IX ZR 435/99 - IX. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
IX ZR 435/99 - IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 435/99 vom 20. Dezember 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 20. Dezember 2001 beschlossen: Die Revision des Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 7. Zivil- senats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. N o - vember 1999 wird nicht angenommen. Der Beklagte zu 2 hat die Kosten der Revision zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 400.000 DM fes t - gesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Das Berufungsgericht hat eine Nichtig keit des Bürgschaftsvertrages nach § 138 Abs. 1 BGB ohne Rechtsfehler verneint. Der Beklagte zu 2 hat auch nicht die Voraussetzungen bewiesen, unter denen der Gläubiger wegen eines Verschuldens bei Vertragsschluß gehindert ist, den Bürgen in Anspruch zu nehmen. - 3 - Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 2 und die br i - gen Brgen htten im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages vom 5. Oktober 1995 nicht erwarten drfen, die Klgerin werde den Kredit ber 2,6 Mio. DM unabhngig von der E ntscheidung der D. bank gewhren, beruht auf einer rechtlich haltbaren tatrichterlichen Wrdigung; diese wird vor allem dadurch entscheidend gesttzt, daß in dem vom Beklagten zu 1 bergebenen Konzept des Unternehmenserwerbs, der Kreditzusage der Klgerin vom 6. Juli 1995 sowie dem Antrag des Beklagten zu 2 an die D. bank vom 4. August 1995 jeweils ausdrcklich von ERP-Darlehen die Rede ist. Hatte die Klgerin, wie der Beklagte zu 2 behauptet, schon im August 1995 Kenntnis von der Ablehnung des Kreditantrags des Mitgesellschafters L. erhalten, ergab sich daraus keine der Hauptschuldnerin oder den Brgen g e - genber obliegende Hinweispflicht; denn die Klgerin durfte ohne weiteres d a - von ausgehen, L. habe die brigen Gesellschafter von der negativen Entsche i - dung der D. bank benachrichtigt. Die Revision kann auch nicht deshalb zum Erfolg fhren, weil das Ber u - fungsgericht sich nicht mit der Behauptung des Beklagten befaßt hat, die Kl - gerin habe keine ERP-Darlehen mehr ausreichen können, weil sie mangels ausreichenden Eigenkapitals nicht refinanzierungsfhig gewesen sei. Der B e - klagte hat keinen Beweis dafr angetreten, daß dies bereits im maßgeblichen Zeitpunkt vor Abschluß des Vertrages vom 5. Oktober 1995 zutraf und die F i - nanzierung deshalb selbst dann gescheitert wre, wenn die D. bank die fina n - ziellen Aussichten der Hauptschuldnerin und der Gesellschafter positiv beu r - - 4 - teilt htte. Den auf andere Zeitpunkte bezogenen Beweisangeboten des B e - klagten zu 2 brauchte das Berufungsgericht nicht nachzugehen. Kreft Kirchhof Fischer Ganter Kayser

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