I ZR 122/99 - I. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
I ZR 122/99 - I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 122/99 Verkündet am: 15. November 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 15. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. März 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht z u - rückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Transportversicherer der E. GmbH in Steinhagen (im folgenden: E-GmbH) und der D. GmbH in Eggen- stein (im folgenden: D-GmbH). Sie nimmt die Beklagte, die bundesweit einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen des Abhandenkommens von Transportgut in (noch) elf Fällen auf Schadensersatz in Anspruch. - 3 - Die E-GmbH und die D-GmbH, die seit Jahren Dauerkunde der Bekla g - ten ist, beauftragten die Beklagte mit der Beförderung von Paketen zu Empf n - gern in Deutschland. Allen Vertrgen lagen die Allgemeinen Beförderungsb e - dingungen der Beklagten (Stand: Oktober 1994) zugrunde, die u.a. folgende Bestimmungen enthielten: Prambel U. bietet mit den Servicearten - U. STANDARD und U. STANDARD SAMMEL, - U. EXPRESS und U. EXPRESS PLUS Standard- und Express-Dienste fr die Abholung und Zustellung von Sendungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland an. Die Beförderung erfolgt nach den Allgemeinen Deutschen Spediteur- Bedingungen (ADSp), soweit nachstehend nicht von den ADSp abweichende Regelungen getroffen worden sind. ... 3. Wertangabe Die Wertangabe des Versenders ist maßgeblich fr den Umfang der Beförderungskontrollen und die Schadensabwicklung. Desw e - gen ist eine korrekte Wertangabe unerlßlich. Sofern auf dem A b - sendebeleg kein höherer Wert angegeben ist, gilt fr jedes Ve r - sandstck eine Wert- und Haftungsgrenze von 500 DM. Der Ve r - sender kann eine höhere Wertgrenze, höchstens jedoch 15.000 DM angeben und damit eine entsprechend höhere Haftung vereinbaren, wenn folgende Voraussetzungen erfllt sind: ... 16. Haftung 16.1 Sofern keine höhere Wertangabe durch den Versender vorgeno m - men wurde, haftet U. bei Verschulden fr Verlust, Beschdigung, Verzug oder Nachnahmefehler bis zur Höhe von 500 DM pro Ve r - sandstck. ... - 4 - 16.2 Falls entsprechend den U.-Bestimmungen ber Wertangaben ein hherer Wert als 500 DM pro Versandstck angegeben ist, gilt di e - se Wertangabe als Haftungsgrenze. 16.5 Die vorstehenden Haftungsbeschrnkungen gelten nicht bei Vo r - satz oder grober Fahrlssigkeit von U., ihrer gesetzlichen Ver- treter oder Erfllungsgehilfen. Am 6. Juni 1994 schlossen die Parteien im Zusammenhang mit der B e - endigung anhngiger Rechtsstreite einen auûergerichtlichen Vergleich der unter Ziffer 4 folgende Regelung enthielt: Da der R der verfahrensmûige Ablauf des Paketversandes durch U. aus zahlreichen Schriftstzen bekannt ist, verpflichtet sich die R in Kenntnis dieses Verfahrens ab sofort nicht mehr den Vorwurf groben Organisat i - onsverschuldens zu erheben und aufrechtzuerhalten, es sei denn, daû ganz konkrete Verstûe gegen die von U. selbst aufgestellten Verfahrensregeln oder hnliche von dem normalen Organisations- und Bearbeitungsablauf bei U. abweichende Umstnde vorlie- gen, die nachweislich durch grobe Fahrlssigkeit verursacht wo r - den sind. Die R verzichtet auf die Geltendmachung und/oder Durchsetzung von Ansprchen, soweit sie auf den durch den vorstehenden Satz ausgeschlossenen Vo r - wurf des "groben Organisationsverschuldens" gesttzt werden. