist kein geschtztes Rechtsgut. Der Kaufmann muû mit einer Kndigung seiner Kunden und dem Wettbewerb seiner Mitbewerber rechnen. Das Abwerben von Kunden gehrt zum Wesen des Wettbewerbs, auch wenn die Kunden noch an den Mitbewe r - - 10 - ber gebunden sind (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.1965 - Ib ZR 122/63, GRUR 1966, 263, 264 = WRP 1966, 139 - Bau-Chemie; Urt. v. 5.10.1966 - Ib ZR 136/64, GRUR 1967, 104, 106 = WRP 1967, 21 - Stubenhndler; Khle r/Piper, UWG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 764). Das Bestimmen zu ordnungsgemûer Vertragsaufl - sung unter Beachtung der gesetzlichen oder vertraglichen Kndigungsfristen ist daher wettbewerbsrechtlich grundstzlich nicht zu beanstanden (K h - ler/Piper aaO § 1 Rdn. 764). Wettbewerbswidrig wird ein Einbrechen in fremde Vertragsbeziehungen erst dann, wenn besondere Unlauterkeitsumstnde hi n - zutreten (BGH, Urt. v. 27.2.1986 - I ZR 210/83, GRUR 1986, 547, 548 = WRP 1986, 379 - Handzettelwerbung; BGHZ 110, 156, 170 = GRUR 199 0, 522, 527 - HBV-Familien- und Wohnungsrechtsschutz). 2. Die von der Revision angefhrten Umstnde reichen weder einzeln noch in der Gesamtschau aus, die Unlauterkeit des Angebots des Beklagten zu begrnden. a) Die Revision macht geltend, der Inhalt der Schreiben vom 30. Oktober 1997 und November 1997 belege, daû die Abwerbungsaktion durch besondere Unlauterkeitsumstnde gekennzeichnet sei. Es habe sich um eine gezielte Wiederholungswerbung gegenber den 3.500 Haltern von Porsche- Fahrzeugen gehandelt, die aufgrund der Mailing-Aktion vom April 1997 ihr I n - teresse an einem Versicherungswechsel bekundet htten. Diese seien aufg e - fordert worden, den bei anderen Versicherern bestehenden Versicherungsve r - trag bis zum 30. November 1997 zu kndigen. Das Abwerben sei zudem durch das Inaussichtstellen einer Exklusiv-Umsteigprmie - kostenlose Mietwageng e - stellung fr einen Zeitraum bis zu sieben Tagen bei einem Kaskoschaden - erfolgt, wobei die Anlockwirkung noch durch eine enge zeitliche Begrenzung des Angebots erhht worden sei. Der Hinweis auf die "kostenlose Überla s - - 11 - sung" eines Mietwagens sei zudem irrefhrend. Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg. aa) Entgegen der Auffassung der Revision ist auch ein zielbewuûtes und systematisches Ausspannen von Kunden fr sich allein kein besonderer Grund, der die Sittenwidrigkeit einer Abwerbung begrndet. Es ist legitim und liegt im Wesen des Wettbewerbs, daû ein Kaufmann, der neue Kunden zu g e - winnen sucht, dabei planmûig und systematisch vorgeht. Planmûigkeit des Handelns ist daher grundstzlich kein Kriterium der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung (vgl. BGH GRUR 1986, 547, 548 - Handzettelwerbung; K h - ler/Piper aaO § 1 Rdn. 764). bb) Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, daû in dem Rundschre i - ben von November 1997 darauf hingewiesen wurde, daû bestehende Versich e - rungsvertrge noch bis zum 30. November 1997 gekndigt werden knnten. Denn die Leistung von Kndigungshilfe durch bloûe Hinweise auf Notwendi g - keit, Frist und Form einer Kndigung ist grundstzlich wettbewerbskonform. Erst der Einsatz von unlauteren Mitteln, die insbesondere in der Herabsetzung des Mitbewerbers und seiner Leistung sowie in einer Irrefhrung des umwo r - benen potentiellen Kunden bestehen knnen (Baumbach/Hefermehl, Wettb e - werbsrecht, 22. Aufl., § 1 UWG Rdn. 603; Khler/Piper aaO § 1 Rdn. 764 f.), fhrt zur Sittenwidrigkeit einer Abwerbungsmaûnahme. Solche Unlauterkei t - sumstnde liegen im Streitfall entgegen der Auffassung der Revision nicht darin, daû in dem Werbeschreiben von November 1997 der Hinweis enthalten war: "Exklusiv fr Sie! Entscheiden Sie sich bis zum 30.11.1997 fr uns und wir halten Sie auch im Falle