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprchen aus sonstigen Grnden bleibt hiervon unberhrt. Die streitgegenstndlichen Verluste in den elf noch in Rede stehenden Schadensfllen (Nr. 1, 5, 6, 11, 12, 14 bis 19) ereigneten sich in der Zeit von Oktober 1994 bis Mrz 1995. Die Sendungen enthielten Computerteile und hatten einen Wert zwischen 603,10 DM und 12.632, - - DM, den die Versich e - rungsnehmer jedoch nicht gegenber der Beklagten deklarierten. Die Beklagte - 5 - leistete in allen Schadensfllen - entsprechend der in Nr. 16 .1 ihrer Allgeme i - nen Befrderungsbedingungen vorgesehenen Haftungsbeschr n - kung - 500, - - DM Ersatz. Die Klgerin regulierte den ihren Versicherungsne h - mern verbliebenen Restschaden und lieû sich von ihnen die Ansprche gegen die Beklagte abtreten. Die Klgerin hat die Auffassung vertreten, daû sich die Beklagte nicht auf die Haftungsbeschrnkung in ihren Allgemeinen Befrderungsbedingungen berufen knne. Die Beklagte msse fr ein grobes Verschulden ihrer Erf l - lungsgehilfen einstehen, da ein erster Anschein fr deren vorstzliches Ve r - halten spreche. Zudem sei die Organisation der Beklagten grob fehlerhaft. Die Beklagte lasse es auch an einer konkreten Schadensnachsorge fehlen. An den Vergleich vom 6. Juni 1994 sei sie, die Klgerin, nicht gebunden, da die G e - schftsgrundlage hierfr entfallen sei. Der Vergleich sei zu einer Zeit geschlo s - sen worden, als sich eine fr sie negative Rechtsprechung der Landgerichte und Oberlandesgerichte Dsseldorf und Frankfurt am Main verfestigt habe, der sie sich habe beugen mssen. Inzwischen sei die Rechtsprechung des Bu n - desgerichtshofes umgeschwenkt, so daû eine Rechtfertigung fr ein Festhalten an diesem Vergleich fehle. Im brigen schlieûe der Vergleich die Berufung auf Verluste durch Personaldiebstahl nicht aus. Die Klgerin hat (zuletzt) beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 38.512,50 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertr e - ten, an ihre Organisation, die auch umgesetzt werde, drften keine hheren - 6 - Anforderungen gestellt werden als an diejenige der Post. Wegen der unterla s - senen Wertangabe komme die vereinbarte Haftungsbeschrnkung zur Anwe n - dung. Im brigen sei die Klgerin an den Vergleich gebunden, da ihre Fehlei n - schtzung ber die Entwicklung der Rechtsprechung, die zum Vergleich g e - fhrt habe, nicht mehr rckgngig zu machen sei. Das Landgericht hat die Beklagte - unter Abweisung der Klage im br i - gen - in den Schadensfllen Nr. 1, 5, 6, 11, 12 und 14 bis 18 zur Zahlung von 37.601, - - DM nebst Zinsen verurteil t. Dagegen haben die Rechtsanwlte H., die die U. Inc. im ersten Rechtszug vertreten haben, namens der in N. unter derselben Adresse wie die U. Inc. geschftsansssigen U. Deutschland Inc. & Co. oHG (im folgenden: U. OHG) Beru- fung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen und die Anschluûberufung der Klgerin, mit der die Klgerin die Abweisung der Klage im Schadensfall Nr. 19 angegriffen hat, zurckgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klgerin ihr Schadense r - satzbegehren im Umfang der im Berufungsverfahren zuletzt gestellten Antrge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurckzuweisen. Entscheidungsgrnde: - 7 - I. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten ber die von ihr je Schadensfall gezahlten 500, - - DM hinaus verneint. Dazu hat es ausgefhrt: Die Beklagte knne sich allerdings nicht auf die Haftungsbeschrnkung in Nr. 16.1 ihrer Befrderungsbedingungen berufen. Diese Klausel verstoûe gegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG, da sie auch bei Ve rletzung vertragswesentlicher Pflichten eine Haftungsbeschrnkung vorsehe und die Beklagte nicht ausre i - chend vorgetragen habe, daû die Hchstsumme von 500, - - DM je Einzelfall die vertragstypischen, vorhersehbaren Schden im Regelfall abdecke. Dies fhre jedoch nicht zu einer uneingeschrnkten Haftung der B e - klagten fr jeden Verschuldensgrad, da ersatzweise die Haftungsbestimmu n - gen der ADSp (Stand: 1. Januar 1993, im folgenden ADSp a.F.) eingriffen. Die Voraussetzungen fr eine uneingeschrnkte Haftung nach den