eines Kaskoschadens innerhalb der ersten zwlf M o - nate mobil". Die Leistungen der Mitbewerber des Beklagten finden in dem g e - - 12 - nannten Rundschreiben keine Erwhnung, so daû in bezug auf deren Ang e - bote weder unwahre noch herabsetzende Aussagen getroffen werden. cc) Der von der Revision hervorgehobene Umstand, der Beklagte nutze die zeitlich begrenzte Mietwagengestellung bei einem Kaskoschaden unter Betonung des Exklusiv-Cha rakters als Lockmittel fr einen Wechsel des Vers i - cherungsunternehmens, rechtfertigt auch nicht die Annahme eines unlauteren bertriebenen Anlockens. Die Anlockwirkung, die von einem gnstigen Ang e - bot ausgeht, ist als solche nicht sittenwidrig, sondern eine gewollte Folge des Leistungswettbewerbs (vgl. BGH, Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 84/95, GRUR 1998, 500, 502 = WRP 1998, 388 - Skibindungsmontage; BGHZ 139, 368, 374 - Handy fr 0,00 DM). Sie wird erst unlauter, we nn das Angebot so gestaltet ist, daû der Kunde "gleichsam magnetisch" angezogen und in seiner Entschli e - ûungsfreiheit - im Streitfall die Rationalitt seiner Entscheidung fr einen Ve r - sicherungswechsel - in unsachlicher Weise beeinfluût wird (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.2000 - I ZR 147/98, GRUR 2001, 752, 754 = WRP 2001, 688 - Erffnungswerbung). Das kann hier nicht angenommen werden. Der Beklagte hat sein vertragliches Leistungsangebot lediglich fr eine bestimmte Zeitdauer erweitert. Darin kann kein wettbewerbswidriges Verhalten erblickt werden, da dies im Wesen des Wettbewerbs liegt. Der Kunde kann unbeeinfluût abwgen, ob das Angebot des Beklagten ihm ausreichende Veranlassung fr einen Wechsel des Versicherungsunternehmens gibt. dd) Entgegen der Auffassung der Revision werden die Adressaten der beanstandeten Werbung nicht darber im Unklaren gelassen, daû der B e - klagte die Erstattung von Mietwagenkosten nur fr die Dauer eines Jahres (vom 1. Januar bis 31. Dezember 1998) angeboten hat. Die zeitliche Begre n - zung der in Rede stehenden Versicherungsleistung ergibt sich fr einen durc h - - 13 - schnittlich informierten und verstndigen Verbraucher, auf den im Streitfall a b - zustellen ist, weil es sich bei dem Angebot des Beklagten nicht um eine nur geringwertige Dienstleistung handelt (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient- Teppichmuster; Urt. v. 19.4.2001 - I ZR 46/99, GRUR 2002, 81, 83 = WRP 2002, 81 - Anwalts- und Steuerkanzlei), mit hinreichender Deutlichkeit aus dem in dem Werbeschreiben von November 1997 enthaltenen Hinweis, daû ein Versicherungsnehmer im Falle eines Kaskoschadens "innerhalb der ersten zwlf Monate" (also nur fr die Dauer eines Jahres) mobil bleibt. ee) Der Revision kann auch nicht darin beigetreten werden, daû die A n - kndigung einer "kostenlosen" Überlassung eines Mietwagens i.S. von § 3 UWG irrefhrend sei. Fr den mit der Werbung angesprochenen Verkehr ist erkennbar, daû der Beklagte sein vertragliches Leistungsangebot fr einen begrenzten Zeitraum um die Erstattung von Mietwagenkosten bis zur Dauer von sieben Tagen im Falle eines Kaskoschadens erweitert hat. Der umworbene potentielle Kunde wird deshalb nicht davon ausgehen, daû es sich bei der z u - stzlichen Leistung um ein kostenloses Angebot im eigentlichen Sinne handelt, sondern annehmen, daû die Zusatzleistung von der Versicherungsprmie mit abgedeckt wird. Entgegen dem Vorbringen der Revision ergibt sich aus § 6 der "Besonderen Bedingungen zum P.-Kasko-Mobility-Tarif" auch nicht die zwi n - gende Verpflichtung fr den Versicherungsnehmer, fr das Mietfahrzeug w h - rend seiner Nutzung eine Kaskoversicherung abzuschlieûen. b) Die beanstandete Werbemaûnahme kann auch nicht wegen Verst o - ûes gegen Nr. 56 der Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft (a b - gedruckt bei Baumbach/Hefermehl aaO als Anhang XII nach § 3 UWG) als si t - tenwidrig i.S. von § 1 UWG angesehen werden, wonach es unzulssig ist, in - 14 - fremde Versicherungsbestnde planmûig oder mit unlauteren Mitteln einz u - dringen. Die hier in Rede stehende Wettbewerbsrichtlinie knnte allenfalls als I n - diz dafr herangezogen werden, welches Wettbewerbsverhalten nach der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise als unlauter anzusehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.1976 - I ZR 77/75, GRUR 1977, 619, 621 = WRP 1977, 183 - Eintrittsgeld; Urt. v. 8.11.1990 - I ZR 48/89, GRUR 1991, 462, 463 - Wettbewerbsrichtlinie der Privatwirtschaft; Baumbach/Hefermehl aaO § 1 UWG Rdn. 603; Khler/Piper aaO § 1 Rdn. 619). Dabei ist aber auch zu b e - achten, daû in den Wettbewerbsrichtlinien - ebenso wie in einer Standesrichtl i - nie - eine besonders strenge Auffassung der beteiligten Berufskreise und ein Bemhen um vorbeugenden Schutz des lauteren Wettbewerbs ihren Niede r - schlag gefunden haben knnen und dadurch mglicherweise die Freiheit des Wettbewerbs in einem Umfang beschrnkt wird, der wegen des Gebots der Lauterkeit des Wettbewerbs nicht erforderlich ist. Deshalb ist bei der Berc k - sichtigung von Wettbewerbsrichtlinien der Wirtschaft stets zu prfen, ob ein wettbewerbliches Verhalten bei Anlegung des Maûstabes des § 1 UWG auch vom Standpunkt der ebenfalls betroffenen Allgemeinheit aus als unlauter e r - scheint (vgl. BGH GRUR 1991, 462, 463 - Wettbewerbsrichtlinie der Privatwir t - schaft; BGH, Urt. v. 3.12.1998 - I ZR 112/96, GRUR 1999, 748, 749 = WRP 1999, 824 - Steuerberaterwerbung auf Fachmessen). Im Streitfall sind - wie bereits dargelegt - keine Umstnde festzustellen, die das beanstandete Werbeverhalten - auch wenn es als Einheit gewrdigt wird - als unlauter und damit als sittenwidrig i.S. von § 1 UWG erscheinen la s - sen. - 15 - c) Unter diesen Umstnden bedarf die vom Berufungsgericht offengela s - sene Frage, ob den Beklagten fr den Inhalt der von der P.-GmbH versandten Rundschreiben vom 30. Oktober 1997 und November 1997 eine (Mit -)Ver- antwortung trifft, keiner Entscheidung mehr. 3. Entgegen der Ansicht der Revision ist auch ein Rabattverstoû, der i.V. mit § 823 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Ersatz des vor Aufhebung des R a - battgesetzes entstandenen Schadens begrnden knnte, zu verneinen. Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daû ein Preisnachlaû nicht nur in der Form der Preisherabsetzung, sondern auch als Leistungsste i - gerung, also einer Verbesserung der Hauptleistung, in Erscheinung treten kann (vgl. Khler/Piper aaO RabattG § 1 Rdn. 56). Nach § 1 Abs. 2 RabattG ist j e - doch erforderlich, daû ein Nachlaû auf einen angekndigten oder allgemein geforderten Preis, den sogenannten Normalpreis, gewhrt wird. Es mssen somit zwei Preise einander gegenbergestellt werden, der Normalpreis und der davon abgeleitete niedrigere Ausnahmepreis (BGHZ 99, 69, 70 f. - Unternehmer identitt; BGH, Urt. v. 28.4.1994 - I ZR 68/92, GRUR 1994, 743, 745 - Zinsgnstige Kfz-Finanzierung durch Herstellerbank; Urt. v. 26.3.1998 - I ZR 222/95, GRUR 1999, 256, 257 = WRP 1998, 857 - 1.000, - - DM Umwelt- Bonus). Hier fehlt es bereits am Erfordernis eines fr alle Versicherungsnehmer des Beklagten geltenden Normalpreises, weil die Prmien in der Kraftfahrzeu g - versicherung nach unterschiedlichen Kriterien, die hauptschlich mit der von dem Fahrzeug ausgehenden Gefhrdung zusammenhngen, berechnet we r - den. - 16 - III. Danach war die Revision der Klgerin auf ihre Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurckzuweisen. Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant Bscher

Full & Egal Universal Law Academy