ADSp a.F. habe die Klgerin indes nicht ausreichend dargetan. Entgegen der Auffassung der Klgerin lasse sich die Annahme, daû fr die Verluste nur Vorsatz (Persona l - diebstahl) oder grobe Fahrlssigkeit von Angestellten der Beklagten in Betracht komme, nicht auf die Grundstze des Beweises des ersten Anscheins sttzen, da fr einen unaufklrbaren Paketverlust verschiedene Ursachen denkbar se i - en. Andere Maûstbe hinsichtlich der Darlegungslast der Klgerin und der Einlassungspflicht der Beklagten knnten zwar fr die Flle groben Organisat i - onsverschuldens der Beklagten gelten. Der Klgerin sei jedoch die Berufung auf ein grobes Organisationsverschulden der Beklagten durch den am 6. Juni 1994 geschlossenen Vergleich verwehrt. Die Wirksamkeit dieser auûergerich t - lichen Vereinbarung der Parteien stehe auûer Streit. Die Einwnde, die die Klgerin unter dem Gesichtspunkt der Änderung bzw. des Wegfalls der G e - - 8 - schftsgrundlage gegen die Anwendung der unter Ziffer 4 enthaltenen Reg e - lungen im Streitfall vorbringe, griffen nicht durch. Insbesondere knne keine Rede davon sein, daû sich zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses bereits eine (gefestigte) Rechtsprechung zur Frage des Organisationsverschuldens der B e - klagten, die Geschftsgrundlage des Vergleichs htte werden knnen, entwi k - kelt gehabt habe. Die Beklagte hafte daher nach dem Inhalt des Vergleichs nur fr Verstûe gegen die von ihr selbst aufgestellten Verfahrensregeln oder h n - liche von dem normalen Organisations- oder Bearbeitungsablauf abweichende Umstnde. Solche Verhaltensweisen habe die Klgerin nicht hinreichend su b - stantiiert dargetan, da sie in der Klagebegrndung lediglich eine Reihe von Gesichtspunkten geschildert habe, aus denen sich ihrer Ansicht nach Organ i - sationsmngel herleiten lieûen. Es fehle jedoch der konkrete Bezug dieser Schilderungen zu den streitgegenstndlichen Schadensfllen. II. Diese Beurteilung hlt den Angriffen der Revision nicht stand. Sie f h - ren zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Rechtsmittel der Klgerin hat allerdings nicht schon deshalb E r - folg, weil nicht die im Verfahren vor dem Landgericht unterlegene U. Inc., sondern die in der Berufungsschrift als Berufungsklgerin bezeichnete U. OHG Berufung eingelegt hat. Das Oberlandesgericht hat die Berufung recht s - fehlerfrei als zulssig behandelt. a) Die Zulssigkeit der Berufung ist auch noch in der Revisionsinstanz zu berprfen. Denn ein gltiges und rechtswirksames Verfahren vor dem R e - visionsgericht ist nur mglich, solange das Verfahren noch nicht rechtskrftig beendet ist. Das setzt neben der Zulssigkeit der Revision voraus, daû das - 9 - erstinstanzliche Urteil durch eine zulssige Berufung angegriffen worden und die Rechtskraft dieses Urteils damit zunchst in der Schwebe gehalten ist (vgl. BGHZ 102, 37, 38; BGH, Urt. v. 30.11.1995 - III ZR 240/94, NJW 1996, 527, 528; Beschl. v. 27.11.1996 - XII ZB 177/96, NJW 1997, 1312). Daû die Unz u - lssigkeit der Berufung der Beklagten von der Revision nicht gergt worden ist, ist ohne Belang, da die gebotene Zulssigkeitsprfung von Amts wegen zu e r - folgen hat (vgl. BGH, Urt. v. 7.10.1997 - XI ZR 233/96, NJW 1998, 602, 603; MnchKommZPO/Wenzel, 2. Aufl., § 559 Rdn. 16). b) Nach der stndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehrt zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift neben den in § 518 Abs. 2 ZPO ausdrcklich normierten Voraussetzungen weiterhin die Angabe, fr wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird. Dabei mssen, da mit der Ber u - fung ein neuer Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befaûten Gericht erffnet wird, aus Grnden der Rechtssicherheit zur Erzielung eines geordneten Verfahrensablaufs die Parteien des Recht s - mittelverfahrens und insbesondere die Person des Rechtsmittelfhrers bei ve r - stndiger Wrdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung bis zum Ablauf der Berufungsfrist fr das Berufungsgericht und den Gegner in e i - ner jeden Zweifel ausschlieûenden Weise erkennbar sein (BGHZ 21, 168, 170 ff.; 113, 228, 230; BGH, Beschl. v. 13.7.1993 - III ZB 17/93, NJW 1993, 2943 f.; Beschl. v. 7.11.1995 - VI ZB 12/95, NJW 1996, 320; Beschl. v. 16.7.1998 - VII ZB 7/98, NJW 1998, 3499; Beschl. v. 18.4.2000 - VI ZB 1/00, NJW-RR 2000, 1371, 1372, jeweils m.w.N.). Dies bedeutet jedoch nicht, daû die erforderliche Klarheit ber die Person des Berufungsklgers ausschlieûlich durch dessen ausdrckliche Bezeichnung zu erzielen wre; sie kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (BGH NJW 1996, 320 m.w.N.). - 10 - c) Im danach auch im Streitfall maûgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist hatte das Berufungsgericht, dem zur damaligen Zeit die Ber u - fungsschrift und das dieser beigefgte Urteil des Landgerichts vorlagen, keinen Anlaû zu zweifeln, daû die U. Inc. Berufungsklgerin sein sollte. Dem stand nicht entgegen, daû als solche in der Berufungsschrift die U. OHG unter An- gabe ihrer von der U. Inc. abweichenden gesetzlichen Vertretung bezeichnet war. Unter Bercksichtigung dessen nmlich, daû die U. OHG in der Beru- fungsschrift als "Beklagte und Berufungsklgerin" bezeichnet und im beig e - fgten Urteil des Landgerichts die U. Inc. zweifelsfrei als Beklagte ausgewiesen war, konnten fr das Berufungsgericht und die Klgerin aus deren damaliger Sicht keine vernnftigen Zweifel daran bestehen, daû die U. OHG bei der Berufungseinlegung versehentlich anstelle der - im brigen unter derselben Anschrift geschftsansssigen - U. Inc. als Berufungsklgerin benannt worden war. 2. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte knne sich nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschrnkung gemû Nr. 16.1 ihrer Allgemeinen Befrderungsbedingungen berufen. Die Klausel sehe eine Haftungsbegre n - zung auf 500, - - DM pro Versandstck bei fahrlssiger Verletzung auch ve r - tragswesentlicher Pflichten vor. Sie verstoûe damit gegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG. Denn die Beklagte habe nicht hinreichend substantiiert dargetan, daû die in Nr. 16.1 genannte Haftungshchstsumme die vertragstypischen, vor he r - sehbaren Schden abdecke. Diese Beurteilung wird von der Revisionserwid e - rung mit Erfolg angegriffen. a) Die Allgemeinen Befrderungsbedingungen der Beklagten finden als Allgemeine Geschftsbedingungen (§ 1 Abs. 1 AGBG) ber den Bezirk des - 11 - Berufungsgerichts hinaus Verwendung. Daher unterliegt ihre Auslegung unei n - geschrnkter revisionsgerichtlicher Nachprfung (vgl. BGHZ 22, 109, 112; 47, 217, 220; 98, 256, 258). b) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon au s - gegangen, daû eine formularmûige Haftungsbeschrnkung auf einfache Fahrlssigkeit des Klauselverwenders oder seiner Erfllungsgehilfen auch im kaufmnnischen Geschftsverkehr gegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG verstoûen kann, wenn sie zur Aushhlung vertragswesentlicher Rechtspositionen des Vertragspartners fhrt. Eine Haftungsbeschrnkung darf den Klauselverwender grundstzlich nicht von sogenannten Kardinalpflichten befreien, deren Erf l - lung die ordnungsgemûe Durchfhrung des Vertrages berhaupt erst erm g - licht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmûig vertrauen darf (vgl. BGHZ 89, 363, 367; 103, 316, 324; BGH, Urt. v. 19.2.1998 - I ZR 233/95, TranspR 1998, 374, 376 = VersR 1998, 1049). Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, daû eine Haftungsbeschrnkung gemessen an den Maûstben des § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG grundstzlich dann keinen Bedenken unterliegt, wenn der Klauselve r - wender seine Ersatzpflicht durch die Wahl einer Haftungshchstsumme auf das normale Vertragsrisiko der aus seiner Sicht vorhersehbaren Schden b e - schrnkt (vgl. BGHZ 77, 126, 133 f.; BGH TranspR 1998, 374, 376; vgl. auch BGH, Urt. v. 12.10.1995 - I ZR 172/93, TranspR 1996, 198, 200 = VersR 1996, 651; Wolf/Lindacher/Horn, AGBG, 4. Aufl., § 11 Rdn. 31; MnchKommBGB/ Basedow, 4. Aufl., § 11 Nr. 7 AGBG Rdn. 30). Das Berufungsgericht hat die Haftungsbeschrnkung gemû Nr. 16.1 der Allgemeinen Befrderungsbedingungen - was von der Revisionserwiderung - 12 - mit Recht beanstandet wird - jedoch rechtsfehlerhaft nur isoliert gewrdigt. Die in Rede stehende Haftungsbegrenzung muû im Zusammenhang mit Nr. 3 (Wertangabe) und Nr. 16.2 der Befrderungsbedingungen der Beklagten au s - gelegt werden. Nach diesen Bestimmungen rumt die Beklagte ihren Vertrag s - partnern grundstzlich die Mglichkeit ein, durch Angabe des tatschlichen Wertes der Sendung eine Haftungsgrenze von bis zu 15.000, - - DM (internati o - nal bis zu 50.000 $) pro Versandstck zu erreichen. Die Versender werden in Nr. 3 Satz 4 der Befrderungsbedingungen auch ausdrcklich darauf hing e - wiesen, daû sie durch eine korrekte Wertangabe die in Nr. 3 der Befrd e - rungsbedingungen genannten Haftungshchstgrenzen mit der Beklagten ve r - einbaren knnen. Bei dieser Vertragslage deckt die Regelhaftungsgrenze g e - mû Nr. 16.1 der Befrderungsbedingungen den aus Sicht des Klauselverwe n - ders vorhersehbaren Schaden bei unterlassener Wertangabe hinreichend ab. Denn die Beklagte durfte darauf vertrauen, daû sich ihre Versender vertra g - streu verhalten und den richtigen Wert der Versandstcke deklarieren. Danach kann in der Haftungsbeschrnkung gemû Nr. 16.1 der Befrderungsbedi n - gungen keine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der B e - klagten erblickt werden. c) Da Nr. 16.1 der Allgemeinen Befrderungsbedingungen der Beklagten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keinen AGB-rechtlichen B e - denken unterliegt, kommt es auf die vom Berufungsgericht errterte und b e - jahte Frage, ob anstelle von Nr. 16.1 der Befrderungsbedingungen der B e - klagten die Haftungsbestimmungen der ADSp (insbesondere die §§ 54, 56 ADSp a.F.) eingreifen, nicht mehr an. 3. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Ber u - fungsgerichts, die Beklagte hafte gemû § 51 Buchst. b Satz 1 ADSp a.F. nur - 13 - innerhalb der in §§ 54, 56 ADSp a.F. bestimmten Hchstgrenzen, weil die Kl - gerin die Voraussetzungen fr eine uneingeschrnkte Haftung nach § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. nicht hinreichend dargetan habe und der Berufung auf grobes Organisationsverschulden jedenfalls der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich vom 6. Juni 1994 entgeg enstehe. a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts richtet sich die Haftung der Beklagten nach den Haftungsbestimmungen in Nr. 16 ihrer Befrderung s - bedingungen. Gemû Nr. 16.5 der Befrderungsbedingungen kann sich die Beklagte nicht auf die Haftungsbeschrnkung in Nr. 16.1 berufen, wenn ein Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlssigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfllungsgehilfen verursacht wurde. b) Das Berufungsgericht hat gemeint, die Klgerin habe zu einem indiv i - duellen Verschulden der Beklagten oder ihrer Angestellten in Form von Vorsatz oder grober Fahrlssigkeit nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, da ihre Ausfhrungen in der Klagebegrndung lediglich abstrakter Natur seien und den Bezug zu den streitgegenstndlichen Fllen vermissen lieûen. Selbst wenn angenommen wrde, daû die Klgerin ausreichende Anhaltspunkte fr einze l - ne Flle groben individuellen Verschuldens von Mitarbeitern der Beklagten dargetan habe, wre ihr die Berufung hierauf durch den Vergleich vom 6. Juni 1994 weitgehend verwehrt. Diese Beurteilung hlt der revisionsrechtlichen Nachprfung nicht stand. aa) Vergeblich wendet sich die Revision allerdings gegen die Auffa s - sung des Berufungsgerichts, daû die Bindungswirkung des Vergleichs vom 6. Juni 1994 nicht nach den Grundstzen der Änderung oder des Wegfalls der Geschftsgrundlage entfallen ist. - 14 - Wie der Senat in dem zwischen den Parteien gefhrten Parallelverfa h - ren I ZR 230/97 mit Urteil vom 8. Dezember 1999 entschieden hat (TranspR 2000, 318 = VersR 2000, 1043), ist durch das von der Revision angefhrte U r - teil des Senats vom 3. November 1994 (BGHZ 127, 275) keine grundlegende Änderung der hchstrichterlichen Rechtsprechung zur Darlegungslast des Spediteurs eingeleitet worden, die bei Abschluû des Vergleichs fr die Klgerin nicht vorhersehbar war. Dies gilt ebenso mit Blick auf das Urteil des Senats vom 4. Mai 1995 (BGHZ 129, 345), das sich im Schwerpunkt mit der Frage befaût, ob § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. mit den Vorschriften des AGBG vereinbar ist. Schlieûlich rechtfertigt auch die im Tatbestand des Berufungsu r - teils zitierte Senatsentscheidung vom 6. Juli 1995 (I ZR 20/93, TranspR 1996, 70 = VersR 1996, 217) keine abweichende Beurteilung, da die dortigen Ausf h - rungen zur Erforderlichkeit von Umschlagskontrollen an schon vorher bekannte Rechtsgrundstze anknpfen (vgl. BGH, Urt. v. 13.4.1989 - I ZR 28/87, TranspR 1989, 327 = VersR 1989, 1066). Die im Parallelverfahren errterte Frage, ob der Klgerin ein Recht zur Anfechtung des Vergleichs wegen arglistiger Tuschung durch Verschweigen aufklrungspflichtiger Tatsachen zusteht, bedarf im Streitfall keiner Vertiefung, da die Abgabe einer Anfechtungserklrung - anders als im Parallelverfahren - hier gerade nicht feststeht. Gemû § 561 Abs. 1 ZPO unterliegt der Beurteilung durch das Revisionsgericht nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Ta t - bestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Da r - ber hinaus knnen nur solche Tatsachen bercksichtigt werden, deren Fes t - stellung verfahrensfehlerhaft unterblieben ist (§ 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen in bezug auf die Abgabe einer Anfechtungserklrung nicht vor. - 15 - bb) Das Berufungsgericht hat im Ansatz auch zutreffend erkannt, daû der Vorwurf groben Organisationsverschuldens durch den Vergleich nicht g e - nerell ausgeschlossen worden ist. Denn nach dem Wortlaut der Regelung unter Ziffer 4 Satz 1 des Ve r - gleichs ist es der Klgerin nicht verwehrt, ein Organisationsverschulden ge l - tend zu machen, das darin besteht, daû sich die Beklagte an die von ihr selbst aufgestellten Verfahrensregeln nicht gehalten hat. Ebensowenig ist die Klg e - rin durch den Vergleich daran gehindert, das Organisationsverschulden der Beklagten aus solchen Umstnden herzuleiten, die in der Organisationsb e - schreibung keine Erwhnung gefunden haben. cc) Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klgerin habe zu Verstûen gegen die von der Bekla g - ten selbst aufgestellten Verfahrensregeln oder zu hnlichen von dem normalen Organisations- und Bearbeitungsablauf bei der Beklagten abweichenden U m - stnden nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, weil dem Vorbringen in der Klagebegrndung der konkrete Bezug zu den streitgegenstndlichen Schadensfllen fehle. Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung rechtsfehlerhaft ve r - kannt, daû bei der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zu bercksicht i - gen ist, daû sich der Spediteur bei festgestelltem groben Organisationsve r - schulden hinsichtlich der fehlenden Schadensurschlichkeit entlasten muû, wenn das zu beanstandende Verhalten als Schadensursache ernsthaft in B e - tracht kommt (vgl. BGH TranspR 1989, 327, 328; s. auch BGHZ 51, 91, 105). - 16 - (1) Die Klgerin hat in ihrer Klagebegrndung vom 20. Mai 1997 unw i - dersprochen vorgetragen, daû sie ihre Kenntnisse ber die Lager- und Tran s - portorganisation der Beklagten vor Abschluû des in Rede stehenden Ve r - gleichs insbesondere aus deren Organisationsbeschreibung erlangt hatte. Sie konnte redlicherweise davon ausgehen, daû die darin vorgesehenen Siche r - heitsvorkehrungen gegen Verlust und Diebstahl tatschlich eingehalten wrden (vgl. BGH TranspR 2000, 318, 320). (2) Nach dem ebenfalls unbestritten gebliebenen Vorbringen der Klg e - rin in der Klagebegrndung enthielt die dem Vergleich zugrundeliegende O r - ganisationsbeschreibung in Ziffer 4 e unter anderem die "strikte Anordnung, daû Dritte nur in Begleitung eines Mitglieds des Managements Zugang zu den Gebuden haben, in denen sich Pakete befinden". Die Klgerin hat in ihrem Schriftsatz vom 20. Ma i 1997 unter Beweisantritt behauptet, betriebsfremde Dritte knnten entgegen den in der Organisationsbeschreibung enthaltenen Regelungen unbehelligt die Paketumschlagslager betreten, so z.B. in Kln und Freiburg. Sollten die Behauptungen der Klgerin zutreffen, lge darin eine b e - sonders schadens trchtige Schwachstelle in der Lagerorganisation der B e - klagten. Denn es liegt auf der Hand, daû eine derartige Organisation Dritten, die mit eigenen Fahrzeugen auf das Betriebsgelnde oder gar in die Paketu m - schlagslager der Beklagten fahren knnen, die Mglichkeit erffnet, nicht fr sie bestimmte Pakete unbefugt in ihren Gewahrsam zu bringen. Das Ber u - fungsgericht hat nicht festgestellt, daû die Klgerin von der Nichteinhaltung der Anordnung gemû Ziffer 4 e der Organisationsbeschreibung vor Abschluû des Vergleichs Kenntnis erlangt hatte. Es ist der Klgerin daher nicht verwehrt, sich zur Begrndung eines groben Organisationsverschuldens der Beklagten auf diesen Verstoû gegen die dem Vergleich zugrundeliegende Betriebsorganis a - tion zu berufen. - 17 - (3) Ein weiterer erheblicher Organisationsmangel, den die Klgerin auch beanstandet hat und der aus der Organisationsbeschreibung nicht ersichtlich ist, ergibt sich - sofern der Vortrag der Klgerin zutrifft - daraus, daû Fahrer der Beklagten entgegen den Angaben in Ziffer 4 b der Organisationsbeschreibung vor Dienstbeginn, wenn Aufsichtspersonal noch nicht zugegen ist, unbehelligt Pakete, die nicht fr ihre Tour bestimmt sind, in die Zustellfahrzeuge verladen knnen, ohne daû dies einer Aufsichtsperson auffllt. Die unterlassene Ko n - trolle des eigenen Personals der Beklagten kommt als Schadensursache ebenfalls ernsthaft in Betracht. c) In dem wiedererffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsg e - richt dem Vorbringen der Klgerin zu den Verstûen der Beklagten gegen ihre eigene Organisationsbeschreibung nachzugehen haben. Sofern danach ein grobes Organisationsverschulden der Beklagten festgestellt wird, obliegt es ihr, die gegen die Schadensurschlichkeit des Organisationsmangels sprechenden Umstnde darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (BGHZ 51, 91, 105; BGH TranspR 1989, 327, 328). Dazu sind bislang ebenfalls noch keine Fes t - stellungen getroffen worden. d) Sollte sich eine Haftung der Beklagten ergeben, wird das Berufung s - gericht allerdings auch zu bercksichtigen haben, daû sich aus der unterlass e - nen Wertdeklaration grundstzlich ein Mitverschulden der Versender ergeben kann (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 158/99, Umdr. S. 22 ff.). III. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Klgerin aufz u - heben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurckzuverweisen. - 18 - Erdmann v. Ungern-Sternberg Pokrant Bscher Schaffert

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